Common use of Cybereigenschadenversicherung Clause in Contracts

Cybereigenschadenversicherung. Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz für die Beschädigung, Zerstörung, Änderung, Blockierung oder den Missbrauch • der IT-Systeme (inklusive des Intranets, des Netzwerks, der Computersysteme von beauftragten Cloud- oder SaaS-Dienstleistern), • der Programme oder • der elektronischen Daten der Versicherten infolge eines unbefugten Eingriffs • Dritter (zum Beispiel Hacker-Angriff) oder • einer mitversicherten Person bei Gelegenheit einer dienstlichen Tätigkeit mit dem Ziel, die IT-/Computersysteme der Versicherten vorsätzlich zu schädigen (Vertrauensschaden an eigenen Computersystemen). Der Versicherer erstattet • alle angemessenen und notwendigen Kosten, die den Versicherten für die Wiederherstellung oder die Reparatur der Webseite, des Intranets, des Netzwerks, der Computersysteme, der Programme oder von den Versicherten elektronisch aufbewahrten Daten entstehen. Notwendig sind Kosten, die dazu dienen, die Datenveränderung oder Blockierung abzuwenden, zu verkürzen oder in den ursprünglichen Zustand zurückzuführen, • alle Aufwendungen, die im Betrieb der Versicherten normalerweise nicht entstehen und infolge der Unterbrechung zur Fortführung des Betriebs aufgewendet werden müssen (Mehrkosten). Mehrkosten können anfallen für die - Nutzung fremder Anlagen, insbesondere IT-/Computersysteme, - Inanspruchnahme von Fremddienstleistungen (zum Beispiel IT-Dienstleistungen, Büroservices, IT-Forensik), - erforderlichen Maßnahmen zur Information des Kundenstammes. Die Entschädigung darf nicht zu einer Bereicherung führen. Für diesen Zusatzbaustein gilt eine Entschädigungsgrenze im Rahmen der Versicherungssumme für Vermögensschäden von maximal 000.000 € je Versicherungsfall und -jahr, sofern im Versicherungsschein nicht abweichend vereinbart.

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Samples: Neuantrag Änderungsantrag, Neuantrag Änderungsantrag, Neuantrag Änderungsantrag

Cybereigenschadenversicherung. Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz für die Beschädigung, Zerstörung, Änderung, Blockierung oder den Missbrauch • der IT-Systeme (inklusive des Intranets, des Netzwerks, der Computersysteme von beauftragten Cloud- oder SaaS-Dienstleistern), • der Programme oder • der elektronischen Daten der Versicherten infolge eines unbefugten Eingriffs • Dritter (zum Beispiel Hacker-Angriff) oder • einer mitversicherten Person bei Gelegenheit einer dienstlichen Tätigkeit mit dem Ziel, die IT-/Computersysteme IT-/ Computersysteme der Versicherten vorsätzlich zu schädigen (Vertrauensschaden an eigenen Computersystemen). Der Versicherer erstattet Stand Pro Berater Version 1 & AsseCon Sonderbedingungen Version 2 • alle angemessenen und notwendigen Kosten, die den Versicherten für die Wiederherstellung oder die Reparatur der Webseite, des Intranets, des Netzwerks, der Computersysteme, der Programme oder von den Versicherten elektronisch aufbewahrten Daten entstehen. Notwendig sind Kosten, die dazu dienen, die Datenveränderung oder Blockierung abzuwenden, zu verkürzen oder in den ursprünglichen Zustand zurückzuführen, • alle Aufwendungen, die im Betrieb der Versicherten normalerweise nicht entstehen und infolge der Unterbrechung zur Fortführung des Betriebs aufgewendet werden müssen (Mehrkosten). Mehrkosten können anfallen für die - Nutzung fremder Anlagen, insbesondere IT-/ComputersystemeIT- / Computersysteme, - Inanspruchnahme von Fremddienstleistungen (zum Beispiel IT-Dienstleistungen, Büroservices, IT-Forensik), - erforderlichen Maßnahmen zur Information des Kundenstammes. Die Entschädigung darf nicht zu einer Bereicherung führen. Für diesen Zusatzbaustein gilt eine Entschädigungsgrenze im Rahmen der Versicherungssumme für Vermögensschäden von maximal 000.000 € je Versicherungsfall und -jahr, sofern im Versicherungsschein nicht abweichend vereinbart.

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Samples: Grundbeitrag, Grundbeitrag, Grundbeitrag

Cybereigenschadenversicherung. Der Versicherer gewährt den Versicherten dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für die Beschädigung, Zerstörung, Änderung, Blockierung oder den Missbrauch • der IT-Systeme (inklusive des Intranets, des Netzwerks, der Computersysteme von beauftragten Cloud- oder SaaS-SaaS- Dienstleistern), • der Programme oder • der elektronischen Daten der Versicherten des Versicherungsnehmers infolge eines unbefugten Eingriffs • Dritter (zum Beispiel Hacker-Angriff) oder • einer mitversicherten Person bei Gelegenheit einer dienstlichen Tätigkeit mit dem Ziel, die IT-/Computersysteme der Versicherten IT- /Computersysteme des Versicherungsnehmers vorsätzlich zu schädigen (Vertrauensschaden an eigenen Computersystemen). Der Versicherer erstattet • alle angemessenen und notwendigen Kosten, die den Versicherten dem Versicherungsnehmer für die Wiederherstellung oder die Reparatur der Webseite, des Intranets, des Netzwerks, der Computersysteme, der Programme oder von den Versicherten der vom Versicherungsnehmer elektronisch aufbewahrten Daten entstehen. Notwendig sind Kosten, die dazu dienen, die Datenveränderung oder Blockierung abzuwenden, zu verkürzen oder in den ursprünglichen Zustand zurückzuführen, • alle Aufwendungen, die im Betrieb der Versicherten des Versicherungsnehmers normalerweise nicht entstehen und infolge der Unterbrechung zur Fortführung des Betriebs aufgewendet werden müssen (Mehrkosten). Mehrkosten können anfallen für die - Nutzung fremder Anlagen, insbesondere IT-/ComputersystemeIT-/Computer-Systeme, - Inanspruchnahme von Fremddienstleistungen (zum Beispiel IT-Dienstleistungen, Büroservices, IT-IT- Forensik), - erforderlichen Maßnahmen zur Information des Kundenstammes. Die Entschädigung darf nicht zu einer Bereicherung führen. Für diesen Zusatzbaustein gilt eine Entschädigungsgrenze im Rahmen der Versicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden von maximal 000.000 € je Versicherungsfall und -jahr, sofern im Versicherungsschein nicht abweichend vereinbart.

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Samples: www.bau-plan-asekurado.de

Cybereigenschadenversicherung. Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz für die Beschädigung, Zerstörung, Änderung, Blockierung oder den Missbrauch • der IT-Systeme (inklusive des Intranets, des Netzwerks, der Computersysteme von beauftragten Cloud- oder SaaS-Dienstleistern), • der Programme oder • der elektronischen Daten der Versicherten infolge eines unbefugten Eingriffs • Dritter (zum Beispiel Hacker-Angriff) oder • einer mitversicherten Person bei Gelegenheit einer dienstlichen Tätigkeit mit dem Ziel, die IT-/Computersysteme der Versicherten vorsätzlich zu schädigen (Vertrauensschaden an eigenen Computersystemen). Der Versicherer erstattet • alle angemessenen und notwendigen Kosten, die den Versicherten für die Wiederherstellung oder die Reparatur der Webseite, des Intranets, des Netzwerks, der Computersysteme, der Programme oder von den Versicherten elektronisch aufbewahrten Daten entstehen. Notwendig sind Kosten, die dazu dienen, die Datenveränderung oder Blockierung abzuwenden, zu verkürzen oder in den ursprünglichen Zustand zurückzuführen, • alle Aufwendungen, die im Betrieb der Versicherten normalerweise nicht entstehen und infolge der Unterbrechung zur Fortführung des Betriebs aufgewendet werden müssen (Mehrkosten). Mehrkosten können anfallen für die - Nutzung fremder Anlagen, insbesondere IT-/Computersysteme, - Inanspruchnahme von Fremddienstleistungen (zum Beispiel IT-Dienstleistungen, Büroservices, IT-Forensik), - erforderlichen Maßnahmen Massnahmen zur Information des Kundenstammes. Die Entschädigung darf nicht zu einer Bereicherung führen. Für diesen Zusatzbaustein gilt eine Entschädigungsgrenze im Rahmen der Versicherungssumme für Vermögensschäden von maximal 000.000 € 100'000 CHF je Versicherungsfall und -jahr, sofern im Versicherungsschein in der Versicherungspolice nicht abweichend vereinbart.

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Samples: Neuantrag Änderungsantrag

Cybereigenschadenversicherung. Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz für die Beschädigung, Zerstörung, Änderung, Blockierung Blockie- rung oder den Missbrauch • der IT-Systeme (inklusive des Intranets, des Netzwerks, der Computersysteme von beauftragten Cloud- oder SaaS-Dienstleistern), • der Programme oder • der elektronischen Daten der Versicherten infolge eines unbefugten Eingriffs • Dritter (zum Beispiel Hacker-Angriff) oder • einer mitversicherten Person bei Gelegenheit einer dienstlichen Tätigkeit mit dem Ziel, die IT-/Computersysteme der Versicherten vorsätzlich zu schädigen (Vertrauensschaden an eigenen Computersystemen). Der Versicherer erstattet • alle angemessenen und notwendigen Kosten, die den Versicherten für die Wiederherstellung oder die Reparatur der Webseite, des Intranets, des Netzwerks, der Computersysteme, der Programme oder von den Versicherten elektronisch aufbewahrten Daten entstehen. Notwendig sind Kosten, die dazu dienen, die Datenveränderung oder Blockierung abzuwenden, zu verkürzen oder in den ursprünglichen Zustand zurückzuführen, • alle Aufwendungen, die im Betrieb der Versicherten normalerweise nicht entstehen und infolge der Unterbrechung zur Fortführung des Betriebs aufgewendet werden müssen (Mehrkosten). Wording INFINCO Markel Pro Media Ausgabe 04.2019 Mehrkosten können anfallen für die - Nutzung fremder Anlagen, insbesondere IT-/Computersysteme, - Inanspruchnahme von Fremddienstleistungen (zum Beispiel IT-Dienstleistungen, Büroservices, IT-Forensik), - erforderlichen Maßnahmen zur Information des Kundenstammes. Die Entschädigung darf nicht zu einer Bereicherung führen. Für diesen Zusatzbaustein gilt eine Entschädigungsgrenze im Rahmen der Versicherungssumme für Vermögensschäden Vermögens- schäden von maximal 000.000 € je Versicherungsfall und -jahr, sofern im Versicherungsschein nicht abweichend vereinbart.

