Altersrente. 1 Die Altersrente wird ermittelt aufgrund des im Zeitpunkt des Rücktritts vorhan- denen Altersguthabens und des Umwandlungssatzes gemäss Anhang 1. Dabei ist das nach einem allfälligen Kapitalbezug noch vorhandene Altersguthaben massgebend.
2 Der Versicherte hat im Zeitpunkt der Pensionierung die Möglichkeit, die anwart- schaftliche Ehegattenrente von 60% der ausgerichteten Altersrente auf 100%
Altersrente. Vorzeitiger Rücktritt
1. Beendet ein Versicherter das Arbeitsverhältnis bzw. stellt ein Selbständigerwerbender seine Tä- tigkeit ab dem Alter, in dem ein vorzeitiger Rücktritt möglich ist, ein, kann er
a. die vorzeitige Pensionierung verlangen, oder
b. die Austrittsleistung beanspruchen.
2. Reduziert der Versicherte seinen Beschäftigungsgrad bzw. reduziert ein Selbständigerwerben- der das Jahreseinkommen ab dem Alter, in dem ein vorzeitiger Rücktritt möglich ist, kann er einen Teilrücktritt (mit entsprechend kleinerer Teilrente bzw. kleinerem Teilalterskapital) ver- langen.
3. Ein Teilrücktritt kann höchstens in drei Schritten erfolgen, wobei das Arbeitsverhältnis oder die selbständige Erwerbstätigkeit während mindestens einem Jahr um wenigstens 20% reduziert werden muss. Das weiter bestehende Arbeitsverhältnis bzw. die selbständige Erwerbstätigkeit müssen mindestens 20% der bisherigen Tätigkeit ausmachen.
4. Bei Selbständigerwerbenden berechnet sich die Veränderung des Beschäftigungsgrads nach der Änderung des versicherten Lohns.
Altersrente. 1 Der Anspruch auf die ordentliche Altersrente beginnt am Monatsersten nach Erreichen des or- dentlichen Pensionierungsalters. Der Anspruch auf die Altersrente erlischt am Ende des Monats, in dessen Verlauf der Altersrentenbezüger stirbt.
2 Wird das Anstellungsverhältnis eines Versicherten nach dem 58. Geburtstag beendet, erfolgt eine vorzeitige Pensionierung, vorbehalten bleibt die Weiterführung des Vorsorgeschutzes gemäss Art. 9a. Führt der Versicherte die Erwerbstätigkeit fort oder ist er als arbeitslos gemeldet, kann er die Austrittsleistung gemäss Art. 53 bis 55 verlangen.
3 Im Zeitpunkt der Pensionierung ergibt sich die Höhe der Altersrente aus der Multiplikation des vorhandenen Sparguthabens mit dem reglementarisch festgelegten Umwandlungssatz (vgl. Anhang A 4, B 4 oder C 4).
4 Die Umwandlungssätze werden vom Stiftungsrat festgelegt und ohne gegenteiligen Beschluss des Stiftungsrats auf das gesamte Sparguthaben angewendet. Der Stiftungsrat kann für das überobligatorische Sparguthaben die Umwandlungssätze aufgrund von versicherungstechnischen Berechnungen festlegen; für das Sparguthaben gemäss BVG haben die Umwandlungssätze mindestens den für das BVG geltenden Mindestumwandlungssätzen zu entsprechen.
5 Bezieht ein Versicherter beim Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters eine Invalidenrente, wird diese durch eine Altersrente ersetzt. Die Höhe der Altersrente ergibt sich aus der Multiplikation des im Zeitpunkt des ordentlichen Pensionierungsalters vorhandenen Sparguthabens gemäss Art. 21 mit dem in diesem Zeitpunkt gültigen Umwandlungssatz gemäss Anhang A 4, B 4 oder C 4. Die Höhe der Altersrente entspricht mindestens der Höhe der Invalidenrente gemäss BVG.
Altersrente. 1 Bei Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters entsteht für die versicherte Person Anspruch auf eine lebenslängliche Altersrente, selbst dann, wenn die Er- werbstätigkeit nicht oder nur teilweise aufgegeben wird.
2 Ab Erreichen des frühestmöglichen Rücktrittsalters entsteht für die versi- cherte Person Anspruch auf eine lebenslängliche Altersrente, sofern die Er- werbstätigkeit definitiv ganz oder teilweise aufgegeben wird.
3 Ansprüche auf Leistungen im Zeitpunkt des Altersrücktritts können nicht auf- geschoben werden.
4 Bei teilweiser Erwerbsaufgabe entspricht die Pensionierung bzw. der Umfang der Altersrente der Erwerbsaufgabe in Prozenten. Art. 11 bleibt vorbehalten.
5 Die Altersrente ist gleich dem bei Pensionierung erworbenen Altersguthaben multipliziert mit dem im Anhang festgelegten, dem effektiven Rücktrittsalter ent- sprechenden Umwandlungssatz.
