Betriebsstörungen Musterklauseln

Betriebsstörungen. Für Versagen von Einrichtungen, für Betriebsstörungen, höhere Gewalt, Vandalismus, Einbruch/Diebstahl oder sonstige den Aufenthalt beeinträchtigende Ereignisse haftet Sterntal nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Betriebsstörungen sowohl im eigenen Betrieb wie in fremden von denen die Herstellung abhängig ist – verursacht durch Krieg, Streik, unverschuldeten Energiemangels, Versagen der Verkehrsmittel, Arbeitseinschränkungen oder höherer Gewalt, befreien von der Einhaltung der vereinbarten Lieferungsfristen und Preise. Eine hierdurch herbeigeführte Überschreitung de Lieferfrist berechtigt den Besteller nicht, vom Auftrag zurückzutreten oder die Druckerei für etwa entstandenen Schaden verantwortlich zu machen.
Betriebsstörungen. Bei Betriebsstörungen jeglicher Art, welche ganz oder teilweise zur Außerbetriebsetzung des Parkhauses führen, erwachsen dem Benutzer keine Ansprüche auf Ermäßigung o- der Erstattung des Benutzungsentgeltes sowie auf Schadensersatz. Ist das Parkhaus durch Fremdeinwirkung, extreme Witterungsverhältnisse oder höhere Gewalt nicht be- triebsbereit, so erwächst daraus kein Anspruch auf Ermäßigung oder Rückerstattung von Gebühren sowie Schadenersatz. Dies gilt insbesondere auch, wenn Parkplätze in den Wintermonaten aus Sicherheitsgründen gesperrt werden müssen.
Betriebsstörungen. ZB und DUSS melden einander Betriebsstörungen, wenn sie einen Zeitraum von 60 Minuten überschreiten oder dies absehbar ist. Betriebsstörungen in diesem Sinne sind insbesondere • Abweichungen von der vereinbarten Nutzung (z.B. von vereinbarten Slot-Nutzungen, insbesondere Zugverspätungen und Ausfälle der FÜ) • andere besondere Vorkommnisse mit erheblichen Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit der FÜ bzw. der Betriebsprogramme. Die Form der Übermittlung sowie die Ansprechpartner werden im NV festgehalten.
Betriebsstörungen. 7. Mehrwertsteuer/Zuschläge für Nacht- und Sonn- und Feiertagsarbei- ten/Stundennachweis/ Reisekosten/ Zahlungsfrist
Betriebsstörungen. 11.1. Die Partner melden sich gegenseitig unverzüglich jede Betriebsstörung und Unregelmässigkeit, die den Betriebsablauf beeinflussen kann. Das Störungsmanagement erfolgt über die in der Netzzugangsvereinbarung bezeichneten Dienststellen. Die Entscheidungshoheit liegt im Störungsfall auf jeden Fall bei der MGB.
Betriebsstörungen. Bei Störungen in ihren Anlagen stellen die Vertrags- partner den normalen Betriebszustand so rasch wie möglich wieder her. Sie erteilen sich auf Anfrage umgehend Auskunft über Störungen und Unregelmäs- sigkeiten im Betrieb ihrer Anlagen mit Einfluss auf die Anlagen des anderen Vertragspartners. Sie benennen die entsprechenden Ansprechstellen (Anhang An- sprechstellen).
Betriebsstörungen. 4.8.1. Regelungen für die Rückkehr zu normalen Betriebsbedingungen
Betriebsstörungen e) Leistungen zur Erhaltung der Anlagen sowie Mess- und Versuchsfahrten.
Betriebsstörungen. Dieses Kapitel enthält Informationen zu Maßnahmen bei Unregelmäßigkeiten im Zugverkehr. Regelungen für die Rückkehr zu normalen Betriebsbedingungen werden bei der ÖBB-Infrastruktur AG als Ab- weichungsmanagement bezeichnet. Das Abweichungsmanagement umfasst die Regelungen für die Betriebsführung und die damit zusammenhän- genden begleitenden Maßnahmen bei Unregelmäßigkeiten im Zugverkehr. Das Managen von Abweichungen vom Netzfahrplan erfolgt gemäß den Dispositionszielen/-regeln. Bei erheb- lichen Einschränkungen der Eisenbahninfrastruktur werden durch die ÖBB-Infrastruktur AG weiterführende Maßnahmen, wie der Einsatz von Schienenersatzverkehren oder die Inkraftsetzung eines Betriebsstörungs- konzepts, getroffen. Die entsprechenden Bestimmungen sind der jeweils gültigen Fassung der Verfahrensanweisung Abwei- chungsmanagement zu entnehmen. Darüber hinaus kann die ÖBB-Infrastruktur AG im Falle von Großereignissen – massive, eingetretene oder erwartete (z.B. Streik, Witterungslage) Einschränkungen auf dem Schienennetz der ÖBB-Infrastruktur AG – im Rahmen des Ereignis- bzw. Krisenmanagements z.B. Anordnungen zum Entfall von Zugfahrten treffen.