Betriebsstörungen. 11.1. Die Partner melden sich gegenseitig unverzüglich jede Betriebsstörung und Unregelmässigkeit, die den Betriebsablauf beeinflussen kann. Das Störungsmanagement erfolgt über die in der Netzzugangsvereinbarung bezeichneten Dienststellen. Die Entscheidungshoheit liegt im Störungsfall auf jeden Fall bei der MGB.
11.2. Die MGB hat im Falle von Betriebsstörungen ein Weisungsrecht gegenüber der EVU (Art. 14 NZV). Sie kann der EVU und unmittelbar dessen Personal alle für die Sicherheit (insbesondere Betriebs- und Personensicherheit) erforderlichen Weisungen erteilen.
11.3. Im Störungsfall treffen die Parteien alle zumutbaren Vorkehrungen zur Behebung der Störung und zur Aufrechterhaltung des Verkehrs. Die Parteien sind gemäss Art. 14 NZV zu gegenseitiger Hilfestellung mit Personal und Material verpflichtet. Wenn im Störungsfall Zugsverspätungen entstehen, hat das beteiligte Personal der Parteien dahin zu wirken, dass die Verspätungen eingeholt und nicht auf andere Xxxx übertragen werden.
11.4. Sollte ein Zug aufgrund einer Störung nicht weiterfahren können, wird dieser bis zum nächsten geeigneten Bahnhof geführt und dort abgestellt. Die MGB verständigt die beteiligten EVU über den Vorfall. Das von der Störung betroffene EVU entscheidet, was mit der Komposition oder Teilen des Zuges zu geschehen hat. Ziffer 9 ist anwendbar.
11.5. Die MGB kann im Störungsfall sämtliche Kapazitäten für Xxxxx- und Rettungszüge, Schneeräumungszüge, Hilfszüge, Hilfsloks, Materialtransporte sowie für weitere Massnahmen beanspruchen. Das EVU erklärt sich einverstanden damit, dass die Weiterfahrt in der Regel in folgender Reihenfolge gewährt wird:
a) Xxxx des Systemangebotes im Personen- und Güterverkehr
b) Ganzzüge des Bedarfsgüterverkehrs mit besonderen Beförderungsvorgaben durch Behörden
c) Xxxx ausserhalb des Systemangebotes im Personen- und Güterverkehr
d) Leistungen zur Erhaltung der Anlagen sowie Mess- und Versuchsfahrten
e) Überführungen von Rollmaterial in die Werkstätte
Betriebsstörungen. Für Versagen von Einrichtungen, für Betriebsstörungen, höhere Gewalt, Vandalismus, Einbruch/Diebstahl oder sonstige den Aufenthalt beeinträchtigende Ereignisse haftet Sterntal nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Betriebsstörungen. Die Clearingstelle ist während der Laufzeit dieses Vertrages ständig betriebsbereit zu halten. Weicht der Standort der Clearingstelle von der o.g. Anschrift des Konzessionsnehmers ab, so hat der Konzessionsnehmer dem Konzessionsgeber die Adresse der Clearingstelle mitzuteilen. Bei Störungen an der AÜA wird der Konzessionsgeber vom Konzessionsnehmer unverzüglich verständigt. Die Benachrichtigung des Konzessionsgebers über Störungen der AÜA, der Brandmeldeanlagen der Teilnehmer sowie der Übertragungswege erfolgt ausschließlich über die Clearingstelle des Konzessionsgebers. Vereinbarungen der BMA-Betreiber und Teilnehmer mit Dritten über die Entgegennahme und Abwicklung von Störungsmeldungen, Probe- und Revisionsalarme ihrer Brandmeldeanlagen bleiben unberührt. Der Konzessionsgeber ist verpflichtet, bei Störungen des Einsatzleitrechners mit dem Konzessionsnehmer bzw. den für die Clearing-Funktion verantwortlichen Stellen Kontakt zu halten. Anfallende Gebühren aus Feuerwehreinsätzen, die auf einem Täuschungs- oder technischen Falschalarm der Brandmeldeanlage beruhen, werden zwischen der jeweiligen Trägerkörperschaft und dem Teilnehmer direkt geregelt. Bei vorsätzlich oder wiederholt grob fahrlässig verursachtem Täuschungs- oder Falschalarm kann der Konzessionsgeber bzw. die jeweilige Trägerkörperschaft auf Wunsch des Konzessionsnehmers eine zeitlich begrenzte, im weiteren Wiederholungsfalle unbegrenzte Sperre der Aufschaltung der Brandmeldeanlage des betreffenden Teilnehmers auf die AÜA verhängen.
