Bildung des Schiedsgerichts Musterklauseln

Bildung des Schiedsgerichts. (1) Das Schiedsgericht konstituiert sich ad hoc auf folgende Weise: Jede Vertragspartei bestellt ein Mitglied und diese beiden Mitglieder einigen sich auf einen Staatsangehörigen eines Drittstaates als Vorsitzenden. Die Mitglieder werden innerhalb von zwei (2) Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem eine Vertragspartei die andere Vertragspartei von ihrer Absicht in Kenntnis gesetzt hat, die Streitigkeit einem Schiedsgericht zu unterwerfen, bestellt. Der Vorsitzende ist innerhalb von weiteren zwei (2) Monaten zu bestellen. (2) Werden die in Absatz 1 festgelegten Fristen nicht eingehalten, kann jede Vertragspartei in Ermangelung einer relevanten Vereinbarung den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident des Internationalen Gerichtshofes die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, diese Funktion auszuüben, so ist der Vizepräsident oder im Falle seiner Verhinderung, das nächstdienstälteste Mitglied des Internationalen Gerichtshofes unter denselben Bedingungen zu ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. (3) Die Mitglieder eines Schiedsgerichts sind unabhängig und unparteiisch.
Bildung des Schiedsgerichts. (1) Das Schiedsgericht konstituiert sich ad hoc auf folgende Weise: Innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt eines Antrags auf ein Schiedsverfahren bestellen die Streitparteien einvernehmlich drei Mitglieder des Schiedsgerichts und ernennen eines von ihnen zum Vorsitzenden. Sofern nicht zwingende Gründe vorliegen, sind die Mitglieder Personen, die vom Generalsekretär des ICSID vorgeschlagen werden. (2) Wird die in Absatz 1 festgelegte Frist nicht eingehalten, kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jede Vertragspartei den Generalsekretär des ICSID ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. (3) Die Mitglieder eines Schiedsgerichts sind unabhängig und unparteiisch.
Bildung des Schiedsgerichts. (1) Das Schiedsgericht konstituiert sich ad hoc auf folgende Weise: Jede Vertragspartei bestellt ein Mitglied und diese beiden Mitglieder einigen sich auf einen Staatsangehörigen eines Drittstaates als Vorsitzenden. Der Vorsitzende ist Staatsangehöriger eines Landes, das mit beiden Vertragsparteien diplomatische Beziehungen unterhält. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei (2) Monaten, nachdem die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei mitgeteilt hat, dass sie die Streitigkeit einem Schiedsgericht unterbreiten will, der Vorsitzende ist innerhalb von weiteren zwei (2) Monaten zu bestellen. (2) Werden die in Absatz 1 festgelegten Fristen nicht eingehalten, kann in Ermangelung einer relevanten Vereinbarung jede Vertragspartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident/die Präsidentin des Internationalen Gerichtshofes die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist er/sie aus einem anderen Grund verhindert, diese Funktion auszuüben, so ist der Vizepräsident/die Vizepräsidentin oder im Falle seiner/ihrer Verhinderung, das nächstdienstälteste Mitglied des Internationalen Gerichtshofes unter den selben Voraussetzungen zu ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. (3) Die Mitglieder eines Schiedsgerichts sind unabhängig und unparteiisch.
Bildung des Schiedsgerichts. (1) Soweit von den Vertragsparteien nicht anders geregelt, setzt sich das Schiedsgericht aus drei Mitgliedern zusammen. Jede Streitpartei bestellt ein Mitglied, und diese beiden Mitglieder einigen sich auf ein drittes Mitglied als Vorsitzenden. (2) Die Mitglieder des Schiedsgerichts haben Erfahrungen mit Fragen des Völkerrechts sowie Investitionsangelegenheiten. (3) Konstituiert sich das Schiedsgericht nicht innerhalb von 90 Tagen, nachdem der Anspruch dem Schiedsverfahren unterworfen wurde, weil entweder eine Streitpartei kein Mitglied ernannt hat oder die bestellten Mitglieder sich auf keinen Vorsitzenden einigen konnten, wird der Generalsekretär des ICSID auf Verlangen einer der Streitparteien darum ersucht, das oder die noch nicht bestellten Mitglieder nach eigenem Dafürhalten zu bestellen. Unbeschadet dessen stellt der Generalsekretär des ICSID bei der Ernennung des Vorsitzenden sicher, daß der Vorsitzende kein Staatsangehöriger einer der Vertrags- parteien ist.
Bildung des Schiedsgerichts. (1) Das Schiedsgericht konstituiert sich ad hoc auf folgende Weise: Innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt eines Antrags auf ein Schiedsverfahren bestellen die Streitparteien einvernehmlich drei Mitglieder des Schiedsgerichts und ernennen eines von ihnen zum Vorsitzenden. (2) Wird die in Absatz 1 festgelegte Frist nicht eingehalten, kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jede Vertragspartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. (3) Die Mitglieder eines Schiedsgerichts sind unabhängig und unparteiisch.
Bildung des Schiedsgerichts. (1) Ein derartiges Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern. Jede Vertragspartei bestellt einen Schiedsrichter, und diese beiden Schiedsrichter ernennen einen Vorsitzenden, der Staatsangehöriger eines Drittstaates ist. (2) Hat eine Vertragspartei keinen Schiedsrichter bestellt und ist sie der Aufforderung der anderen Vertragspartei, einen solchen innerhalb von zwei Monaten zu bestellen, nicht nachgekommen, so wird der Schiedsrichter auf Verlangen dieser Vertragspartei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs bestellt. (3) Xxxxxx sich die beiden Schiedsrichter über die Xxxx des Vorsitzenden innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Bestellung nicht einigen, so wird der Vorsitzende auf Verlangen einer Vertragspartei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs bestellt. (4) Ist der Präsident des Internationalen Gerichtshofs in den in Absatz 3 und 4 genannten Fällen verhindert, diese Funktion auszuüben oder Staatsangehöriger einer Vertragspartei, so ist die Ernennung vom Vizepräsidenten oder falls dieser verhindert ist, diese Funktion auszuüben bzw. Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates ist, durch den dienstältesten Xxxxxxx des Internationalen Gerichtshofs, der kein Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist, vorzunehmen.