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Boni Musterklauseln

Boni. 7.1 Soweit die swt Kund:innen einen Bonus gewähren, ist die Art des Bonus inklusive dessen Höhe dem Auftrag zu entnehmen; im Übrigen ergeben sich dessen jeweilige Voraussetzungen aus den nachfolgenden Ziffern. 7.2 Den so genannten Neukundenbonus erhalten nur diejenigen Kund:innen, die in den letzten sechs Monaten vor Zustandekommen dieses Vertrages an der vertraglichen Abnahmestelle nicht von den swt beliefert wurden (Neukund:innen). Der Neukundenbonus ist ein verbrauchsabhängiger Bonus, dessen Höhe auf Basis des von Kund:innen bei Vertragsabschluss angegebenen voraus- sichtlichen Jahresverbrauchs (kWh / Jahr) ausgewiesen wird. Der den Kund:innen tatsächlich zu- stehende Neukundenbonus kann hiervon abweichen. Die Höhe des tatsächlichen Neukundenbonus ergibt sich aus der für den jeweiligen tatsächlichen Jahresverbrauch der Kund:innen maßgeb- lichen Stufe, die dem Auftrag zu entnehmen ist, es sei denn die Abweichung des Jahresverbrauchs ist lediglich um bis zu 10 % geringer als bei Vertragsabschluss angegeben; in diesem Fall gilt der bei Ver- tragsabschluss ausgewiesene Neukundenbonus. Der Neukundenbonus wird in der ersten Jahresab- rechnung, die in der Regel zwölf Monate nach der aufgenommenen Belieferung erfolgt, verrechnet. 7.3 Wenn die swt Kund:innen einen einmaligen Bonus für den Vertragsabschluss zugesagt haben (So- fortbonus), überweisen sie diesen innerhalb von 60 Tagen nach Lieferbeginn per Bankgutschrift auf das von den Kund:innen angegebene Konto, sofern der Liefervertrag bis zu diesem Zeitpunkt besteht. 7.4 Haben die swt den Kund:innen als Bonus einen Gutschein für den Vertragsabschluss zugesagt, er- halten sie diesen innerhalb von 60 Tagen nach Lieferbeginn per E-Mail oder per Post an die von den Kund:innen benannten Kontaktdaten. Für die Einlösung gelten die jeweiligen Bedingungen des Gutscheinausstellers. Eine Auszahlung des Gutscheinwerts oder Verrechnung mit Forderungen gegenüber den swt ist ausgeschlossen. 7.5 Die Gewährung eines jeden Bonus setzt voraus, dass die Kund:innen zum Zeitpunkt der Auszah- lung/Verrechnung/Versendung keine Rückstände aus fälligen Zahlungsverpflichtungen gegenüber den swt haben. Wenn der Liefervertrag zu diesem Zeitpunkt durch Widerruf beendet ist oder durch Umzug oder aus anderen Gründen gekündigt wurde, besteht ebenfalls kein Anspruch auf Gewäh- rung des Bonus, es sei denn die Kündigung erfolgt aufgrund eines Sonderkündigungsrechts der Kund:innen während der Erstvertragslaufzeit.
Boni. 5.1 Sofern der Kunde Anspruch auf einen „Sofortbonus“ hat, erfolgt dessen Auszahlung nur, wenn zum Zeitpunkt der Auszahlung des Sofortbonus ein aktives Lieferverhältnis zwischen Süwag und dem Kunden besteht. 5.2 Sofern der Kunde Anspruch auf einen einmaligen „Süwag-Bonus“ hat, wird dieser nach 12 Monaten ununterbrochener Belieferung mit der dann folgenden Rechnung gutgeschrieben. Der Anspruch auf den „Süwag-Bonus“ entfällt, wenn der Kunde mit Zahlungen wiederholt in Verzug gerät. 5.3 Wenn der Kunde einen Vertrag mit Anspruch auf Zahlung eines Dauerbonus abschließt, hat der Kunde Anspruch auf Zahlung eines jährlichen Bonus (Dauerbonus) unter der Voraussetzung, dass der Vertrag jeweils ununterbrochen 12 Monate fortbesteht sowie ohne Unterbrechung für den Energiebezug genutzt wird. Der Anspruch auf den Dauerbonus entsteht erstmals nach Ablauf von 12 Monaten nach Beginn der Belieferung, anschließend jährlich nach Ablauf von jeweils weiteren 12 Monaten, unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen.
Boni. Wird mit Ihnen bei Vertragsabschluss ein Neukunden-Bonus verein- bart, so wird dieser einmalig als Gutschrift auf die zeitlich nächste Rech- nung zu diesem Tarif gewährt. Die Bonushöhe ist abhängig vom Erdgasverbrauch in der jeweiligen in Satz 1 genannten Rechnung. Der Bonus gilt pro neu abgeschlossenem Erdgasliefervertrag. Ein Bonus- anspruch besteht nicht, wenn Sie in den letzten sechs Monaten vor Ver- tragsschluss bereits durch uns in der Sparte Erdgas beliefert wurden. Bar- und/oder zeitanteilige Auszahlungen sind ausgeschlossen.
