Finanzielle Regelungen Musterklauseln

Finanzielle Regelungen. Die FLG verpflichtet sich gegenüber den Verbänden: 2.1 zur abschließenden gütlichen Einigung in den vorstehend aufgeführten Verfahren und Planungen und zur Förderung der Belange von Natur- und Landschaftsschutz freiwillig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine Zustiftung an die „Stiftung Grönauer Heide“ i. G. im Wert von insgesamt 2.500.000,00 € zu leisten. Diese Zustiftungen schließen - ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – im Bedarfsfall auch Beiträge zur Sanierung des Blankensees ein. Die Leistungen können als Zahlungen oder – im Falle des Erfordernisses zusätzlicher, d. h. über den als Anlage 5 beigefügten Landschaftspflegerischen Begleitplan hinausgehender Kompensationsmaßnahmen und entsprechender, durch Entscheidung der Planfeststellungsbehörde bzw. sonstiger zuständiger Behörden festgestellter Eignung - als Naturalleistungen, etwa durch Einlagen von Grundstücken, erbracht werden. Unabhängig von dem genannten Erfordernis, gilt dies auch bei Zustimmung der Verbände. Die Bewertung der Grundstückeinlagen erfolgt nach dem Verkehrswert. Naturalleistungen, wie z. B. Pflegeleistungen, werden nach den Erfahrungswerten der Stiftung „Naturschutz Schleswig-Holstein“ bewertet. Der erste Teilbetrag ist in Höhe von 1.250.000,00 € fällig: - 4 Wochen, nachdem der BUND seine beim OVG Schleswig unter dem Aktenzeichen Nr. 4 KS 2/07 anhängige Klage vom 17.08.2007 gegen die Sanierung der Start- und Landebahn sowie seine beim Verwaltungsgericht Schleswig unter dem Aktenzeichen 14 A 250/05 anhängige Klage vom 21.12.2005 gegen den Staukanal C zurückgenommen hat und nach Zustellung der Klagerücknahme durch das Gericht an die FLG. - Eine weitere Voraussetzung für die Fälligkeit des ersten Teilbetrags ist, dass die Verbände die in den Abschnitten III. Nr. 3 und V. Nr. 3 vorgesehenen Rechtsbehelfsverzichtserklärungen in wirksamer und unwiderruflicher Form gegenüber der zuständigen Bauaufsichtsbehörde und der zuständigen Naturschutzbehörde abgegeben haben. Der zweite Teilbetrag in Höhe von 1.250.000,00 € ist fällig vier Wochen nachdem: - die FLG begonnen hat, von dem in Abschnitt VII. genannten Planfeststellungsbeschluss ganz oder teilweise Gebrauch zu machen, spätestens aber mit Eintritt der Bestandskraft und - die Verbände in wirksamer und unwiderruflicher Weise durch die als Anlage 8 c) beigefügten Erklärungen sowohl auf die Stellung eines ggf. nach den Bestimmungen des Umweltrechtsbehelfsgesetzes in Betracht kommenden Normenkontrollantrags gegen den Bebauungsplan 09....
Finanzielle Regelungen. (a) Verpflichtungen der einzelnen Vertragschliessenden Parteien. Jeder Teilnehmer hat die ihm aus der Durchführung des vorliegenden Übereinkommens entstehenden Kosten zu tragen, einschliesslich der Kosten für die Erstellung oder Übermittlung von Berichten und für die Vergütung der seinen Angestellten im Zusammenhang mit der Durchführung des jeweiligen Projekts entstandenen Reise‑ und sonstigen Spesen, es sei denn, es werde für solche Ausgaben bestimmt, dass sie aus den in Absatz (g) unten genannten gemeinsamen Mitteln zu vergüten sind. (b) Gemeinsame finanzielle Verpflichtungen. Teilnehmer, die einen Teil der Kosten an einem bestimmten Projekt mittragen wollen, haben dies in dem jeweiligen das Projekt betreffenden Anhang zu vereinbaren. Die Aufteilung solcher Kostenbeiträge (in Form von Bargeld, Dienstleistungen, geistigem Eigentum oder Lieferung von Material) und die Verwendung dieser Beiträge unterliegt den vom Programmausschuss gemäss dem vorliegenden Artikel getroffenen Vorschriften und Beschlüssen. (c) Finanzielle Regelungen, Ausgaben. Der Programmausschuss kann mit einstimmigem Beschluss die zur ordnungsgemässen Verwaltung der Finanzen für jedes Projekt erforderlichen Vorschriften erlassen, die nötigenfalls folgendes enthalten: (1) Aufstellung der Budget‑ und Beschaffungsverfahren, deren sich der Projektleiter bei Zahlungen aus einem gemeinsamen Fonds, der von den Teilnehmern für das Projekt unterhalten wird, oder beim Abschluss von Verträgen im Namen der Teilnehmer zu bedienen hat. (2) Festsetzung einer Ausgabenhöhe, von der an die Zustimmung des Programmausschusses erforderlich ist, einschliesslich der Ausgaben, welche die Auszahlung von Geldern an den Projektleiter für andere Aufwendungen als die üblichen Gehalts‑ und Verwaltungsausgaben umfassen, die bereits vorher vom Programmausschuss bei der Aufstellung des Budgets genehmigt worden waren. Der Projektleiter hat bei Ausgaben aus gemeinsamen Mitteln die Notwendigkeit zu berücksichtigen, für eine gerechte Verteilung solcher Ausgaben in den Ländern der Teilnehmer zu sorgen, sofern sich dies mit der möglichst wirksamen technischen und finanziellen Führung des Projekts vollkommen vereinbaren lässt. (d) Gutschrift von Einkünften zugunsten des Budgets. Alle Einkünfte, die aus einem Projekt erwachsen, sind dem Budget dieses Projekts gutzuschreiben. (e) Buchführung. Das vom Projektleiter angewandte Buchführungssystem muss den in seinem Land allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen entsprechen und is...
Finanzielle Regelungen. Nach einem Anfangszeitraum von zwei Jahren streben die Vertragsparteien des Abkommens die Finanzierung der TIR-Kontrollkommission und des TIR- Sekretariats durch den ordentlichen Haushalt der Vereinten Nationen an. Dies schliesst eine Verlängerung der anfänglichen Finanzierungsregelung nicht aus, falls eine Finanzierung durch die Vereinten Nationen oder aus anderen Quellen nicht zur Verfügung steht.
Finanzielle Regelungen. 4.1 Für die in dieser Vereinbarung beschriebenen Leistungen werden Gebühren nach der Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesens (KOVerm) in der jeweils gültigen Fassung vom Auftragnehmer erhoben. Diese Vorschrift ist u. a. auf der Internetseite des LGLN veröffentlicht. 4.2 Die Höhe der zu zahlenden Gebühren ergibt sich aus dem erforderlichen Zeitaufwand gemäß KOVerm: 8 Arbeitstunden einer Beamtin oder eines Beamten der Besoldungsgruppen A 6 bis A 9 mit Amtszulage oder vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Sie ist einmal jährlich zu entrichten. 4.3 Der Auftragnehmer kann bei Bedarf Sonder- und / oder Erweiterungswünsche umsetzen. Hierfür fallen zusätzliche Kosten nach der KOVerm an. 4.4 Die Erstellung des Leistungsbescheids erfolgt unmittelbar nach Abschluss dieser Vereinbarung. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.
