Bewerbungskosten Musterklauseln

Bewerbungskosten. Lädt der Arbeitgeber einen Bewerber zum Vorstellungstermin ein, hat der Bewerber einen Anspruch auf Ersatz der daraus entstehenden notwendigen Kosten (§ 670 BGB) – auch wenn kein Arbeitsvertrag abgeschlossen wird. Dies gilt ebenfalls, wenn der Bewerber ein anschließendes Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrages ablehnt. Möchte der Arbeitgeber keine Kosten erstatten, muss er dies bei der Aufforderung zur Vorstellung unmissverständlich zum Ausdruck bringen. Aus der bloßen Schaltung einer Stellenanzeige ergibt sich noch keine Einladung zur Vorstellung, sondern nur zur Bewerbung (sog. „Invitatio ad offerendum“). Kommt der Bewerber aufgrund der Anzeige ohne Einladung initiativ zum Arbeitgeber, besteht kein Anspruch auf Ersatz der Kosten. Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber nur seine Zustimmung zu einer vom Bewerber erbetenen Vorstellung erteilt. Zur Vertiefung: Annuß, Grundstrukturen der AGB-Kontrolle von Arbeitsverträgen, BB 2006, S. 1333 ff.; Walker, Die betriebliche Übung, JuS 2007, S. 1 ff.; Reim, Wirksamkeit von Vertragsklauseln in Formular- arbeitsverträgen, JuS 2006, S. 120 ff.; Xxxxxxxx, Die Wirksamkeit einzelner Arbeitsvertragsklauseln nach der Schuldrechtsreform – Entgelt, Arbeitszeit und Tätigkeit, Betriebsvereinbarungs- und Tarifvertragsoffenheit, Änderung des Arbeitsvertrags, NZA-Beil. 2006, S. 122 ff.; Xxxxxxxxxxxx, Rückzahlungsvereinbarung für Fortbildungskosten, BB 2011, S. 1594 ff.; Matthiessen, Klageweise Geltendmachung von Ansprüchen zur Wahrung einer zweistufigen Ausschlussfrist durch Kündigungsschutzklage - Rechtsprechungsänderung des BAG, NZA 2008, S. 1156 ff.; Preis/Genenger, Die unechte Direktionsrechtserweiterung, NZA 2008, S. 969 ff.; Xxxxxx, Gleichbehandlung in Betrieb, Unternehmen, Konzern, NZA-Beil. 2004, S. 3 ff.; Xxxx, Pauschalabgeltung von Überstunden, DB 2012, S. 1328 ff.; Xxxxxx/Nolde, Vertragsstrafenklauseln bei Vertragsbruch – Angemessene und abschreckende Strafhöhe, NZA 2012, S. 62 ff.; Winter, Wirksamkeits- und Angemessenheitskontrolle bei Vertragsstrafen im Formulararbeitsvertrag, BB 2010, S. 2757 ff.; Xxxxxxx/Xxxxxx, Neue Grundsätze des BAG zur Überstundenvergütung, NZA 2012, S. 127 ff.; Xxxxx/Freh, Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalte, ArbRB 2011, S. 285 ff.; Xxxxx/Häcker, Rückzahlung von Fortbildungskosten, DB 2014, S. 600 ff.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.