Cyber-Diebstahl Musterklauseln

Cyber-Diebstahl. Der Versicherer ersetzt Vermögensschäden, die einem Versicherten dadurch entstehen, dass unmittelbar infolge einer Netzwerksicherheitsverletzung gemäß Ziffer I.1. Gelder, Waren oder Wertpapiere abhandenkommen oder dass erhöhte Nutzungsentgelte anfallen, da Anwendungen, z. B. Voice-over-IP, in unzulässiger Weise genutzt werden. Im Rahmen des Cyber-Diebstahls besteht Versicherungsschutz auch für Ver- mögensschäden, die einem Versicherten dadurch entstehen, dass unmittelbar in- folge einer Netzwerksicherheitsverletzung gemäß Ziffer I.1. erhöhte Nutzungsent- gelte oder Versorgungsrechnungen (Strom, Gas oder Wasser) anfallen, weil das IT-System des Versicherten zur Schürfung von Krypto-Währungen (Krypto-Mining) missbraucht wird. Nicht vom Versicherungsschutz umfasst sind somit lediglich mittelbar entstandene Schäden, insbesondere Schäden, die als Folge einer Täuschung hervorgerufen werden, wie beispielsweise bei Fake-President-Fällen. Für Cyber-Diebstahl gilt die im Versicherungsschein benannte Entschädigungs- grenze.
Cyber-Diebstahl. Versicherungsschutz besteht für Vermögensschäden, die ausschließlich aus dem Cyber-Diebstahl resultieren und die während der Versicherungsperiode festgestellt wurden (Versicherungsfall). Cyber-Diebstahl ist der Abfluss von Geld, Kryptowährungen oder Wertpapieren unter Zuhilfenahme eines nachgewiesenen unbefugten Zugriffs gegen ein versichertes Computersystem durch einen Dritten, wodurch dem versicherten Unternehmen die zuvor genannten Vermögenswerte dauerhaft abhandenkommen. Der Versicherer erstattet den Wiederbeschaffungswert zum Zeitpunkt des Schadenseintritts bis zur Höhe des im Versicherungsschein genannten Sublimits.
Cyber-Diebstahl. Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für folgende Vermögenschäden, die einer versicherten Gesellschaft unmittelbar in Folge eines Cyber-Events nach den Ziffern 1.3.1 bis 1.3.3 durch einen Dritten entstehen: • Verluste von Vermögenswerten in Form von Geldern oder Wertpapieren aus rechtsgrundlosen und irrtümlichen Überweisungen / Zahlungen; • Verluste von Waren durch unautorisierte und irrtümliche Auslieferung; • erhöhte Nutzungsentgelte durch widerrechtlich genutzte Anwendungen, z.B. durch Hacking einer Voice-Over-IP Telefonanlage. Die Kosten sind mit einem Sublimit von 10 % der Versicherungssumme des Vertrages, max. EUR 100.000,00 begrenzt.
Cyber-Diebstahl bedeutet jeglichen Zugriff durch eine Externe Quelle auf das Netzwerk der Versicherten oder auf Informationen, die im Netzwerk der Versicherten gespeichert sind, einschließlich des Diebstahls eines Mediums zur Speicherung, zum Abruf oder zum Transport von Daten.
Cyber-Diebstahl. 1. Diebstahl oder Änderung von Geldmitteln oder Wertpapieren des Versicherten durch Überweisung, Zahlung oder Auszahlung von Geldmitteln oder Wertpapieren des Versicherten oder
Cyber-Diebstahl. Sofern vereinbart besteht in Ergänzung zu Teil III Ziffer 1. Versicherungsschutz für unmittelbare Vermögens- schäden (direkte Geldverluste) durch – eine Manipulation der Web-Seite oder daran angeschlossener Datenbanken und Programme eines ver- sicherten Unternehmens (z. B. des Angebotstools, des Web-Shops oder der Kundendatenbank); – eine Manipulation des Online-Bankings oder von Online-Zahlungssystemen versicherter Unternehmen; – Diebstahl oder Veränderung von Daten (zum Beispiel Phishing oder Pharming), welche die versicherten Unternehmen zur Teilnahme am Zahlungsverkehr befähigen; – eine unberechtigte Nutzung der Telefonanlage versicherter Unternehmen. Der Ausschluss Teil V Ziffer 17. gilt insoweit teilweise nicht.

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  • Einzugsaufträge (1) Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung Schreibt die Bank den Gegenwert von Schecks und Lastschriften schon vor ihrer Einlösung gut, geschieht dies unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung, und zwar auch dann, wenn diese bei der Bank selbst zahlbar sind. Reicht der Kunde andere Papiere mit dem Auftrag ein, von einem Zahlungspflichtigen einen Forderungsbetrag zu beschaffen (zum Beispiel Zinsscheine), und erteilt die Bank über den Betrag eine Gutschrift, so steht diese unter dem Vorbehalt, dass die Bank den Betrag erhält. Der Vorbehalt gilt auch dann, wenn die Schecks, Lastschriften und anderen Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind. Werden Schecks oder Lastschriften nicht eingelöst oder erhält die Bank den Betrag aus dem Einzugsauftrag nicht, macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift rückgän- gig. Dies geschieht unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rech- nungsabschluss erteilt wurde.

  • Status Die Schuldverschreibungen begründen nicht besicherte und nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander und mit allen anderen nicht besicherten und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin gleichrangig sind.

  • Ausschüttungen Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteu- erpflichtig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds, daher sind 30 % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 % für Zwecke der Gewerbesteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 40 % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 20 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungs- unternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditin- stitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 % der Ausschüt- tungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Die Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds erfüllt, wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 % berücksichtigt.

  • AGB Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank in ihrer jeweils aktuellen Fassung, die in den Geschäftsräumen der Bank aushängen und dem Kunden auf Verlangen ausgehändigt werden.