Betriebsstilllegung. Mit Stilllegung des Betriebes sind sämtliche Räume des Versicherungsortes zu reinigen. Kehricht und Abfälle sind zu beseitigen. Die Löscheinrichtungen müssen stets in gebrauchsfähigem Zustand erhalten werden. Beschädigte Schlösser, Türen oder Fenster sind unverzüglich wiederherzustellen. Es muss für eine ständige Beaufsichtigung des Grundstücks durch eine zuverlässige Person gesorgt werden, die sämtliche Räume möglichst täglich, mindestens aber jeden zweiten Tag einmal zu begehen und die verschließbaren Räume nach jeder Revision wieder zu verschließen hat.
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Betriebsstilllegung. Mit Stilllegung des Betriebes sind sämtliche Räume des Versicherungsortes Ver- sicherungsortes zu reinigen. Kehricht und Abfälle sind zu beseitigenbe- seitigen. Die Löscheinrichtungen müssen stets in gebrauchsfähigem Zustand erhalten werden. Beschädigte Schlösser, Türen oder o- der Fenster sind unverzüglich wiederherzustellen. Es muss für eine ständige Beaufsichtigung des Grundstücks durch eine zuverlässige Person gesorgt werden, die sämtliche Räume möglichst täglich, mindestens aber jeden zweiten Tag einmal zu begehen und die verschließbaren Räume nach jeder je- der Revision wieder zu verschließen hat.
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