Bewirtung Musterklauseln

Bewirtung. Speisen werden während der gesamten Veranstaltung für Aussteller und Besucher durch ein Catering kostenlos bereitgestellt. Jede Ab- gabe von Speisen und Getränken (entgeltlich oder unentgeltlich) ist ausschließlich dem Caterer der Veranstaltung vorbehalten. Ausnah- men sind vorher mit der durch uns beauftragten Kongressagentur abzusprechen.
Bewirtung. Die gastronomische Versorgung innerhalb der Ausstellung obliegt allein dem Caterer der Veranstaltungslocation.
Bewirtung. Der Mieter ist verpflichtet, die Bewirtung nur durch das Cateringteam vom Hotel Forellenhof durchführen zu lassen. Für den Cateringbereich im Backstagebereich sind Sonderregelungenbezüglich einer eigenen unentgeltlichen Bewirtung durch den Mieter für Künstler, Aktive und Personal nach Absprache mit dem Vermieter möglich. Der Verkauf jeglichen gastronomischen Bedarfs, wie Getränke, Speisen, Tabak, Eis, Süßwaren durch andere ist nur nach außerordentlicher Absprache erlaubt.
Bewirtung. 6.1 Der Veranstalter ist grundsätzlich nicht berechtigt, Speisen, Getränke, Erfrischungen oder dergleichen selbst oder durch Dritte in den Veranstaltungsräumen und/oder Veranstaltungsflächen und/oder auf dem Gelände anzubieten und/oder dort einzubringen. Das Recht zur gastronomischen Bewirtschaftung der Veranstaltungsräume und –flächen sowie dies Geländes steht allein der HMC zu. Die HMC kann insoweit insbesondere dritte Unternehmen einschalten. Derzeit ist die HMC exklusiv an die Käfer-Service-Hamburg GmbH gebunden. 6.2 Dem Veranstalter ist nicht gestattet, ohne vorherige schriftliche Zustimmung der HMC über die unmittelbare Durchführung der Veranstaltung hinaus in deren Rahmen gewerblich tätig zu werden oder Gewerbetreibende wie z.B. Merchandiser, Blumen- oder Tabakwarenverkäufer zu seinen Veranstaltungen zu bestellen. Im Falle der Zustimmung durch die HMC kann die HMC – soweit nicht etwas anderes vereinbart ist – angemessene Standmieten oder prozentuale Anteile am Umsatzerlös verlangen. Deren Höhe kann die HMC nach billigem Ermessen festsetzen. Die Festsetzung kann im Streitfall vom zuständigen Gericht auch der Höhe nach auf ihre Angemessenheit überprüft werden.
Bewirtung. 5.1 Die Bewirtung mit Speisen und Getränken wird exklusiv durch die Stockheim Catering Hamburg GmbH durchgeführt. 5.2 Dem Veranstalter ist nicht gestattet, ohne vorherige schriftliche Zustimmung der HMC über die unmittelbare Durchführung der Veranstaltung hinaus gewerblich tätig zu werden oder Gewerbetreibende wie z.B. Merchandiser, Blumen- oder Tabakwaren- verkäufer zu seinen Veranstaltungen zu bestellen. Im Falle der Zustimmung durch HMC können Standmieten oder prozentuale Anteile am Umsatzerlös, die gesondert festgelegt werden, von HMC verlangt werden.
Bewirtung. Die Bewirtung erfolgt durch den Veranstalter.
Bewirtung. Die Bewirtung ist Sache des Veranstalters, er kann einen Dritten damit beauftragen. Er oder die von ihm beauftragten Personen verpflichten sich, das Gesetz zum Ausschank alkoholhaltiger Getränke und den Jugendschutz strikte einzuhalten. Der Betriebsleiter überträgt dem Veranstalter temporär sein Gastwirtschaftspatent mit allen Auflagen für die Zeit der Veranstaltung im Stadthofsaal.
Bewirtung. Zu dem Gemeinschaftsraum gehört eine Teeküche, die gegen eine zusätzliche Gebühr gemäß § 3 der Gebührenordnung zusätzlich zum Aufenthaltsraum und den anderen Nebeneinrichtungen angemietet werden kann. Diese Küche eignet sich zum Herrichten mitgebrachter kalter Speisen (z.B bei Catering) und zum Vorbereiten warmer Getränke (Kaffee; Tee), nicht jedoch für die Zubereitung warmer Speisen. Außerdem steht in der Teeküche Geschirr und eine Spülmaschine bereit.
Bewirtung. Es besteht ein Bierlieferungsvertrag mit der Zoller-Hof-Brauerei. Dieser muss eingehalten werden. Alle Getränke müssen beim Getränkemarkt in Bitz, Tel. 07431/9571678 bestellt werden. Das umseitig aufgedruckte Infoblatt für den Getränkebezug muss ebenfalls ausgefüllt und unterschrieben werden. Dieses wird von der Stadt an den Getränkelieferanten weitergeleitet.
Bewirtung. Bewirtung umfasst die Bezahlung oder Bereitstellung von Mahlzeiten und Unter- haltung. Die Bewirtung umfasst NICHT die Reise- oder Unterbringungskosten, die in Abschnitt 4 behandelt werden.