Bankverbindung Name des Kreditinstituts IBAN BIC Die Vertragsparteien wollen im Rahmen des Kazenmaier Dienstrad Programms zusammenarbeiten. Die Kazen- maier Fleetservice GmbH (KFS) bietet ihren Kunden einen medienbruchfreien digitalen Leasingprozess für zwei- und dreirädrige Fahrzeuge (Fahrräder, Pedelecs, E-Bikes und (E-)Lastenräder) an. Der Händler nimmt als Lieferant der Leasingobjekte und als Berater des Leasingkunden bzw. dessen Arbeitnehmern eine wichtige Funktion wahr. In Kenntnis der wirtschaftlichen Interessen der jeweils anderen Vertragspartei, vereinbaren die Vertragsschließenden ihre Zusammenarbeit auf einer fairen und ausgewogenen Basis. Die im Folgenden verfassten Vereinbarungen gelten für juristische Personen und für Unternehmer in gleicher Weise. Ist der Händler eine natürliche Person, so erstreckt sich die Gültigkeit auf alle objektiven und subjektiven geschlechtlichen Identitäten der Person. Der Einfachheit halber wird in diesem Text die maskuline Wortform verwendet; der Inhalt gilt jedoch in vollem Umfang für alle Personen, ohne Beachtung der individuellen geschlechtlichen Identität. Es werden folgende Begriffe und Abkürzungen verwendet, die nachstehend erläutert werden: • Leasingnehmer (LN) Der Leasingnehmer schließt mit KFS den Leasingrahmenvertrag für das Leasingobjekt ab. Er ist Arbeitgeber des Fahrradnutzers. • Fahrradnutzer (FN) Der Fahrradnutzer ist Arbeitnehmer des LN und tritt als Repräsentant des LN auf und ist berechtigt, das Leasingobjekt im Namen des LN und auf Rechnung von KFS zu bestellen. • Leasingobjekt Unter diesem Begriff werden alle Arten von zwei- und dreirädrigen Fahrzeugen einschließlich einschlägigen Zubehörs verstanden, die im Rahmen der Policy des jeweiligen LN genehmigt sind. Der Händler kann die Policy im Dienstradportal einsehen. • KFS Dienstradportal KFS stellt ein Internetportal zur Abwicklung des Leasingprozesses zur Verfügung • Dienstradrichtlinie (Policy) Der LN vereinbart mit KFS Regeln, die bei der Bestellung von Leasingobjekten zu beachten sind. Gegenstand der Policy sind unter anderem: o Erlaubte Objektarten o Höchstpreise für Leasingobjekte o Geforderte Mindestausrüstung (Komponenten und deren Attribute (Fabrikat, Preis, Ausführung)) o Erlaubte zusätzliche Ausrüstungen o Verpflichtend zu wählende Leistungspakete o Freiwillig wählbare Leistungspakete o Erlaubte Vertragsmodelle (Erwerbsmodell / Nutzungsmodell)
Consent to use of Prospectus The Issuer consents to the use of the Base Prospectus and these Final Terms by all financial intermediaries (general consent). General consent for the subsequent resale or final placement of Securities by the financial intermediaries is given in relation to the Offer State(s) during the Offer Period during which subsequent resale or final placement of the Securities can be made, provided however, that the Base Prospectus (and/or Succeeding Base Prospectus) is still valid according to Article 12 of the Prospectus Regulation. In the case of an Offer Period which exceeds the duration of the validity of the Base Prospectus, the subsequent resale and final placement of the Securities by financial intermediaries can be made during the period in which a Succeeding Base Prospectus exists. In this case, the consent to the use of the Base Prospectus also applies to the use of the Succeeding Base Prospectus. The information about the relevant Underlying and/or the Basket Components consists of excerpts and summaries of publicly available sources, which may have been translated into the English language. The Issuer confirms that this information has been accurately reproduced and that – as far as the Issuer is aware and is able to ascertain from publicly available information – no facts have been omitted which would render the reproduced information, which may have been translated into the English language, inaccurate or misleading. Neither the Issuer nor the Offeror accepts any other or further responsibilities in respect of this information. In particular, neither the Issuer nor the Offeror accepts any responsibility for the accuracy of the information in relation to the relevant Underlying and/or the Basket Components or provide any guarantee that no event has occurred which might affect the accuracy or completeness of this information. The relevant Underlying is the EURO STOXX 50® Index (Price EUR). The EURO STOXX 50® Index (Price EUR) is a price index. The index level of a price index is determined mainly by the prices of its constituents. Dividends and capital changes are generally not considered. If dividends are paid, the price index also reflects markdowns. Information about the past and future performance and volatility of the Underlying and/or of the respective Basket Components is free of charge available on the following website(s): xxxxx://xxxxxxx.xxx. The Issuer accepts no responsibility for the completeness or accuracy or for the continuous updating of the content contained on the specified website(s). • STOXX and its licensor do not make any warranty, express or implied, and disclaim any and all warranty about: • The results to be obtained by the Securities, the owner of the Securities or any other person in connection with the use of EURO STOXX 50® Index and the data included in the EURO STOXX 50® Index and results not obtained; • The accuracy or completeness of the EURO STOXX 50® Index and its data; • The merchantability and the fitness for a particular purpose or use of the EURO STOXX 50® Index and its data; • STOXX and its licensor will have no liability for any errors, omissions or interruptions in the EURO STOXX 50® Index or its data; • Under no circumstances will STOXX and its licensor be liable for any lost profits or indirect, punitive, special or consequential damages or losses, even if STOXX or its licensor knows that they might occur. The Settlement Amount under the Securities is calculated by reference to the Underlying, which is provided by the responsible administrator. As at the date of these Final Terms, the administrator is included in the register of administrators and benchmarks established and maintained by the European Securities and Markets Authority ("ESMA") pursuant to article 36 of the Regulation (EU) 2016/1011. Except for the notices referred to in the Conditions, the Issuer does not intend to publish any post- issuance information. The U.S. Treasury Department has issued regulations under which amounts paid or deemed paid on certain financial instruments that are treated as attributable to U.S.-source dividends could be treated, in whole or in part depending on the circumstances, as a "dividend equivalent" payment that is subject to tax at a rate of 30 per cent. (or a lower rate under an applicable treaty). The Issuer has determined that, as of the issue date of the Securities, the Securities will not be subject to withholding under these rules. In certain limited circumstances, however, it is possible for United States alien holders to be liable for tax under these rules with respect to a combination of transactions treated as having been entered into in connection with each other even when no withholding is required. United States alien holders should consult their tax advisor concerning these regulations, subsequent official guidance and regarding any other possible alternative characterisations of their Securities for United States federal income tax purposes. See "United States Tax Considerations – Dividend Equivalent Payments" in the Base Prospectus for a more comprehensive discussion of the application of Section 871(m) to the Securities.
Erklärungsempfänger Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung, zur Vertrags- änderung sowie zur Anfechtung üben wir durch eine schrift- liche Erklärung aus, die wir Ihnen gegenüber abgeben. Sofern Sie uns keine andere Person als Bevollmächtigten benannt haben, gilt nach Ihrem Tod ein Bezugsberechtigter als bevollmächtigt, diese Erklärung entgegenzunehmen. Ist kein Bezugsberechtigter vorhanden oder kann sein Aufent- halt nicht ermittelt werden, können wir den Inhaber des Ver- sicherungsscheins als bevollmächtigt ansehen, die Erklärung entgegenzunehmen.
Versicherungsfälle im Ausland P.9.1 Eingeschlossen sind im Umfang von Ziffer P.1 - abweichend von Ziffer 4.1.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - auch im Ausland eintretende Versicherungsfälle, - die auf eine Umwelteinwirkung im Inland oder eine Tätigkeit im Sinne der Ziffer P.3.2 im Inland zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne der Ziffer P.3.2 nur, wenn die Anlagen oder Teile nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; - aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Messen und Märkten. P.9.2 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche 1. gegen - den Versicherungsnehmer/die versicherte Person, - die gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers/der versicherten Person und solcher Personen, die er/sie zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat, - der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz) und der angestellten Sicherheitsbeauftragten (Immissions-, Strahlenschutz-, Gewässerschutzbeauftragter und dgl.) gemäß § 22 SGB VII in dieser Eigenschaft - der Mitglieder des Aufsichtsrates oder sonstiger Aufsichtsgremien (z. B. Beiräte) in dieser Eigenschaft aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer/der versicherten Person im Ausland eingestellt oder mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche aus Arbeitsunfällen, und Berufskrankheiten die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs (SGB) VII (siehe Ziffer 4.1.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen) unterliegen; 2. auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; 3. nach den Artikeln 1792 ff. des französischen Code Civil und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder. P.9.3 Abweichend von Ziffer 3.4 der Haftpflichtversicherungsbedingungen werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen - und Gerichtskosten als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.
Abtretung und Verpfändung Sie können das Recht auf die Leistung bis zum Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalls grundsätzlich ganz oder teil- weise an Dritte abtreten und verpfänden, soweit derartige Verfügungen rechtlich möglich sind.
Zweckbindung Der Datenimporteur verarbeitet die personenbezogenen Daten nur für den/die in Anhang I.B genannten spezifischen Zweck(e), sofern keine weiteren Weisungen des Datenexporteurs bestehen.
