Altersrente. 1 Die Altersrente wird ermittelt aufgrund des im Zeitpunkt des Rücktritts vorhan- denen Altersguthabens und des Umwandlungssatzes gemäss Anhang 1. Dabei ist das nach einem allfälligen Kapitalbezug noch vorhandene Altersguthaben massgebend.
2 Der Versicherte hat im Zeitpunkt der Pensionierung die Möglichkeit, die anwart- schaftliche Ehegattenrente von 60% der ausgerichteten Altersrente auf 100%
Altersrente. Vorzeitiger Rücktritt
1. Beendet ein Versicherter das Arbeitsverhältnis bzw. stellt ein Selbständigerwerbender seine Tä- tigkeit ab dem Alter, in dem ein vorzeitiger Rücktritt möglich ist, ein, kann er
a. die vorzeitige Pensionierung verlangen, oder
b. die Austrittsleistung beanspruchen.
2. Reduziert der Versicherte seinen Beschäftigungsgrad bzw. reduziert ein Selbständigerwerben- der das Jahreseinkommen ab dem Alter, in dem ein vorzeitiger Rücktritt möglich ist, kann er einen Teilrücktritt (mit entsprechend kleinerer Teilrente bzw. kleinerem Teilalterskapital) ver- langen.
3. Ein Teilrücktritt kann höchstens in drei Schritten erfolgen, wobei das Arbeitsverhältnis oder die selbständige Erwerbstätigkeit während mindestens einem Jahr um wenigstens 20% reduziert werden muss. Das weiter bestehende Arbeitsverhältnis bzw. die selbständige Erwerbstätigkeit müssen mindestens 20% der bisherigen Tätigkeit ausmachen.
4. Bei Selbständigerwerbenden berechnet sich die Veränderung des Beschäftigungsgrads nach der Änderung des versicherten Lohns.
Altersrente. (1) Die Altersrente wird ab dem vereinbarten Rentenbeginn lebenslang gezahlt. Als vereinbarter Rentenbeginn gilt auch der im Rahmen der zugrunde liegenden Versicherungsbe- dingungen hinausgeschobene Rentenbeginn.
(2) Die Höhe der Altersrente entspricht der Versicherungs- leistung aus der Direktversicherung.
(3) Ist der Ergänzungsbaustein Garantierte Rentensteigerung vereinbart, wird die erreichte garantierte Rente – ohne Berücksichtigung der Überschussbeteiligung während der Rentenphase – während der Rentenphase jährlich um den vereinbarten Prozentsatz erhöht. Die Erhöhung der Rente erfolgt erstmals ein Jahr nach Rentenbeginn.
(4) Die Altersrente kann auch mit einer Kapitalleistung kombiniert werden. In diesem Falle werden mindestens 70 Prozent des vorhandenen Kapitals für die Bildung der Altersrente verwendet, höchstens 30 Prozent des vorhandenen Kapitals werden ausgezahlt. Die Erklärung des Arbeitnehmers, dass er eine Kombination von Alters- rente und Kapitalleistung wünscht, muss der Continentale Lebensversicherung AG spätestens vier Wochen vor dem vereinbarten Rentenbeginn in Textform zugegangen sein. Kurz-Versorgungszusage RC DirektV – BoLZ, ArbN-finanziert plus ArbG-Zuschuss ◼ 3521 / 04.2020
(5) Anstelle der vereinbarten Altersrente kann der Arbeitnehmer die Zahlung einer einmaligen Kapitalleistung wählen. Das Wahlrecht darf aus steuerlichen Gründen frühestens 12 Monate vor Rentenbeginn ausgeübt werden. Die Erklärung des Arbeitnehmers, dass er die Kapitalleistung wählt, muss der Continentale Lebensversicherung AG spätestens vier Wochen vor dem vereinbarten Rentenbeginn in Textform zugegangen sein.
Altersrente. 1 Bei Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters entsteht für die versicherte Person Anspruch auf eine lebenslängliche Altersrente, selbst dann, wenn die Erwerbstätig- keit nicht oder nur teilweise aufgegeben wird.
2 Ab Erreichen des frühestmöglichen Rücktrittsalters entsteht für die versicherte Person Anspruch auf eine lebenslängliche Altersrente, sofern die Erwerbstätigkeit definitiv, ganz oder teilweise aufgegeben wird.
3 Ansprüche auf Leistungen im Zeitpunkt des Altersrücktritts können nicht aufge- schoben werden.
4 Bei teilweiser Erwerbsaufgabe entspricht die Pensionierung bzw. der Umfang der Altersrente der Erwerbsaufgabe in Prozenten. Art. 11 bleibt vorbehalten.
5 Die Altersrente ist gleich dem bei Pensionierung erworbenen Altersguthaben multipliziert mit dem im Anhang I festgelegten, dem effektiven Rücktrittsalter ent- sprechenden Umwandlungssatz.
