Bilanzkreisvertrag Musterklauseln

Bilanzkreisvertrag. 13 Anfrage 1. Um einen Bilanzkreisvertrag abzuschließen, hat der Bilanzkreisverantwortliche beim Bilanzkreisnetzbetreiber eine Anfrage mit den von diesem geforderten Angaben zu stellen. 2. Der Bilanzkreisverantwortliche hat die Anfrage auf der Internetseite des Bi- lanzkreisnetzbetreibers oder unter Verwendung eines Standardformulars des Netzbetreibers in Textform zu stellen. Das Standardformular ist auf der Inter- netseite des Bilanzkreisnetzbetreibers verfügbar. 1. Der Bilanzkreisnetzbetreiber beantwortet eine vollständige Anfrage durch Zu- sendung eines verbindlichen Angebotes auf Abschluss eines Bilanzkreisver- trages an den Bilanzkreisverantwortlichen in Textform. 2. Bei einer unvollständigen Anfrage teilt der Bilanzkreisnetzbetreiber dem Bi- lanzkreisverantwortlichen unverzüglich mit, welche Angaben für die Bearbei- tung der Anfrage noch benötigt werden.
Bilanzkreisvertrag. 13 Anfrage 13 § 14 Bearbeitung der Anfrage 13 § 15 Vertragsschluss 13 § 16 Xxxxxx-Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx 00 § 00 Xxxxxxxxxx und Laufzeit des Bilanzkreisvertrages 14 § 18 Sub-Bilanzkonten 15 § 19 Verbindung von Bilanzkreisen 15 § 20 Bilanzkreisverantwortlicher 16 § 21 Einbringung von Punkten 16 § 22 Nominierung 17 § 23 Technische Ausspeisemeldungen 18 § 24 Mengenzuordnung (Allokation) 18 § 25 Tagesbilanzierung 21 § 26 Informationspflichten 23 § 27 Ermittlung, Ausgleich und Abrechnung von Differenzmengen 24 § 28 Ausgeglichenheit des Bilanzkreises 25 § 29 Stündliches Anreizsystem 25 § 30 Regel- und Ausgleichsenergieumlage 29 § 31 Sonstige Bilanzierungsregelungen 31 § 32 Regelenergiebereitstellung 31 § 33 Übertragung von Gasmengen zwischen Bilanzkreisen 32 § 34 Marktgebietsüberschreitende Bilanzierung 33
Bilanzkreisvertrag. 13 Anfrage * § 14 Bearbeitung der Anfrage * § 15 Vertragsschluss * § 20 Bilanzkreisverantwortlicher * 1. Voraussetzung für die Bilanzierung von Gasmengen an physischen Ein- oder Aus- speisepunkten ist die Einbringung dieser Punkte in Bilanzkreise durch den Bilanz- kreisverantwortlichen. Der Transportkunde meldet die in den Bilanzkreis einzubrin- genden Punkte unter Vorlage einer Ermächtigung des Bilanzkreisverantwortlichen dem Ein- bzw. Ausspeisenetzbetreiber unter Angabe der Bilanzkreis- bzw. Sub- Bilanzkontennummer an. 3. Die jeweiligen einzubringenden Punkte müssen in demselben Marktgebiet liegen, in dem der Bilanzkreis eingerichtet ist. In einen Bilanzkreis können Punkte eines oder mehrerer Transportkunden eingebracht werden. Ein- und Ausspeisepunkte gemäß § 25 Ziff. 4 lit. a) können in mehrere Bilanzkreise eingebracht werden. Wünscht der Transportkunde eine Aufteilung der von ihm an einem dieser Punkte gebuchten Kapazitäten bzw. Vorhalteleistung auf verschiedene Bilanzkreise/Sub- Bilanzkonten, teilt er dem Ein- und Ausspeisenetzbetreiber die Aufteilung der jeweils gebuchten Ein-/Ausspeisekapazitäten bzw. Vorhalteleistung pro Punkt mit. In einen Bilanzkreis können Punkte eingebracht werden, auf die unterschiedliche Netzzugangsbedingungen Anwendung finden, solange dies aus technischen und / oder operativen Gründen und ohne unzumutbaren Aufwand aus Sicht des Bilanz- kreisnetzbetreibers möglich ist. 4. Die Nutzung der eingebrachten Punkte hat unter Beachtung etwaiger Zuordnungsauf- lagen und Nutzungsbeschränkungen zu erfolgen. 