Boni. 9.1 AvaTrade kann wählen, einem Kunden einen Zuschuss einzuräumen, indem ihm Bonusbeträge auf das Kundenkonto überwiesen werden, die bestimmten Geschäftsbedingungen unterliegen und von AvaTrade nach alleinigem Ermessen festgelegt werden. Solche Bonusbeträge können vom Kunden nicht ausgezahlt werden, außer, wenn der Kunde die jeweiligen Handelsanforderungen, die auf der Webseite von AvaTrade zu finden sind, erfüllt. Diese können von Zeit zu Zeit oder nach einem Gespräch mit dem Kunden geändert werden. 9.2 Wenn AvaTrade vermutet oder Grund zu der Annahme hat, dass der Kunde betrügerische Aktivitäten, um einen Bonus oder eine andere Förderung zu beanspruchen, versucht, behält sich XxxXxxxx das Recht vor: (i) die Bonusaktion und jeden damit verbundenen Bonus des Handelsagenten nach eigenem Ermessen zu stornieren oder ablehnen (ii) den Zugriff des Kunden auf Dienstleistungen von AvaTrade und / oder den Vertrag zwischen AvaTrade und dem Kunden für die Bereitstellung der Dienste zu beenden, (iii) das Konto/die Konten des Kunden zu sperren und die Überweisung eines nicht genutzten Guthabens an den Kunden zu veranlassen. 9.3 Wenn AvaTrade vermutet oder Grund zu der Annahme hat, dass der Kunde die Bedingungen und Konditionen eines Bonus-Angebot missbraucht, zur Absicherung der Positionen intern (mit anderen Trading-Konten mit AvaTrade gehalten) oder extern (mit anderen Handelskonten bei anderen Brokern), behält sich AvaTrade das Recht vor, Boni und alle Trades mit Gewinn oder das damit verbundene Konto der/des Kunden aufzuheben. 9.4 Bonusaktionen können in bestimmten Jurisdiktionen Beschränkungen unterliegen. 9.5 AvaTrade behält sich das Recht vor, Bonusaktionen nach eigenem Ermessen zu stornieren oder abzulehnen.
Boni. Mit dem Juli-Gehalt wird dem ANGESTELLTEN ein Bonus überwiesen. Für die Laufbahnen A, B und C entspricht der Bonus einem halben Monatsgehalt. Für die Laufbahnen D, E und F ist der Bonus variabel.1 Er wird anhand der Note kalkuliert, die sich aus der Beurteilung des ANGESTELLTEN für das vorangegangene Jahr ergibt; daraus folgt ein Bonus in Form eines Prozentsatzes vom Bruttojahresgehalt. Die Beurteilungsprinzipien für ANGESTELLTE sind im internen Handbuch für den Beurteilungsprozess festgelegt und beschrieben. Dieser variable Bonus wird nach den folgenden Grundsätzen berechnet: Beurteilungsnote < 3,0 ≥ 3,0 und < 4,0 ≥ 4,0 und < 4,5 ≥ 4,5 Prozentsatz des Bruttojahresgehalts 0 % > 0 % und < 8 % 8 % 8 % bis 10 % (Laufbahn D und E) Das Beschwerdeverfahren ist für alle Beschäftigten der POST Luxemburg gleich und wird im Beurteilungshandbuch in Einzelnen beschrieben. Die als kaufmännisch betrachteten ANGESTELLTEN (Key Account Manager, Handelsvertreter, Kontoführer usw.) erhalten keinen Bonus, sondern eine Provision. Das aktuelle Vergütungssystem der kaufmännischen Angestellten wird im Anhang 3bis dargelegt. Bei Verweigerung der Teilnahme am Evaluationsgespräch erhält der ANGESTELLTE keinerlei Bonus. Arbeiter mit Behinderungen, die sich nicht beurteilen lassen möchten, erhalten die Durchschnittsnote des Unternehmens und den entsprechenden Bonus. 1Der endgültige Prozentsatz wird anhand der Beurteilungsnote und in Anwendung der folgenden Modalitäten berechnet: Bei einer Beurteilungsnote von unter 3 wird kein Bonus gewährt. Bei Beurteilungsnoten zwischen 3 und 4 kann der Bonus zwischen 0 und 8 % variieren und wird anhand einer linearen Formel berechnet. Für Beurteilungsnoten zwischen 4 und 4,5 ist er auf 8 % festgelegt. Bei Beurteilungsnoten über 4,5 kann er zwischen 8 und 12 % betragen (vgl. Tabelle) und wird auf der Grundlage eines Geschäftsleitungsbeschlusses festgelegt.

