Buchprüfung Musterklauseln

Buchprüfung. Jede Vertragschliessende Partei ist berechtigt, die Buchführung bei allen Arbeiten an einem Projekt, für die gemeinsame Geldmittel aufgebracht wer- den, unter folgenden Bedingungen auf eigene Kosten zu prüfen: (1) Der Projektleiter muss den anderen Teilnehmern die Möglichkeit geben, an solchen Buchprüfungen auf Kostenteilungsbasis teilzunehmen. (2) Bücher und Aufzeichnungen über die Tätigkeiten des Projektleiters, die nicht für das Projekt durchgeführt werden, sind aus einer solchen Rech- nungsprüfung auszuschliessen, verlangt aber der betreffende Teilnehmer eine Überprüfung von Budgetbelastungsposten, welche auf Dienstleistungen des Projektleiters für das Projekt zurückgehen, dann kann er auf eigene Kos- ten von den Rechnungsprüfern des Projektleiters eine entsprechende Prü- fungsbescheinigung einholen. (3) Für jedes Kalenderjahr darf höchstens eine solche Rechnungsprüfung ver- langt werden. (4) Jede solche Rechnungsprüfung darf von höchstens drei Vertretern der Teil- nehmer durchgeführt werden.
Buchprüfung. Der BVR ist berechtigt, bei begründeten Zweifeln an der Korrektheit der in Ziffer C.IV. 1 genannten Auflistungen auf eigene Kosten die diesen Auflistungen zugrundeliegenden Daten und Unterlagen durch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt oder ein zur vertragsstrafenbewehrten Verschwiegenheit verpflichtetes Vorstandsmitglied oder ein Mitglied der Geschäftsführung des BVR nach Voranmeldung von mindestens 15 Werktagen zu den üblichen Geschäftszeiten einsehen zu lassen („Buchprüfung“). Diese Buchprüfung darf nicht länger als 30 Tage dauern und den Geschäftsbetrieb des Senders nicht beeinträchtigen. Eine wiederholte Buchprüfung bereits geprüfter Unterlagen ist ausgeschlossen. Das Ergebnis der Buchprüfung ist vertraulich und darf vom BVR jeweils nur den betroffenen Regisseuren, aber keinen sonstigen Dritten, zugänglich gemacht werden. Ergibt die Buchprüfung für einen bestimmten Zeitraum eine Abweichung zu den von Sender übermittelten Daten in Höhe von mehr als 5 % zu Lasten des BVR bzw. der jeweils anspruchsberechtigten Regisseure, so trägt Sender abweichend von Satz 1 dieses Absatzes die Kosten der Buchprüfung.
Buchprüfung. Die Bücher der EUTELSAT werden jährlich durch unabhängige, vom Unterzeichnerrat bestimmte Buchprüfer geprüft. Jeder Unterzeichner hat das Recht zur Einsichtnahme in die Bücher der EUTELSAT.
Buchprüfung. Soweit Pflichten des Kunden gegenüber bitagentur von Umständen im Machtbereich des Kunden abhängen (z.B. von mit einem Liefergegenstand erzielten Umsätzen) verpflichtet sich dieser, über die Einhaltung dieser Pflichten vollständige und zutreffende Unterlagen zu unterhalten. bitagentur ist berechtigt, die Bücher, Schriften und Unterlagen des Kunden auf Verlangen durch einen unabhängigen Buchprüfer oder Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen, der die Identität der Endkunden des Kunden bitagentur nicht offenbaren darf, um die Einhaltung des Vertrages und dieser Bedingungen durch den Kunden zu überwachen. Die Kosten der Prüfung trägt bitagentur, soweit nicht die Prüfung einen Vertragsverstoß des Kunden und/oder eine Verkürzung von Zahlungen an bitagentur um mehr als 5% im Prüfungszeitraum ergibt. In diesem Falle trägt der Kunde die Kosten. Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten nicht für Kunden, die Verbraucher sind.
