Betriebsstörungen Musterklauseln

Betriebsstörungen e) Leistungen zur Erhaltung der Anlagen sowie Mess- und Versuchsfahrten. 11.1 Die Parteien melden sich gegenseitig unver- züglich jede Betriebsstörung und Unregel- mässigkeit, die den Betriebsablauf beein- flussen können. Das Störungsmanagement erfolgt über die in der Netzzugangsvereinba- f) Überführungen von Rollmaterial in die Werkstätte oder zur Herstellerfirma rung und im Network Statement bezeichne- ten Dienststellen. 11.2 Die ISB hat im Falle von Betriebsstörungen ein Weisungsrecht gegenüber dem EVU (Art. 14 NZV). Sie kann dem EVU und un- mittelbar dessen Personal alle für die Si- cherheit (insbesondere Betriebs- und Per- sonensicherheit) erforderlichen Weisungen erteilen. 11.3 Im Störungsfall treffen die Parteien alle zu- mutbaren Vorkehrungen zur Behebung der Störung und zur Aufrechterhaltung des Ver- kehrs. Die Parteien sind gemäss Art. 14 NZV zu gegenseitiger Hilfeleistung mit Per- sonal und Material verpflichtet. Wenn im Störungsfall Zugsverspätungen entstehen, haben die Parteien dahin zu wirken, dass die Verspätungen eingeholt und nicht auf andere ▇▇▇▇ übertragen werden. 11.4 Sollte ein Zug aufgrund einer Störung nicht weiterfahren können, wird dieser bis zum nächsten geeigneten Bahnhof geführt und dort abgestellt. Die ISB verständigt die be- troffenen EVU über den Vorfall. Das von der Störung betroffene EVU entscheidet, was mit der Komposition oder Teilen des Perso- nen- oder Güterzuges zu geschehen hat. Ziffer 9 ist anwendbar. 11.5 Die ISB kann im Störungsfall sämtliche 12.1 Das Entgelt für die Benützung der Eisen- bahninfrastruktur richtet sich nach den veröf- fentlichten Preisen für Grund- und Zusatz- leistungen sowie den offerierten Serviceleis- tungen. 12.2 Die Rechnungsstellung durch die ISB erfolgt monatlich in Schweizer Franken (CHF). 12.3 Das EVU leistet Zahlungen innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung. Beanstandungen der Rechnungen müssen ebenfalls spätestens 30 Tage nach Rechnungsstellung beim Rechnungsabsender eintreffen. 12.4 Die ISB kann vom EVU eine Sicherheitsleis- tung im Umfang von drei Monatsentgelten verlangen. 12.5 Für wiederkehrende Leistungen können periodische Abschlagszahlungen vereinbart werden. 12.6 Die Verjährung von Ansprüchen aus den vereinbarten Leistungen, richtet sich für na- tionale Sachverhalte nach Art. 127ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220). Für internationale Sachverhalte richtet sich die Verjährung nach Art. 25 des Anhangs E zum COTIF (vgl. Ziff.1.1 AGB- ISB). Trassen für ▇▇▇▇▇- und Rett...
Betriebsstörungen. Für Versagen von Einrichtungen, für Betriebsstörungen, höhere Gewalt, Vandalismus, Einbruch-Diebstahl oder sonstige die Veranstaltung beeinträchtigende Ereignisse haftet Sterntal nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Betriebsstörungen. Bei Betriebsstörungen jeglicher Art, welche ganz oder teilweise zur Außerbetriebsetzung des Park- hauses und des Parkplatzes „Am Thälchen“ führen, erwachsen dem Benutzer keine Ansprüche auf Ermäßigung oder Erstattung des Benutzungsentgeltes sowie auf Schadensersatz.
Betriebsstörungen. Der Wärmelieferant verpflichtet sich, Betriebsstörungen so rasch wie möglich zu beheben. Er hat das Recht, notfalls auf dem Grundstück des Wärmekunden eine mobile Heizanlage zu installieren.
Betriebsstörungen. Bei Störungen in ihren Anlagen stellen die Vertrags- partner den normalen Betriebszustand so rasch wie möglich wieder her. Sie erteilen sich auf Anfrage umgehend Auskunft über Störungen und Unregelmäs- sigkeiten im Betrieb ihrer Anlagen mit Einfluss auf die Anlagen des anderen Vertragspartners. Sie benennen die entsprechenden Ansprechstellen (Anhang An- sprechstellen).