Finanzielle Regelungen. 4.1 Die entsendende Partei übernimmt namentlich folgende Kosten für ihr militärisches Austauschpersonal: 4.1.1 alle Entlöhnungen und Vergütungen; 4.1.2 alle Kosten für Standortwechsel des Militäraustauschpersonals oder seiner Familienangehörigen, insbesondere Transportkosten, Spesen und andere Reiseentschädigungen für Hin- und Rückreisen in die Länder der entsenden- den und der aufnehmenden Parteien zum Antreten des Abkommandierungs- dienstes sowie nach Beendigung des Austauscheinsatzes; 4.1.3 Sämtliche vorübergehenden Dienstentlöhnungen, inklusive Reisekosten, wenn solche Dienstleistungen auf Verlangen der entsendenden Partei erfol- gen; 4.1.4 Umzugskosten für militärisches Austauschpersonal und deren Familienan- gehörige, inklusive ihrem Hausrat; 4.1.5 Kosten im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Rückführung sterb- licher Überreste sowie Beerdigungskosten im Todesfalle eines Teilnehmers am Austausch von Militärpersonal oder eines seiner Familienangehörigen; 4.1.6 Kosten für Unterkunft, Verpflegung, ärztliche und zahnärztliche Dienste für das militärische Austauschpersonal und dessen Familienangehörige, es sei denn, in einem anderen anwendbaren internationalen Abkommen sei aus- drücklich etwas anderes festgelegt worden; 4.1.7 Entschädigung für Verlust oder Beschädigung von Eigentum von militäri- schem Austauschpersonal oder dessen Familienangehörigen; und 4.1.8 alle Auslagen im Zusammenhang mit der Rückkehr von militärischem Austauschpersonal und dessen Familienangehörigen ins Land der entsen- denden Partei, insbesondere Transportkosten, Spesen und sämtliche anderen Reiseentschädigungen, wenn der Austausch früher als am normalen Beendi- gungsdatum beendet wird. 4.2 Die aufnehmende Partei ist verantwortlich für die Übernahme folgender Kosten: 4.2.1 Reise- und Lebensunterhaltskosten im Zusammenhang mit der Ausübung jeglicher durch das militärische Austauschpersonal ausgeübter Dienste, die durch die Aufnehmende Partei angeordnet wurden; 4.2.2 Kosten für Ausbildung zur Einarbeitung, Information oder Zertifikation von militärischem Austauschpersonal hinsichtlich Eigenheiten von Austausch- einsätzen; und 4.2.3 Kosten für Büros, Ausrüstung, Material und Dienste die das militärische Austauschpersonal benötigt, damit der Zweck der vorliegenden Vereinba- rung erfüllt werden kann.
Finanzielle Regelungen. Von den im Finanzreglement und anderen Reglements enthalte- nen Regelungen werden hervorhebend genannt: 3.1. Finanzielle Rechte des Organisators 3.1.1. Er hat das Recht auf die vertraglich festgelegten finanziellen Anteile aus den durch die IHF abgeschlossenen Verträgen im Rahmen der WM. Den Anteil, den der Organisator aus diesem Vertrag erhält, legt der Rat in jedem einzelnen Fall gemeinsam mit dem Orga- nisator fest. 3.1.2. Ihm stehen die Einnahmen aus dem Eintrittskartenverkauf zu. 3.1.3. Die Erträge aus den vom Organisator mit Zustimmung der IHF abgeschlossenen Verträgen mit Sponsoren der WM werden zwi- schen der IHF und dem Organisator geteilt. 3.1.4. Der Organisator hat das Recht, bei Weltmeisterschaften der Junioren und Juniorinnen, der männlichen und weiblichen Jugend und im Beach Handball eine Teilnehmergebühr zu erheben. 3.2. Finanzielle Pflichten des Organisators 3.2.1. Alle Reisekosten und alle mit den Aufenthaltsaufwendungen der nominierten IHF-Vertreter und der nominierten IHF-Schiedsrichter in Zusammenhang stehenden Kosten gehen zu Lasten des Organisators. Die IHF bucht – nach Rücksprache mit dem Organisator bzw. OK – die erforderlichen Flüge für alle IHF-Vertreter (Repräsentanten, Offizielle, Technische Delegierte, Schiedsrichter, Mitarbeiter der IHF-Geschäftstelle, Medien- und Scouting-Teams). Die Ausgaben werden in Abstimmung mit dem Organisator bzw. OK von der IHF vorgelegt. Die IHF verpflichtet sich, ihre Repräsentanten, Offiziellen, Delegierten und Schiedsrichter bis spätestens zu nominieren. Im Einzelnen sind die folgenden Kosten vom Organisator zu tragen: 3.2.2. Kosten in ........................... Sämtliche innerhalb ................... im Zusammenhang mit den Spielen entstehenden Kosten.