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  • Sperre 11.1 Der MobiLfunkanbieter behäLt sich das Recht vor, den MobiLfunkanschLuss des Kunden bei VorLiegen der gesetzLichen Voraussetzungen zu sperren. Der MobiLfunkanbieter wird dem Kunden die Sperre in der RegeL schriftLich, fernmündLich, per SMS oder per E-MaiL im Vorhinein ankündigen. 11.2 Der MobiLfunkanbieter behäLt sich weiterhin das Recht vor, den MobiLfunkanschLuss des Kunden ohne Ankündigung und ohne EinhaLtung einer Wartefrist zu sperren, wenn (1) der Kunde VeranLassung zu einer fristLosen Kündigung des VertragsverhäLtnisses gegeben hat und die von dem MobiL- funkanbieter erkLärte fristLose Kündigung wirksam ist oder (2) das EntgeLtaufkommen im VergLeich zu den 6 vorangegangenen Abrechnungszeiträumen (monatLich) in sehr hohem Maße ansteigt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Kunde diese EntgeLtforderung beanstanden wird. 11.3 Die Sperre wird, soweit technisch mögLich und dem AnLass nach sinnvoLL, auf bestimmte Dienste beschränkt. Eine VoLLsperre des MobiLfunkanschLusses erfoLgt frühestens nach AbLauf einer einwöchigen Sperre für abgehende Verbindungen. Die Sperre wird aufgehoben, sobaLd der Grund für die Sperre wegfäLLt. 11.4 Für die Sperre wird ein EntgeLt erhoben, das sich aus der PreisListe ergibt. 11.5 Trotz einer Sperre bLeibt der Kunde verpfLichtet, die nutzungsunabhängigen EntgeLte, insbesondere die monatLichen Grundpreise (insbesondere Basispreise, FLatrate-Preise, Mindestumsätze) zu zahLen, wenn er die Sperre zu vertreten hat. Es bLeibt dem Kunden unbenommen, nachzuweisen, dass dem MobiLfunkanbieter überhaupt kein oder ein wesentLich niedrigerer Schaden entstanden ist.

  • Hagel Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern.

  • Schlüsselpersonenrisiko Fällt das Anlageergebnis des Fonds in einem bestimmten Zeitraum sehr positiv aus, hängt dieser Erfolg möglicherweise auch von der Eignung der handelnden Personen und damit den richtigen Entscheidun- gen des Managements ab. Die personelle Zusammensetzung des Fondsmanagements kann sich jedoch verändern. Neue Entscheidungsträger können dann möglicherweise weniger erfolgreich agieren.

