Bewertung von Vermögenswerten Musterklauseln

Bewertung von Vermögenswerten. 15.1 Der Wert der Vermögenswerte der Gesellschaft wird wie folgt zum jeweiligen Bewertungszeitpunkt ermittelt: (a) Jeder Vermögenswert, der an einem anerkannten Markt oder gemäß dessen Regeln notiert, gelistet oder gehandelt wird, wird anhand der Indexbewertungsmethode bewertet. Dementsprechend werden diese Vermögenswerte je nach den Bedingungen des maßgeblichen Index zum (a) Geldkurs bei Börsenschluss, (b) letzten Geldkurs, (c) letztgehandelten Kurs, (d) Mittelkurs bei Börsenschluss oder (e) letzten Mittelkurs am maßgeblichen anerkannten Markt bei Geschäftsschluss an diesem anerkannten Markt an jedem Handelstag bewertet. Zu diesem Zweck holt die Verwaltungsstelle Kurse von unabhängigen Quellen ein, wie z. B. anerkannte Kursmakler (Pricing Services) oder Makler, die sich auf die betreffenden Märkte spezialisiert haben. Ist die Anlage üblicherweise an mehr als einem anerkannten Markt oder gemäß dessen Regeln notiert, gelistet oder gehandelt, ist der maßgebliche anerkannte Markt – je nach Entscheidung der verantwortlichen Person – entweder (a) der Markt, der den Hauptmarkt für die Anlage darstellt, oder (b) der Markt, der gemäß Entscheidung der verantwortlichen Person die gerechtesten Kriterien für die Bewertung des Wertpapiers bietet. Falls für eine am maßgeblichen anerkannten Markt notierte, gelistete oder gehandelte Anlage zum betreffenden Zeitpunkt keine Kurse verfügbar sind oder diese nach Ansicht der verantwortlichen Person nicht repräsentativ sind, so wird diese Anlage zu dem Wert bewertet, der von einer Person, Firma oder Gesellschaft mit entsprechenden Kompetenzen nach Treu und Glauben geschätzt, die von der verantwortlichen Person zu diesem Zweck bestellt und von der Depotbank für diesen Zweck genehmigt wurde. Ist die Anlage an einem anerkannten Markt notiert, gelistet oder gehandelt, jedoch außerhalb des anerkannten Marktes zu einem Auf- oder Abschlag gekauft oder gehandelt wurde, ist bei der Bewertung der Anlage die Höhe des Auf- oder Abschlags am Bewertungstag des Instrumentes zu berücksichtigen, und die Depotbank muss sicherstellen, dass der Einsatz dieses Verfahrens im Zusammenhang mit der Ermittlung des wahrscheinlichen Realisationswertes des Wertpapiers gerechtfertigt ist. Weder die verantwortliche Person noch ihre Bevollmächtigten oder die Depotbank übernehmen eine Haftung für den Fall, dass es sich bei einem Kurs, den sie angemessenerweise für den (a) Geldkurs zum Börsenschluss, (b) letzten Geldkurs, (c) letztgehandelten Kurs, (d) Mittelku...
Bewertung von Vermögenswerten. Für Vermögensgegenstände, die zum Handel an einer Börse oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, ist der letzte verfügbare, handel- bare Kurs zugrunde zu legen, der eine verlässliche Bewer- tung gewährleistet. Für Vermögensgegenstände, die weder zum Handel an einer Börse noch an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind oder für die kein handelbarer Kurs verfügbar ist, sind die Verkehrswerte zugrunde zu legen. Unter dem Verkehrswert ist der Betrag zu verstehen, zu dem der jeweilige Vermögensgegenstand in einem Geschäft zwi- schen sachverständigen, vertragswilligen und unabhängigen Geschäftspartnern ausgetauscht werden könnte. Zu diesem Zweck wird vor Ankauf des jeweiligen Vermögensgegenstan- des durch einen bzw. bei einem Wert von über 50 Mio. EUR durch zwei voneinander unabhängige externe Bewerter der Verkehrswert ermittelt. Nach Maßgabe des § 271 Absatz 1 Nummer 1 KAGB ist der Verkehrswert von Immobilien für den Zeitraum von zwölf Monaten nach dem Erwerb mit dem Kaufpreis anzusetzen. Sofern die Kapitalverwaltungsgesellschaft der Auttassung ist, dass der Kaufpreis aufgrund von Änderungen wesent- licher Bewertungsfaktoren nicht mehr sachgerecht ist, hat sie den Verkehrswert neu zu ermitteln. Der Verkehrswert ist auf Grundlage eines Bewertungsmodells unter Berücksich- tigung der aktuellen Marktgegebenheiten zu ermitteln, das auf einer anerkannten und geeigneten Methodik beruht. Die eingesetzten Bewertungsverfahren sind ausführlich zu doku- mentieren und in regelmäßigen zeitlichen Abständen (grund- sätzlich jährlich) auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen.
Bewertung von Vermögenswerten. Bei der Ermittlung des Xxxxx der Vermögenswerte eines Fonds wird jede gemäß den Regularien eines anerkannten Markts notierte oder gehandelte Anlage, für die zuverlässige Marktkurse verfügbar sind, am Bewertungstag zum letzten verfügbaren Marktschlusskurs bewertet (offizieller Schlusskurs an einer Börse im relevanten anerkannten Markt bzw. ein davon abweichender Kurs gemäß den Angaben im betreffenden Prospektzusatz), sofern der Wert der an einem anerkannten Markt notierten oder gehandelten, jedoch zu einem erhöhten oder reduzierten Preis außerhalb des jeweiligen anerkannten Marktes erworbenen oder gehandelten Anlage unter Berücksichtigung der Höhe des Auf- oder Abschlags am Tag der Bewertung berechnet werden kann; dabei hat die Depotbank sicherzustellen, dass ein solches Verfahren bei der Ermittlung des wahrscheinlichen Veräußerungswerts gerechtfertigt ist.

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