Betriebsstörungen. Bei Betriebsstörungen jeglicher Art, welche ganz oder teilweise zur Außerbetriebsetzung des Parkhauses führen, erwachsen dem Benutzer keine Ansprüche auf Ermäßigung o- der Erstattung des Benutzungsentgeltes sowie auf Schadensersatz. Ist das Parkhaus durch Fremdeinwirkung, extreme Witterungsverhältnisse oder höhere Gewalt nicht be- triebsbereit, so erwächst daraus kein Anspruch auf Ermäßigung oder Rückerstattung von Gebühren sowie Schadenersatz. Dies gilt insbesondere auch, wenn Parkplätze in den Wintermonaten aus Sicherheitsgründen gesperrt werden müssen.
Betriebsstörungen. Unvorhersehbare oder vom Parteiwillen des Auftragnehmers unabhängige Ereignisse, welche durch eine Störung des Betriebes, insbesondere infolge höherer Gewalt, Wetter, Unfällen, Schadens- oder Naturereignissen, pandemischen oder epidemischen Entwicklungen, Streiks, Betriebsurlaub, gesetzlicher oder behördlicher Maßnahmen, Grenz- oder Straßensperren oder ihnen gleichzuhaltende Umstände, Betriebsstörungen auch in Werken etwaiger Vorlieferanten oder Dritten, beziehungsweise unautorisierter Anwendung oder von dem Auftragnehmer nicht zu vertretender sonstige (externe) Vorkommnisse, die die Erfüllung seiner vertraglichen Leistungspflicht beeinträchtigen, berechtigen den Auftragnehmer zu einer entsprechenden Verlängerung der Liefertermine beziehungsweise auch zum vollständigen oder teilweisen Vertragsrücktritt. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass Ersatzansprüche, welcher Art auch immer, aus derartigen Umständen gegenüber dem Auftragnehmer nicht abgeleitet werden können.
Betriebsstörungen. Bei Betriebsstörungen oder Außerbetriebsetzung der Schmutzwasserbe- seitigungsanlagen des Klärwerks der Stadtwerke Lütjenburg sowie bei Auftreten von Mängeln und Schäden, welche durch Rückstau infolge von Naturereignissen wie Hochwasser, Wolkenbrüche, Schneeschmelze oder durch Hemmungen im Wasserlauf hervorgerufen werden, hat die Gemeinde keinen Anspruch auf Schadenersatz. Das Klärwerk der Stadtwerke wird die Störungen so schnell wie möglich beseitigen.
Betriebsstörungen. Der Wärmelieferant verpflichtet sich, Betriebsstörungen so rasch wie möglich zu beheben. Er hat das Recht, notfalls auf dem Grundstück des Wärmekunden eine mobile Heizanlage zu installieren.
Betriebsstörungen. Mehrwertsteuer/Zuschläge für Nacht- und Sonn- und Feiertagsarbei- ten/Stundennachweis/ Reisekosten/ Zahlungsfrist
Betriebsstörungen. 4.8.1. Regelungen für die Rückkehr zu normalen Betriebsbedingungen
1. Freimachen der Infrastruktur
2. Meldung an EVU
3. Umsetzen von Betriebsstörungskonzept und Vorgaben
4. Abweichungsbestellung durch das EVU
5. Umsetzen von Abweichungsbestellungen Erstmaßnahmen sind nur jene Maßnahmen die der Infrastrukturbetreiber zum Freimachen der Infrastruktur nach außergewöhnlichen Ereignissen und Betriebsstörungen durchführt. Auf Verlangen des Infrastrukturbetreibers kann das EVU zur Mitwirkung für das Räumen der Infrastruktur aufgefordert werden, auch dann, wenn andere EVU betroffen sind.
4.8.2. Geplante Einschränkungen der Eisenbahninfrastruktur
4.8.3. Unvorhersehbare Einschränkungen der Eisenbahninfrastruktur
Betriebsstörungen. Bei Störungen in ihren Anlagen stellen die Vertrags- partner den normalen Betriebszustand so rasch wie möglich wieder her. Sie erteilen sich auf Anfrage umgehend Auskunft über Störungen und Unregelmäs- sigkeiten im Betrieb ihrer Anlagen mit Einfluss auf die Anlagen des anderen Vertragspartners. Sie benennen die entsprechenden Ansprechstellen (Anhang An- sprechstellen).