Bewertung von Vermögenswerten Musterklauseln

Bewertung von Vermögenswerten. 1. Bei der Ermittlung des Xxxxx der Vermögenswerte eines Fonds wird jede gemäß den Regularien eines anerkannten Markts notierte oder gehandelte Anlage, für die zuverlässige Marktkurse verfügbar sind, am Bewertungstag zum letzten verfügbaren Marktschlusskurs bewertet (offizieller Schlusskurs an einer Börse im relevanten anerkannten Markt bzw. ein davon abweichender Kurs gemäß den Angaben im betreffenden Prospektzusatz), sofern der Wert der an einem anerkannten Markt notierten oder gehandelten, jedoch zu einem erhöhten oder reduzierten Preis außerhalb des jeweiligen anerkannten Marktes erworbenen oder gehandelten Anlage unter Berücksichtigung der Höhe des Auf- oder Abschlags am Tag der Bewertung berechnet werden kann; dabei hat die Depotbank sicherzustellen, dass ein solches Verfahren bei der Ermittlung des wahrscheinlichen Veräußerungswerts gerechtfertigt ist.
Bewertung von Vermögenswerten. In der Satzung ist die Bewertungsmethode für die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eines jeden Fonds angegeben. Sie werden zum Bewertungszeitpunkt wie folgt bewertet.
Bewertung von Vermögenswerten. 15.1 Der Wert der Vermögenswerte der Gesellschaft wird wie folgt zum jeweiligen Bewertungszeitpunkt ermittelt:
Bewertung von Vermögenswerten. Für Vermögensgegenstände, die zum Handel an einer Börse oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, ist der letzte verfügbare, handel- bare Kurs zugrunde zu legen, der eine verlässliche Bewer- tung gewährleistet. Für Vermögensgegenstände, die weder zum Handel an einer Börse noch an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind oder für die kein handelbarer Kurs verfügbar ist, sind die Verkehrswerte zugrunde zu legen. Unter dem Verkehrswert ist der Betrag zu verstehen, zu dem der jeweilige Vermögensgegenstand in einem Geschäft zwi- schen sachverständigen, vertragswilligen und unabhängigen Geschäftspartnern ausgetauscht werden könnte. Zu diesem Zweck wird vor Ankauf des jeweiligen Vermögensgegenstan- des durch einen bzw. bei einem Wert von über 50 Mio. EUR durch zwei voneinander unabhängige externe Bewerter der Verkehrswert ermittelt. Nach Maßgabe des § 271 Absatz 1 Nummer 1 KAGB ist der Verkehrswert von Immobilien für den Zeitraum von zwölf Monaten nach dem Erwerb mit dem Kaufpreis anzusetzen. Sofern die Kapitalverwaltungsgesellschaft der Auttassung ist, dass der Kaufpreis aufgrund von Änderungen wesent- licher Bewertungsfaktoren nicht mehr sachgerecht ist, hat sie den Verkehrswert neu zu ermitteln. Der Verkehrswert ist auf Grundlage eines Bewertungsmodells unter Berücksich- tigung der aktuellen Marktgegebenheiten zu ermitteln, das auf einer anerkannten und geeigneten Methodik beruht. Die eingesetzten Bewertungsverfahren sind ausführlich zu doku- mentieren und in regelmäßigen zeitlichen Abständen (grund- sätzlich jährlich) auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen.