Clearingstelle Musterklauseln

Clearingstelle. Die Parteien werden unmittelbar nach Inkrafttreten dieser Gemeinsamen Vergütungsregeln eine Clearingstelle einrichten. Die Clearingstelle hat vier Mitglieder. Zwei Mitglieder werden vom VDD entsendet und zwei Mitglieder gemeinsam von den ARD-Anstalten, der Degeto und der Produzentenallianz. Die Clearingstelle hat die Aufgabe, Auslegungsfragen im Zusammenhang mit der Anwendung der Gemeinsamen Vergütungsregeln zügig und einvernehmlich zu klären. Die Clearingstelle gibt Empfehlungen zur Anwendung und Auslegung der Gemeinsamen Vergütungsregeln. Sie trifft keine Beschlüsse, durch die die Gemeinsamen Vergütungsregeln geändert werden. Die Clearingstelle kann sich eine Geschäftsordnung geben.
Clearingstelle. Es wird eine Clearingstelle mit zwei WDR-Vertreter*innen und zwei Gewerkschafts- mitgliedern eingerichtet. Die Clearingstelle tritt bei Bedarf kurzfristig zusammen oder stimmt sich telefonisch ab. Sie klärt auf Wunsch der betroffenen freien Mitarbei- ter*innen, ob das gewählte Honorar angemessen ist und im Sinne dieser Vereinba- rung gezahlt wurde. Ziel ist dabei, zu einer einvernehmlichen Einschätzung zu kom- men. Stellt die Clearingstelle mehrheitlich fest, dass ein höheres Honorar als das von der beauftragenden Stelle vorgesehene Honorar zu zahlen gewesen wäre, legt sie die neue Honorierung fest.
Clearingstelle. Sowohl die Vorläufige Globalurkunde als auch die Dauerglobalurkunde werden von Clearstream, Frankfurt aufbewahrt und die Abwicklung von Zahlungen unter den Schuldverschreibungen erfolgt über Clearstream, Frankfurt. Die Emit- tentin und die Garantinnen werden von allen Zahlungsverpflichtungen frei, soweit sie die erforderlichen Zahlungen an Clearstream, Frankfurt zugunsten der Anleihegläubiger leisten. Deshalb müssen sich die Anleihegläubiger sowohl im Hinblick auf die Hinterlegung als auch auf solche Zahlungen auf das Verfahren von Clearstream, Frankfurt verlassen. Weder die Emittentin noch die Garantinnen sind verantwortlich und haften für die Weiterleitung solcher Zahlungen durch Clearstream, Frankfurt an die Anleihegläubiger. Weder die Emittentin noch die Garantinnen noch der Manager übernehmen die Verantwortung für die rechtliche Zuläs- sigkeit des Erwerbs der Schuldverschreibungen durch die Investoren.
Clearingstelle. Die Beteiligung der Kommune erfolgt in dem Bemühen, dass die jeweilige Standortentscheidung möglichst einvernehmlich erfolgt und die Interessen beider Seiten möglichst weitgehend berücksichtigt werden. Mobilfunknetzbetreiber und kommunale Spitzenverbände haben für mögli- che Konfliktfälle eine Clearingstelle eingerichtet, die darüber befindet, ob das nach der Mobilfunkvereinbarung vorgesehene Beteiligungsverfahren eingehalten ist. Ziel der Clearingstelle ist es außerdem, in besonderen Streitfällen im Rahmen des Mitwirkungsverfahrens der Mobilfunkvereinbarung zwischen den örtlich Beteiligten moderierend zu vermitteln und Lösungsmöglichkei- ten im Fall strittiger Entscheidungen zu suchen. Ziel einer qualitativ guten, zukunftsgerechten Mobilfunkversorgung ist es, die Versorgung mit Mobilfunk überall bedarfsgerecht und wirtschaftlich vertretbar zur Verfügung zu stellen. Gleichzeitig sind beim Ausbau der Technik Aspekte des Landschafts- und des Umweltschutzes zu beachten. Für die Platzierung von Sendestandorten wird das Optimum in der Abwä- gung dieser verschiedenen Kriterien angestrebt.
Clearingstelle. Uneinigkeiten beim Entwickeln bzw. in der Auslegung eines vereinbarten Arbeitszeitmo- dells sollen möglichst in der davon direkt berührten „Arbeitszeitgruppe“ bzw. im Amt ge- löst werden. Sollte dies ausnahmsweise nicht möglich sein, tritt eine Clearingstelle zu- sammen und wirkt auf eine Lösung hin. - Sie setzt sich zusammen aus: • zwei Vertretern/Vertreterinnen der Beschäftigten, • zwei Vertretern/Vertreterinnen der Amts- bzw. Abteilungsleitung des jeweiligen Am- tes sowie • einer Vertreterin/einem Vertreter des Personalrates als beratendes Mitglied. Sofern keine Einigung im Sinne von 3.3 erzielt wird, ist nach den Bestimmungen des Brem. Personalvertretungsgesetzes zu verfahren.

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  • Abwicklung Zeichnungsgelder für Anteilsklassen sollten bis zum Abrechnungstermin für Zeichnungen auf die im relevanten Antragsformular angegebenen Konten überwiesen werden. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Geschäftsführungsmitglieder beschliessen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Fonds gutzuschreiben. Sollzinsen, die aufgrund des verspäteten Eingangs der Zeichnungsbeträge erhoben werden, werden nach Ermessen der Geschäftsführungsmitglieder dem Konto des entsprechenden Fonds belastet. Wenn Zeichnungsgelder beim ICAV nicht vor dem Abrechnungstermin für Zeichnungen eingehen, werden Anteile provisorisch zugeteilt, und das ICAV kann (vorbehaltlich der Beschränkungen im Abschnitt „Zusätzliche Informationen - Befugnisse zur Kreditaufnahme und Verpfändung“) vorübergehend einen Betrag leihen, der den Zeichnungsgeldern entspricht, und diesen gemäss Anlageziel und Anlagepolitik des ICAV investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird das ICAV diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich das ICAV das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger des ICA, dem Marketingberater und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann das ICAV die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht bis zum Abrechnungstermin für Zeichnungen gezahlt hat.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.