Bezahlter Mutterschaftsurlaub Musterklauseln

Bezahlter Mutterschaftsurlaub. Die Mitarbeiterin hat Anspruch auf einen voll bezahlten Mutterschaftsurlaub von 16 Wochen. Der Mutterschafts- urlaub beginnt am Tag der Niederkunft und hat keine Kürzung des Ferienanspruchs zur Folge. Die Mitarbeiterin ist verpflichtet, ihre Arbeit im vertraglichen Ausmass nach dem Urlaub wieder aufzunehmen. Andernfalls muss sie das Arbeitsverhältnis auflösen oder um einen geänderten Anstellungsvertrag ersuchen.
Bezahlter Mutterschaftsurlaub. Bei Mutterschaft besteht ein Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub von insgesamt 16 Wochen, der frühestens zwei Wochen vor dem ärztlich be- stimmten Niederkunftstermin beginnt. Muss die Mitarbeitende ihre Tätigkeit zwei Wochen vor der Niederkunft wegen schwangerschaftsbedingter Beschwerden teilweise oder vollumfänglich niederlegen, wird diese Zeit, maximal aber zwei Wochen, an den Mutterschaftsurlaub angerechnet. Die Leistungen der gesetzlichen Mutterschaftsversicherung stehen der Gemeinde zu, soweit sie für die betreffende Periode den Lohn bezahlt.
Bezahlter Mutterschaftsurlaub. Spätestens ab dem Tag der Niederkunft wird ein bezahlter Mutterschaftsurlaub von 16 Wochen gewährt. Mindestens 14 Wochen dieses Mutterschaftsurlaubs sind nach der Niederkunft zu beziehen. Der Anspruch auf den bezahlten Mutterschaftsurlaub entsteht, sofern die Bestimmungen der EO für eine Mutterschafts- entschädigung erfüllt sind. Das Gehalt wird zu 100% des Grundgehaltes des für die Berechnung der Mutterschaftsentschädigung der EO gültigen Beschäftigungsgrads entrichtet. Bei längerem Spitalaufenthalt des neu geborenen Kindes kann die Mitarbeiterin beantragen, dass die Mut- terschaftsentschädigung erst ausgerichtet wird, wenn das Kind nach Hause kommt (gem. EO). Der Anspruch auf Entschädigung endet 16 Wochen nach seinem Beginn. Er endet vorzeitig, wenn die Mit- arbeiterin ihre Erwerbstätigkeit wieder aufnimmt, und zwar unabhängig vom Beschäftigungsgrad, oder wenn sie stirbt. Krankheit und Unfall unterbrechen den Mutterschaftsurlaub nicht. Soweit die Arbeitgeberin der Mitarbeiterin den Lohn fortzahlt, fällt die bundesrechtliche Mutterschaftsent- schädigung an die Arbeitgeberin. Wird das entsprechende Anmeldeformular nicht abgegeben, wird das Gehalt um die der Arbeitgeberin entgehende Mutterschaftsentschädigung gekürzt. Die Mitarbeiterinnen erhalten unabhängig davon, ob das Anstellungsverhältnis nach der Geburt ihres Kin- des aufgelöst wird oder nicht, denselben bezahlten Mutterschaftsurlaub. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes auf Gesuch hin Anspruch auf unbezahlten Urlaub bis zu sechs Monaten, sofern der ordentliche Dienstbetrieb sicherge- stellt ist (Ziff. 6.8). Nach Ende des Mutterschaftsurlaubs und einem evtl. unbezahlten Urlaub läuft das Arbeitsverhältnis un- verändert weiter, sofern keine Anstellungsänderung vereinbart wurde (Ziff. 2.3) oder eine fristgerechte Kündigung eingereicht wurde (Ziff. 3.1). Während obligatorischem Militär-, Zivilschutz- und Zivildienst, militärischem Frauendienst sowie Rotkreuz- dienst und Jugendurlaub wird das Grundgehalt wie folgt ausgerichtet, sofern das Anstellungsverhältnis für mehr als 3 Monate eingegangen wurde: Während den übrigen Dienstleistungen, 1 Monat pro Jahr, resp. gem. 324a und b OR, Xxxxxx Xxxxx: 100% Während Beförderungsdiensten sowie Zivildienst Langzeiteinsätzen, erfolgt die Gehaltsfortzahlung ge- mäss Geschäftsleitungsentscheid, unter Beachtung von Art. 324a und b OR. Jugendurlaub, gem. 329e OR, für Mitarbeitende bis zum 30. Altersjahr, max. 1 Woche pro Jahr ...

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  • Schlüssel Dem / den Mieter/n sind am Anreisetag nach Vorlage der Buchungsbestätigung die Schlüssel für das Mietobjekt auszuhändigen. Bei Verlust eines Schlüssels ist dies umgehend zu melden. Die Kosten für die notwendige Auswechslung des Schließsystems sind vom Mieter zu übernehmen.

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  • Einwilligung Einwilligung ist jede von der betroffenen Person freiwillig für den bestimmten Fall in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.

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  • Pkw Pkw sind als Personenkraftwagen zugelassene Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermietfahrzeugen.

  • Preisänderung (1) Im Falle der Veränderung / Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, die zu einer Erhöhung der Kosten der vereinbarten Leistung führen, ist das Unternehmen berechtigt, das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten, Lohnnebenkosten und sonstigen o. g. Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und Abgaben. Bei der Preiserhöhung ist anzugeben, welche Kostenfaktoren in welchem Umfang gestiegen sind und welche Bedeutung diese Kostensteigerung für die Kostenkalkulation hat. Kostenerhöhungen bei einzelnen Kostenbestandteilen, können nur soweit weitergegeben werden, wie sie nicht durch Preissenkungen bei anderen Kostenbestandteilen aufgewogen werden. Die Preiserhöhung tritt zum Beginn des Monats in Kraft, wenn sie dem Auftraggeber bis zum dritten Werktag des vorausgegangenen Monats unter Offenlegung der Kostenkalkulation und Nachweis der geänderten Kostenfaktoren, bekannt gegeben wurde.

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