Compliance und Nachhaltigkeit Musterklauseln

Compliance und Nachhaltigkeit. 18.1 Der Vertragspartner verpflichtet sich, alle Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich und angemessen sind, um Korruption zu bekämpfen und andere Rechtsverstöße zu vermeiden, insbesondere gegen Vorschriften des Kartellrechts, des Wettbewerbsrechts, des Umweltschutzes, des Zoll- und Außenwirtschaftsrechts und gegen Rechte von Mitarbeitern. Der Vertragspartner ergreift die ihm zumutbaren organisatorischen (u.a. auch rechtlichen oder vertraglichen) Maßnahmen, um zu verhindern, dass seine gesetzlichen Vertreter, seine Mitarbeiter, Sub-Unternehmer, Berater oder sonstige von ihm beauftragte Dritte sich durch die Begehung oder das Unterlassen von Handlungen beispielsweise wegen Bestechung, Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung, Vorteilsannahme, Geldwäsche, Betrug oder Untreue strafbar machen. 18.2 Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtungen oder bei Bestehen eines begründeten Verdachts auf einen solchen Verstoß im Zusammenhang mit der Erfüllung der Verpflichtungen unter diesem Vertrag hat der Vertragspartner Porsche unverzüglich zu unterrichten und Porsche mitzuteilen, welche Abhilfemaßnahmen er ergreift, um den Verstoß zu heilen und künftige Verstöße zu verhindern. Unterlässt es der Vertragspartner, Porsche unverzüglich zu unterrichten oder innerhalb von 60 Tagen nach Kenntniserlangung geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, ist Porsche berechtigt, angemessene rechtliche Schritte bis hin zur fristlosen Kündigung des betroffenen Vertrags oder zur Beendigung der Geschäftsbeziehung mit sofortiger Wirkung einzuleiten. Es obliegt Porsche auf derartige Konsequenzen zu verzichten und stattdessen alternative Maßnahmen zu ergreifen, wenn der Vertragspartner glaubhaft versichert und nachweisen kann, dass er unverzüglich Gegenmaßnahmen zur Vermeidung zukünftiger gleichgelagerter Verstöße eingeleitet hat. 18.3 Der Vertragspartner stellt Porsche, seine gesetzlichen Vertreter, Organe und Mitarbeiter von allen Ansprüchen, Schäden, Kosten und Auslagen und u.a. auch Rechtsberatungskosten frei, die aus der Verletzung der Verpflichtungen unter dieser Klausel folgen, sofern diese Verletzung nicht von Porsche oder von einem von Porsche beauftragten Dritten zu vertreten ist. 18.4 Soweit Porsche oder Behörden zur Nachprüfung bestimmter Anforderungen Einblick in den Produktionsablauf bzw. die Leistungserbringung und die auf die Bestellung bezogenen Unterlagen und Prozesse des Vertragspartners verlangen, verpflichtet sich der Vertragspartner, eine solche Nachprüfung bzw. ein Audit in...
Compliance und Nachhaltigkeit. 17.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich und angemessen sind, um Korruption zu bekämpfen und andere Rechtsverstöße zu vermeiden, insbesondere gegen Vorschriften des Kartellrechts, des Wettbewerbsrechts, des Umweltschutzes und gegen Rechte von Mitarbeitern. Der Auftragnehmer ergreift die ihm zumutbaren organisatorischen Maßnahmen, um zu verhindern, dass seine gesetzlichen Vertreter, seine Mitarbeiter oder von ihm beauftragte Dritte sich durch die Begehung oder das Unterlassen von Handlungen beispielsweise wegen Bestechung, Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung, Vorteilsannahme, Geldwäsche, Betrugs oder Untreue strafbar machen. 17.2 Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtungen oder bei Bestehen eines begründeten Verdachts auf einen solchen Verstoß hat der Auftragnehmer unverzüglich den Auftraggeber zu unterrichten und ihm mitzuteilen, welche Abhilfemaßnahmen er ergreift, um den Verstoß zu heilen und künftige Verstöße zu verhindern. Unterlässt es der Auftragnehmer, den Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten oder innerhalb von 60 Tagen nach Kenntniserlangung geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, ist der Auftraggeber je nach Schwere des Verstoßes berechtigt, den betroffenen Vertrag fristlos zu kündigen oder die Geschäftsbeziehung insgesamt mit sofortiger Wirkung zu beenden. 17.3 Im Übrigen gelten die unter xxx.xxxxxxxxxxxxx.xxx verfügbaren "Anforderungen des Volkswagen Konzerns zur Nachhaltigkeit in den Beziehungen zu Geschäftspartnern (Code of Conduct für Geschäftspartner)". 17.4 Soweit der Auftraggeber oder Behörden zur Nachprüfung bestimmter Anforderungen Einblick in die Leistungserbringung und die auf die Bestellung bezogenen Unterlagen und Prozesse des Auftragnehmers verlangen, verpflichtet sich der Auftragnehmer, eine solche Nachprüfung bzw. ein Audit in seinem Bereich zuzulassen und dabei jede zumutbare Unterstützung zu geben.
Compliance und Nachhaltigkeit. 24.1 Der Vertragspartner verpflichtet sich, alle Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich und 25.3 des Vertrages ernstlich gefährdet. Erfüllungsort für die Vertragsleistungen des Vertragspartners ist der Sitz von Porsche. Für die Lieferung kann etwas anderes vereinbart werden. Sollte eine Bestimmung dieser Einkaufsbedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, über eine die unwirksame Bestimmung ersetzende Regelung nach Treu und Glauben zu verhandeln. Dies gilt im Falle einer Regelungslücke entsprechend. angemessen sind, um Korruption zu bekämpfen und andere Rechtsverstöße zu vermeiden, insbesondere gegen Vorschriften des Kartellrechts, des Wettbewerbsrechts, des Umweltschutzes, des Zoll- und Außenwirtschaftsrechts und gegen Rechte von Mitarbeitern. Der Vertragspartner ergreift die ihm zumutbaren organisatorischen (u.a. auch rechtlichen oder vertraglichen) Maßnahmen, um zu verhindern, dass seine gesetzlichen Vertreter, seine Mitarbeiter, Subunternehmer, Berater oder sonstige von ihm beauftragte Dritte sich durch die Begehung oder das Unterlassen von Handlungen beispielsweise wegen Bestechung, Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung, Vorteilsannahme, Geldwäsche, Betrug oder Untreue strafbar machen.
Compliance und Nachhaltigkeit a) Im Fall einer Lieferung von Waren gewährleistet der Auftragnehmer, dass bei der Herstellung dieser Waren: (i) sämtliche Gesetze, Verordnungen, Statuten bzw. formelle Vorschriften oder Anforderungen des Ursprungslandes;
Compliance und Nachhaltigkeit. Der Partner verpflichtet sich zur Einhaltung der Compliance- und Nachhaltigkeitsanforderungen gemäß dem “Code of Conduct” von Sono. Im Falle des Verstoßes gegen den Code of Conduct ist Sono unbeschadet sonstiger vertraglicher oder gesetzlicher Rechte berechtigt, vom betroffenen Vertrag zurückzutreten oder diesen zu kündigen. Sollte es sich um einen behebbaren Verstoß handeln, der für sich genommen nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht zu einer Kündigung aus wichtigem Grund berechtigen würde, ist Xxxx zum Rücktritt und zur Kündigung erst berechtigt, wenn eine von Sono gesetzte angemessene Nachfrist zur Behebung des Verstoßes fruchtlos verstrichen ist.
Compliance und Nachhaltigkeit. Der Partner verpflichtet sich zur Einhaltung der Compliance- und Nachhaltigkeitsanforderungen gemäß dem “Code of Conduct”.
Compliance und Nachhaltigkeit. Der Partner verpflichtet sich, zur Einhaltung der Compliance- und Nachhaltigkeitsanforderungen gemäß dem “Code of Conduct” von Sono. Der Code of Conduct ist dem Partner bekannt und steht ihm unter anderem im personalisierten Lieferanten-Portal von Sono zur Verfügung.