Finanzielle Regelungen. 4.1 Preisgestaltung: Der zum Zeitpunkt der Platzierung einer Bestellung vereinbarte Preis (nachstehend „Preis“ genannt) versteht sich ohne gesetzliche Steuern und ist nicht veränderlich, soweit von den Parteien nicht eine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen wird. Die gesetzlichen Steuern werden dem geltenden Recht entsprechend aufgeschlagen. Soweit von den Parteien keine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen wird, versteht sich der Preis einschließlich aller vom Lieferanten zur Erfüllung des jeweiligen Kaufvertrags erforderlichen Leistungen und aller Auslagen und Kosten. Der Käufer behält sich vor, vom Lieferanten eine Bürgschaft und/oder die Zustimmung zu einer teilweisen Zurückhaltung von Zahlungen durch den Käufer zu verlangen, um die Erfüllung des Kaufvertrags zu gewährleisten.
Finanzielle Regelungen. Die Kosten richten sich nach der kantonalen Tarifordnung gemäss Beilage. • Die Rechnungsstellung erfolgt monatlich • Zahlungen sind in jedem Fall bis zum Ende der Kündigungsfrist zu leisten. Bei fristloser Kündigung werden die Zahlungen wie bei einer ordentlichen Kündigung gehandhabt. • Damit die entsprechende Dienstleistung erbracht werden kann, muss die Kostengutsprache bzw. Kostenübernahmegarantie vor dem Eintritt mit dem jeweiligen Kostenträger geklärt ein. Zur Sicherstellung der Finanzierung der Kosten für die ambulante Wohnbegleitung und die Wohnungskosten kann bei dem/der Klientin die Zustimmung zu einem Antrag auf Direktauszahlung der Ergänzungsleistung an die „Ambulante Wohnbegleitung neuewelt" eingefordert werden, sofern keine Beistandschaft oder externe Rentenverwaltung besteht. • Wenn der Kostenträger eine weitere Finanzierung der ambulanten Wohnbegleitung ablehnt, ist die Institution gezwungen, den Begleit- und Untermietvertrag fristgerecht zu kündigen.
Finanzielle Regelungen. Die Gewinnaufteilung sowie Fragen der Liquiditätsplanung werden in einer separaten Vereinbarung geregelt.
Finanzielle Regelungen. Wir richten ein gemeinschaftliches Konto („Oder-Konto“) ein, von dem die laufenden Ausgaben für Xxxxxxxxx bestritten werden (etwa Tanzen, Reiten, Sportverein, Klassenfahrten). Auf das Konto zahlt die Mutter monatlich 50,00 € und der Vater 100,00 € ein. Daneben werden das staatliche Kindergeld und der kindbezogene Familienzuschlag eingezahlt. Die Meldeanschrift von Xxxxxxxxx wird der Wohnsitz des Vaters sein. Besondere Bekleidung oder Geräte für Reise und Sport werden vom Gemeinschaftskonto bestritten. Für die übrige Bekleidung vereinbaren wir: Xxxxx hält in seinem Haushalt ausreichend Grundbekleidung (Wäsche, Jeans, Hemden, Pullover) vor und erneuert sie auf eigene Kosten. Die Mutter kümmert sich um das gesamte Schuhwerk und erstattet sich die Auslagen vom Gemeinschaftskonto. Der Vater kümmert sich um die gesamte Outdoor- Bekleidung und erstattet sich die Auslagen vom Gemeinschaftskonto. Bei allen Abhebungen vom Gemeinschaftskonto über 20,00 € informieren wir uns im Voraus per Mail. In dem Xxxxxxxxx-Xxxxxx in der Cloud führen wir ein Kassenbuch, in das jeder seine Verwendungen vom Gemeinschaftskonto einträgt, Belege halten wir vor. Für die Krankenversicherung von Xxxxxxxxx und die Erstattung verauslagter Heilmittel- oder Therapiekosten vereinbaren wir, dass die Kosten vom Gemeinschaftskonto beglichen werden und von dem Vater über Beihilfe und Krankenkasse eingeworben werden. Sollte das Guthaben des Gemeinschaftskontos zur Rechnungszeit nicht ausreichend Guthaben aufweisen, tritt der Vater in Vorlage.