Buchprüfung. Der VDD ist berechtigt, bei begründeten Zweifeln an der Korrektheit der in Ziffer C.IV. 1 genannten Auflistungen, auf eigene Kosten, die diesen Auflistungen zugrundeliegenden Daten und Unterlagen durch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt nach Voranmeldung von mindestens 15 Werktagen zu den üblichen Geschäftszeiten einsehen zu lassen („Buchprüfung“). Diese Buchprüfung darf nicht länger als 30 Tage dauern und den Geschäftsbetrieb des Senders nicht beeinträchtigen. Eine wiederholte Buchprüfung bereits geprüfter Unterlagen ist ausgeschlossen. Das Ergebnis der Buchprüfung ist vertraulich und darf vom VDD jeweils nur den betroffenen Drehbuchautoren, aber keinen sonstigen Dritten, zugänglich gemacht werden. Ergibt die Buchprüfung für einen bestimmten Zeitraum eine Abweichung zu den von Sender übermittelten Daten in Höhe von mehr als 5 % zu Lasten des VDD bzw. der jeweils anspruchsberechtigten Drehbuchautoren, so trägt Sender abweichend von Satz 1 dieses Absatzes die Kosten der Buchprüfung.
Buchprüfung. Der BVR ist berechtigt, auf eigene Kosten die den Mitteilungen gemäß Abschnitt D. II Ziffer 1. zu Grunde liegenden Daten durch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt, Vorstands- mitglied oder Mitglied der Geschäftsführung des BVR nach Voranmeldung von mindestens 15 Werktagen zu den üblichen Geschäftszeiten einsehen zu lassen. Diese Buchprüfung darf nicht länger als 15 Tage dauern und den Geschäftsbetrieb des Sendeunternehmens nicht beeinträchtigen. Der BVR bestimmt, welche Abrech- nungsperiode und welche Produktionen Gegenstand der Prüfung sind. Eine wiederholte Buchprüfung bereits geprüfter Daten und Zeiträume ist ausgeschlossen. Das Ergebnis der Buchprüfung ist vertraulich und darf vom BVR jeweils nur den betroffenen Regisseur:innen, aber keinem sonstigen Dritten zugänglich gemacht werden. Ergibt die Buchprüfung für den Prüfungsgegenstand eine Abweichung zu den von der RTL Deutschland übermittelten Daten in Höhe von mehr als 5 % zu Lasten der Gesamtheit der vom Prüfungsgegenstand be- troffenen Regisseur:innen, so trägt das betroffene Sendeunternehmen abweichend von Satz 1 dieses Absat- zes die angemessenen und nachgewiesenen Kosten der Buchprüfung.
Buchprüfung. 7.1. Die BERECHTIGTENVERBÄNDE können gemeinsam oder getrennt auf jeweils eigene Kosten (sofern im Folgenden nicht anders bestimmt) eine(n) zugelassene(n) Wirtschaftsprüfer*in, Rechtsanwält*in, Steuerberater*in oder vereidigte(n) Buchprüfer*in, die/der zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet ist, mit der Prüfung der Unterlagen beauftragen. Die Unterlagen (z.B. relevante Passagen der einschlägigen Vertriebsverträge sowie Datensätze zur Ermittlung von QUALIFIED VIEWERN) müssen geeignet sein, um die Richtigkeit der Abrechnungen im Rahmen dieser GVR nachvollziehen und überprüfen zu können. Dem/Der Prüfer*in ist es nicht gestattet, ohne vorherige Genehmigung Kopien der Unterlagen anzufertigen oder Dokumente oder Daten aus den Räumlichkeiten von SKY zu entfernen. Das Buchprüfungsrecht besteht für die Dauer von drei Jahren nach Erhalt einer Abrechnung über die der Abrechnung zugrundeliegende gesamte Abrechnungsperiode. 7.2. Eine Buchprüfung im Sinne dieses Abschnitts (i.) darf nur nach einer mindestens dreißigtägigen (30) vorherigen schriftlichen Ankündigung gegenüber SKY erfolgen. (ii.) ist ab Beginn der Buchprüfung auf maximal zehn (10) Werktage vor Ort beschränkt und (iii.) darf den Geschäftsbetrieb von SKY nicht beeinträchtigen und nicht öfter als einmal pro Abrechnung erfolgen. Ergibt die Buchprüfung einen Fehlbetrag für den geprüften Zeitraum, stellen die BERECHTIGTENVERBÄNDE oder der BERECHTIGTENVERBAND SKY eine Kopie des Prüfberichtes zur Verfügung und SKY rechnet den fehlenden Betrag gemäß dieser GVR an VERTEILSTELLE oder die BERECHTIGTEN (falls SKY die Verteilung selbst übernimmt) ab. Ergibt das vertrauliche Ergebnis der Prüfung einen Fehlbetrag von mehr als 5% des korrekten BERECHTIGEN-ANTEILS für den geprüften Zeitraum und wird SKY eine Kopie des Prüfberichts zur Verfügung gestellt, ersetzt SKY die angemessenen nachgewiesenen Kosten der Buchprüfung.

