Common use of Betriebsstörung Clause in Contracts

Betriebsstörung. Q.3.1 Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Umweltschäden, die die unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes des Versicherungsnehmers/der versicherten Person oder des Dritten sind (Betriebsstörung). Q.3.2 Auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung besteht im Rahmen der Ziffer Q.1.3.2 Versicherungsschutz für Umweltschäden durch hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse. Das Gleiche gilt im Rahmen der Ziffer Q.1.3.1 für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter im Sinne von Ziffer Q.1.3.2. Versicherungsschutz besteht in den Fällen der Sätze 1 und 2 ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). Q.3.3 Auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung besteht im Rahmen von Ziffer Q.1.3.1 Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Tätigkeiten auf fremden Grundstücken. Dies gilt insoweit nicht, soweit es sich um Grundstücke handelt, die der Versicherungsnehmer/die versicherte Person gemietet, geleast, gepachtet, geliehen hat oder durch verbotene Eigenmacht erlangt hat (siehe auch Ziffer Q.10.1).

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Betriebsstörung. Q.3.1 1 Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Umweltschäden, die die unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes des Versicherungsnehmers/der versicherten Person Versicherungsnehmers oder des Dritten sind (Betriebsstörung)) - siehe jedoch Ziffer 4.1.6 Nr. Q.3.2 2 Absatz 2. 2 Auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung besteht im Rahmen der Ziffer Q.1.3.2 4.1.1 Nr. 7 Versicherungsschutz für Umweltschäden durch hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse. Das Gleiche gilt im Rahmen der Ziffer Q.1.3.1 4.1.1 Nr. 8 für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter im Sinne von Ziffer Q.1.3.24.1.1 Nr. 7. Versicherungsschutz besteht in den Fällen der Sätze 1 und 2 ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). Q.3.3 3 Auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung besteht im Rahmen von Ziffer Q.1.3.1 4.1.1 Nr. 8 Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Tätigkeiten auf fremden Grundstücken. Dies gilt insoweit nicht, soweit es sich um Grundstücke handelt, die der Versicherungsnehmer/die versicherte Person Versicherungsnehmer gemietet, geleast, gepachtet, geliehen hat oder durch verbotene Eigenmacht erlangt hat (siehe auch Ziffer Q.10.14.3.7 Nr. 1 b.). Zu Nr. 2 und 3 gilt: Versicherungsschutz besteht in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.

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