Altersrente. Die Höhe der Altersrente ist unmittelbar von der Wertentwicklung des Fondsguthabens abhängig. Die Wertentwicklung des Fondsguthabens ist von der Wertentwicklung der gewählten Fonds abhängig. Sie haben die Chance, insbesondere bei Kurssteigerungen der Fonds einen Wertzuwachs zu erzielen; bei Kursrückgang tragen Sie aber auch das Risiko einer Wertminderung. Das bedeutet, dass die Altersrente bei einer günstigen Wertentwicklung des Fondsguthabens höher sein wird als bei einer ungünstigen Wertentwicklung des Fondsguthabens. Wir können die Höhe der Altersrente deshalb bis zum Rentenbeginn nicht garantieren. Zum Beginn der Rentenzahlung entnehmen wir die auf Ihre Versicherung entfallenden Fondsanteile aus der gesonderten Abteilung unseres Sicherungsvermögens. Wir verwenden das Fondsguthaben, um daraus eine von da an garantierte Altersrente zu zahlen. Ihre Versicherung ist dann nicht mehr an der Wertentwicklung von Investmentfonds beteiligt. Erlebt die versicherte Person den Beginn der Verfügungsphase, gilt: Soll die Altersrente zum Beginn der Verfügungsphase in Anspruch genommen werden, müssen Sie uns dies ausdrücklich mitteilen. Daran erinnern wir Sie spätestens einen Monat vor Beginn der Verfügungsphase in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail). Wird die Altersrente nicht zum Beginn der Verfügungsphase in Anspruch genommen, gilt: Die Versicherung wird automatisch beitragsfrei in der Verfügungsphase fortgeführt. Sie können die Altersrente zu jedem Monatsersten innerhalb der Verfügungsphase in Anspruch nehmen. Ist eine Rentengarantiezeit vereinbart (vergleiche Ziffer 1.4) und wird ein Rentenbeginn innerhalb der Verfügungsphase gewählt, gilt: Wir ermitteln zu diesem Zeitpunkt die maximale Dauer der Rentengarantiezeit erneut. Aus steuerlichen Gründen kann es sein, dass wir die vereinbarte Rentengarantiezeit kürzen müssen. Dies ist erforderlich, wenn die Rentengarantiezeit länger wäre als die noch verbleibende mittlere Lebenserwartung der versicherten Person. Maßgebend ist die der Versicherung zugrunde liegende Sterbetafel. Bei einer Verkürzung der Rentengarantiezeit setzen wir den Rentenfaktor der Altersrentenversicherung herauf. Den erhöhten Rentenfaktor für die Altersrente berechnen wir auf folgender Grundlage: · Dem Alter der versicherten Person zum Ende des Kalenderjahres, in dem wir den Rentenfaktor ermitteln. · Dem jeweils für die Rentenzahlung vereinbarten Tarif. Dadurch erhöht sich die Altersrente. Wird die Altersrente bis zum Ablauf der Verfügungsphase nicht...
Altersrente. (1) Ab dem vereinbarten Rentenbeginn zahlen wir die Altersrente je nach vereinbarter Rentenzahlungs- weise monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich bis zum Tod der versicherten Person.
(2) Die Höhe der garantierten Altersrente und den Rentenbeginn entnehmen Sie bitte Ihrem Versiche- rungsschein. Für die Ermittlung der garantierten Rente verwenden wir als Rechnungsgrundlagen ei- nen garantierten Rechnungszins von 0,25 % sowie eine Sterbetafel für Rentenversicherungen auf Basis der von der Deutschen Aktuarvereinigung e.V. veröffentlichten Tafel DAV 2004R.
(3) Sie können den Rentenbeginn um ganze Jahre vorverlegen, sofern die versicherte Person zum vor- verlegten Rentenbeginn das 62. Lebensjahr vollendet hat. Bei der Ermittlung der neuen auf Grund der Vorverlegung verringerten garantierten Versicherungsleistungen werden die in Absatz 2 be- schriebenen Rechnungsgrundlagen verwendet. Informieren Sie uns bitte in Textform spätestens sechs Wochen vor dem gewünschten Vorverlegungstermin.
Altersrente. (Entfällt für die Leiharbeitskraft mit einem Arbeitsvertrag nach ausländischem Recht)
Altersrente. 1 - Anspruch
Altersrente. 1 Das ordentliche Pensionierungsalter wird mit Vollendung des 65. Altersjahres er- reicht (ordentliche Alterspensionierung). Bei Lehrpersonen wird das ordentliche Pensionierungsalter auf das Ende des Semesters erreicht, das der Vollendung des
Altersrente. 1 Der Anspruch auf die ordentliche Altersrente beginnt am Monatsersten nach Erreichen des or- dentlichen Pensionierungsalters. Der Anspruch auf die Altersrente erlischt am Ende des Monats, in dessen Verlauf der Altersrentenbezüger stirbt.
2 Wird das Anstellungsverhältnis eines Versicherten nach dem 58. Geburtstag beendet, erfolgt eine vorzeitige Pensionierung, vorbehalten bleibt die Weiterführung des Vorsorgeschutzes gemäss Art. 9a. Führt der Versicherte die Erwerbstätigkeit fort oder ist er als arbeitslos gemeldet, kann er die Austrittsleistung gemäss Art. 53 bis 55 verlangen.
3 Im Zeitpunkt der Pensionierung ergibt sich die Höhe der Altersrente aus der Multiplikation des vorhandenen Sparguthabens mit dem reglementarisch festgelegten Umwandlungssatz (vgl. Anhang A 4, B 4 oder C 4).
4 Die Umwandlungssätze werden vom Stiftungsrat festgelegt und ohne gegenteiligen Beschluss des Stiftungsrats auf das gesamte Sparguthaben angewendet. Der Stiftungsrat kann für das überobligatorische Sparguthaben die Umwandlungssätze aufgrund von versicherungstechnischen Berechnungen festlegen; für das Sparguthaben gemäss BVG haben die Umwandlungssätze mindestens den für das BVG geltenden Mindestumwandlungssätzen zu entsprechen.
5 Bezieht ein Versicherter beim Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters eine Invalidenrente, wird diese durch eine Altersrente ersetzt. Die Höhe der Altersrente ergibt sich aus der Multiplikation des im Zeitpunkt des ordentlichen Pensionierungsalters vorhandenen Sparguthabens gemäss Art. 21 mit dem in diesem Zeitpunkt gültigen Umwandlungssatz gemäss Anhang A 4, B 4 oder C 4. Die Höhe der Altersrente entspricht mindestens der Höhe der Invalidenrente gemäss BVG.