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  • Prüfung Der Kunde wird i) Aufzeichnungen und Ausgaben von Systemtools aufbewahren und auf Anforderung bereitstellen, soweit dies für IBM und ihre beauftragten externen Prüfer erforderlich ist, um die Einhaltung der Vereinbarung durch den Kunden zu überprüfen, und ii) unverzüglich alle erforderlichen Berechtigungen bestellen und zu den zum jeweiligen Zeitpunkt gültigen Preisen von IBM bezahlen und andere Verbindlichkeiten, die sich aufgrund der Prüfung ergeben und in einer Rechnung von IBM angegeben sind, begleichen. Die Verpflichtungen im Rahmen dieses Abschnitts bleiben während der Laufzeit des Cloud-Service und eines Zeitraums von zwei Jahren danach in Kraft.

  • Überprüfung Der Lizenzgeber hat das Recht zur Überprüfung Ihrer Einhaltung dieser Vereinbarung. Sie stimmen zu, Folgendes zu tun: (1) Implementierung interner Sicherungen, um nicht autorisiertes Kopieren, Verteilen, Installieren oder die nicht autorisierte Nutzung der Software und der Abonnementsangebote sowie den Zugriff darauf zu verhindern; (2) Erstellen von Unterlagen, die ausreichend die Einhaltung dieser Vereinbarung belegen sowie nach Aufforderung durch den Lizenzgeber die Bereitstellung und Zertifizierung von Metriken und/oder Berichten, die auf diesen Unterlagen basieren und sowohl die Anzahl der Kopien (nach Produkt und Version) als auch die Netzwerkarchitekturen berücksichtigen, in dem Maß, wie sie sich auf Ihre Lizenzierung und Bereitstellung der Software oder der Abonnementsangebote beziehen; (3) Ermöglichen der Überprüfung und Auditierung Ihrer Computer und Unterlagen (schließt auch die Computer und Unterlagen jeglicher Tochtergesellschaften und angegliederten Unternehmen mit Zugriff ein) durch einen Vertreter des Lizenzgebers oder einen unabhängigen Prüfer („Prüfer“) auf Einhaltung der Lizenzierungsbestimmungen für Softwareprodukte und/oder Abonnementsangebote des Lizenzgebers während der üblichen Geschäftszeiten. Nachdem Ihnen der Lizenzgeber oder ein Prüfer schriftlich bestätigt hat, dass Ihre Informationen vertraulich behandelt werden, sind Sie zur vollen Kooperation bei diesem Audit bereit und unterstützen es durch Gewährung des Zugriffs auf die Unterlagen und Computer. Wenn im Rahmen einer Überprüfung festgestellt wird, dass die Software oder das Abonnementsangebot ohne Lizenz installiert ist oder verwendet wird bzw. darauf zugegriffen wird bzw. dies in der Vergangenheit der Fall war, müssen Sie innerhalb von 30 Tagen die erforderlichen Lizenzen oder Abonnementsangebote erwerben, um den Fehlbetrag zu decken ohne die Inanspruchnahme anderweitig geltender Ermäßigungen und gemäß den Gebühren, die die Dauer der Deckungslücke widerspiegeln. Im Falle eines Defizits von 5 % oder mehr müssen Sie dem Lizenzgeber die durch diese Prüfung entstandenen Kosten zurückerstatten.

  • Buchung Ein Mietvertrag über ein Reisemobil (Buchung) kommt erst und ausschließlich dann zustande, wenn Vermieter und Xxxxxx einen von beiden unterzeichneten Mietvertrag geschlossen haben. Eine Buchung gilt ausschließlich für eine Reisemobilkategorie, nicht für einen bestimmten Fahrzeugtyp. Auf einen bestimmten Grundriss besteht kein Anspruch. Der Vermieter ist berechtigt, den Mieter unter Beibehaltung der vereinbarten Konditionen auf ein gleich- oder höherwertiges Reisemobil umzubuchen. Bietet der Vermieter dem Mieter ein Reisemobil aus einer günstigeren Kategorie an und akzeptiert der Mieter dies, wird eine Mietpreis- differenz zwischen den beiden Reisemobilen erstattet.