Altersrente. (1) Die Altersrente wird ab dem vereinbarten Rentenbeginn le- benslang gezahlt. Als vereinbarter Rentenbeginn gilt auch der im Rahmen der zugrunde liegenden Versicherungsbe- dingungen hinausgeschobene Rentenbeginn.
(2) Die Höhe der Altersrente entspricht der Versicherungs- leistung aus der Direktversicherung; sie wird bei Ren- tenbeginn aus dem Verrentungskapital gebildet und ba- siert auf den dann geltenden Rechnungsgrundlagen der Continentale Lebensversicherung AG für vergleichbare so- fort beginnende Rentenversicherungen. Entspricht der Ren- tenbeginn dem Garantietermin, findet gemäß den zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen eine Günstigerprü- fung statt. Die Altersrente ist ab Rentenbeginn garantiert.
(3) Die Altersrente kann auch mit einer Kapitalleistung kombiniert werden. In diesem Falle werden mindestens 70 Prozent des Verrentungskapitals für die Bildung der Altersrente – entspre- chend Ziffer (2) – verwendet, höchstens 30 Prozent des Ver- rentungskapitals werden ausgezahlt. Die Erklärung des Ar- beitnehmers, dass er eine Kombination von Altersrente und Kapitalleistung wünscht, muss der Continentale Lebensver- sicherung AG spätestens vier Wochen vor dem vereinbarten Rentenbeginn in Textform zugegangen sein.
(4) Anstelle der vereinbarten Altersrente kann der Arbeitnehmer die Zahlung einer einmaligen Kapitalleistung wählen – in diesem Falle wird das gesamte Verrentungskapital ausge- zahlt. Das Wahlrecht darf aus steuerlichen Gründen frühe- stens 12 Monate vor Rentenbeginn ausgeübt werden. Die Erklärung des Arbeitnehmers, dass er die Kapitalleistung wählt, muss der Continentale Lebensversicherung AG spä- testens vier Wochen vor dem vereinbarten Rentenbeginn in Textform zugegangen sein.
Altersrente. 1. Bei Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters ha- ben Versicherte sowie Bezüger von Invalidenrenten bis zum Monatsende nach ihrem Ableben Anspruch auf eine Altersrente.
2. Die jährliche Altersrente berechnet sich nach dem Altersguthaben (Art. 39), multipliziert mit dem Ren- tenumwandlungssatz. Die Rentenumwandlungssätze werden vom Stiftungsrat festgelegt und finden sich im Anhang zu diesem Reglement. Sofern im Rahmen von ausserobligatorischen Leistungen im Vorsorge- plan nicht ausdrücklich ausgeschlossen, entspricht die Altersrente mindestens den Mindestvorschriften des BVG.
Altersrente. Hinterbliebenenrente bei Tod vor Beginn Ihrer Rente
Altersrente. (Entfällt für die Leiharbeitskraft mit einem Arbeitsvertrag nach ausländischem Recht)
Altersrente. 1. Es gibt eine Rentenregelung, die den Erwerb von Rentenansprüchen für Zeitarbeitnehmer von 21 Jahren und älter regelt. Dabei wird ein Unterschied zwischen Zeitarbeitnehmern, die in den ersten 78 Wochen innerhalb des Phasensystems arbeiten (Basis-Rentenregelung) und solchen gemacht, die die ersten 78 Wochen innerhalb des Phasensystems bereits durchlaufen oder einen Zeitarbeitsvertrag gemäß Perioden- und Kettensystem abgeschlossen haben (Plus-Rentenregelung).
2. Die Stiftung “Stichting Pensioenfonds voor Personeelsdiensten” (STIPP) ist mit der Durchführung der Basis- und des Plus-Rentenregelung betraut.
3. Die Basis-Rentenregelung ist ein beitragsorientierter Plan, für den der Beitrag zum 1. Januar 2009 2,6 % des Bruttolohns beträgt.
4. Die Plus-Rentenregelung ist ein beitragsorientierter Plan mit einem Renteneintrittsalter von 65 Jahren für den Aufbau einer Kapitalrente für den Erwerb einer Altersrente und/oder Partnerrente. Der Beitrag, der für den Aufbau des Rentenkapitals bereitgestellt wird, hängt vom Alter des Zeitarbeitnehmers ab. XXXXX stellt aufgrund seiner Durchführungsrichtlinien einen Durchschnittsbeitrag fest. Dieser Durchschnittsbeitrag wird dem Zeitarbeitsunternehmen in Rechnung gestellt. Das Zeitarbeitsunternehmen darf höchstens ein Drittel des Durchschnittsbeitrags vom Lohn des Zeitarbeitnehmers einbehalten.
5. Die Rentenregelung wird in Anlage 11 dieses Tarifvertrages und auf der Webseite von STIPP xxx.xxxxxxxxxxxx.xx näher erläutert.
Altersrente. 2Wir zahlen Ihnen eine lebenslange Altersrente ab dem Zeitpunkt, von dem an Sie eine Rente wegen Alters als Vollrente oder eine vorgezo- gene Altersrente aus der gesetzlichen Renten- versicherung in Anspruch nehmen.