Betrug. Bei jeder Kapitalanlage spielt die Möglichkeit, dass eine Gegenpartei wesentliche Informationen falsch darstellt oder verschweigt, eine wesentliche Rolle. Solche ungenauen oder unvollständigen Informationen können sich auf den Wertansatz der Sicherheiten, die einer Anlage zugrunde liegen, nachteilig auswirken. Die Anlageverwaltungsgesellschaft wird sich in angemessenem Maße darauf verlassen, dass die Erklärungen der Gegenparteien richtig und vollständig sind, kann jedoch nicht zusichern, dass dies immer der Fall sein wird. Unter bestimmten Umständen können Zahlungen, die die Gesellschaft erhalten hat, zurückgefordert werden, wenn später festgestellt wird, dass eine solche Zahlung oder Ausschüttung eine betrügerische Vermögensübertragung oder bevorzugte Gläubigerbefriedigung dargestellt haben. Für die Gesellschaft ist eine große Zahl von Mitarbeitern der Anlageverwaltungsgesellschaft und der mit ihr verbundenen Gesellschaften, Gegenparteien und anderen Dienstleistungsstellen tätig. Daher sind die Geschäftstätigkeiten und die Transaktionen der Gesellschaft zwangsläufig mit dem Risiko verbunden, dass diesen Mitarbeitern Fehler unterlaufen. Ein Fehlverhalten dieser Mitarbeiter könnte dazu führen, dass der Gesellschaft wesentliche Verluste entstehen oder dass sie an Transaktionen gebunden ist, die nicht ordnungsgemäß genehmigt wurden, nicht annehmbare Risiken darstellen oder nicht erfolgreiche Handelsaktivitäten verbergen (was wiederum zu unbekannten und ungesteuerten Risiken oder Verlusten führen kann). Zudem können Verluste durch das Fehlverhalten von Mitarbeitern zum Beispiel dadurch entstehen, dass Geschäftsvorfälle nicht verbucht und Vermögenswerte veruntreut werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass diese Mitarbeiter vertrauliche Informationen missbräuchlich verwenden oder weitergeben. Jedes Fehlverhalten dieser Mitarbeiter könnte Rechtstreitigkeiten oder wesentliche finanziellen Nachteile für die Gesellschaft zur Folge haben und unter anderem auch die Geschäftspotenziale oder zukünftige Handelsaktivitäten der Gesellschaft einschränken. Auch wenn die Anlageverwaltungsgesellschaft Maßnahmen zur Verhinderung und Aufdeckung von Fehlverhalten ihrer Mitarbeiter getroffen hat und ihre Geschäfte mit zuverlässigen Gegenparteien und externen Dienstleistungsstellen durchführt, sind solche Maßnahmen möglicherweise nicht immer wirksam. Die Gesellschaft beschäftigt keine Mitarbeiter, und die Verwaltungsratsmitglieder üben ihr Amt nicht geschäftsführend aus. Folglich muss die Gesellschaft für die Ausübung der geschäftsführenden Tätigkeiten auf externe Dienstleister zurückgreifen. Insbesondere die von der Verwaltungsgesellschaft, der Anlageverwaltungsgesellschaft und der Verwaltungsstelle erbrachten Dienstleistungen sind für die Geschäftstätigkeiten der Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung. Wenn eine Dienstleistungsstelle ihre Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft gemäß den in der jeweiligen Vereinbarung festgelegten Bedingungen nicht erfüllt, unter anderem durch Verletzung der entsprechenden Vertragspflichten, könnte sich dies auf die Geschäfte der Gesellschaft wesentlich nachteilig auswirken.
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Betrug. Bei jeder Kapitalanlage spielt die Möglichkeit, dass eine Gegenpartei wesentliche Informationen falsch darstellt oder verschweigt, eine wesentliche Rolle. Solche ungenauen oder unvollständigen Informationen können sich auf den Wertansatz der Sicherheiten, die einer Anlage zugrunde liegen, nachteilig auswirken. Die Anlageverwaltungsgesellschaft wird sich in angemessenem Maße darauf verlassen, dass die Erklärungen Erklä- rungen der Gegenparteien richtig und vollständig sind, kann jedoch nicht zusichern, dass dies immer der Fall sein wird. Unter bestimmten Umständen können Zahlungen, die die Gesellschaft erhalten hat, zurückgefordert zu- rückgefordert werden, wenn später festgestellt wird, dass eine solche Zahlung oder Ausschüttung eine betrügerische Vermögensübertragung oder bevorzugte Gläubigerbefriedigung dargestellt haben. Für die Gesellschaft ist eine große Zahl von Mitarbeitern der Anlageverwaltungsgesellschaft und der mit ihr verbundenen Gesellschaften, Gegenparteien und anderen Dienstleistungsstellen tätig. Daher sind die Geschäftstätigkeiten und die Transaktionen der Gesellschaft zwangsläufig mit dem Risiko verbunden, dass diesen Mitarbeitern Fehler unterlaufen. Ein Fehlverhalten dieser Mitarbeiter könnte dazu führen, dass der Gesellschaft wesentliche Verluste entstehen oder dass sie an Transaktionen gebunden ist, die nicht ordnungsgemäß genehmigt wurden, nicht annehmbare Risiken darstellen oder nicht erfolgreiche Handelsaktivitäten verbergen (was wiederum zu unbekannten und ungesteuerten Risiken oder Verlusten führen kann). Zudem können Verluste durch das Fehlverhalten von Mitarbeitern zum Beispiel dadurch entstehen, dass Geschäftsvorfälle nicht verbucht und Vermögenswerte veruntreut werden. Darüber hinaus hin- aus besteht die Möglichkeit, dass diese Mitarbeiter vertrauliche Informationen missbräuchlich verwenden oder weitergeben. Jedes Fehlverhalten dieser Mitarbeiter könnte Rechtstreitigkeiten oder wesentliche finanziellen Nachteile für die Gesellschaft zur Folge haben und unter anderem auch die Geschäftspotenziale Geschäftspoten- ziale oder zukünftige Handelsaktivitäten der Gesellschaft einschränken. Auch wenn die Anlageverwaltungsgesellschaft Anlageverwal- tungsgesellschaft Maßnahmen zur Verhinderung und Aufdeckung von Fehlverhalten ihrer Mitarbeiter getroffen ge- troffen hat und ihre Geschäfte mit zuverlässigen Gegenparteien und externen Dienstleistungsstellen durchführt, sind solche Maßnahmen möglicherweise nicht immer wirksam. Die Gesellschaft beschäftigt keine Mitarbeiter, und die Verwaltungsratsmitglieder üben ihr Amt nicht geschäftsführend ge- schäftsführend aus. Folglich muss die Gesellschaft für die Ausübung der geschäftsführenden Tätigkeiten auf externe Dienstleister zurückgreifen. Insbesondere die von der Verwaltungsgesellschaft, der Anlageverwaltungsgesellschaft Anlage- verwaltungsgesellschaft und der Verwaltungsstelle erbrachten Dienstleistungen sind für die Geschäftstätigkeiten Geschäftstä- tigkeiten der Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung. Wenn eine Dienstleistungsstelle ihre Verpflichtungen Verpflich- tungen gegenüber der Gesellschaft gemäß den in der jeweiligen Vereinbarung festgelegten Bedingungen nicht erfüllt, unter anderem durch Verletzung der entsprechenden Vertragspflichten, könnte sich dies auf die Geschäfte der Gesellschaft wesentlich nachteilig auswirken.
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Betrug. Bei jeder Kapitalanlage spielt die Möglichkeit, dass eine Gegenpartei wesentliche Informationen falsch darstellt oder verschweigt, eine wesentliche Rolle. Solche ungenauen oder unvollständigen Informationen Informatio- nen können sich auf den Wertansatz der Sicherheiten, die einer Anlage zugrunde liegen, nachteilig auswirken. Die Anlageverwaltungsgesellschaft wird sich in angemessenem Maße darauf verlassen, dass die Erklärungen der Gegenparteien richtig und vollständig sind, kann jedoch nicht zusichern, dass dies immer der Fall sein wird. Unter bestimmten Umständen können Zahlungen, die die Gesellschaft erhalten hat, zurückgefordert werden, wenn später festgestellt wird, dass eine solche Zahlung oder Ausschüttung eine betrügerische Vermögensübertragung oder bevorzugte Gläubigerbefriedigung dargestellt dar- gestellt haben. Für die Gesellschaft ist eine große Zahl von Mitarbeitern der Anlageverwaltungsgesellschaft und der mit ihr verbundenen Gesellschaften, Gegenparteien und anderen Dienstleistungsstellen tätig. Daher sind die Geschäftstätigkeiten und die Transaktionen der Gesellschaft zwangsläufig mit dem Risiko verbundenver- bunden, dass diesen Mitarbeitern Fehler unterlaufen. Ein Fehlverhalten dieser Mitarbeiter könnte dazu führen, dass der Gesellschaft wesentliche Verluste entstehen oder dass sie an Transaktionen gebunden ist, die nicht ordnungsgemäß genehmigt wurden, nicht annehmbare Risiken darstellen oder nicht erfolgreiche erfolg- reiche Handelsaktivitäten verbergen (was wiederum zu unbekannten und ungesteuerten Risiken oder Verlusten führen kann). Zudem können Verluste durch das Fehlverhalten von Mitarbeitern zum Beispiel dadurch entstehen, dass Geschäftsvorfälle nicht verbucht und Vermögenswerte veruntreut werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass diese Mitarbeiter vertrauliche Informationen missbräuchlich missbräuch- lich verwenden oder weitergeben. Jedes Fehlverhalten dieser Mitarbeiter könnte Rechtstreitigkeiten oder wesentliche finanziellen Nachteile für die Gesellschaft zur Folge haben und unter anderem auch die Geschäftspotenziale oder zukünftige Handelsaktivitäten der Gesellschaft einschränken. Auch wenn die Anlageverwaltungsgesellschaft Maßnahmen zur Verhinderung und Aufdeckung von Fehlverhalten ihrer Mitarbeiter getroffen hat und ihre Geschäfte mit zuverlässigen Gegenparteien und externen Dienstleistungsstellen Dienst- leistungsstellen durchführt, sind solche Maßnahmen möglicherweise nicht immer wirksam. Die Gesellschaft beschäftigt keine Mitarbeiter, und die Verwaltungsratsmitglieder üben ihr Amt nicht geschäftsführend aus. Folglich muss die Gesellschaft für die Ausübung der geschäftsführenden Tätigkeiten Tätig- keiten auf externe Dienstleister zurückgreifen. Insbesondere die von der Verwaltungsgesellschaft, der Anlageverwaltungsgesellschaft und der Verwaltungsstelle erbrachten Dienstleistungen sind für die Geschäftstätigkeiten Ge- schäftstätigkeiten der Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung. Wenn eine Dienstleistungsstelle ihre Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft gemäß den in der jeweiligen Vereinbarung festgelegten Bedingungen nicht erfüllt, unter anderem durch Verletzung der entsprechenden Vertragspflichten, könnte sich dies auf die Geschäfte der Gesellschaft wesentlich nachteilig auswirken.
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Betrug. Bei jeder Kapitalanlage spielt die Möglichkeit, dass eine Gegenpartei wesentliche Informationen falsch darstellt oder verschweigt, eine wesentliche Rolle. Solche ungenauen oder unvollständigen Informationen Informatio- nen können sich auf den Wertansatz der Sicherheiten, die einer Anlage zugrunde liegen, nachteilig auswirken. Die Anlageverwaltungsgesellschaft wird sich in angemessenem Maße Masse darauf verlassen, dass die Erklärungen der Gegenparteien richtig und vollständig sind, kann jedoch nicht zusichern, dass dies immer der Fall sein wird. Unter bestimmten Umständen können Zahlungen, die die Gesellschaft erhalten hat, zurückgefordert werden, wenn später festgestellt wird, dass eine solche Zahlung oder Ausschüttung eine betrügerische Vermögensübertragung oder bevorzugte Gläubigerbefriedigung dargestellt dar- gestellt haben. Für die Gesellschaft ist eine große grosse Zahl von Mitarbeitern der Anlageverwaltungsgesellschaft und der mit ihr verbundenen Gesellschaften, Gegenparteien und anderen Dienstleistungsstellen tätig. Daher sind die Geschäftstätigkeiten und die Transaktionen der Gesellschaft zwangsläufig mit dem Risiko verbundenver- bunden, dass diesen Mitarbeitern Fehler unterlaufen. Ein Fehlverhalten dieser Mitarbeiter könnte dazu führen, dass der Gesellschaft wesentliche Verluste entstehen oder dass sie an Transaktionen gebunden ist, die nicht ordnungsgemäß ordnungsgemäss genehmigt wurden, nicht annehmbare Risiken darstellen oder nicht erfolgreiche er- folgreiche Handelsaktivitäten verbergen (was wiederum zu unbekannten und ungesteuerten Risiken oder Verlusten führen kann). Zudem können Verluste durch das Fehlverhalten von Mitarbeitern zum Beispiel dadurch entstehen, dass Geschäftsvorfälle nicht verbucht und Vermögenswerte veruntreut werdenwer- den. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass diese Mitarbeiter vertrauliche Informationen missbräuchlich miss- bräuchlich verwenden oder weitergeben. Jedes Fehlverhalten dieser Mitarbeiter könnte Rechtstreitigkeiten Rechtstreitig- keiten oder wesentliche finanziellen Nachteile für die Gesellschaft zur Folge haben und unter anderem auch die Geschäftspotenziale oder zukünftige Handelsaktivitäten der Gesellschaft einschränken. Auch wenn die Anlageverwaltungsgesellschaft Maßnahmen Massnahmen zur Verhinderung und Aufdeckung von Fehlverhalten Fehlver- halten ihrer Mitarbeiter getroffen hat und ihre Geschäfte mit zuverlässigen Gegenparteien und externen Dienstleistungsstellen durchführt, sind solche Maßnahmen Massnahmen möglicherweise nicht immer wirksam. Die Gesellschaft beschäftigt keine Mitarbeiter, und die Verwaltungsratsmitglieder üben ihr Amt nicht geschäftsführend aus. Folglich muss die Gesellschaft für die Ausübung der geschäftsführenden Tätigkeiten Tätig- keiten auf externe Dienstleister zurückgreifen. Insbesondere die von der Verwaltungsgesellschaft, der Anlageverwaltungsgesellschaft und der Verwaltungsstelle erbrachten Dienstleistungen sind für die Geschäftstätigkeiten Ge- schäftstätigkeiten der Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung. Wenn eine Dienstleistungsstelle ihre Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft gemäß gemäss den in der jeweiligen Vereinbarung festgelegten Bedingungen nicht erfüllt, unter anderem durch Verletzung der entsprechenden Vertragspflichten, könnte sich dies auf die Geschäfte der Gesellschaft wesentlich nachteilig auswirken.
