Boni Musterklauseln

Boni. 7.1 Soweit die swt Kund:innen einen Bonus gewähren, ist die Art des Bonus inklusive dessen Höhe dem Auftrag zu entnehmen; im Übrigen ergeben sich dessen jeweilige Voraussetzungen aus den nachfolgenden Ziffern. 7.2 Den so genannten Neukundenbonus erhalten nur diejenigen Kund:innen, die in den letzten sechs Monaten vor Zustandekommen dieses Vertrages an der vertraglichen Abnahmestelle nicht von den swt beliefert wurden (Neukund:innen). Der Neukundenbonus ist ein verbrauchsabhängiger Bonus, dessen Höhe auf Basis des von Kund:innen bei Vertragsabschluss angegebenen voraus- sichtlichen Jahresverbrauchs (kWh / Jahr) ausgewiesen wird. Der den Kund:innen tatsächlich zu- stehende Neukundenbonus kann hiervon abweichen. Die Höhe des tatsächlichen Neukundenbonus ergibt sich aus der für den jeweiligen tatsächlichen Jahresverbrauch der Kund:innen maßgeb- lichen Stufe, die dem Auftrag zu entnehmen ist, es sei denn die Abweichung des Jahresverbrauchs ist lediglich um bis zu 10 % geringer als bei Vertragsabschluss angegeben; in diesem Fall gilt der bei Ver- tragsabschluss ausgewiesene Neukundenbonus. Der Neukundenbonus wird in der ersten Jahresab- rechnung, die in der Regel zwölf Monate nach der aufgenommenen Belieferung erfolgt, verrechnet. 7.3 Wenn die swt Kund:innen einen einmaligen Bonus für den Vertragsabschluss zugesagt haben (So- fortbonus), überweisen sie diesen innerhalb von 60 Tagen nach Lieferbeginn per Bankgutschrift auf das von den Kund:innen angegebene Konto, sofern der Liefervertrag bis zu diesem Zeitpunkt besteht. 7.4 Haben die swt den Kund:innen als Bonus einen Gutschein für den Vertragsabschluss zugesagt, er- halten sie diesen innerhalb von 60 Tagen nach Lieferbeginn per E-Mail oder per Post an die von den Kund:innen benannten Kontaktdaten. Für die Einlösung gelten die jeweiligen Bedingungen des Gutscheinausstellers. Eine Auszahlung des Gutscheinwerts oder Verrechnung mit Forderungen gegenüber den swt ist ausgeschlossen. 7.5 Die Gewährung eines jeden Bonus setzt voraus, dass die Kund:innen zum Zeitpunkt der Auszah- lung/Verrechnung/Versendung keine Rückstände aus fälligen Zahlungsverpflichtungen gegenüber den swt haben. Wenn der Liefervertrag zu diesem Zeitpunkt durch Widerruf beendet ist oder durch Umzug oder aus anderen Gründen gekündigt wurde, besteht ebenfalls kein Anspruch auf Gewäh- rung des Bonus, es sei denn die Kündigung erfolgt aufgrund eines Sonderkündigungsrechts der Kund:innen während der Erstvertragslaufzeit.
Boni. 5.1 Sofern der Kunde Anspruch auf einen „Sofortbonus“ hat, erfolgt dessen Auszahlung nur, wenn zum Zeitpunkt der Auszahlung des Sofortbonus ein aktives Lieferverhältnis zwischen Süwag und dem Kunden besteht. 5.2 Sofern der Kunde Anspruch auf einen einmaligen „Süwag-Bonus“ hat, wird dieser nach 12 Monaten ununterbrochener Belieferung mit der dann folgenden Rechnung gutgeschrieben. Der Anspruch auf den „Süwag-Bonus“ entfällt, wenn der Kunde mit Zahlungen wiederholt in Verzug gerät. 5.3 Wenn der Kunde einen Vertrag mit Anspruch auf Zahlung eines Dauerbonus abschließt, hat der Kunde Anspruch auf Zahlung eines jährlichen Bonus (Dauerbonus) unter der Voraussetzung, dass der Vertrag jeweils ununterbrochen 12 Monate fortbesteht sowie ohne Unterbrechung für den Energiebezug genutzt wird. Der Anspruch auf den Dauerbonus entsteht erstmals nach Ablauf von 12 Monaten nach Beginn der Belieferung, anschließend jährlich nach Ablauf von jeweils weiteren 12 Monaten, unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen.
Boni. Wird mit Ihnen bei Vertragsabschluss ein Neukunden-Bonus verein- bart, so wird dieser einmalig als Gutschrift auf die zeitlich nächste Rech- nung zu diesem Tarif gewährt. Die Bonushöhe ist abhängig vom Erdgasverbrauch in der jeweiligen in Satz 1 genannten Rechnung. Der Bonus gilt pro neu abgeschlossenem Erdgasliefervertrag. Ein Bonus- anspruch besteht nicht, wenn Sie in den letzten sechs Monaten vor Ver- tragsschluss bereits durch uns in der Sparte Erdgas beliefert wurden. Bar- und/oder zeitanteilige Auszahlungen sind ausgeschlossen.