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Samples: www.infinco.com

Cybereigenschadenversicherung. Der Versicherer gewährt den Versicherten dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für die Beschädigung, Zerstörung, Änderung, Blockierung oder den Missbrauch » der IT-Systeme (inklusive des Intranets, des Netzwerks, der Computersysteme von beauftragten Cloud- oder SaaS-SaaS- Dienstleistern), » der Programme oder der elektronischen Daten der Versicherten des Versicherungsnehmers infolge eines unbefugten Eingriffs » Dritter (zum Beispiel Hacker-Angriff) oder » einer mitversicherten Person bei Gelegenheit einer dienstlichen Tätigkeit mit dem Ziel, die IT-/Computersysteme der Versicherten des Versicherungsnehmers vorsätzlich zu schädigen (Vertrauensschaden an eigenen Computersystemen). Der Versicherer erstattet » alle angemessenen und notwendigen Kosten, die den Versicherten dem Versicherungsnehmer für die Wiederherstellung oder die Reparatur der Webseite, des Intranets, des Netzwerks, der Computersysteme, der Programme oder von den Versicherten der vom Versicherungsnehmer elektronisch aufbewahrten Daten entstehen. Notwendig sind Kosten, die dazu dienen, die Datenveränderung oder Blockierung abzuwenden, zu verkürzen oder in den ursprünglichen Zustand zurückzuführen, • ; » alle Aufwendungen, die im Betrieb der Versicherten des Versicherungsnehmers normalerweise nicht entstehen und infolge der Unterbrechung zur Fortführung des Betriebs aufgewendet werden müssen (Mehrkosten). Mehrkosten können anfallen für die - Nutzung fremder Anlagen, insbesondere IT-/Computersysteme, IT-/Computer-Systeme; - Inanspruchnahme von Fremddienstleistungen (zum Beispiel IT-Dienstleistungen, Büroservices, IT-Forensik), ; - erforderlichen Maßnahmen zur Information des Kundenstammes. Die Entschädigung darf nicht zu einer Bereicherung führen. Für diesen Zusatzbaustein gilt eine Entschädigungsgrenze im Rahmen der Versicherungssumme für Vermögensschäden von maximal 000.000 € je Versicherungsfall und -jahr, sofern im Versicherungsschein nicht abweichend vereinbart.

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Samples: Versicherungsbedingungen Zur Vermögensschaden Und Betriebshaftpflichtversicherung Für Unternehmen Der Immobilienwirtschaft

Cybereigenschadenversicherung. Der Versicherer gewährt den Versicherten dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für die Beschädigung, Zerstörung, Änderung, Blockierung oder den Missbrauch • der IT-Systeme (inklusive des Intranets, des Netzwerks, der Computersysteme von beauftragten Cloud- oder SaaS-SaaS- Dienstleistern), • der Programme oder • der elektronischen Daten der Versicherten des Versicherungsnehmers infolge eines unbefugten Eingriffs • Dritter (zum Beispiel Hacker-Angriff) oder • einer mitversicherten Person bei Gelegenheit einer dienstlichen Tätigkeit mit dem Ziel, die IT-/Computersysteme der Versicherten des Versicherungsnehmers vorsätzlich zu schädigen (Vertrauensschaden an eigenen Computersystemen). Der Versicherer erstattet • alle angemessenen und notwendigen Kosten, die den Versicherten dem Versicherungsnehmer für die Wiederherstellung oder die Reparatur der Webseite, des Intranets, des Netzwerks, der Computersysteme, der Programme oder von den Versicherten der vom Versicherungsnehmer elektronisch aufbewahrten Daten entstehen. Notwendig sind Kosten, die dazu dienen, die Datenveränderung oder Blockierung abzuwenden, zu verkürzen oder in den ursprünglichen Zustand zurückzuführen, • alle Aufwendungen, die im Betrieb der Versicherten des Versicherungsnehmers normalerweise nicht entstehen und infolge der Unterbrechung zur Fortführung des Betriebs aufgewendet werden müssen (Mehrkosten). Mehrkosten können anfallen für die - Nutzung fremder Anlagen, insbesondere IT-/ComputersystemeIT-/Computer-Systeme, - Inanspruchnahme von Fremddienstleistungen (zum Beispiel IT-Dienstleistungen, Büroservices, IT-Forensik), - erforderlichen Maßnahmen zur Information des Kundenstammes. Die Entschädigung darf nicht zu einer Bereicherung führen. Für diesen Zusatzbaustein gilt eine Entschädigungsgrenze im Rahmen der Versicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden von maximal 000.000 € je Versicherungsfall und -jahr, sofern im Versicherungsschein nicht abweichend vereinbart.

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Samples: Neuantrag Änderungsantrag