  • Bonitätsprüfung 6.1. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständ- nis, dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläu- bigerschutzverbände Alpenländischer Kreditorenver- band (AKV), Österreichischer Verband Creditreform (ÖVC), Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen (ISA) und Kreditschutzverband von 1870(KSV) übermittelt werden dürfen.

  • Todesfallleistung 2.5.1 Voraussetzungen für die Leistung: Die versicherte Person ist infolge des Unfalles innerhalb eines Jahres gestorben. Auf die besonderen Pflichten nach Ziffer 5.5 wird hingewiesen. 2.5.2 Höhe der Leistung: Die Todesfallleistung wird in Höhe der vereinbarten Versiche- rungssumme gezahlt.

  • Verschlüsselung Während der Übertragung personenbezogener Daten innerhalb von Amadeus Produkten über unsichere oder öffentliche Netzwerke werden zum Schutz starke Kryptographie und Sicherheitsprotokolle eingesetzt; dies gilt nicht für in Amadeus Produkten vorhandene E-Mail- Funktionalitäten (z.B. Buchungsbestätigungen). Es werden ausschließlich vertrauenswürdige Schlüssel und Zertifikate akzeptiert. Das verwendete Protokoll unterstützt ausschließlich sichere Versionen oder Konfigurationen. Für die verwendete Verschlüsselungsmethode wird eine Verschlüsselungsstärke nach aktuellem Stand der Technik verwendet. Außerhalb des elektronischen Transports trifft Amadeus Maßnahmen, die sich aus den jeweiligen Leistungsbeschreibungen der Produkte oder Dienstleistungen ergeben oder durch den Verantwortlichen im Rahmen der Beauftragung definiert wurden.

  • Glasbruch Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs. Folgeschäden sind nicht versichert. Als Verglasung gelten • Glas- und Kunststoffscheiben (z. B. Front-, Heck-, Dach-, Seiten- und Trenn- scheiben), • Spiegelglas und • Abdeckungen von Leuchten. Nicht zur Verglasung gehören: • Glas- und Kunststoffteile von Mess-, Assistenz-, Kamera- und Informations- systemen, Solarmodulen, Displays, Monitoren sowie Leuchtmittel.

  • Verwendungszweck Derivative Instrumente dürfen als Teil der Anlagestrategie bis zu 34 % des Fondsvermögens (berechnet auf Basis der aktuellen Marktpreise) und zur Absicherung eingesetzt werden. Dadurch kann sich das Verlustri- siko bezogen auf im Fonds befindliche Vermögenswerte zumindest zeitweise erhöhen. Der Einsatz derivativer Instrumente zur Absicherung/Ertragssicherung bedeutet, dass der Einsatz derivativer Instrumente zur Reduzierung von bestimmten Risiken des Fonds erfolgt (z.B. Marktrisiko), taktischer Natur ist und somit eher kurzfristig erfolgt. Der Einsatz derivativer Instrumente als Teil der Anlagestrategie bedeutet, dass derivative Instrumente auch als Ersatz für die direkte Veranlagung in Vermögensgegenstände sowie insbesondere mit dem Ziel der Er- tragssteigerung eingesetzt werden können. Der Einsatz derivativer Instrumente zur permanenten Absicherung bedeutet, dass versucht wird, bestimmte Risiken (z.B. Währungsrisiko) durch den Einsatz derivativer Instrumente zur Gänze auszuschalten (langfris- tige und dauerhafte Absicherung).

  • Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 3.2.1 in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.2 in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 3.2.1) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.3 aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; 3.2.4 in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel nach Ziffer 3.3.1.1 oder Ziffer 3.3.1.2 anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; 3.2.5 mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub nach Ziffer 3.3 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; 3.2.6 in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er - innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.

  • Streitschlichtung 17.1. Die EU-Kommission hat eine Internetseite zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) eingerichtet. Diese ist unter folgendem Link zu erreichen: xxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxx/ 17.2. Der Anbieter ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.