Berufskleidung. Wird vom Ausbildenden eine besondere Berufskleidung vorgeschrieben, so wird sie von ihm zur Verfügung gestellt.
Berufskleidung. Wird vom Ausbildenden eine besondere betriebstypische Berufskleidung vorgeschrieben, so wird sie dem Auszubildenden zur Verfügung gestellt.
Berufskleidung. Wird von der Ausbildungsstätte besondere Berufskleidung vorgeschrieben, so wird sie von ihr zu Verfügung gestellt. DHBW Studienvertrag der / des Studierenden ................................................................... Seite 2 von 4
Berufskleidung wird vom Praxispartner eine besondere Berufskleidung vorgeschrieben, so wird sie von ihm zur Verfügung gestellt.
Berufskleidung. Wird von der/ dem Ausbildenden eine besondere Berufskleidung vorgeschrieben, so wird sie von ihr/ ihm zur Verfügung gestellt.
Berufskleidung. Während der Arbeitszeit ist die vom Ausbildenden zur Verfügung gestellte Be- rufskleidung zu tragen.
Berufskleidung. Schreibt der/die Umschulende eine besondere Berufskleidung vor, so wird sie von ihm/ihr zur Verfügung gestellt.
1. Wöchentliche Umschulungszeit (siehe C *)
2. Urlaub (siehe E *) Es bestehen keine gesetzlichen Vorschriften über die Vereinbarung und die Dauer der Probezeit. Gemäß § 622 Abs. 3 BGB beträgt die maximale Dauer der Probezeit 6 Monate. Diese Frist kann gemäß § 622 Abs. 4 BGB nur durch einen Tarifvertrag, jedoch nicht einzelvertraglich abgekürzt werden. § 20 BBiG ist nicht anwendbar.
Berufskleidung sofern betrieblich vorgeschrieben, dem/der Studierenden Berufskleidung zur Verfügung zu stellen.
1 Denkbar ist eine Orientierung am BAföG oder an der Ausbildungsvergütung. Der/die Studierende verpflichtet sich, die Kenntnisse, Fertigkeiten und beruflichen Erfahrungen zu erwerben, die erforderlich sind, um das Studienziel in der vorgesehenen Regelstudienzeit zu erreichen. Er/sie verpflichtet sich insbesondere hinsichtlich
Berufskleidung. Wird von dem Ausbildungsunternehmen besondere Berufskleidung vorgeschrieben, so wird sie vom Ausbildungsunternehmen zur Verfügung gestellt.
Berufskleidung. Der Ausbildende verpflichtet sich
1. Ausbildungsziel
2. Ausbilder
3. Ausbildungsordnung