  • Ziel 1. Dieses Abkommen hat zum Ziel, die Freihandelsbeziehungen zwischen den Parteien durch Verbesserung des Marktzugangs für landwirtschaftliche Erzeugnisse der jeweils anderen Partei zu stärken. 2. Als «landwirtschaftliche Erzeugnisse» gelten die Erzeugnisse der Kapitel 1–24 des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeich- nung und Codierung der Waren4. Für die Anwendung der Anhänge 1–3 dieses Abkommens gelten die Erzeugnisse des Kapitels 3 und der Positionen 16.04 und 16.05 des Harmonisierten Systems sowie die Erzeugnisse der KN-Codes 05119110, 05119190, 19022010 und 23012000 nicht als landwirtschaftliche Erzeugnisse. AS 2002 2147; BBl 1999 6128 1 Art. 1 Abs. 1 Bst. d des BB vom 8. Okt. 1999 (AS 2002 1527)

  • Bonitätsauskünfte Soweit es zur Wahrung unserer berechtigten Interessen notwendig ist, fragen wir bei Auskunfteien Informationen zur Be­ urteilung Ihres allgemeinen Zahlungsverhaltens ab. Aktuell handelt es sich bei diesen Auskunfteien um Schufa und Credit­ reform. Weitere Informationen zu den eingesetzten Auskunfteien finden Sie auf unserer Homepage xxx.xx0000.xx in der Rubrik Datenschutz. Datenübermittlung an die SCHUFA und Befreiung vom Berufsgeheimnis: Die LV 1871 übermittelt im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses erhobene personenbezogene Daten über die Beantra­ gung, die Durchführung und Beendigung dieses Versicherungsvertrages sowie Daten über nicht vertragsgemäßes Verhal­ ten oder betrügerisches Verhalten an die SCHUFA Holding AG, Xxxxxxxxxxx 0, 00000 Xxxxxxxxx. Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f der Datenschutz-Grundver­ ordnung (DS-GVO). Übermittlungen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DS-GVO dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Vertragspartners** oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interes­ sen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Der Datenaustausch mit der SCHUFA dient auch der Durchführung von Kreditwürdigkeitsprüfungen von Kun­ den. Die SCHUFA verarbeitet Daten und verwendet sie auch zum Zwecke der Profilbildung (Scoring), um ihren Vertrags­ partnern im Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz sowie ggf. weiteren Drittländern (sofern zu diesen ein An­ gemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission besteht) Informationen unter anderem zur Beurteilung der Kredit­ würdigkeit von natürlichen Personen zu geben. Nähere Informationen zur Tätigkeit der SCHUFA können dem SCHUFA- Informationsblatt entnommen oder online unter xxx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxxxx eingesehen werden.

  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.

  • Raub a) Raub liegt vor, wenn

  • Vorabpauschalen Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Vorabpauschalen sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflich- tig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds, daher sind 30 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 % für Zwecke der Gewerbe- steuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuer- pflichtige Körperschaften sind generell 40 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körper- schaftsteuer und 20 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Kranken- versicherungsunternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditinstitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 % für Zwecke der Gewerbe- steuer. Die Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds erfüllt, wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 % berücksichtigt.