Boni. 9.1 AvaTrade kann wählen, einem Kunden einen Zuschuss einzuräumen, indem ihm Bonusbeträge auf das Kundenkonto überwiesen werden, die bestimmten Geschäftsbedingungen unterliegen und von AvaTrade nach alleinigem Ermessen festgelegt werden. Solche Bonusbeträge können vom Kunden nicht ausgezahlt werden, außer, wenn der Kunde die jeweiligen Handelsanforderungen, die auf der Webseite von AvaTrade zu finden sind, erfüllt. Diese können von Zeit zu Zeit oder nach einem Gespräch mit dem Kunden geändert werden. 9.2 Wenn AvaTrade vermutet oder Grund zu der Annahme hat, dass der Kunde betrügerische Aktivitäten, um einen Bonus oder eine andere Förderung zu beanspruchen, versucht, behält sich XxxXxxxx das Recht vor: (i) die Bonusaktion und jeden damit verbundenen Bonus des Handelsagenten nach eigenem Ermessen zu stornieren oder ablehnen (ii) den Zugriff des Kunden auf Dienstleistungen von AvaTrade und / oder den Vertrag zwischen AvaTrade und dem Kunden für die Bereitstellung der Dienste zu beenden, (iii) das Konto/die Konten des Kunden zu sperren und die Überweisung eines nicht genutzten Guthabens an den Kunden zu veranlassen. 9.3 Wenn AvaTrade vermutet oder Grund zu der Annahme hat, dass der Kunde die Bedingungen und Konditionen eines Bonus-Angebot missbraucht, zur Absicherung der Positionen intern (mit anderen Trading-Konten mit AvaTrade gehalten) oder extern (mit anderen Handelskonten bei anderen Brokern), behält sich AvaTrade das Recht vor, Boni und alle Trades mit Gewinn oder das damit verbundene Konto der/des Kunden aufzuheben. 9.4 Bonusaktionen können in bestimmten Jurisdiktionen Beschränkungen unterliegen. 9.5 AvaTrade behält sich das Recht vor, Bonusaktionen nach eigenem Ermessen zu stornieren oder abzulehnen.
Boni. Mit dem Juli-Gehalt wird dem ANGESTELLTEN ein Bonus überwiesen. Für die Laufbahnen A, B und C entspricht der Bonus einem halben Monatsgehalt. Für die Laufbahnen D, E und F ist der Bonus variabel.1 Er wird anhand der Note kalkuliert, die sich aus der Beurteilung des ANGESTELLTEN für das vorangegangene Jahr ergibt; daraus folgt ein Bonus in Form eines Prozentsatzes vom Bruttojahresgehalt. Die Beurteilungsprinzipien für ANGESTELLTE sind im internen Handbuch für den Beurteilungsprozess festgelegt und beschrieben. Dieser variable Bonus wird nach den folgenden Grundsätzen berechnet: Beurteilungsnote < 3,0 ≥ 3,0 und < 4,0 ≥ 4,0 und < 4,5 ≥ 4,5 Prozentsatz des Bruttojahresgehalts 0 % > 0 % und < 8 % 8 % 8 % bis 10 % (Laufbahn D und E) Das Beschwerdeverfahren ist für alle Beschäftigten der POST Luxemburg gleich und wird im Beurteilungshandbuch in Einzelnen beschrieben. Die als kaufmännisch betrachteten ANGESTELLTEN (Key Account Manager, Handelsvertreter, Kontoführer usw.) erhalten keinen Bonus, sondern eine Provision. Das aktuelle Vergütungssystem der kaufmännischen Angestellten wird im Anhang 3bis dargelegt. Bei Verweigerung der Teilnahme am Evaluationsgespräch erhält der ANGESTELLTE keinerlei Bonus. Arbeiter mit Behinderungen, die sich nicht beurteilen lassen möchten, erhalten die Durchschnittsnote des Unternehmens und den entsprechenden Bonus. 1Der endgültige Prozentsatz wird anhand der Beurteilungsnote und in Anwendung der folgenden Modalitäten berechnet: Bei einer Beurteilungsnote von unter 3 wird kein Bonus gewährt. Bei Beurteilungsnoten zwischen 3 und 4 kann der Bonus zwischen 0 und 8 % variieren und wird anhand einer linearen Formel berechnet. Für Beurteilungsnoten zwischen 4 und 4,5 ist er auf 8 % festgelegt. Bei Beurteilungsnoten über 4,5 kann er zwischen 8 und 12 % betragen (vgl. Tabelle) und wird auf der Grundlage eines Geschäftsleitungsbeschlusses festgelegt.