Betriebsstörungen. Ereignisse höherer Gewalt, wozu auch Mobilmachung und Kriegsfall zählen, ferner Betriebsstörungen jeder Art, Belegschaftsausstände oder –aussperrungen und sonstige Ursachen und Ereignisse, die eine Einstellung oder Einschränkung unserer Geschäfte herbeiführen, berechtigen uns, die Erfüllung über- nommener Abnahmeverpflichtungen hinauszuschieben oder vom Auftrag ganz oder teilweise zurück- zutreten. Ansprüche auf Schadenersatz können hieraus nicht abgeleitet werden.
Betriebsstörungen. 4.8.1. Regelungen für die Rückkehr zu normalen Betriebsbedingungen 1. Freimachen der Infrastruktur 2. Meldung an EVU 3. Umsetzen von Betriebsstörungskonzept und Vorgaben 4. Abweichungsbestellung durch das EVU 5. Umsetzen von Abweichungsbestellungen Erstmaßnahmen sind nur jene Maßnahmen die der Infrastrukturbetreiber zum Freimachen der Infrastruktur nach außergewöhnlichen Ereignissen und Betriebsstörungen durchführt. Auf Verlangen des Infrastrukturbetreibers kann das EVU zur Mitwirkung für das Räumen der Infrastruktur aufgefordert werden, auch dann, wenn andere EVU betroffen sind. 4.8.2. Geplante Einschränkungen der Eisenbahninfrastruktur 4.8.3. Unvorhersehbare Einschränkungen der Eisenbahninfrastruktur
Betriebsstörungen. Bei Betriebsstörungen oder Außerbetriebsetzung der Schmutzwasserbe- seitigungsanlagen des Klärwerks der Stadtwerke Lütjenburg sowie bei Auftreten von Mängeln und Schäden, welche durch Rückstau infolge von Naturereignissen wie Hochwasser, Wolkenbrüche, Schneeschmelze oder durch Hemmungen im Wasserlauf hervorgerufen werden, hat die Gemeinde keinen Anspruch auf Schadenersatz. Das Klärwerk der Stadtwerke wird die Störungen so schnell wie möglich beseitigen.
Betriebsstörungen sowohl im eigenen Betrieb wie in fremden von denen die Herstellung abhängig ist – verursacht durch Krieg, Streik, unverschuldeten Energiemangels, Versagen der Verkehrsmittel, Arbeitseinschränkungen oder höherer Gewalt, befreien von der Einhaltung der vereinbarten Lieferungsfristen und Preise. Eine hierdurch herbeigeführte Überschreitung de Lieferfrist berechtigt den Besteller nicht, vom Auftrag zurückzutreten oder die Druckerei für etwa entstandenen Schaden verantwortlich zu machen.
Betriebsstörungen. Die Clearingstelle ist während der Laufzeit dieses Vertrages ständig betriebsbereit zu halten. Weicht der Standort der Clearingstelle von der o.g. Anschrift des Konzessionsnehmers ab, so hat der Konzessionsnehmer dem Konzessionsgeber die Adresse der Clearingstelle mitzuteilen. Bei Störungen an der AÜA wird der Konzessionsgeber vom Konzessionsnehmer unverzüglich verständigt. Die Benachrichtigung des Konzessionsgebers über Störungen der AÜA, der Brandmeldeanlagen der Teilnehmer sowie der Übertragungswege erfolgt ausschließlich über die Clearingstelle des Konzessionsgebers. Vereinbarungen der BMA-Betreiber und Teilnehmer mit Dritten über die Entgegennahme und Abwicklung von Störungsmeldungen, Probe- und Revisionsalarme ihrer Brandmeldeanlagen bleiben unberührt. Der Konzessionsgeber ist verpflichtet, bei Störungen des Einsatzleitrechners mit dem Konzessionsnehmer bzw. den für die Clearing-Funktion verantwortlichen Stellen Kontakt zu halten. Anfallende Gebühren aus Feuerwehreinsätzen, die auf einem Täuschungs- oder technischen Falschalarm der Brandmeldeanlage beruhen, werden zwischen der jeweiligen Trägerkörperschaft und dem Teilnehmer direkt geregelt. Bei vorsätzlich oder wiederholt grob fahrlässig verursachtem Täuschungs- oder Falschalarm kann der Konzessionsgeber bzw. die jeweilige Trägerkörperschaft auf Wunsch des Konzessionsnehmers eine zeitlich begrenzte, im weiteren Wiederholungsfalle unbegrenzte Sperre der Aufschaltung der Brandmeldeanlage des betreffenden Teilnehmers auf die AÜA verhängen.