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  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat Hat der Kunde dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung erteilt, mit der er den Zahlungsempfänger ermächtigt, Zahlungen von seinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen, weist er zugleich damit die ebase an, die vom Zah- lungsempfänger auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Mit der Einzugsermächtigung autorisiert der Kunde gegenüber der ebase die Einlösung von Lastschriften des Zahlungsempfängers. Diese Einzugsermächtigung gilt als SEPA-Lastschriftmandat. Sätze 1 bis 3 gelten auch für vom Kunden vor dem Inkrafttreten dieser Bedingungen für den Zahlungsverkehr erteilte Einzugser- mächtigungen. Die Einzugsermächtigung muss folgende Autorisierungsdaten enthalten: • Bezeichnung des Zahlungsempfängers, • Name des Kunden, • Kundenkennung nach Nr. 2.1.2. oder Kontonummer und Bankleitzahl des Kunden. Über die Autorisierungsdaten hinaus kann die Einzugsermächtigung zusätzliche Angaben enthalten.

  • Aufnahme- und Versicherungsfähigkeit In diese Tarife können alle im Geschäftsgebiet des Versicherers wohnenden aktiven sowie pensionierten beihilfeberechtigten Beamte, Richter und sonstige Personen, die in einem vergleichbaren Dienstverhältnis stehen sowie Personen mit Anspruch auf Heilfürsorge aufgenommen werden. Ferner sind aufnahmefähig berücksichtigungsfähige Familienangehörige und Lebenspartner. Die Tarife W2 können nur neben einem Tarif BB bzw. BH abgeschlossen bzw. fortgeführt werden. Endet für eine versicherte Person der Tarif BB oder BH, endet gleichzeitig auch der hierzu vereinbarte Tarif W2. Nach Tarif W220E können nur solche Personen versichert werden, deren Beihilfebemessungssatz sich bei Eintritt des Versorgungsfalles von 50 % auf 70 % erhöht. Er kann ferner nur gemeinsam mit Tarif W230 abgeschlossen werden. Bei Wegfall dieser Voraussetzung ist der Versicherungsschutz unter Anrechnung der erworbenen Rechte in bedarfsgerechte Tarife umzustellen, Nr. 4.2 gilt entsprechend. Mit Eintritt des Versorgungsfalls entfällt der Tarif W220E.

  • Zusammenfassende Informationen – Gewinn- und Verlustrechnung (in Millionen USD) Jahr endend am 31. Dezember 2022 (geprüft) Jahr endend am 31. Dezember 2021 (geprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2023 (ungeprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2022 (ungeprüft) Ausgewählte Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung Zusammenfassende Informationen – Bilanz (in Millionen USD) Zum 31. Dezember 2022 (geprüft) Zum 31. Dezember 2021 (geprüft) Zum 30. Juni 2023 (ungeprüft) Welches sind die zentralen Risiken, die für die Emittentin spezifisch sind?

  • Datenschutz und Geheimhaltung 1. Der Netzbetreiber darf die zur Besorgung seiner Aufgaben erforderlichen Daten der Netz- kunden ausschließlich gemäß den einschlägigen bundes- und landesrechtlichen Bestimmun- gen verwenden und an Verrechnungsstellen, Bilanzgruppenverantwortliche, Lieferanten und Netzbetreiber weitergeben, die diese Daten zur Besorgung ihrer Aufgaben benötigen. 2. Darüber hinaus hat der Netzbetreiber sonstige Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Netz- kunden, von denen er in Zusammenhang mit dem Netzbetrieb Kenntnis erlangt, strikt ver- traulich zu behandeln und darf sie Dritten gegenüber nicht offen legen. 3. Insbesondere ist der Netzbetreiber berechtigt, allen Lieferanten, die ihm glaubhaft machen, dass diese Daten für die Durchführung des Versorgerwechsels benötigt werden, die Kunden- daten (Name, Anlageadresse, Zählpunktnummer, Verbrauchsdaten) auf Anfrage zur Verfü- gung zu stellen. Die Zustimmung des Netzkunden ist jederzeit widerruflich. 4. Der Netzkunde hat als Betroffener iSd § 4 Z 3 DSG 2000 das Recht, Auskunft gemäß § 26 DSG 2000 zu verlangen. 5. Der Netzbetreiber übermittelt personenbezogene Daten an Dritte nur, wenn und soweit dies gemäß § 7 Abs 2 DSG 2000 zulässig ist, insbesondere schutzwürdige Geheimhaltungsinte- ressen des Netzkunden nicht verletzt werden (§ 8 Abs 3 DSG).

  • Inkrafttreten Änderungen Dauer Und Teilnichtigkeit 6.1 Inkrafttreten Die Vereinbarung tritt mit dem Abschluss des Netznutzungs-/Liefe- rantenrahmenvertrag Strom, Lieferantenrahmenvertrag Gas, Messstellenbetrei- berrahmen- oder Mess-stellenvertrag für moderne Messeinrichtungen und intel- ligente Messsysteme durch die Parteien in Kraft, soweit dies in dem jeweiligen Vertrag vorgesehen ist. Sollte die Vereinbarung für andere als die in Satz 1 ge- nannten Verträge genutzt werden, tritt sie mit dem Datum der Unterzeichnung durch die Parteien in Kraft.

  • Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten / Lieferantenwechsel 13.1 Aktuelle Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich. 13.2 Ein Lieferantenwechsel erfolgt zügig und unentgeltlich. Nach dem Wechsel ist der Lieferant verpflichtet, dem neuen Lieferanten den für ihn maßgeblichen Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums mitzuteilen. Soweit der Lieferant aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den Verbrauch nicht ermitteln kann, ist der geschätzte Verbrauch anzugeben.

  • Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fällig- keitstag eingezogen werden kann und der Versicherungs- nehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versiche- rungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüg- lich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforde- rung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Grün- den zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außer- halb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versiche- rungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflich- tet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.

  • Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung Die Höhe des Beitrags hängt maßgeblich von der Berufstätigkeit oder der Beschäfti- gung der versicherten Person ab. Grundlage für die Bemessung des Beitrags ist das für Ihren Vertrag geltende Berufs- gruppenverzeichnis.

  • Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die Einzugsermäch- tigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.