Blitz- und Überspannungsschutz Musterklauseln

Blitz- und Überspannungsschutz. In blitzgefährdeten Gebieten sowie im Falle der Führung von Kabeln an Bahnstrecken oder Hochspannungsleitungen muss der Entbündelungspartner dafür Sorge tragen, dass neben den Gesetzen und Verordnungen sowie den allgemeinen Regelungen der einschlägigen ÖVE- bzw. EN-Vorschriften auch die relevanten sicherheitstechnischen Richtlinien der A1 Telekom Austria i.d.j.g.F. für den Schutz vor atmosphärischen Überspannungen oder induktiven Beeinflussungen eingehalten werden, soweit diese dem Stand der Technik entsprechen und dem Entbündelungspartner jeweils vorab nachweislich übermittelt wurden. Der Entbündelungspartner ist nicht verpflichtet, Richtlinien der A1 Telekom Austria betreffend Blitzschutzmaßnahmen einzuhalten, die nicht dem Stand der Technik entsprechen oder die ihm von A1 Telekom Austria nicht übermittelt wurden. Dies gilt auch, wenn und soweit A1 Telekom Austria von der Übermittlung von Richtlinien bzw. Teilen davon unter Berufung auf Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse absieht. Der Entbündelungspartner ist für Blitz- und Überspannungsschutzmaßnahmen zwischen dem NAP und den Teilnehmerendeinrichtungen zuständig. A1 Telekom Austria kann die Installation von Blitzschutzmaßnahmen in blitzgefährdeten Gebiete zwischen NAP und Teilnehmerendeinrichtungen nur verlangen, wenn und soweit sie dem Entbündelungspartner nachweist, dass dies auch von einem eigenen Endkunden verlangt werden würde. Dies gilt auch für gegebenenfalls erforderliche bauliche Vorleistungen seitens des Teilnehmers (Potenzialausgleichsschiene) für von A1 Telekom Austria bereit zu stellende Schutzmaßnahmen vor dem NAP. A1 Telekom Austria ist verpflichtet, die für die Anschaltung und Nutzung der von diesem Vertrag umfassten, als generell netzverträglich benannten (insbesondere hochbitratigen) Übertragungssysteme, getrennt nach dem Einsatz der Übertragungstechnik am HVt oder einem vorgelagerten Standort, von ihr entwickelten Anschalte- und Nutzungs- bedingungen auf aktuellem Stand zu halten und dem Entbündelungspartner im Fall von Änderungen jeweils eine aktualisierte Fassung zu übermitteln. Der Entbündelungspartner ist berechtigt, Stellungnahmen, einschließlich Verbesserungs- und Änderungsvorschläge, zu den aktualisierten Anschalte- und Nutzungsbedingungen abzugeben. Auf Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.des gegenständlichen Anhangs wird verwiesen.
Blitz- und Überspannungsschutz a) Blitz- und Überspannungsschutz sind zu beachten und risiko- und fachgerecht zu planen. Dies muss nach DIN EN 62305 VDE 0185-305 erfolgen. Es wird empfohlen, bei Photovol- taikanlagen bereits in der Planungsfrage zu klären ob eine erhöhte Anforderung der Versicherungsgesellschaft an den Blitzschutz gegeben ist. Anlagen, die auf öffentlichen Ge- bäuden errichtet werden, müssen mit einem Blitzschutzkon- zept gemäß der Vorgaben der jeweiligen Landesbauord- nung ausgeführt werden.
Blitz- und Überspannungsschutz. Blitz- und Überspannungsschutz ist zu beachten und risiko- und fachgerecht zu planen, maßgeblich ist hierbei die VDE 0185 Teil 1-4 bzw. die anerkannten Regeln der Technik. Hinweise auf die Beschaffenheit von Komponenten solarthermischer An- lagen gibt Kapitel 2.1.6.8 in der RAL-GZ 966 (S1).
Blitz- und Überspannungsschutz. Hinweis: Eine PV-Anlage erfordert nicht in jedem Fall die Installation eines Blitzschutzsystems. Dieses kann nach Landesbauordnung (LBO) bzw. Vertragslage (z. B. Versicherungsvertrag) gefordert sein.