Related to Boni

  • Sperre Die nvb GmbH ist gemäß § 45k TKG berechtigt, den Anschluss bzw. den Zugang des Kunden auf dessen Kosten für abgehende Telekom- munika-tionsverbindungen ganz oder teilweise zu sperren, wenn der Kunde mit einem Betrag von mindestens 75,00 € in Verzug ist, eine eventuell geleistete Sicherheit aufgebraucht und – sofern kein Fall der Gefährdung der Netzintegrität nach § 11 Absatz 6 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) vor- liegt – die Sperre unter Hinweis auf die Möglichkeit, gerichtlichen Recht- schutz zu suchen, mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich angedroht wurde. Bei der Berechnung der Höhe des Verzugsbetrages bleiben die- jenigen nicht titulierten Forderungen unberücksichtigt, die der Kunde formgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat. Ebenso bleiben nicht titulierte bestrittene Forderungen Dritter im Sinne des § 45h Absatz 1 Satz 1 TKG außer Betracht. Dies gilt auch dann, wenn diese For- derungen abgetreten worden sind. Die Bestimmungen der Sätze 2 bis 4 dieser Ziffer gelten nicht, wenn die nvb GmbH den Kunden zuvor zur vorläufigen Zahlung eines Durchschnittsbetrags nach § 45j TKG aufge- fordert und der Kunde diesen nicht binnen zwei (2) Wochen gezahlt hat. Gemäß § 45k Abs. 4 TKG ist die nvb GmbH berechtigt, den Anschluss bzw. den Zugang des Kunden ganz oder teilweise zu sperren, wenn wegen einer im Vergleich zu den vorangegangenen sechs (6) Abrech- nungszeiträumen besonderen Steigerung des Verbindungsaufkom- mens auch die Höhe der Entgeltforderung des Anbieters beim Kunden ansteigt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Kunde diese Entgeltforderung beanstanden wird. Die nvb GmbH ist nach erfolgloser Abmahnung unter kurzer Fristset- zung berechtigt, die Rufnummer des Kunden nach dem in Ziffer 3.4. geregelten Verfahren zu sperren, wenn der Kunde durch sein Telefon- verhalten wiederholt oder schwerwiegend gegen gesetzliche Verbote verstößt. Im Fall der Sperre wird zunächst die abgehende, verbindungskosten- verursachende Telefonverbindung gesperrt (Abgangssperre). Dauert der Grund der Sperre an, so kann nach einer einwöchigen Abgangs- sperre auch die eingehende Telefonverbindung gesperrt (Vollsperrung) werden. Sperrkosten können dem Kunden in Rechnung gestellt werden. Soweit ein monatlicher Grundpreis vereinbart ist, bleibt der Kunde auch während einer Sperre zu dessen Zahlung verpflichtet.

  • Hagel Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern.

  • Warnhinweise Diese Zusammenfassung sollte als Einführung zum Basisprospekt vom 16. Xxxx 2023 (wie nachgetragen durch die Nachträge vom 11. Mai 2023, vom 19. Juli 2023, vom 7. August 2023, vom 2. Oktober 2023 und vom 18. Oktober 2023 einschließlich etwaiger zukünftiger Nachträge) (der "Basisprospekt") der Goldman Sachs Finance Corp International (die "Emittentin") verstanden werden. Der Anleger sollte sich bei der Entscheidung, in die Wertpapiere zu investieren auf den Basisprospekt und die jeweiligen Endgültigen Bedingungen als Ganzes stützen. Der Anleger kann sein gesamtes angelegtes Kapital oder einen Teil davon verlieren. Für den Fall, dass vor einem Gericht Ansprüche aufgrund der im Basisprospekt sowie den in den jeweiligen Endgültigen Bedingungen enthaltenen Informationen geltend gemacht werden, könnte der als Kläger auftretende Anleger nach nationalem Recht die Kosten für die Übersetzung des Basisprospekts und der jeweiligen Endgültigen Bedingungen vor Prozessbeginn zu tragen haben. Zivilrechtlich haften nur diejenigen Personen, die die Zusammenfassung samt etwaiger Übersetzungen vorgelegt und übermittelt haben, und dies auch nur für den Fall, dass die Zusammenfassung, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Basisprospekts und den jeweiligen Endgültigen Bedingungen gelesen wird, irreführend, unrichtig oder widersprüchlich ist oder, dass sie, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Basisprospekts und den jeweiligen Endgültigen Bedingungen gelesen wird, nicht die Basisinformationen vermittelt, die in Bezug auf Anlagen in die betreffenden Wertpapiere für die Anleger eine Entscheidungshilfe darstellen würden. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann. Bezeichnung und Wertpapier-Identifikationsnummer Die vorliegenden Wertpapiere sind Autocallable Wertpapiere bezogen auf den S&P 500® Index (die "Wertpapiere"). ISIN: JE00BLS2TL88 WKN: GP2K84 Common Code: 181492058 Die Emittentin Goldman Sachs Finance Corp International ("GSFCI"). Ihr eingetragener Sitz befindet sich in 00 Xxxxxxxxx Xxxxxx, Xx. Xxxxxx, Xxxxxx XX0 0XX und ihr Legal Entity Identifier (LEI) lautet 549300KQWCT26VXWW684. Der/die Anbieter Goldman Sachs Bank Europe SE, Legal Entity Identifier (LEI): 8IBZUGJ7JPLH368JE346; Kontaktdaten: Marienturm, Xxxxxxxxxxxx 0-00, 00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx, Xxxxxxxxxxx Zuständige Behörde Der Basisprospekt wurde am 17. Xxxx 2023 von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ("BaFin"), Xxxxx- Xxxxx-Xxxxxx 00-00, 00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx, Xxxxxxxxxxx (Telefonnummer: (+00) 00000000) gebilligt.