Confidentiality Insofar as it is not in the public domain or legitimately known to the supplier in other ways, the supplier shall not make any information obtained from us available to third parties, during or after our business relationship, and shall only use it for the implementation of orders that have been placed.
Installation Das Netzabschlussgerät wird auf dem Postweg versendet. Der Anschluss des Netzabschlussgerätes und der Anschluss der kundeneigenen Endgeräte er- folgt durch den Verbraucher selbst.
Compliance 32.1 Der Spediteur verpflichtet sich, Mindestlohnvorschriften und Vorschriften über Mindestbedingungen am Arbeitsplatz einzuhalten und bestätigt dies auf Verlangen des Auftraggebers in Textform. Der Spediteur stellt den Auftraggeber von seiner Haftung auf den Mindestlohn frei, wenn der Spediteur oder ein im Rahmen des Verkehrsvertrages mit dem Auftraggeber eingesetzter Nachunternehmer oder Entleiher Arbeitnehmern nicht den gesetzlichen Mindestlohn zahlt und der Auftraggeber in Anspruch genommen wird. 32.2 Der Spediteur hat im Fall von Beförderungen sicherzustellen, dass er oder der die Beförderung ausführende Unternehmer 32.2.1 im Anwendungsbereich des GüKG Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 GüKG oder einer Berechtigung nach § 6 GüKG oder einer Gemeinschaftslizenz ist oder eine solche Erlaubnis, Berechtigung oder Lizenz nicht unzulässig verwendet, 32.2.2 im Anwendungsbereich des GüKG bei der Beförderung Fahrpersonal einsetzt, das die Voraussetzungen des § 7b Abs. 1 Satz 1 GüKG erfüllt, 32.2.3 auf Anforderung alle bei der Beförderung gesetzlich mitzuführenden Dokumente vorlegt, soweit der Auftraggeber oder Dritte gesetzlichen Kontrollpflichten genügen müssen. 32.3 Der Spediteur oder der die Beförderung ausführende Unternehmer ist verpflichtet, die Tätigkeit seines Fahrpersonals so zu organisieren, dass die vorgeschriebenen Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten eingehalten werden können. Es besteht ein generelles Alkohol- und Drogenverbot beim Führen des Fahrzeugs. 32.4 Beide Parteien verpflichten sich, die für ihr Unternehmen geltenden gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Sie unterstützen und achten die Grundsätze des „Global Compact“ („UNGC“), der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen und die Erklärung der International Labor Organization über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit von 1998 („Declaration on Fundamental Principles and Rights at Work“) in Übereinstimmung mit nationalen Gesetzen und Gepflogenheiten. Insbesondere werden beide Parteien in ihren Unternehmen 32.4.1 keine Kinder beschäftigen oder Zwangsarbeiter einsetzen, 32.4.2 die jeweiligen nationalen Gesetze und Regelungen über Arbeitszeiten, Löhne und Gehälter und sonstige Arbeitgeberverpflichtungen einhalten, 32.4.3 die geltenden Arbeits- und Gesundheitsbestimmungen einhalten und für ein sicheres und gesundheitsförderliches Arbeitsumfeld sorgen, um die Gesundheit der Beschäftigten zu erhalten und Unfälle, Verletzungen sowie arbeitsbedingte Erkrankungen zu vermeiden, 32.4.4 jegliche Diskriminierung aufgrund Rasse, Religion, Behinderung, Alter, sexueller Orientierung oder Geschlecht unterlassen, 32.4.5 die internationalen Antikorruptionsstandards, wie sie im UNGC und lokalen Antikorruptions- und -bestechungsgesetzen festgelegt sind, beachten, 32.4.6 alle geltenden Umweltgesetze und -regelungen einhalten, 32.4.7 ihren Geschäftspartnern und Nachunternehmern antragen, die zuvor genannten Grundsätze auch ihrem Handeln zugrunde zu legen.
Lieferung und Lieferverzug 1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind in Textform anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss. 2. Der Käufer kann zehn Tage nach Über- schreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern, zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Ver- zugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises. 3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der Zehn-Tages-Frist gemäß Ziffer 2 dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 25% des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständi- gen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schaden- ersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit aus- geschlossen. Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungs- begrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre. 4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2, Satz 3 und Ziffer 3 dieses Abschnitts. 5. Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse dieses Abschnitts gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. 6. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder des- sen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegen- stand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Zif- fern 1 bis 4 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Um- stände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsauf- schub von mehr als vier Monaten, kann der Käu- fer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktritts- rechte bleiben davon unberührt.