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Betrug. Bei jeder Kapitalanlage spielt die Möglichkeit, dass eine Gegenpartei wesentliche Informationen falsch darstellt oder verschweigt, eine wesentliche Rolle. Solche ungenauen oder unvollständigen Informationen können sich auf den Wertansatz der Sicherheiten, die einer Anlage zugrunde liegen, nachteilig auswirken. Die Anlageverwaltungsgesellschaft wird sich in angemessenem Maße darauf verlassen, dass die Erklärungen der Gegenparteien richtig und vollständig sind, kann jedoch nicht zusichern, dass dies immer der Fall sein wird. Unter bestimmten Umständen können Zahlungen, die die Gesellschaft erhalten hat, zurückgefordert werden, wenn später festgestellt wird, dass eine solche Zahlung oder Ausschüttung eine betrügerische Vermögensübertragung oder bevorzugte Gläubigerbefriedigung dargestellt haben. Für die Gesellschaft ist eine große Zahl von Mitarbeitern der Anlageverwaltungsgesellschaft und der mit ihr verbundenen Gesellschaften, Gegenparteien und anderen Dienstleistungsstellen tätig. Daher sind die Geschäftstätigkeiten und die Transaktionen der Gesellschaft zwangsläufig mit dem Risiko verbunden, dass diesen Mitarbeitern Fehler unterlaufen. Ein Fehlverhalten dieser Mitarbeiter könnte dazu führen, dass der Gesellschaft wesentliche Verluste entstehen oder dass sie an Transaktionen gebunden ist, die nicht ordnungsgemäß genehmigt wurden, nicht annehmbare Risiken darstellen oder nicht erfolgreiche Handelsaktivitäten verbergen (was wiederum zu unbekannten und ungesteuerten Risiken oder Verlusten führen kann). Zudem können Verluste durch das Fehlverhalten von Mitarbeitern zum Beispiel dadurch entstehen, dass Geschäftsvorfälle nicht verbucht und Vermögenswerte veruntreut werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass diese Mitarbeiter vertrauliche Informationen missbräuchlich verwenden oder weitergeben. Jedes Fehlverhalten dieser Mitarbeiter könnte Rechtstreitigkeiten oder wesentliche finanziellen f inanziellen Nachteile für die Gesellschaft zur Folge haben und unter anderem auch die Geschäftspotenziale oder zukünftige Handelsaktivitäten der Gesellschaft einschränken. Auch wenn die Anlageverwaltungsgesellschaft Maßnahmen zur Verhinderung und Aufdeckung von Fehlverhalten ihrer Mitarbeiter getroffen hat und ihre Geschäfte mit zuverlässigen Gegenparteien und externen Dienstleistungsstellen durchführt, sind solche Maßnahmen möglicherweise nicht immer wirksam. Die Gesellschaft beschäftigt keine Mitarbeiter, und die Verwaltungsratsmitglieder üben ihr Amt nicht geschäftsführend aus. Folglich muss die Gesellschaft für die Ausübung der geschäftsführenden Tätigkeiten auf externe Dienstleister zurückgreifen. Insbesondere die von der Verwaltungsgesellschaft, der Anlageverwaltungsgesellschaft und der Verwaltungsstelle erbrachten Dienstleistungen sind für die Geschäftstätigkeiten der Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung. Wenn eine Dienstleistungsstelle ihre Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft gemäß den in der jeweiligen Vereinbarung festgelegten Bedingungen nicht erfüllt, unter anderem durch Verletzung der entsprechenden Vertragspflichten, könnte sich dies auf die Geschäfte der Gesellschaft wesentlich nachteilig auswirken.
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