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  • Schlüssel Dem / den Mieter/n sind am Anreisetag nach Vorlage der Buchungsbestätigung die Schlüssel für das Mietobjekt auszuhändigen. Bei Verlust eines Schlüssels ist dies umgehend zu melden. Die Kosten für die notwendige Auswechslung des Schließsystems sind vom Mieter zu übernehmen.

  • Sprachen Die Envivas kommuniziert mit Ihnen in deutscher Sprache.

  • Einwilligung Einwilligung ist jede von der betroffenen Person freiwillig für den bestimmten Fall in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.

  • Fremdleistungen 3.1. Der Designer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Designer hierzu schriftliche Vollmacht zu erteilen.

  • Pkw Pkw sind als Personenkraftwagen zugelassene Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermietfahrzeugen.

  • Preisänderung (1) Im Falle der Veränderung / Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, die zu einer Erhöhung der Kosten der vereinbarten Leistung führen, ist das Unternehmen berechtigt, das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten, Lohnnebenkosten und sonstigen o. g. Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und Abgaben. Bei der Preiserhöhung ist anzugeben, welche Kostenfaktoren in welchem Umfang gestiegen sind und welche Bedeutung diese Kostensteigerung für die Kostenkalkulation hat. Kostenerhöhungen bei einzelnen Kostenbestandteilen, können nur soweit weitergegeben werden, wie sie nicht durch Preissenkungen bei anderen Kostenbestandteilen aufgewogen werden. Die Preiserhöhung tritt zum Beginn des Monats in Kraft, wenn sie dem Auftraggeber bis zum dritten Werktag des vorausgegangenen Monats unter Offenlegung der Kostenkalkulation und Nachweis der geänderten Kostenfaktoren, bekannt gegeben wurde.

  • Teilnahmeberechtigung Teilnahmeberechtigt zur Nutzung des UnionDepots im Online-Banking sind ausschließlich natürliche Personen, die Steuerinländer (das heißt uneingeschränkt steuerpflichtig) und nicht Staatsbürger der USA oder eines Embargolandes sind und ihren Wohnsitz in einem Staat haben, in dem die SEPA-Regelungen zum Europäischen Zahlungsverkehrsraum gelten. Für in den USA ansässige Anleger sind Transaktionen ausgeschlossen. Der Anle- ger ist verpflichtet, sofern er nicht deutscher Staatsangehöriger ist, sich anhand des Verkaufsprospekts des jeweiligen Fonds über etwaige Vertriebsbeschränkungen in seinem Heimatland zu informieren.

  • Vertragsdurchführung Für die Zwecke der Begründung, inhaltlichen Ausgestaltung, der Ände- rung und Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden, insbe- sondere zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienste, der Abwicklung des Zahlungsverkehrs, der Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Störungen oder Fehlern im Netz und an Telekommunikationsanlagen und der Bearbeitung von Kundenbeschwerden, erhebt und verwendet die Gesellschaft in dem hierfür erforderlichen Umfang Bestandsdaten der Kunden, insbesondere Anrede, Namen, Nachnamen, Adresse, Ge- burtsdatum, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Daten über die jeweili- ge Zahlungsabwicklung (z.B. Bankverbindung, Kreditkartendaten oder Rechnungsadresse), Informationen zu Zahlungsrückständen, Mahnun- gen, den vom Kunden bestellten Diensten, Reklamationen des Kunden, zu den technischen Merkmalen des jeweiligen Anschlusses an das BKN der Gesellschaft, der Art der genutzten Endgeräte sowie Umsatzdaten und sonstige Merkmale, die für die Auswahl bzw. Anwendung von Spezi- altarifen oder Sonderangeboten maßgeblich sind.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.