  • Schlüsselpersonenrisiko Fällt das Anlageergebnis des Fonds in einem bestimmten Zeitraum sehr positiv aus, hängt dieser Erfolg möglicherweise auch von der Eignung der handelnden Personen und damit den richtigen Entscheidun- gen des Managements ab. Die personelle Zusammensetzung des Fondsmanagements kann sich jedoch verändern. Neue Entscheidungsträger können dann möglicherweise weniger erfolgreich agieren.

  • Ziel 1. Dieses Abkommen hat zum Ziel, die Freihandelsbeziehungen zwischen den Parteien durch Verbesserung des Marktzugangs für landwirtschaftliche Erzeugnisse der jeweils anderen Partei zu stärken. 2. Als «landwirtschaftliche Erzeugnisse» gelten die Erzeugnisse der Kapitel 1–24 des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeich- nung und Codierung der Waren4. Für die Anwendung der Anhänge 1–3 dieses Abkommens gelten die Erzeugnisse des Kapitels 3 und der Positionen 16.04 und 16.05 des Harmonisierten Systems sowie die Erzeugnisse der KN-Codes 05119110, 05119190, 19022010 und 23012000 nicht als landwirtschaftliche Erzeugnisse. AS 2002 2147; BBl 1999 6128 1 Art. 1 Abs. 1 Bst. d des BB vom 8. Okt. 1999 (AS 2002 1527)

  • Verbraucherstreitbeilegung Das Unternehmen ist nicht verpflichtet und nicht bereit an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).

  • Bonitätsauskünfte Soweit es zur Wahrung unserer berechtigten Interessen notwendig ist, fragen wir bei Auskunfteien Informationen zur Be­ urteilung Ihres allgemeinen Zahlungsverhaltens ab. Aktuell handelt es sich bei diesen Auskunfteien um Schufa und Credit­ reform. Weitere Informationen zu den eingesetzten Auskunfteien finden Sie auf unserer Homepage xxx.xx0000.xx in der Rubrik Datenschutz. Datenübermittlung an die SCHUFA und Befreiung vom Berufsgeheimnis: Die LV 1871 übermittelt im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses erhobene personenbezogene Daten über die Beantra­ gung, die Durchführung und Beendigung dieses Versicherungsvertrages sowie Daten über nicht vertragsgemäßes Verhal­ ten oder betrügerisches Verhalten an die SCHUFA Holding AG, Xxxxxxxxxxx 0, 00000 Xxxxxxxxx. Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f der Datenschutz-Grundver­ ordnung (DS-GVO). Übermittlungen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DS-GVO dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Vertragspartners** oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interes­ sen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Der Datenaustausch mit der SCHUFA dient auch der Durchführung von Kreditwürdigkeitsprüfungen von Kun­ den. Die SCHUFA verarbeitet Daten und verwendet sie auch zum Zwecke der Profilbildung (Scoring), um ihren Vertrags­ partnern im Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz sowie ggf. weiteren Drittländern (sofern zu diesen ein An­ gemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission besteht) Informationen unter anderem zur Beurteilung der Kredit­ würdigkeit von natürlichen Personen zu geben. Nähere Informationen zur Tätigkeit der SCHUFA können dem SCHUFA- Informationsblatt entnommen oder online unter xxx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxxxx eingesehen werden.

  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.

  • Raub a) Raub liegt vor, wenn

  • Vorabpauschalen Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Vorabpauschalen sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflich- tig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds, daher sind 30 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 % für Zwecke der Gewerbe- steuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuer- pflichtige Körperschaften sind generell 40 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körper- schaftsteuer und 20 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Kranken- versicherungsunternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditinstitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 % für Zwecke der Gewerbe- steuer. Die Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds erfüllt, wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 % berücksichtigt.