Bezahlung von Retrozessionen und Rabatten. Die Fondsleitung und deren Beauftragte sowie die Depotbank können Retrozessionen zur Entschädigung der Vertriebs- und Vermittlungstätigkeit von Fondsanteilen bezahlen. Mit dieser Entschädigung können insbesondere Tätigkeiten abgegolten werden, die darauf abzielen, den Vertrieb oder die Vermittlung von Fondsanteilen zu fördern, wie die Organisation von Road Shows, die Teilnahme an Veranstaltungen und Messen, die Herstellung von Werbematerial, die Schulung von Vertriebsmitarbeitern etc. Retrozessionen gelten nicht als Rabatte auch wenn sie ganz oder teilweise letztendlich an die Anleger weitergeleitet werden. Die Empfänger der Retrozessionen gewährleisten eine transparente Offenlegung und informieren den Anleger von sich aus kostenlos über die Höhe der Entschädigung, die sie für den Vertrieb erhalten können. Auf Anfrage legen die Empfänger der Retrozessionen die effektiv erhaltenen Beträge, welche sie für den Vertrieb der kollektiven Kapitalanlagen dieser Anleger erhalten, offen. Die Fondsleitung und deren Beauftragte sowie die Depotbank können Rabatte auf Verlangen direkt dem Anleger bezahlen. Rabatte dienen dazu, die auf die betreffenden Anleger entfallenden Gebühren oder Kosten zu reduzieren. Rabatte sind zulässig, sofern sie • aus Gebühren der Fondsleitung bezahlt werden und somit das Fondsvermögen nicht zusätzlich belasten; • aufgrund von objektiven Kriterien gewährt werden; • sämtlichen Anlegern, welche die objektiven Kriterien erfüllen, unter gleichen zeitlichen Voraussetzungen im gleichen Umfang gewährt werden. Die objektiven Kriterien zur Gewährung von Rabatten sind: • Die Mindestanlage in eine kollektive Kapitalanlage oder in die Palette von kollektiven Kapitalanlagen • Die Höhe der vom Anleger generierten Gebühren; • Die erwartete Anlagedauer • Die Unterstützungsbereitschaft des Anlegers in der Lancierungsphase des Fonds
Bezahlung von Retrozessionen und Rabatten. Die Fondsleitung und deren Beauftragte bezahlen keine Retrozessionen an Dritte zur Entschä- digung der Vertriebstätigkeit von Fondsanteilen in der Schweiz oder von der Schweiz aus. Die Fondsleitung und deren Beauftragte bezahlen im Vertrieb in der Schweiz und von der Schweiz aus keine Rabatte, um die auf den Anleger entfallenden, den Teilvermögen belasteten Gebühren und Kosten zu reduzieren.