Altersrente Musterklauseln

Altersrente. 1 Die Altersrente wird ermittelt aufgrund des im Zeitpunkt des Rücktritts vorhan- denen Altersguthabens und des Umwandlungssatzes gemäss Anhang 1. Dabei ist das nach einem allfälligen Kapitalbezug noch vorhandene Altersguthaben massgebend. zu erhöhen, vorausgesetzt die erbrachten Leistungen entsprechen mindestens den gesetzlichen Leistungen gemäss BVG. Zur Finanzierung wird der Umwand- lungssatz gemäss Anhang 1 entsprechend reduziert. Wünscht der Versicherte eine Anpassung der anwartschaftlichen Ehegattenrente, muss er dies der SVE spätestens einen Monat vor der ersten Zahlung der Altersrente schriftlich mittei- len. Die schriftliche Erklärung eines verheirateten Versicherten ist nur gültig, wenn sie vom Ehegatten mitunterzeichnet ist. Die SVE kann auf Kosten des Versicherten eine Beglaubigung der Unterschrift verlangen.‌
Altersrente. Die Höhe der Altersrente ist unmittelbar von der Wertentwicklung des Fondsguthabens abhängig. Die Wertentwicklung des Fondsguthabens ist von der Wertentwicklung der gewählten Fonds abhängig. Sie haben die Chance, insbesondere bei Kurssteigerungen der Fonds einen Wertzuwachs zu erzielen; bei Kursrückgang tragen Sie aber auch das Risiko einer Wertminderung. Das bedeutet, dass die Altersrente bei einer günstigen Wertentwicklung des Fondsguthabens höher sein wird als bei einer ungünstigen Wertentwicklung des Fondsguthabens. Wir können die Höhe der Altersrente deshalb bis zum Rentenbeginn nicht garantieren. Zum Beginn der Rentenzahlung entnehmen wir die auf Ihre Versicherung entfallenden Fondsanteile aus der gesonderten Abteilung unseres Sicherungsvermögens. Wir verwenden das Fondsguthaben, um daraus eine von da an garantierte Altersrente zu zahlen. Ihre Versicherung ist dann nicht mehr an der Wertentwicklung von Investmentfonds beteiligt. Erlebt die versicherte Person den Beginn der Verfügungsphase, gilt: Soll die Altersrente zum Beginn der Verfügungsphase in Anspruch genommen werden, müssen Sie uns dies ausdrücklich mitteilen. Daran erinnern wir Sie spätestens einen Monat vor Beginn der Verfügungsphase in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail). Wird die Altersrente nicht zum Beginn der Verfügungsphase in Anspruch genommen, gilt: Die Versicherung wird automatisch beitragsfrei in der Verfügungsphase fortgeführt. Sie können die Altersrente zu jedem Monatsersten innerhalb der Verfügungsphase in Anspruch nehmen. Ist eine Rentengarantiezeit vereinbart (vergleiche Ziffer 1.4) und wird ein Rentenbeginn innerhalb der Verfügungsphase gewählt, gilt: Wir ermitteln zu diesem Zeitpunkt die maximale Dauer der Rentengarantiezeit erneut. Aus steuerlichen Gründen kann es sein, dass wir die vereinbarte Rentengarantiezeit kürzen müssen. Dies ist erforderlich, wenn die Rentengarantiezeit länger wäre als die noch verbleibende mittlere Lebenserwartung der versicherten Person. Maßgebend ist die der Versicherung zugrunde liegende Sterbetafel. Bei einer Verkürzung der Rentengarantiezeit setzen wir den Rentenfaktor der Altersrentenversicherung herauf. Den erhöhten Rentenfaktor für die Altersrente berechnen wir auf folgender Grundlage: · Dem Alter der versicherten Person zum Ende des Kalenderjahres, in dem wir den Rentenfaktor ermitteln. · Dem jeweils für die Rentenzahlung vereinbarten Tarif. Dadurch erhöht sich die Altersrente. Wird die Altersrente bis zum Ablauf der Verfügungsphase nicht...
Altersrente. 1 Bei Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters entsteht für die versicherte Person Anspruch auf eine lebenslängliche Altersrente, selbst dann, wenn die Erwerbstätig- keit nicht oder nur teilweise aufgegeben wird.
Altersrente. (1) Die Altersrente wird ab dem vereinbarten Rentenbeginn le- benslang gezahlt. Als vereinbarter Rentenbeginn gilt auch der im Rahmen der zugrunde liegenden Versicherungsbe- dingungen hinausgeschobene Rentenbeginn.
Altersrente. 14.1 Bei Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters wird das in diesem Zeitpunkt vorhandene Altersguthaben in eine sofort beginnende lebenslängliche Altersrente umgewandelt. Der Umwandlungssatz für die Altersrente wird vom Stiftungsrat festgelegt und im Anhang zum Rahmen- reglement festgehalten. Im Leistungsplan kann eine abweichende Lösung getroffen werden.
Altersrente. 1 Der Anspruch auf die ordentliche Altersrente beginnt am Monatsersten nach Erreichen des or- dentlichen Pensionierungsalters. Der Anspruch auf die Altersrente erlischt am Ende des Monats, in dessen Verlauf der Altersrentenbezüger stirbt.
Altersrente. (b) Hinterbliebenenrente bei Tod vor Beginn Ihrer Rente
Altersrente. 2Wir zahlen Ihnen eine lebenslange Altersrente ab dem Zeitpunkt, von dem an Sie eine Rente wegen Alters als Vollrente oder eine vorgezo- gene Altersrente aus der gesetzlichen Renten- versicherung in Anspruch nehmen. 3Wir zahlen Ihnen eine Erwerbsminderungs- rente, wenn Sie erwerbsgemindert im Sinne der Bestimmungen der gesetzlichen Renten- versicherung sind. 4Ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente besteht nicht, wenn die für die Erwerbsminde- rungsrente erforderliche Beeinträchtigung ab- sichtlich von der/dem Versicherten herbeige- führt wurde.
Altersrente. 1. Bei Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters ha- ben Versicherte sowie Bezüger von Invalidenrenten bis zum Monatsende nach ihrem Ableben Anspruch auf eine Altersrente.