Common use of Betriebsstörung Clause in Contracts

Betriebsstörung. 3.3.1 Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Umweltschä- den, die unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen, wäh- rend der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages eingetretenen Stö- rung des bestimmungsgemäßen Betriebes des Versicherungsnehmers oder des Dritten sind (Betriebsstörung). 3.3.2 Auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung besteht im Rah- men von 3.3.2.1 Ziffer IX. 3.1.1.2 Versicherungsschutz für Umweltschäden durch hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse; 3.3.2.2 Ziffer IX. 3.1.1.1 Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnis- sen Dritter im Sinne von Ziffer IX. 3.1.1.2.

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Samples: Haftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung

Betriebsstörung. 3.3.1 Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Umweltschä- den, die unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen, wäh- rend der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages eingetretenen Stö- rung des bestimmungsgemäßen Betriebes des Versicherungsnehmers oder des Dritten sind (Betriebsstörung). 3.3.2 Auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung besteht im Rah- men von 3.3.2.1 Ziffer IXVIII. 3.1.1.2 Versicherungsschutz für Umweltschäden durch hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse; 3.3.2.2 Ziffer IXVIII. 3.1.1.1 Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung Verwen- dung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnis- sen Erzeugnissen Dritter im Sinne von Ziffer IXXxxxxx XXXX. 3.1.1.2.

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Samples: Haftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung Für KFZ Dienstleistungen

Betriebsstörung. 3.3.1 Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Umweltschä- den, die unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen, wäh- rend der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages eingetretenen Stö- rung des bestimmungsgemäßen Betriebes des Versicherungsnehmers oder des Dritten sind (Betriebsstörung). 3.3.2 Auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung besteht im Rah- men von 3.3.2.1 Ziffer IXVIII. 3.1.1.2 Versicherungsschutz für Umweltschäden durch hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse; 3.3.2.2 Ziffer IXVIII. 3.1.1.1 Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnis- sen Erzeugnissen Dritter im Sinne von Ziffer IXXxxxxx XXXX. 3.1.1.2.

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Samples: Haftpflichtversicherung Für Wohnungswirtschaft / Hausverwaltungen, Sv Vereinspolice

Betriebsstörung. 3.3.1 Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Umweltschä- den, die unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen, wäh- rend der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages eingetretenen Stö- rung des bestimmungsgemäßen Betriebes des Versicherungsnehmers oder des Dritten sind (Betriebsstörung).Stö- 3.3.2 Auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung besteht im Rah- men von 3.3.2.1 Ziffer IXVIII. 3.1.1.2 Versicherungsschutz für Umweltschäden durch hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse; 3.3.2.2 Ziffer IXVIII. 3.1.1.1 Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnis- sen Erzeugnissen Dritter im Sinne von Ziffer IXXxxxxx XXXX. 3.1.1.2.

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Samples: Haftpflichtversicherung Für Photovoltaik