Das Versicherungsverhältnis. (§§ 7-14) § 7 Versicherung für fremde Rechnung / Abtretung des Versicherungsanspruchs 1. Soweit sich die Versicherung auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst erstreckt, finden alle in dem Versicherungsvertrag bezüglich des Versiche- rungsnehmers getroffenen Bestimmungen, insbesondere der § 4 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, auch auf diese Personen sinngemäße Anwendung. Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu; dieser bleibt neben dem Versicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich. 2. Ansprüche des Versicherungsnehmers selbst oder der in § 4 Ziff. II, 2 genannten Personen gegen die Versicherten sowie Ansprüche von Versicherten untereinander sind von der Versicherung ausge- schlossen. 3. Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig. 1. Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt. Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag einge- zogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungs- nehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versiche- rungsnehmer die Einzugsermächtigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist. 3. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versiche- rungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berech- tigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Ziff. 4 und 5 mit dem Fristablauf verbunden sind. 4. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung im Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungs- aufforderung darauf hingewiesen wurde. 5. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung im Verzug, kann der Versicherer den Vertrag kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungs- aufforderung darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versiche- rungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz. 6. Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der Versicherungs- nehmer mit der Zahlung einer Rate im Verzug ist. Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen. 1. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Erhalt einer Aufforderung des Versicherers, welche auch durch einen der Beitragsrechnung aufgedruckten Hinweis erfolgen kann, Mitteilung darüber zu machen, ob und welche Änderung in dem versicherten Risiko gegenüber den zum Zwecke der Beitragsbemessung gemachten Angaben eingetreten ist. Diese Anzeige ist innerhalb eines Monats nach Erhalt der Aufforderung zu machen. Auf Erfordern des Versicherers sind die Angaben durch die Geschäftsbücher oder sonstige Belege nachzuweisen. Unrichtige Angaben zum Nachteil des Versicherers berechtigen diesen, eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschieds vom Versicherungs- nehmer zu erheben, sofern letzterer nicht beweist, dass die unrichti- gen Angaben ohne ein von ihm zu vertretenes Verschulden gemacht worden sind. 2. Aufgrund der Änderungsanzeige oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag entsprechend dem Zeitpunkt der Veränderung richtig gestellt. Er darf jedoch nicht geringer werden als der Mindestbeitrag, der nach dem Tarif des Versicherers zur Zeit des Versicherungs- abschlusses galt. Alle entsprechend § 8 Ziff. III nach dem Versiche- rungsabschluss eingetretenen Erhöhungen oder Ermäßigungen des Mindestbeitrags werden berücksichtigt. Beim Fortfall eines Risikos wird der etwaige Minderbeitrag vom Eingang der Anzeige ab berechnet. 3. Unterlässt es der Versicherungsnehmer, die obige Anzeige recht- zeitig zu erstatten, so kann der Versicherer für die Zeit, für welche die Angaben zu machen waren, an Stelle der Beitragsregulierung (Ziff. II,1) als nachzuzahlenden Beitrag einen Betrag in Höhe des für diese Zeit bereits gezahlten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich, aber noch innerhalb zweier Monate nach Empfang der Aufforderung zur Nachzahlung gemacht, so ist der Versicherer verpflichtet, den etwa zuviel gezahlten Betrag des Beitrags zurück- zuerstatten. 4. Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre Anwendung. III.1. Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt zum 1. Juli eines jeden Jahres, um welchen Prozentsatz sich der Durchschnitt der Schaden- zahlungen, welche die zum Betrieb der allgemeinen Haftpflicht- versicherungen zugelassenen Versicherer im vergangenen Kalenderjahr geleistet haben, gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schaden- zahlungen gelten auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Schadenermittlung, die aufgewendet worden sind, um die Versicherungsleistungen dem Grunde und der Höhe nach festzustellen. Als Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres gilt die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle.
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Samples: Betriebs Und Berufshaftpflichtversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung
Das Versicherungsverhältnis. (§§ 7-14) § 7 Versicherung für fremde Rechnung / Rechnung/Abtretung des Versicherungsanspruchs
1. Soweit sich die Versicherung auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst erstreckt, finden alle in dem Versicherungsvertrag bezüglich des Versiche- rungsnehmers Versicherungsnehmers getroffenen Bestimmungen, insbesondere der § 4 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, auch auf diese Personen sinngemäße Anwendung. Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu; dieser bleibt neben dem Versicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.
2. Ansprüche des Versicherungsnehmers selbst oder der in § 4 Ziff. II, 2 genannten Personen gegen die Versicherten sowie Ansprüche von Versicherten untereinander sind von der Versicherung ausge- schlossenausgeschlossen.
3. Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
1. Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
2. Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag einge- zogen eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungs- nehmers Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer die Einzugsermächtigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.
3. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berech- tigtberechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Ziff. 4 und 5 mit dem Fristablauf verbunden sind.
4. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung im Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungs- aufforderung Zahlungsaufforderung darauf hingewiesen wurde.
5. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung im Verzug, kann der Versicherer den Vertrag kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungs- aufforderung Zahlungsaufforderung darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versiche- rungsfälleVersicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
6. Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate im Verzug ist. Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.
1. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Erhalt einer Aufforderung des Versicherers, welche auch durch einen der Beitragsrechnung aufgedruckten Hinweis erfolgen kann, Mitteilung darüber zu machen, ob und welche Änderung in dem versicherten Risiko gegenüber den zum Zwecke der Beitragsbemessung gemachten Angaben eingetreten ist. Diese Anzeige ist innerhalb eines Monats nach Erhalt der Aufforderung zu machen. Auf Erfordern des Versicherers sind die Angaben durch die Geschäftsbücher oder sonstige Belege nachzuweisen. Unrichtige Angaben zum Nachteil des Versicherers berechtigen diesen, eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschieds vom Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer zu erheben, sofern letzterer nicht beweist, dass die unrichti- gen unrichtigen Angaben ohne ein von ihm zu vertretenes Verschulden gemacht worden sind.
2. Aufgrund der Änderungsanzeige oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag entsprechend dem Zeitpunkt der Veränderung richtig gestellt. Er darf jedoch nicht geringer werden als der Mindestbeitrag, der nach dem Tarif des Versicherers zur Zeit des Versicherungs- abschlusses Versicherungsabschlusses galt. Alle entsprechend § 8 Ziff. III nach dem Versiche- rungsabschluss Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen oder Ermäßigungen des Mindestbeitrags werden berücksichtigt. Beim Fortfall eines Risikos wird der etwaige Minderbeitrag vom Eingang der Anzeige ab berechnet.
3. Unterlässt es der Versicherungsnehmer, die obige Anzeige recht- zeitig rechtzeitig zu erstatten, so kann der Versicherer für die Zeit, für welche die Angaben zu machen waren, an Stelle der Beitragsregulierung (Ziff. II,1) als nachzuzahlenden Beitrag einen Betrag in Höhe des für diese Zeit bereits gezahlten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich, aber noch innerhalb zweier Monate nach Empfang der Aufforderung zur Nachzahlung gemacht, so ist der Versicherer verpflichtet, den etwa zuviel gezahlten Betrag des Beitrags zurück- zuerstattenzurückzuerstatten.
4. Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre Anwendung. III.1.
1. Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt zum 1. Juli eines jeden Jahres, um welchen Prozentsatz sich der Durchschnitt der Schaden- zahlungenSchadenzahlungen, welche die zum Betrieb der allgemeinen Haftpflicht- versicherungen Haftpflichtversicherungen zugelassenen Versicherer im vergangenen Kalenderjahr geleistet haben, gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schaden- zahlungen Schadenzahlungen gelten auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Schadenermittlung, die aufgewendet worden sind, um die Versicherungsleistungen dem Grunde und der Höhe nach festzustellen. Als Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres gilt die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle.
2. Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus Ziff. 1 Abs. 1 Satz 2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung). Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach Ziff. 1 Abs. 1 Satz 1 ermittelt hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde.
3. Liegt die Veränderung nach Ziff. 1 Abs. 1 oder Ziff. 2 Abs. 2 unter 5 Prozent, so entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
4. Die Beitragsangleichung gilt für die vom 1. Juli an fälligen Folgejahresbeiträge. Sie wird dem Versicherungsnehmer mit der Beitragsrechnung bekanntgegeben.
5. Soweit der Folgejahresbeitrag nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet wird, findet keine Beitragsangleichung statt.
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Samples: Haftpflichtversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung
Das Versicherungsverhältnis. (§§ 7-14) § 7 Versicherung für fremde Rechnung / Rechnung, Abtretung des Versicherungsanspruchs
(1. ) Soweit sich die Versicherung auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst erstreckt, finden alle in dem Versicherungsvertrag bezüglich des Versiche- rungsnehmers Versicherungsnehmers getroffenen Bestimmungen, insbesondere der § 4 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, Bestimmungen auch auf diese Personen sinngemäße Anwendung. Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu; dieser bleibt neben dem Versicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.
(2. ) Ansprüche des Versicherungsnehmers selbst oder der in § 4 ZiffZiffer II. II, 2 genannten Personen gegen die Versicherten sowie Ansprüche von Versicherten untereinander sind von der Versicherung ausge- schlossenausgeschlossen.
(3. Der Freistellungsanspruch darf ) Die Versicherungsansprüche können vor seiner ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet nicht übertragen werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
(1. ) Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt. Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungssteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.
(2) Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum zu dem im Versicherungsschein angegebenen Fälligkeitstag einge- zogen eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungs- nehmers Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen schriftlichen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versiche- rungsnehmer die Einzugsermächtigung widerrufen hat, oder hat Hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.
(3. ) Wird ein der Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer wird ihn schriftlich zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Der Versicherer ist berech- tigtberechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Ziff. 4 und 5 mit dem Fristablauf verbunden sind.
(4. ) Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung im in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungs- aufforderung Zahlungsaufforderung darauf hingewiesen wurde.
(5. ) Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung im in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungs- aufforderung Zahlungsaufforderung darauf hingewiesen hat. Die Kündigung kann auch bereits bei der Bestimmung der Zahlungsfrist ausgesprochen werden. In diesem Fall wird die Kündigung zum Ablauf der Zahlungsfrist wirksam, wenn der Versicherungsnehmer in diesem Zeitpunkt noch mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer in der Zahlungsaufforderung hinzuweisen. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats nach der Kündigung, oder, falls die Kündigung mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach dem Ablauf der Zahlungsfrist den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versiche- rungsfälleVersicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
(6. ) Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate im Verzug ist. Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.