1. Der Bilanzkreisverantwortliche ist verpflichtet, die zu übergebenden Einspeisemengen an jedem der in seinem Bilanzkreis eingebrachten Einspeisepunkte gegenüber dem Einspeisenetzbetreiber, entsprechend den Bestim- mungen des Operating Manual, Anlage NZB 2 der Netzzugangsbedingungen zu no- minieren. Ausspeisenominierungen sind nur in den Fällen der Ziffer 3 und 4 notwen- dig. 2. Der Transportkunde hat mit einer Frist von 5 Werktagen nach Anfang des Monats, der dem Monat vorausgeht, in dem das mit dem Einspeisenetzbetreiber abgestimmte Nominierungsersatzverfahren erstmalig angewendet wird, dem Ausspeisenetzbetrei- ber die Entnahmestellen mitzuteilen, die einem Nominierungsersatzverfahren unter- liegen. Satz 1 gilt entsprechend für die Mitteilung der Beendigung der Anwendung des Nominierungsersatzverfahrens. 3. Sofern ein Ausspeisepunkt zu einem Speicher vertraglich vereinbart wurde, ist der Bilanzkreisverantwortliche verpflichtet, d...
Bilanzkreisvertrag. 13 Anfrage § 14 Bearbeitung der Anfrage § 15 Vertragsschluss
Bilanzkreisvertrag. 21 Einbringung von Punkten
Bilanzkreisvertrag. 16 Bilanzkreisbildung § 17 Gegenstand des Bilanzkreisvertrages § 18 Bilanzkreisverantwortlicher § 19 Einbringung von Ein- und / oder Ausspeisekapazitäten und / oder Vorhalteleistung § 20 Operative Abwicklung § 21 Mengenzuordnung § 23 Abrechnung von Differenzmengen
Bilanzkreisvertrag. 16 Bilanzkreisbildung § 17 Gegenstand des Bilanzkreisvertrages § 18 Bilanzkreisverantwortlicher § 19 Einbringung von Ein- und / oder Ausspeisekapazitäten und / oder Vorhalteleistung § 20 Operative Abwicklung § 21 Mengenzuordnung § 22 Ermittlung und Ausgleich von Differenzmengen* § 23 Abrechnung von Differenzmengen § 24 Übertragung von Gasmengen zwischen Bilanzkreisen*
Bilanzkreisvertrag. 21 Einbringung von Ein- und / oder Ausspeisekapazitäten und / oder Vorhalteleis- tung 1. Voraussetzung für die operative Abwicklung des Transportes ist - die Einbringung von Einspeisekapazität oder Vorhalteleistung an mindestens ei- nem Einspeisepunkt und Ausspeisekapazität und / oder Vorhalteleistung an min- destens einem Ausspeisepunkt oder - die Einbringung von Einspeisekapazität oder Vorhalteleistung an mindestens ei- nem Einspeisepunkt und einem virtuellen Ausspeisepunkt oder von Ausspeise- kapazität und / oder Vorhalteleistung an mindestens einem Ausspeisepunkt und einem virtuellen Einspeisepunkt gemäß § 26. 2. Die jeweiligen einzubringenden Ein- und / oder Ausspeisekapazitäten und / oder Vor- halteleistungen müssen in demselben Marktgebiet liegen, in dem der Bilanzkreis ein- gerichtet ist. Ein- und / oder Ausspeisekapazität und / oder Vorhalteleistung können jeweils nur in einen einzigen Bilanzkreis eingebracht werden. In einen Bilanzkreis können Kapazitäten und / oder Vorhalteleistung eines oder mehrerer Transportkun- den eingebracht werden. In einen Bilanzkreis können Kapazitäten und/ oder Vorhalte- leistung eingebracht werden, auf die unterschiedliche Netzzugangsbedingungen An- wendung finden, solange dies aus technischen und / oder operativen Gründen und ohne unzumutbaren Aufwand aus Sicht des Bilanzkreisnetzbetreibers möglich ist. 3. Die Nutzung der eingebrachten Kapazitäten und / oder Vorhalteleistung hat unter Beachtung etwaiger Zuordnungsauflagen und Nutzungsbeschränkungen zu erfolgen. 4. Der Transportkunde meldet die in den Bilanzkreis einzubringenden Ein- und Ausspei- sekapazitäten bzw. Vorhalteleistungen unter Vorlage einer Ermächtigung des Bilanz- kreisverantwortlichen dem Ein- und Ausspeisenetzbetreiber unter Angabe der Bilanz- kreis- bzw. Sub-Bilanzkontennummer an. Die Ein- und Ausspeisenetzbetreiber geben diese Information an den Bilanzkreisnetzbetreiber weiter. Der Bilanzkreisnetzbetrei- ber informiert den Bilanzkreisverantwortlichen anschließend über die einzubringen- den Kapazitäten bzw. Vorhalteleistung. Bestätigt der Bilanzkreisverantwortliche diese Informationen, sind die zur Einbringung angemeldete Ein- und Ausspeisekapazität und Vorhalteleistung in den genannten Bilanzkreis eingebracht. 1. Die operative Abwicklung des Transportes erfolgt, soweit keine Nominierungsersatz- verfahren angewendet werden, auf Basis von Nominierungen durch den Bilanzkreis- verantwortlichen im Rahmen der in einen Bilanzkreis eingebrachten Einspeisekap...
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  • Mietvertrag Ein Mietvertrag regelt die Überlassung einer Sache zum Gebrauch gegen ein Entgelt. Der Vermieter wird durch den Mietvertrag verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Dafür muss der Mieter dem Vermieter den vereinbarten Mietzins zah- len. Als Mietsachen kommen Wohn- und Geschäftsräume sowie sonstige bewegliche Sachen (z. B. Kfz) in Betracht. Unbefristete Mietverträge können generell mündlich geschlossen werden. Der Vertrag ist dann zustande gekommen, wenn sich Vermieter und Xxxxxx über die Art des Mietobjekts, die zu zahlenden Miete und den Zweck der Nutzung der Mietsache einig geworden sind. Mietverträge mit einer Vertragsdauer von über einem Jahr sind schriftlich zu vereinbaren. Xxxxxx und Vermieter xxx- xxx aus dem Vertrag erkennbar sein und den Vertrag auch persönlich unterschreiben. Der Bundesfinanzhof wird zudem klären, ob der bei einem Mietvertrag zwischen Eltern und Tochter aufgenommene handschriftliche Zusatz „vorbehaltlich der Anerkennung durchs Finanzamt” hinsichtlich der vereinbarten Miethöhe dazu führt, dass der Mietvertrag nicht anzuerkennen sein wird. Das Mietverhältnis wird steuerlich u. U. auch dann nicht anerkannt, wenn sich der Mieter die vereinbarte Miete wirtschaftlich eigentlich nicht leisten kann. Hier un- terstellt das Finanzamt, dass gezahlte Mieten an den Mieter bar zurückfließen. Auch die Betriebskosten sollten korrekt und zeitnah abge- rechnet und etwaige Nachzahlungen fristgerecht geleistet werden. Mietrechtlich muss ein Vermieter über die Vorauszahlungen für Betriebskosten jährlich abrechnen. Die Abrechnung muss er dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungs- zeitraums vorlegen. Anderenfalls verliert der Vermieter den Anspruch auf eine etwaige Nachzahlung. Das Finanzamt wird nur ausnahmsweise bei einmaliger Ver- spätung der Betriebskostenabrechnung die Verluste aus Vermietung und Verpachtung anerkennen. Eltern volljähriger Kinder, die im elterlichen Betrieb arbei- ten und zugleich eine Erstausbildung oder ein Erststudium absolvieren, erhalten seit 2012 unabhängig von der Höhe der Einkünfte oder Bezüge des Kindes Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag. Kinder in der Zweitausbildung dürfen höchstens 20 Stunden/Woche arbeiten, um das Kinder- geld/den Kinderfreibetrag nicht zu gefährden. Arbeitsverträge mit dem Ehepartner enden nicht automa- tisch mit der Trennung der Eheleute. Vielmehr muss der Ehepartner als Arbeitgeber u. U. lange Kündigungsfristen beachten. In einem Betrieb mit mehr als zehn Mitarbeitern gilt das Kündigungsschutzgesetz, so dass eine Kündigung nur aus verhaltens-, personen- oder betriebsbedingten Gründen zulässig ist. Eine Scheidung ist also kein Kündi- gungsgrund. Zu Beweiszwecken ist es immer sinnvoll, Mietverträge mit nahen Angehörigen schriftlich zu vereinbaren. Hilfreich sind dabei im Handel erhältliche Musterverträge. Die Vertrags- freiheit der Parteien wird hier grundsätzlich nicht vom Fis- kus beschränkt, wenn zumindest eine entgeltliche Überlas- sung des Mietobjekts stattfindet, d. h. die Mietsache und die Höhe der Miete eindeutig und klar festgelegt wurden. Die Höhe der vereinbarten Miete beeinflusst das Maß der abzugsfähigen Werbungskosten beim Vermieter im Rah- men seiner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Es kommt dabei vor allem auf die sog. Einkünfteerzielungsab- sicht des Vermieters an: 2.1 Eigentümer vermietet privaten Wohnraum zu Wohnzwecken Hier ist bei der Höhe des vereinbarten Mietzinses Vorsicht geboten: ◼ Bewohnt ein Angehöriger die Immobilie, ohne hierfür Miete zu zahlen, schließt dies einen Werbungskosten- abzug und damit einen steuersparenden Verlust aus der Vermietung aus. ◼ Darüber hinaus hat der Gesetzgeber folgende Änderun- gen zum 1. 1. 2012 umgesetzt: ◼ Beträgt die Miete mindestens 66 % der ortsüblichen Marktmiete, werden Verluste aus Vermietung und Ver- pachtung regelmäßig anerkannt. Eine weitere Prüfung ob die Absicht besteht, hierbei einen Gewinn zu erzie- len, entfällt. ◼ Beträgt die Miete weniger als 66 % der ortsüblichen Marktmiete, ist die Vermietung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Nur die auf den entgeltlichen Teil entfallenden Werbungskosten (= Schuldzinsen, Reparaturkosten, Abschreibungen etc.) sind steuerlich abziehbar. ◼ Für Zeiträume vor dem 1. 1. 2012 gilt: Bei Mieten unter 75 %, aber zu mindestens 56 % der ortsüblichen Markt- miete, prüft das Finanzamt die Einkünfteerzielungsab- sicht anhand einer Überschussprognose. Das Finanzamt stellt dabei bei unbefristeten Mietverträgen über einen Zeitraum von 30 Jahren die erzielten und die künftigen (geschätzten) Bruttomieten den bisherigen und künftigen Ausgaben (Zinsen, lineare Abschreibung, Bewirtschaf- tungskosten) gegenüber. Wegen der Unsicherheiten, denen eine Prognose über einen Zeitraum von 30 Jah- ren unterliegt, wird das Finanzamt sowohl bei den Ein- nahmen als auch den Ausgaben (außer der Abschrei- bung) einen Sicherheitszuschlag von je 10 % vorneh- men. Fällt die Überschussprognose positiv aus (= Total- gewinn), sind die Werbungskosten und damit die Verlus- te voll abzugsfähig. Ist die Prognose negativ, führt dies nicht zu einem Abzugsverbot für alle Werbungskosten. Vielmehr wird die Vermietung dann in einen entgeltli- chen Teil (= verbilligte Miete) und einen unentgeltlichen Teil (= Differenz zur Marktmiete) aufgeteilt. Steuerlich abziehbar sind von den tatsächlichen Mieteinnahmen nur die auf den entgeltlichen Teil entfallenden Wer- bungskosten. Für eine möblierte Wohnung muss der Vermieter einen Zuschlag zur normalen Miete fordern. Diesen Zuschlag hat das Finanzgericht Niedersachsen auf Grundlage der Anschaffungskosten für die Möbel berechnet. Dazu verteil- te das Gericht den Kaufpreis auf die Nutzungsdauer von zehn Jahren und erhöhte den Abschreibungsbetrag um einen Zinssatz von 4 %. Im Zweifel kann eine verbindliche Auskunft zur Miethöhe beim Finanzamt eingeholt werden. Bestehende Mietverträge, in denen zwar mehr als 56 %, aber weniger als 66 % der ortsüblichen Marktmiete ver- einbart wurden, müssen schnellstmöglich angepasst wer- den. Dies kann einvernehmlich mit dem Mieter erfolgen; anderenfalls müsste der Vermieter auf Erteilung der Zu- stimmung zur Erhöhung der Miete klagen. 2.2 Eigentümer vermietet privaten Wohnraum zur betrieblichen Nutzung Ein beliebtes Modell ist, dass ein Ehepartner ein Haus kauft und es (teilweise) an den anderen, selbständigen Ehepart- ner vermietet. Dieser führt dort seinen Betrieb, sein Büro oder seine Praxis. Entspricht hier die Miete 100 % der ortsüblichen Miete, können auch 100 % der Ausgaben als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung steuerlich anerkannt werden. Vermietet der Ehepartner dagegen z. B. nur zu 55 % der ortsüblichen Miete, werden auch nur 55 % der Werbungskosten bei der Einkünfteermittlung aus Vermietung und Verpachtung zum Abzug gebracht. Die restlichen 45 % der Ausgaben sind dann steuerlich irrelevant.

