Bildung des Schiedsgerichts. (1) Das Schiedsgericht konstituiert sich ad hoc auf folgende Weise: Jede Vertragspartei bestellt ein Mitglied und diese beiden Mitglieder einigen sich auf einen Staatsangehörigen eines Drittstaates als Vorsitzenden. Die Mitglieder werden innerhalb von zwei (2) Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem eine Vertragspartei die andere Vertragspartei von ihrer Absicht in Kenntnis gesetzt hat, die Streitigkeit einem Schiedsgericht zu unterwerfen, bestellt. Der Vorsitzende ist innerhalb von weiteren zwei (2) Monaten zu bestellen.
Bildung des Schiedsgerichts. (1) Das Schiedsgericht konstituiert sich ad hoc auf folgende Weise: Innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt eines Antrags auf ein Schiedsverfahren bestellen die Streitparteien einvernehmlich drei Mitglieder des Schiedsgerichts und ernennen eines von ihnen zum Vorsitzenden. Sofern nicht zwingende Gründe vorliegen, sind die Mitglieder Personen, die vom Generalsekretär des ICSID vorgeschlagen werden.
Bildung des Schiedsgerichts. (1) Soweit von den Vertragsparteien nicht anders geregelt, setzt sich das Schiedsgericht aus drei Mitgliedern zusammen. Jede Streitpartei bestellt ein Mitglied, und diese beiden Mitglieder einigen sich auf ein drittes Mitglied als Vorsitzenden.
Bildung des Schiedsgerichts. (1) Das Schiedsgericht konstituiert sich ad hoc auf folgende Weise: Innerhalb von 30 Tagen nach Einlangen eines Antrags auf ein Schiedsverfahren be- stellt jede Vertragspartei ein Mitglied und diese beiden bestellten Mitglieder einigen sich auf einen Staatsangehörigen eines Drittstaates, der mit Zustimmung der Ver- tragsparteien zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts bestellt wird.
Bildung des Schiedsgerichts. (1) Ein derartiges Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern. Jede Vertragspartei bestellt einen Schiedsrichter, und diese beiden Schiedsrichter ernennen einen Vorsitzenden, der Staatsangehöriger eines Drittstaates ist.