Betriebserhebung Musterklauseln

Betriebserhebung. Ausführliche Evaluierung des Ist-Zustandes des Betriebes inkl. gezielter Befunderhebung und im Bedarfsfall mit begleitenden Maßnahmen wie z.B. Antibiogramm zur gezielten Antibiotikaanwendung, präventive Maßnahmen gemeinsam erarbeiten.

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  • Betrieb Sicherstellung des laufenden Betriebes Hierunter fallen alle Aufgaben, die zur Sicherstellung der Verfügbarkeit und Funktionsfähigkeit notwendig sind, insbesondere die Bereitstellung aller zum Betrieb erfor­ derlichen Ressourcen (Räume, Energie, etc.). Die Stadt veranlasst Vorbeugungsmaßnahmen zur Aufrechterhal­ tung des störungsfreien Betriebes und stimmt diese Maß­ nahmen mit der Kommune ab. Im Einzelnen werden folgende Detailleistungen erbracht:

  • Inbetriebnahme Die Inbetriebnahme der Wärmeübergabestation erfolgt durch das Fernwärmeversorgungsunternehmen oder einen durch diese beauftragten Fachbetrieb.

  • Betriebliche Altersversorgung Die Beschäftigten haben Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentli- chen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV) bzw. des Tarifvertrages über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes – Altersvor- sorge-TV-Kommunal – (ATV-K) in ihrer jeweils geltenden Fassung.

  • Versorgung 4 Bedarfsdeckung § 5 Art der Versorgung; Änderungen der Allgemeinen Preise und ergänzenden Bedingungen (1) Welche Stromart (Drehstrom oder Wechselstrom) und Spannungsart für das Vertragsverhältnis maßgebend sein sollen, ergibt sich aus der Stromart und Spannung des jeweiligen Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung, an das die Anlage, über die der Kunde Strom entnimmt, ange- schlossen ist. (2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3 und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und Satz 3 in übersichtlicher Form anzugeben. (3) Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise oder ergänzenden Bedingungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist. (1) Bei Änderungen der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5, die in die Kalkulation des Allgemeinen Preises eingeflossen sind, ist der Grundversorger unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, die Allgemeinen Preise jederzeit neu zu ermitteln und dabei die Änderung in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Sinkt der Saldo der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a bis c, ist der Grundversorger abweichend von Satz 1 verpflichtet, die Allgemei- nen Preise unverzüglich neu zu ermitteln und dabei den gesunkenen Saldo in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Die Verpflichtung zur Neuermittlung nach Satz 2 entsteht in dem Zeitraum vom 15. Oktober bis 31. Dezember eines Jahres erst, wenn alle von Satz 1 erfassten Belastungen für das Folgejahr feststehen. (2) Sonstige Rechte und Verpflichtungen zur Neukalkulation und die Rechte und Verpflichtungen in Bezug auf Änderungen der Allgemeinen Preise sowie die Pflichten des Grundversorgers nach § 5 Absatz 2 und die Rechte des Kunden nach § 5 Absatz 3 bleiben unberührt. (1) Der Grundversorger ist im Interesse des Kunden verpflichtet, die für die Durchführung der Grundversorgung erforderlichen Verträge mit Netzbetrei- bern und, soweit nicht nach § 1 Absatz 1 Satz 3 etwas anderes vereinbart ist, mit Messstellenbetreibern abzuschließen. Er hat die ihm möglichen Maßnahmen zu treffen, um dem Kunden am Ende des Netzanschlusses, zu dessen Nutzung der Kunde nach der Niederspannungsanschlussverordnung berechtigt ist, zu den jeweiligen Allgemeinen Preisen und Bedingungen Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Die Elektrizität wird im Rahmen der Grundversorgung für die Zwecke des Letztverbrauchs geliefert. (2) Der Grundversorger ist verpflichtet, den Elektrizitätsbedarf des Kunden im Rahmen des § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes zu befriedigen und für die Dauer des Grundversorgungsvertrages im vertraglich vorgesehenen Umfang nach Maßgabe des Absatzes 1 jederzeit Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht, 1. soweit die Allgemeinen Preise oder Allgemeinen Bedingungen zeitliche Beschränkungen vorsehen, 2. soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach § 17 der Niederspannungsanschlussverordnung oder § 24 Absatz 1, 2 und 5 der Niederspannungsanschlussverordnung unterbrochen hat oder 3. soweit und solange der Grundversorger an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung von Elektrizität durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm nicht möglich ist oder im Sinne des § 36 Absatz 1 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist. (3) Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizi- tätsversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses oder einer Störung des Messstellenbe- triebes handelt, der Grundversorger von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen des Grundversorgers nach § 19 beruht. Der Grundversorger ist verpflichtet, seinen Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverur- sachung durch den Netzbetreiber oder den Messstellenbetreiber zusammen- hängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. Erweiterungen und Änderungen von Kundenanlagen sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte sind dem Grundversorger mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern. Nähere Einzelheiten über den Inhalt der Mitteilung kann der Grundversorger in ergänzenden Bedin- gungen regeln.

  • Lizenzvereinbarung XXXXX und ihre Lizenzgeber übernehmen keinerlei Haftung in Verbindung mit den Wertpapieren. Insbesondere, Der Lizenzvertrag zwischen Goldman Sachs & Co. und STOXX wird einzig und allein zu deren Gunsten und nicht zu Gunsten des Inhabers der Wertpapiere oder irgendeiner Drittperson abgeschlossen.

  • Weitere Vereinbarungen 17.1 Übergabe bzw. Hinterlegung des Quellcodes* 17.1.1 Übergabe des Quellcodes* 17.1.2 Hinterlegung des Quellcodes*

  • Besondere Vereinbarungen Special Terms

  • Stornierungen 4.1. Kann ein Nutzer das gebuchte Fahrzeug nicht nutzen, kann eine Stornierung erfolgen. 4.2. Der Anbieter behält sich vor, die Vorabreservierungszeit zu ändern. Der Nutzungsvertrag kommt mit Abschluss der Buchung des jeweiligen Fahrzeugs zustande. 4.3. Bei einer Stornierung vor dem geplanten Fahrtantritt sowie nach dem geplanten Fahrtantritt wird eine Gebühr gemäß Preis- und Gebührenliste berechnet. Verkürzungen von Buchungen werden wie Stornierungen des verkürzten Zeitraumes behandelt.

  • Vereinbarung Jedes durch diese AGB geregelte rechtsverbindliche oder vertragliche Verhältnis zwischen Anbieter und Nutzer. Xxxx für Xxxxxx, die sich, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, in Brasilien aufhalten.

  • Verbindlichkeit des Vertrages Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.