  • Ertrag Der Ertrag von Investmentfonds setzt sich aus den jährlichen Ausschüttungen und der Entwicklung des errechneten Xxxxx des Investmentfonds zusammen und kann nicht im Vorhinein festgelegt werden. Die Wertentwicklung ist von der in den Fondsbestimmungen festgelegten Anlagepolitik sowie der Marktentwicklung der einzelnen Vermögenswerte des Investmentfonds abhängig. Je nach Zusammensetzung eines Investmentfonds sind daher auch die Risikohinweise für Anleihen, Aktien sowie Optionsscheine zu beachten.

  • Vorzeitige Vertragsauflösung (1) Bei Umzug des Auftraggebers sowie bei Verkauf oder sonstiger Aufgabe des Vertragsobjektes oder –gegenstandes kann das Vertragsverhältnis von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. (2) Gibt das Unternehmen das Revier auf, so ist es ebenfalls zu einer vorzeitigen Lösung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat berechtigt.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. 2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

  • Vertrag Zusammenfassend für Einspeisevertrag, Ausspeisevertrag, Bilanzkreisvertrag.

  • Übertragung des Vertrages Die Vertragspartner sind berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem jeweils anderen Vertragspartner rechtzeitig im Voraus mitzuteilen. In diesem Fall hat der andere Vertragspartner das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der andere Vertragspartner vom übertragenden Vertragspartner in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes oder in Fällen der rechtlichen Entflechtung des Netzbetriebs nach § 7 EnWG, bleiben von dieser Ziffer unberührt.

  • Vertragsauflösung Sollte der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig kündigen, erhält der Kommunikationsdesigner die vereinbarte Vergütung, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen oder durchgeführte oder böswillig unterlassene Ersatzaufträge anrechnen lassen (§ 649 BGB).

  • Vertragsverlängerung Der Versicherungsvertrag ist für die im Versicherungsschein bestimmte Dauer abgeschlossen. Der Vertrag verlängert sich um jeweils ein weiteres Jahr, wenn er nicht von einer der Parteien mit einer Frist von einem Monat zum Ende der laufenden Versicherungsperiode gekündigt wird.

  • Vertragsabschluß Die Angebote der Agentur sind freibleibend. Der Kunde ist an seinen Auftrag zwei Wochen ab diesem Zugang bei der Agentur gebunden. Aufträge des Kunden gelten erst durch schriftliche Auftragsbestätigung der Agentur als angenommen, sofern die Agentur nicht – etwa durch Tätigwerden auf Grund des Auftrages – zu erkennen gibt, dass sie den Auftrag annimmt.

  • Umzug / Übertragung des Vertrags 10.1. Der Kunde ist verpflichtet, der EWS jeden Umzug unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Umzug, unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Strom- zählernummer sowie Marktlokations-ID in Textform mitzuteilen. 10.2. Die EWS wird den Kunden – sofern kein Fall nach Ziffer 10.3 vorliegt – an der neuen Entnahmestelle auf Grundlage dieses Vertrages weiterbeliefern. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde der EWS das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat. 10.3. Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Verbrauchsstelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot. 10.4. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 10.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird der EWS die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die die EWS gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die sie von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages zu vergüten. Die Pflicht der EWS zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle und Ansprüche der EWS auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Ent- nahmestelle bleiben unberührt. 10.5. Die EWS ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig im Voraus mitzuteilen. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von der EWS in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer 10.5 unberührt.