(1. ) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Erhalt einer Aufforderung des Versicherers, welche auch durch einen der Beitragsrechnung aufgedruckten Hinweis erfolgen kann, Mitteilung darüber zu machen, ob und welche Änderung in dem versicherten Risiko gegenüber den zum Zwecke der Beitragsbemessung gemachten Angaben eingetreten ist. Diese Anzeige ist innerhalb eines Monats nach Erhalt der Aufforderung zu machen. Auf Erfordern des Versicherers sind die Angaben durch die Geschäftsbücher oder sonstige Belege nachzuweisen. Unrichtige Angaben zum Nachteil des Versicherers berechtigen diesen, eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschieds vom Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer zu erheben, sofern letzterer Letzterer nicht beweist, dass die unrichti- gen unrichtigen Angaben ohne ein von ihm zu vertretenes vertretendes Verschulden gemacht worden sind.
(2. Aufgrund ) Auf Grund der Änderungsanzeige oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag entsprechend dem Zeitpunkt der Veränderung richtig gestellt. Er darf jedoch nicht geringer werden als der Mindestbeitrag, der nach dem Tarif des Versicherers zur Zeit z. Z. des Versicherungs- abschlusses Versicherungsabschlusses galt. Alle entsprechend § 8 ZiffZiffer III. III nach dem Versiche- rungsabschluss Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen oder Ermäßigungen des Mindestbeitrags werden berücksichtigt. Beim Fortfall eines Risikos wird der etwaige Minderbeitrag vom Eingang der Anzeige ab berechnet.
(3. ) Unterlässt es der Versicherungsnehmer, die obige Anzeige recht- zeitig rechtzeitig zu erstatten, so kann der Versicherer für die Zeit, für welche die Angaben zu machen waren, an Stelle der Beitragsregulierung (ZiffZiffer II. II,11) als nachzuzahlenden Beitrag einen Betrag in Höhe des für diese Zeit bereits gezahlten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich, aber noch innerhalb zweier Monate nach Empfang der Aufforderung zur Nachzahlung gemacht, so ist der Versicherer verpflichtet, den etwa zuviel gezahlten Betrag des Beitrags zurück- zuerstattenzurückzuerstatten.
(4. ) Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre Anwendung. III.1. .
(1) Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt zum 1. Juli eines jeden Jahres, um welchen Prozentsatz sich der Durchschnitt der Schaden- zahlungenSchadenzahlungen, welche die zum Betrieb der allgemeinen Haftpflicht- versicherungen Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer im vergangenen Kalenderjahr geleistet haben, gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigerenächstniedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schaden- zahlungen Schadenzahlungen gelten auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Schadenermittlung, die aufgewendet worden sind, um die Versicherungsleistungen dem Grunde und der Höhe nach festzustellen. Als Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres gilt die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle.
(2) Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus Ziffer 1 Abs. 1 Satz 2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung). Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach Ziffer 1 Abs. 1 Satz 1 ermittelt hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde.
(3) Liegt die Veränderung nach Ziffer 1 Abs. 1 oder Ziffer 2 Abs. 2 unter 5 Prozent, so entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
(4) Die Beitragsangleichung gilt für die vom 1. Juli an fälligen Folgejahresbeiträge. Sie wird dem Versicherungsnehmer mit der Beitragsrechnung bekannt gegeben.
(5) Soweit der Folgejahresbeitrag nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet wird, findet keine Beitragsangleichung statt. Dies gilt nicht für Mindestbeiträge.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung
Das Versicherungsverhältnis. (§§ 7-147 - 11) § 7 Versicherung für fremde Rechnung / Abtretung Rechnung, Abtreten des VersicherungsanspruchsVersicherungs- anspruchs, Rückgriffsansprüche
1. Soweit sich die Versicherung auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst erstreckt, finden alle in dem Versicherungsvertrag bezüglich des Versiche- rungsnehmers getroffenen Bestimmungen, insbesondere der § 4 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, Versicherungsnehmers getrof- fenen Bestimmungen auch auf diese Personen sinngemäße Anwendung. Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich aus- schließlich dem Versicherungsnehmer zu; dieser bleibt neben dem Versicherten Ver- sicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.
2. Ansprüche des Versicherungsnehmers selbst oder der in § 4 Ziff. IIsowie seiner Angehöri- gen gegen den Versicherten sind, 2 genannten Personen gegen die Versicherten sowie Ansprüche von Versicherten untereinander sind soweit nichts anderes vereinbart ist, von der Versicherung ausge- schlossenausgeschlossen.
3. Der Freistellungsanspruch darf Die Versicherungsansprüche können vor seiner ihrer endgültigen Feststellung Feststel- lung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet nicht übertragen werden.
4. Rückgriffsansprüche des Versicherungsnehmers gegen Dritte, ebenso dessen Ansprüche auf Kostenersatz, auf Rückgabe hinterlegter und auf Rückerstattung bezahlter Beträge sowie auf Abtretung gemäß § 255 BGB gehen in Höhe der vom Versicherer geleisteten Zahlung ohne weiteres auf diesen über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässigDer Versicherer kann die Ausstellung einer Abtretungsurkunde verlangen. Rückgriff gegen Angestellte des Versicherungsnehmers wird nur ge- nommen, wenn der Angestellte seine Obliegenheiten vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer auf einen Anspruch gemäß Abs. 1 oder ein zu dessen Sicherung dienendes Recht verzichtet, so bleibt der Ver- sicherer nur insoweit verpflichtet, als der Versicherungsnehmer beweist, daß die Verfolgung des Anspruchs ergebnislos geblieben wäre.
1. I. Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten erste oder einmalige Prämie wird mit Aushändigung des vereinbarten Beitragszeitraums Versi- cherungsscheins fällig. Die nach Beginn des Versicherungsschutzes (§ 3 I) zahlbaren regelmäßigen Folgeprämien sind an den im Versiche- rungsschein festgesetzten Zahlungsterminen und sonstige Prämien bei Bekanntgabe an den Versicherungsnehmer zuzüglich etwaiger öffentli- cher Abgaben zu entrichten. Unterbleibt die Zahlung, ist der Versi- cherungsnehmer auf seine Kosten unter Hinweis auf die Folgen fort- dauernden Verzugs durch einen an seine letztbekannte Adresse gerich- teten eingeschriebenen Brief zur Zahlung gilt als rechtzeitigaufzufordern. Tritt der Ver- stoß nach dem Ablauf dieser Frist ein und ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintritts mit der Zahlung der Prämie oder der Kosten in Verzug, ist der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei. Nach dem Ablauf der Frist ist der Versicherer, wenn sie der Versicherungsnehmer mit der Zahlung in Verzug ist, berechtigt, das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kün- digungsfrist zu dem im Versicherungsschein kündigen oder, solange noch nicht sechs Monate seit Ablauf der zweiwöchigen Frist verstrichen sind, die rückständige Prä- mie nebst Kosten gerichtlich einzuziehen. Bei Teilzahlung der Jahres- prämie werden die noch ausstehenden Raten der Jahresprämie sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit Zahlung einer Rate in Ver- zug gerät. Ist vereinbart, daß der Versicherer die jeweils fälligen Beiträge von ei- nem Konto einzieht und kann ein Beitrag aus Gründen, die der Versi- cherungsnehmer zu vertreten hat, nicht fristgerecht eingezogen werden oder widerspricht der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einzie- hung von seinem Konto, gerät er in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgtVerzug und es können ihm auch die daraus entstehenden Kosten in Rechnung gestellt werden. Der Ver- sicherer ist zu weiteren Abbuchungsversuchen berechtigt, aber nicht verpflichtet. Ist die Einziehung des eines Beitrags von einem Konto vereinbartaus Gründen, gilt die Zahlung als rechtzeitigder Versicherungsnehmer nicht zu vertreten hat, nicht möglich, so kommt er erst in Verzug, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag einge- zogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung er nach schriftlicher Zahlungsaufforderung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungs- nehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgtfristgerecht zahlt. Kann der fällige aufgrund eines Widerspruchs oder aus anderen Gründen ein Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versiche- rungsnehmer die Einzugsermächtigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.
3. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versiche- rungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berech- tigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen von weiteren Einzugsversuchen absehen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Ziff. 4 und 5 mit dem Fristablauf verbunden sind.
4. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung im Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis Versiche- rungsnehmer schriftlich zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungs- aufforderung darauf hingewiesen wurde.
5. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung im Verzug, kann der Versicherer den Vertrag kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungs- aufforderung darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versiche- rungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
6. Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der Versicherungs- nehmer mit der Zahlung einer Rate im Verzug ist. Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangendurch Überweisung auffordern.
1. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Erhalt einer Aufforderung Auf- forderung des Versicherers, welche auch durch einen der Beitragsrechnung Prämienrech- nung aufgedruckten Hinweis erfolgen kann, Mitteilung darüber zu machenma- chen, ob und welche Änderung in dem versicherten Risiko gegenüber den zum Zwecke der Beitragsbemessung Prämienbemessung gemachten Angaben eingetreten eingetre- ten ist. Diese Anzeige ist innerhalb eines Monats nach Erhalt der Aufforderung Auf- forderung zu machen. Auf Erfordern Verlangen des Versicherers sind die Angaben Anga- ben durch die Geschäftsbücher oder sonstige Belege nachzuweisen. Unrichtige Angaben zum Nachteil des Versicherers berechtigen diesen, eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschieds vom Versicherungs- nehmer zu erheben, sofern letzterer nicht beweist, dass die unrichti- gen Angaben ohne ein von ihm zu vertretenes Verschulden gemacht worden sind.
2. Aufgrund der Änderungsanzeige oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag die Prämie entsprechend dem Zeitpunkt der Veränderung richtig gestellt. Er darf jedoch nicht geringer werden als der Mindestbeitrag, der nach dem Tarif des Versicherers zur Zeit des Versicherungs- abschlusses galt. Alle entsprechend § 8 Ziff. III nach dem Versiche- rungsabschluss eingetretenen Erhöhungen oder Ermäßigungen des Mindestbeitrags werden berücksichtigt. Beim Fortfall eines Risikos wird der etwaige Minderbeitrag vom Eingang der Anzeige ab berechnetrichtigge- stellt.
3. Unterlässt Unterläßt es der Versicherungsnehmer, die obige Anzeige recht- zeitig rechtzeitig zu erstatten, so kann der Versicherer für die Zeit, für welche die Angaben Anga- ben zu machen waren, an Stelle der Beitragsregulierung Prämienregulierung (Ziff. II,1Ziffer 1) als nachzuzahlenden Beitrag nachzuzahlende Prämie einen Betrag in Höhe des der für diese Zeit bereits gezahlten Beitrags Prämie verlangen. Werden die Angaben nachträglich, aber noch innerhalb zweier Monate nach Empfang der Aufforderung zur Nachzahlung gemacht, so ist der Versicherer verpflichtet, den etwa zuviel zu- viel gezahlten Betrag des Beitrags zurück- zuerstattender Prämie zurückzuerstatten.
4. Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre Anwendung. III.1. Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt zum 1. Juli eines jeden JahresEndet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Vertragszeit oder wird es nach Beginn der Versicherung rückwirkend aufgehoben oder ist es von Anfang an nichtig, um welchen Prozentsatz sich so gebührt dem Versicherer Prämie oder Geschäftsgebühr nach Maßgabe der Durchschnitt der Schaden- zahlungen, welche die zum Betrieb der allgemeinen Haftpflicht- versicherungen zugelassenen Versicherer gesetzlichen Bestimmungen (z.B. §§ 40 und 68 VVG).
2. Endet das Versicherungsverhältnis infolge Kündigung im vergangenen Kalenderjahr geleistet habenSchaden- falle (§ 9 II 1), gegenüber so gebührt dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigereVersicherer der Teil der Prämie, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schaden- zahlungen gelten auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Schadenermittlung, die aufgewendet worden sind, um die Versicherungsleistungen dem Grunde und welcher der Höhe nach festzustellen. Als Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres gilt die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälleabgelaufenen Versicherungszeit entspricht.
Appears in 1 contract
Das Versicherungsverhältnis. (§§ 7-147–15) § 7 Versicherung für fremde Rechnung / Rechnung, Abtretung des Versicherungsanspruchs
1. Soweit sich die Versicherung auf Haftpflichtansprüche HaLpflichtansprüche gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst erstreckt, finden alle in dem Versicherungsvertrag bezüglich des Versiche- rungsnehmers Versicherungsnehmers getroffenen Bestimmungen, insbesondere der § 4 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, Bestimmungen auch auf diese Personen sinngemäße Anwendung. Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich aus- schließlich dem Versicherungsnehmer zu; dieser bleibt neben dem Versicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.
2. Ansprüche des Versicherungsnehmers selbst oder der in § 4 Ziff. II, 2 . 2. genannten Personen gegen die Versicherten sowie Ansprüche von Versicherten untereinander sind von der Versicherung ausge- schlossenausgeschlossen.
3. Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten abgetre- ten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.. § 8 Prämienzahlung, Prämienregulierung, Prämienangleichung, Prämienrückerstattung
1. Die Folgebeiträge nach Beginn des Versicherungsschutzes (§ 3 Ziff. 1.) zahlbaren regelmäßigen Folgeprämien sind, soweit nicht etwas nichts anderes bestimmt istvereinbart wurde, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fälligjeweiligen Prämienzeitraumes, sonstige Prämien bei Bekanntgabe an den Versicherungsnehmer einschließlich Versicherungssteuer, zu entrichten.
2. Die Zahlung gilt als rechtzeitigUnterbleibt die Zahlung, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt. Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag einge- zogen werden kann und so ist der Versicherungsnehmer auf seine Kosten unter Hinweis auf die Folgen fortdau- ernden Verzugs schriLlich zur Zahlung innerhalb einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungs- nehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versiche- rungsnehmer die Einzugsermächtigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden istFrist von zwei Wochen aufzufordern.
3. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versiche- rungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berech- tigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Ziff. 4 und 5 mit dem Fristablauf verbunden sind.
4. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch Frist mit der Zahlung der Prämie oder der Kosten im Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis gilt Fol- gendes: Bei Versicherungsfällen, die nach Ablauf dieser Frist eintreten, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Zahlung kein VersicherungsschutzLeistung frei, wenn er mit der Zahlungs- aufforderung Versicherungsnehmer in der Fristbestimmung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde. Der Versicherer ist berechtigt, das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Die Kündigung kann bereits bei der Bestimmung der Zahlungsfrist ausgesprochen werden. In diesem Fall wird die Kündigung zum Fristablauf wirksam, wenn in dem Kündigungsschreiben darauf hingewiesen wurde.
5. Ist Die Wirkun- gen der Kündigung fallen fort, wenn der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung im Verzug, kann der Versicherer den Vertrag kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungs- aufforderung darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versiche- rungsfälle, die zwischen dem Zugang nach der Kündigung und oder, falls die Kündigung mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach dem Ablauf der Zahlungsfrist die Zahlung nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall bereits eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutzist.
64. Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind Bei Teilzahlung der Jahresprämie werden die noch ausstehenden Raten der Jahresprämie sofort fällig, wenn der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate im in Verzug ist. Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangengerät.
1. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Erhalt einer Aufforderung des Versicherers, welche auch durch einen der Beitragsrechnung Prämienrechnung aufgedruckten Hinweis erfolgen kann, Mitteilung darüber zu machen, ob und welche Änderung in dem versicherten Risiko gegenüber den zum Zwecke der Beitragsbemessung Prämienbemessung gemachten Angaben eingetreten ist. Diese Anzeige ist innerhalb eines Monats nach Erhalt der Aufforderung zu machen. Auf Erfordern des Versicherers sind die Angaben durch die Geschäftsbücher GeschäLsbücher oder sonstige Belege nachzuweisen. Unrichtige Angaben An- gaben zum Nachteil des Versicherers berechtigen diesen, eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschieds Prämienunterschieds vom Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer zu erheben, sofern letzterer nicht beweist, dass die unrichti- gen unrichtigen Angaben ohne ein von ihm zu vertretenes vertretendes Verschulden gemacht worden sind.
2. Aufgrund Auf Grund der Änderungsanzeige Änderungsanzeigen oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag die Prämie entsprechend dem Zeitpunkt der Veränderung richtig gestellt. Er Sie darf jedoch nicht geringer werden als der Mindestbeitragdie Mindestprämie, der die nach dem Tarif des Versicherers zur Zeit des Versicherungs- abschlusses Versicherungsabschlusses galt. Alle entsprechend § 8 Ziff. III nach dem Versiche- rungsabschluss Versicherungsab- schluss eingetretenen Erhöhungen oder Ermäßigungen des Mindestbeitrags der Mindestprämie werden berücksichtigt. Beim Fortfall eines Risikos wird der die etwaige Minderbeitrag Minderprämie vom Eingang der Anzeige ab berechnet.
3. Unterlässt es der Versicherungsnehmer, die obige Anzeige recht- zeitig rechtzeitig zu erstatten, so kann der Versicherer für die Zeit, für welche die Angaben zu machen warenwären, an Stelle der Beitragsregulierung Prämienregulierung (Ziff. II,1II. 1.) als nachzuzahlenden Beitrag nachzuzahlende Prämie einen Betrag in Höhe des der für diese Zeit bereits gezahlten Beitrags Prämie verlangen. Werden die Angaben nachträglichnachträg- lich, aber noch innerhalb zweier Monate nach Empfang der Aufforderung zur Nachzahlung gemacht, so ist der Versicherer Ver- sicherer verpflichtet, den etwa zuviel zu viel gezahlten Betrag des Beitrags zurück- zuerstattender Prämie zurückzuerstatten.
4. Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung Prämienvorauszahlung für mehrere Jahre Anwendung. III.1.
1. Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt zum 1. Juli eines jeden Jahres, um welchen Prozentsatz sich der Durchschnitt Durch- schnitt der Schaden- zahlungenSchadenzahlungen, welche die zum Betrieb der allgemeinen Haftpflicht- versicherungen HaLpflichtversicherung zugelassenen Versicherer im vergangenen Kalenderjahr geleistet haben, gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert ver- mindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, niedrigere durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schaden- zahlungen Schadenzahlungen gelten auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Schadenermittlung, die aufgewendet worden sind, um die Versicherungsleistungen dem Grunde und der Höhe nach festzustellen. Als Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres gilt die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen Scha- denzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle.
2. Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, die Folgejahres- prämie um den sich aus Ziff. 1. Absatz 1 Satz 2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Prämienangleichung). Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um ei- nen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach Ziff. 1. Absatz 1 Satz 1 ermittelt hat, so darf der Versicherer die Folgejahresprämie nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde.
3. Liegt die Veränderung nach Ziff. 1. Absatz 1 oder Ziff. 2. Absatz 2 unter 5 Prozent, so entfällt eine Prämienanglei- chung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
4. Die Prämienangleichung gilt für die vom 1. Juli an fälligen Folgejahresprämien. Sie wird dem Versicherungsnehmer mit der Prämienrechnung bekannt gegeben.
5. Soweit die Folgejahresprämie nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet wird, findet keine Prämienanglei- chung statt.
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Samples: KFZ Zusatzversicherung Mit Rechtsschutz Für Vereine
Das Versicherungsverhältnis. (§§ 7-1415) § 7 Versicherung für fremde Rechnung / Rechnung, Abtretung des Versicherungsanspruchs
1. Soweit sich die Versicherung auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst erstreckt, finden alle in dem Versicherungsvertrag bezüglich des Versiche- rungsnehmers getroffenen Bestimmungen, insbesondere der § 4 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, Versicherungsnehmers ge- troffenen Bestimmungen auch auf diese Personen sinngemäße AnwendungAn- wendung. Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu; dieser bleibt neben dem Versicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.
2. Ansprüche des Versicherungsnehmers selbst oder der in § 4 Ziff. II, 2 . 2. genannten Personen gegen die Versicherten sowie Ansprüche von Versicherten untereinander sind von der Versicherung ausge- schlossenausgeschlos- sen.
3. Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
1. Die Folgebeiträge nach Beginn des Versicherungsschutzes (§ 3 Ziff. 1.) zahlba- ren regelmäßigen Folgeprämien sind, soweit nicht etwas nichts anderes bestimmt istver- einbart wurde, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fälligjeweiligen Prämienzeit- raumes, sonstige Prämien bei Bekanntgabe an den Versiche- rungsnehmer einschließlich etwaiger öffentlicher Abgaben*) und einer Hebegebühr, zu entrichten.
2. Die Zahlung gilt als rechtzeitigUnterbleibt die Zahlung, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt. Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag einge- zogen werden kann und so ist der Versicherungsnehmer auf sei- ne Kosten unter Hinweis auf die Folgen fortdauernden Verzugs schriftlich zur Zahlung innerhalb einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungs- nehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versiche- rungsnehmer die Einzugsermächtigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden istFrist von zwei Wochen aufzufordern.
3. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versiche- rungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berech- tigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Ziff. 4 und 5 mit dem Fristablauf verbunden sind.
4. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch Frist mit der Zahlung der Prämie oder der Kosten im Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis gilt Folgendes: Bei Versicherungsfällen, die nach Ablauf dieser Frist eintreten, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Zahlung kein VersicherungsschutzLeistung frei, wenn er mit der Zahlungs- aufforderung Versicherungsnehmer in der Fristbestimmung auf diese Rechts- folge hingewiesen wurde. Der Versicherer ist berechtigt, das Vertragsverhältnis ohne Ein- haltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Die Kündigung kann bereits bei der Bestimmung der Zahlungsfrist ausgesprochen werden. In diesem Fall wird die Kündigung zum Fristablauf wirk- sam, wenn in dem Kündigungsschreiben darauf hingewiesen wurde.
5. Ist Die Wirkungen der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung im Verzug, kann der Versicherer den Vertrag kündigenKündigung fallen fort, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungs- aufforderung darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach Ver- sicherungsnehmer innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versiche- rungsfälle, die zwischen dem Zugang nach der Kündigung und oder, falls die Kündigung mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach dem Ablauf der Zah- lungsfrist die Zahlung nachholt, sofern nicht der Versicherungs- fall bereits eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutzist.
64. Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind Bei Teilzahlung der Jahresprämie werden die noch ausstehenden ausstehen- den Raten der Jahresprämie sofort fällig, wenn der Versicherungs- nehmer Versiche- rungsnehmer mit der Zahlung einer Rate im in Verzug ist. Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangengerät.
1. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Erhalt einer Aufforderung des Versicherers, welche auch durch einen der Beitragsrechnung Prämienrechnung aufgedruckten Hinweis erfolgen kann, Mitteilung Mittei- lung darüber zu machen, ob und welche Änderung in dem versicherten versi- cherten Risiko gegenüber den zum Zwecke der Beitragsbemessung Prämienbemes- sung gemachten Angaben eingetreten ist. Diese Anzeige ist innerhalb in- nerhalb eines Monats nach Erhalt der Aufforderung zu machen. Auf Erfordern des Versicherers sind die Angaben durch die Geschäftsbücher Ge- schäftsbücher oder sonstige Belege nachzuweisen. Unrichtige Angaben zum Nachteil des Versicherers berechtigen diesen, eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschieds Prämienun- terschieds vom Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer zu erheben, sofern letzterer letzte- rer nicht beweist, dass die unrichti- gen unrichtigen Angaben ohne ein von ihm zu vertretenes vertretendes Verschulden gemacht worden sind.
2. Aufgrund Auf Grund der Änderungsanzeige Änderungsanzeigen oder sonstiger Feststellungen Feststellun- gen wird der Beitrag die Prämie entsprechend dem Zeitpunkt der Veränderung Verände- rung richtig gestellt. Er Sie darf jedoch nicht geringer werden als der Mindestbeitragdie Mindestprämie, der die nach dem Tarif des Versicherers zur Zeit des Versicherungs- abschlusses Versicherungsabschlusses galt. Alle entsprechend § 8 Ziff. III nach dem Versiche- rungsabschluss Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen oder Ermäßigungen des Mindestbeitrags der Mindestprämie werden berücksichtigt. Beim Fortfall eines Risikos wird der die etwaige Minderbeitrag Minderprämie vom Eingang der Anzeige ab berechnet.
3. Unterlässt es der Versicherungsnehmer, die obige Anzeige recht- zeitig zu erstatten, so kann der Versicherer für die Zeit, für welche die Angaben zu machen waren, an Stelle der Beitragsregulierung (Ziff. II,1) als nachzuzahlenden Beitrag einen Betrag in Höhe des für diese Zeit bereits gezahlten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich, aber noch innerhalb zweier Monate nach Empfang der Aufforderung zur Nachzahlung gemacht, so ist der Versicherer verpflichtet, den etwa zuviel gezahlten Betrag des Beitrags zurück- zuerstatten.
4. Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre Anwendung. III.1. Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt zum 1. Juli eines jeden Jahres, um welchen Prozentsatz sich der Durchschnitt der Schaden- zahlungen, welche die zum Betrieb der allgemeinen Haftpflicht- versicherungen zugelassenen Versicherer im vergangenen Kalenderjahr geleistet haben, gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schaden- zahlungen gelten auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Schadenermittlung, die aufgewendet worden sind, um die Versicherungsleistungen dem Grunde und der Höhe nach festzustellen. Als Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres gilt die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle.
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Samples: Versicherteninformation
Das Versicherungsverhältnis. 5 Beginn des Versicherungsschutzes § 6 Vorläufige Deckung
(§§ 7-141) § 7 Versicherung für fremde Rechnung / Abtretung Bereits bei Stellung des Versicherungsanspruchs
1. Soweit sich die Versicherung auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst erstrecktVersicherungsantrages kann vereinbart werden, finden alle in dem Versicherungsvertrag bezüglich dass der Versicherungsschutz vor Einlösung des Versiche- rungsnehmers getroffenen Bestimmungenrungsscheines beginnt. Ein solcher Vertrag über die vorläufige Deckung wird mit entsprechender schriftlicher Zusage des Versiche- rers oder einer hierzu bevollmächtigten Person ab dem vereinbarten Zeitpunkt wirksam.
(2) Der Vertrag über die vorläufige Deckung richtet sich nach den Vertragsgrundlagen, insbesondere der § 4 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, auch auf diese Personen sinngemäße Anwendungdie dem endgültigen Versicherungsvertrag (Hauptvertrag) zugrunde liegen sollen. Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Der Versicherungsnehmer zu; dieser bleibt neben dem Versicherten erhält die für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlichvorläufige Deckung geltenden Vertragsbestimmungen und die gesetzlichen Pflichtinformationen zusammen mit dem Ver- sicherungsschein, auf Anforderung auch zu einem früheren Zeit- punkt.
2(3) Der Vertrag über die vorläufige Deckung endet zu dem verein- barten Zeitpunkt, jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem nach dem Hauptvertrag oder einem weiteren Vertrag über vorläufige De- ckung ein gleichartiger Versicherungsschutz beginnt. Ansprüche des Versicherungsnehmers selbst Schließt der Versicherungsnehmer den Hauptvertrag oder der in § 4 Ziff. II, 2 genannten Personen gegen die Versicherten sowie Ansprüche von Versicherten untereinander sind von der Versicherung ausge- schlossen.
3. Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung den weiteren Vertrag über vorläufige Deckung bei einem Wettbewerber des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässigab, hat er dies dem Versicherer unverzüglich mitzuteilen.
1. Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu Kommt der Hauptvertrag mit dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt. Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag einge- zogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungs- nehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werdenzustande, weil der Versiche- rungsnehmer seinen Antrag nach § 8 des Versicherungsvertrags- gesetzes widerruft oder einen Widerspruch nach § 5 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes erklärt, endet die Einzugsermächtigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.
3. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versiche- rungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berech- tigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Ziff. 4 und 5 vorläufige Deckung mit dem Fristablauf verbunden sind.
4Zugang des Widerrufs oder des Widerspruchs beim Versi- cherer. Ist der Versicherungsnehmer Vertrag über die vorläufige Deckung auf unbestimmte Zeit eingegangen, können der Versicherer und der Versicherungs- nehmer diesen Vertrag jederzeit kündigen. Kündigt der Versicherer, wird die Kündigung erst nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung im Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungs- aufforderung darauf hingewiesen wurdevon zwei Wochen nach Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
5. Ist (4) Kommt der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch Hauptvertrag mit dem Versicherer nicht zustande, steht dem Versicherer als Beitrag für die vorläufige Deckung ein der Zahlung im VerzugLaufzeit der vorläufigen Deckung entsprechender Teil des Beitrages zu, kann der Versicherer den Vertrag kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungs- aufforderung darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versiche- rungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutzbeim Zustandekommen des Hauptvertrages für diesen zu zahlen gewesen wäre.
6. Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig(5) Der Versicherungsschutz aus einer vorläufigen Deckung tritt rückwirkend außer Kraft, wenn der Versicherungs- nehmer mit Antrag angenommen, der Zahlung einer Rate im Verzug erste Beitrag für den Hauptvertrag aber nicht unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheines bezahlt worden ist. Ferner kann Weicht der Versicherer für dem Versicherungsnehmer zugesandte Versicherungsschein vom Inhalt des Antrags ab und gilt die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.
1. Der Abwei- chung als genehmigt, weil der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Erhalt einer Aufforderung des Versicherers, welche auch durch einen der Beitragsrechnung aufgedruckten Hinweis erfolgen kann, Mitteilung darüber zu machen, ob und welche Änderung in dem versicherten Risiko gegenüber den zum Zwecke der Beitragsbemessung gemachten Angaben eingetreten ist. Diese Anzeige ist nicht innerhalb eines Monats nach Erhalt des Versicherungsscheins widersprochen hat, tritt der Aufforderung zu machenVersicherungsschutz aus der vorläufigen Deckung rück- wirkend außer Kraft, wenn der erste Beitrag für den Hauptvertrag nicht unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Ende der Monatsfrist bezahlt worden ist. Auf Erfordern Trifft den Versicherungsnehmer an der nicht fristgerechten Zahlung des Versicherers sind ersten Beitrages für den Haupt- vertrag kein Verschulden, bleibt der Versicherungsschutz aus der vorläufigen Deckung erhalten, wenn er die Angaben durch die Geschäftsbücher oder sonstige Belege nachzuweisen. Unrichtige Angaben zum Nachteil des Versicherers berechtigen diesen, eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschieds vom Versicherungs- nehmer zu erheben, sofern letzterer nicht beweist, dass die unrichti- gen Angaben ohne ein von ihm zu vertretenes Verschulden gemacht worden sindZahlung unverzüglich nachholt.
2. Aufgrund der Änderungsanzeige oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag entsprechend dem Zeitpunkt der Veränderung richtig gestellt. Er darf jedoch nicht geringer werden als der Mindestbeitrag, der nach dem Tarif des Versicherers zur Zeit des Versicherungs- abschlusses galt. Alle entsprechend § 8 Ziff. III nach dem Versiche- rungsabschluss eingetretenen Erhöhungen oder Ermäßigungen des Mindestbeitrags werden berücksichtigt. Beim Fortfall eines Risikos wird der etwaige Minderbeitrag vom Eingang der Anzeige ab berechnet.
3. Unterlässt es der Versicherungsnehmer, die obige Anzeige recht- zeitig zu erstatten, so kann der Versicherer für die Zeit, für welche die Angaben zu machen waren, an Stelle der Beitragsregulierung (Ziff. II,1) als nachzuzahlenden Beitrag einen Betrag in Höhe des für diese Zeit bereits gezahlten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich, aber noch innerhalb zweier Monate nach Empfang der Aufforderung zur Nachzahlung gemacht, so ist der Versicherer verpflichtet, den etwa zuviel gezahlten Betrag des Beitrags zurück- zuerstatten.
4. Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre Anwendung. III.1. Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt zum 1. Juli eines jeden Jahres, um welchen Prozentsatz sich der Durchschnitt der Schaden- zahlungen, welche die zum Betrieb der allgemeinen Haftpflicht- versicherungen zugelassenen Versicherer im vergangenen Kalenderjahr geleistet haben, gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schaden- zahlungen gelten auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Schadenermittlung, die aufgewendet worden sind, um die Versicherungsleistungen dem Grunde und der Höhe nach festzustellen. Als Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres gilt die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle.
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Samples: Rechtsschutzversicherung