  • Schäden Verschleißschäden gehen grundsätzlich zu Lasten des Vermieters, wenn sie nicht auf unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind. Werden unterwegs Schäden festgestellt, so ist der Vermieter schriftlich oder fernmündlich unverzüglich zu unterrichten. Sollte eine Reparatur notwendig sein, ist das Fahrzeug bevor weitere Schäden eintreten können, unverzüglich abzustellen und eine Weiterfahrt – auch bis zur nächsten Werkstatt – nur nach Zustimmung des Vermieters zulässig. Dies gilt nicht, wenn nach der Art des Schadens (z.B. Bettaufhängung) ein Folgeschaden auszuschließen ist. Sollte der Mieter das Fahrzeug in eine Werkstatt bringen, so ist der Vermieter unverzüglich und vor Erteilung des Reparaturauftrages zu informieren. Die Genehmigung der Reparatur ist abzuwarten. Reparaturkosten übernimmt der Vermieter nur, wenn die Reparatur vorher durch ihn genehmigt wurde und nur gegen Vorlage entsprechender Belege. Bei Fahrzeugschäden über einer Bagatellgrenze von 50 € hat der Mieter darüber hinaus unverzüglich einen Schadensbericht mit Xxxxxxxxxxxxxx und Beschreibung des Schadensbildes per mail/whatsapp an den Vermieter zu senden. Während der Fahrt auftretende Reifenschäden gehen zulasten des Mieters. Kosten für Abschleppdienst und Reifenmontage müssen vom Mieter nicht übernommen werden, soweit die abgeschlossene Schutzbriefversicherung diese Kosten übernimmt. Materialkosten (Reifen) und Montagekosten müssen vom Mieter übernommen werden. Zur Vermeidung von Beschädigungen der Markise ist folgendes zu beachten: Die Markise nie bei starkem Wind und/oder Regen benutzen und im ausgefahrenen Zustand nie unbeaufsichtigt lassen. Die Kosten für eine neue Markise mit Montage können den Kautionsbetrag übersteigen! Falsche Befüllung des Wasser- und Dieselkraftstofftanks: Das Wassersystem kann, wenn unsachgemäß Dieselkraftstoff in den Tank gefüllt wurde, nicht gereinigt werden. Es muss komplett ausgetauscht werden. Dies betrifft in der Regel Tanks, Boiler, Pumpe, Wasserhähne und Leitungen. Die Kosten sind vom Mieter voll zu tragen. Ebenso haftet der Mieter für alle daraus resultierenden Schäden. Zur Schadensminderung ist der Mieter verpflichtet zunächst im Zusammenwirken mit dem Vermieter zu klären, ob über die abgeschlossene Schutzbriefversicherung Leistungen wie Hotelübernachtung, Ersatzfahrzeug (PKW) Fahrzeugrückholung, Bahnrückreise etc. zu erlangen sind. Soweit solche Leistungen reichen, dienen diese zur Entlastung des Vermieters.

  • Baukostenzuschuss 4.1 Der Anschlussnehmer hat zusätzlich zu den Netzanschlusskosten vor dem Anschluss an das Netz des Netzbetreibers für die vorgehaltene Netzanschlusskapazität einen angemessenen Baukostenzuschuss zur Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendi- gen Kosten für die Herstellung oder Verstärkung der Verteileranlagen zu zahlen.‌ 4.2 Der vom Anschlussnehmer als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Netzanschluss- kapazität zu der Summe der Leistungen steht, die in den im betreffenden Versorgungsbe- reich erstellten Verteileranlagen oder auf Grund der Verstärkung insgesamt zur Entnahme vorgehalten werden können. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen ist Rechnung zu tragen. Der Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden.‌ 4.3 Für eine gemeinsame Netzanschlusskapazität ist vom Anschlussnehmer ein Baukostenzu- schuss nach Ziffern 4.1, 4.2 und 4.4 der AGB zu entrichten. Ein Baukostenzuschuss für die ein- zelnen in der gemeinsamen Netzanschlusskapazität zusammengefassten Netzanschlüsse ist in diesem Fall nicht zu entrichten. 4.4 Ein weiterer Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber verlangt werden, wenn der An- schlussnehmer die Netzanschlusskapazität erheblich über das der ursprünglichen Berech- nung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht. Er ist entsprechend Ziffer 4.2 zu bemessen. Ein Anspruch auf einen weiteren Baukostenzuschuss besteht bei einer Überschreitung der ver- einbarten Netzanschlusskapazität nicht, wenn der Anschlussnehmer darlegt, dass die Leis- tungsinanspruchnahme über die vereinbarte Netzanschlusskapazität hinaus nur ausnahms- weise erfolgte und zukünftig unterbleiben wird. Der Ausnahmefall gilt als widerlegt, sobald die vereinbarte Netzanschlusskapazität in den darauffolgenden 24 Monaten wiederum über- schritten wird.‌ 4.5 Wurde wegen Überschreitung der vereinbarten Netzanschlusskapazität ein weiterer Baukos- tenzuschuss an den Netzbetreiber gezahlt, gilt ab diesem Zeitpunkt die (anteilige) Leistungs- erhöhung auch für den Anschlussnutzer. 4.6 Der Baukostenzuschuss und die in Ziff. 3.1 geregelten Netzanschlusskosten wird der Netzbe- treiber getrennt errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert ausweisen.