Common use of Bruttolohn Clause in Contracts

Bruttolohn. 1. Als Grundlage für die Entlöhnung des Arbeitnehmers dient der Bruttolohn. 2. Die Mindestlöhne und allfällige Lohnanpassungen werden von den Vertrags- partnern (Wirtschaftskammer Liechtenstein und Liechtensteinischer Arbeitneh- merInnenverband) alle zwei Jahre auf den 1. April des folgenden Jahres in der entsprechenden Lohn- und Protokollvereinbarung (Anhang), die ein integrierter Bestandteil dieses Vertrages ist, festgelegt. Es steht den Vertragspartnern die Möglichkeit zu, bis spätestens 30. September schriftlich eine ausserordentliche Lohnverhandlung für das darauffolgende Jahr einzuberufen.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag

Bruttolohn. 1. Als Grundlage für die Entlöhnung des Arbeitnehmers dient der Bruttolohn. 2. Die Mindestlöhne und allfällige Lohnanpassungen werden von den Vertrags- partnern (Wirtschaftskammer Liechtenstein und Liechtensteinischer Arbeitneh- merInnenverband) alle zwei Jahre auf den 1. April des folgenden Jahres in der entsprechenden Lohn- und Protokollvereinbarung (Anhang)Protokollvereinbarung, die ein integrierter Bestandteil Bestand- teil dieses Vertrages ist, festgelegt. Es steht den Vertragspartnern die Möglichkeit Möglich- keit zu, bis spätestens 30. September schriftlich eine ausserordentliche Lohnverhandlung Lohn- verhandlung für das darauffolgende Jahr einzuberufen.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag

Bruttolohn. 1. Als Grundlage für die Entlöhnung des Arbeitnehmers dient der Bruttolohn. 2. Die Mindestlöhne und allfällige Lohnanpassungen werden von den Vertrags- partnern Vertragspartnern (Wirtschaftskammer Liechtenstein und Liechtensteinischer Arbeitneh- merInnenverbandArbeitnehmerInnenver- band) alle zwei Jahre auf den 1. April des folgenden Jahres in der entsprechenden Lohn- und Protokollvereinbarung (Anhang), die ein integrierter Bestandteil dieses Vertrages ist, festgelegt. Es steht den Vertragspartnern die Möglichkeit zu, bis spätestens spä- testens 30. September schriftlich eine ausserordentliche Lohnverhandlung für das darauffolgende Jahr einzuberufen.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag

Bruttolohn. 1. Als Grundlage für die Entlöhnung des Arbeitnehmers dient der Bruttolohn. 2. Die Mindestlöhne und allfällige Lohnanpassungen werden von den Vertrags- partnern Ver- tragspartnern (Wirtschaftskammer Liechtenstein und Liechtensteinischer Arbeitneh- merInnenverbandArbeitnehmerInnenverband) alle zwei Jahre auf den 1. April des folgenden Jahres in der entsprechenden Lohn- und Protokollvereinbarung (Anhang), die ein integrierter Bestandteil dieses Vertrages ist, gemeinsam festgelegt. Es steht den Vertragspartnern die Möglichkeit zu, bis spätestens 30. September Sep- tember schriftlich eine ausserordentliche Lohnverhandlung für das darauffolgende darauf- folgende Jahr einzuberufen.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag

Bruttolohn. 1. Als Grundlage für die Entlöhnung des Arbeitnehmers dient der Bruttolohn. 2. Die Mindestlöhne und allfällige Lohnanpassungen werden von den Vertrags- partnern (Wirtschaftskammer Liechtenstein und Liechtensteinischer Arbeitneh- merInnenverband) alle zwei Jahre auf den 1. April des folgenden Jahres in der entsprechenden Lohn- und Protokollvereinbarung (Anhang), die ein integrierter Bestandteil dieses Vertrages ist, gemeinsam festgelegt. Es steht den Vertragspartnern die Möglichkeit zu, bis spätestens 30. September schriftlich eine ausserordentliche Lohnverhandlung für das darauffolgende Jahr einzuberufen.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag

Bruttolohn. 1. Als Grundlage für die Entlöhnung des Arbeitnehmers dient der Bruttolohn. 2. Die Mindestlöhne und allfällige Lohnanpassungen werden von den Vertrags- partnern Vertragspart- nern (Wirtschaftskammer Liechtenstein und Liechtensteinischer Arbeitneh- merInnenverbandArbeitnehmerIn- nenverband) alle zwei Jahre auf den 1. April des folgenden Jahres in der entsprechenden entspre- chenden Lohn- und Protokollvereinbarung (Anhang), die ein integrierter Bestandteil Bestand- teil dieses Vertrages ist, gemeinsam festgelegt. Es steht den Vertragspartnern Vertragsparteien die Möglichkeit zu, bis spätestens 30. September schriftlich eine ausserordentliche Lohnverhandlung für das darauffolgende Jahr einzuberufen.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag

Bruttolohn. 1. Als Grundlage für die Entlöhnung des Arbeitnehmers dient der Bruttolohn. 2. Die Mindestlöhne und allfällige Lohnanpassungen werden von den Vertrags- partnern (Wirtschaftskammer Liechtenstein und Liechtensteinischer Arbeitneh- merInnenverband) alle zwei Jahre auf den 1. April des folgenden Jahres in der entsprechenden Lohn- und Protokollvereinbarung (Anhang), die ein integrierter Bestandteil Bestand- teil dieses Vertrages ist, festgelegt. Es steht den Vertragspartnern die Möglichkeit Möglich- keit zu, bis spätestens 30. September schriftlich eine ausserordentliche Lohnverhandlung Lohn- verhandlung für das darauffolgende Jahr einzuberufen.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag

Bruttolohn. 1. Als Grundlage für die Entlöhnung des Arbeitnehmers dient der Bruttolohn. 2. Die Mindestlöhne und allfällige Lohnanpassungen werden von den Vertrags- partnern Vertragspartnern (Wirtschaftskammer Liechtenstein und Liechtensteinischer Arbeitneh- merInnenverbandArbeitnehmerInnenverband) alle zwei Jahre auf den 1. April des folgenden Jahres in der entsprechenden Lohn- und Protokollvereinbarung (Anhang), die ein integrierter Bestandteil dieses Vertrages ist, festgelegt. Es steht den Vertragspartnern die Möglichkeit zu, bis spätestens 30. September schriftlich eine ausserordentliche Lohnverhandlung für das darauffolgende Jahr einzuberufen.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag