Datenübermittlung Musterklauseln

Datenübermittlung. Im Rahmen des Bewerbungsprozesses leiten wir Ihre Daten auch an mit dem Auswahlprozess betraute Personen der Hochschule weiter. Sofern der von Ihnen gewünschte Studiengang in Kooperation mit anderen Institutionen/Be- trieben stattfindet, findet zur Prüfung von Zulassungsvoraussetzungen bzw. zur Durchführung des Studiengangs eine Übermittlung personenbezogener Daten an diese Institutionen/Betriebe statt.
Datenübermittlung. Die Datenübertragung ist nur über eine verschlüsselte Verbindung erlaubt. Folgende Daten- übertragungswege sind zulässig: Einsatz eines HZV-Online-Keys.
Datenübermittlung. (1) Die zugelassenen Krankenhäuser haben den Krankenkassen die Daten nach § 301 SGB V zu übermitteln.
Datenübermittlung. Für die Datenübermittlung zwischen Arbeitgebern und Einzugsstellen sind die Datensätze Kommunikation (DSKO) und Meldung (DSME) mit den zugehörenden Datenbausteinen zu verwenden. Soweit dem Arbeitgeber bei Anmeldung die Versicherungsnummer des Beschäftigten nicht bekannt ist, sind die für die Vergabe der Versicherungsnummer erforderlichen Daten wie der Name, die Geburtsangaben und die Anschrift mit dem DBNA, DBGB und DBAN sowie gegebenenfalls der Datenbaustein Europäische Versicherungsnummer (DBEU) zu melden; gleiches gilt im Übrigen bei Abgabe der Sofortmeldung. Der Arbeitgeber hat den DSBD für die Übermittlung geänderter Angaben zum Beschäftigungsbetrieb sowie der vollständigen Beendigung der Betriebstätigkeit zu verwenden. Im Übrigen sind für die Übermittlung der Daten die Gemeinsamen Grundsätze für die Kommunikationsdaten nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 SGB IV sowie die Gemeinsamen Grundsätze Technik nach § 95 Abs. 1 SGB IV in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
Datenübermittlung. Für die Datenübermittlung zwischen Arbeitgebern und Einzugsstellen sind die Datensätze Kommunikation (DSKO) und Meldung (DSME) mit den zugehörenden Datenbausteinen zu verwenden. Soweit dem Arbeitgeber bei Anmeldung die Versicherungsnummer des Beschäftigten nicht bekannt ist, sind die für die Vergabe der Versicherungsnummer erforderlichen Daten wie Datenbausteine Name (DBNA), Geburtsangaben (DBGB), Anschrift (DBAN) und gegebenen- falls Datenbaustein Europäische Versicherungsnummer (DBEU) zu melden; Gleiches gilt im Übrigen bei Abgabe der Sofortmeldung und der GKV-Monatsmeldung. Für Mitteilungen des Arbeitgebers zu Änderungen seiner Betriebsdaten ist der DSBD zu verwenden. Für die Datenübermittlung ist das in den Gemeinsamen Grundsätzen für die Datenerfassung und Datenübermittlung zur Sozialversicherung nach § 28b Absatz 2 SGB IV vorgeschriebene Datenübertragungsverfahren zu nutzen. Die Datensätze sind entsprechend Abschnitt 3 be- ziehungsweise der Anlage 4 dieser Grundsätze aufzubauen und in der Reihenfolge ihrer Entstehung zu übermitteln.
Datenübermittlung. 6.1. Der Vertragspartner übergibt die erforderlichen Da- ten gemäß den Vorgaben des von der S-Public jeweils festgelegten Schnittstellenprotokolls an S-Public. Das Schnittstellenprotokoll (technische Anbindung) ist auf der Plattform dokumentiert.
Datenübermittlung. (1) Die technische und organisatorische Form der Datenübermittlung wird in der jeweils gültigen Technischen Anlage geregelt. Sie ist Bestandteil dieses Vertrages.
Datenübermittlung. Personenbezogene Daten werden vor dem Lesen, Kopieren, Ändern oder Löschen durch Unbefugte während der Übertragung geschützt. Zu den Maßnahmen gehören:
Datenübermittlung. Der Datenverantwortliche erkennt an und stimmt zu, dass personenbezogene Daten in seltenen Fällen in die USA übermittelt werden können, obwohl der Datenverantwortliche die Speicherung der personenbezogenen Daten in der EU und GB gewählt hat, wenn Jotform im Rahmen eines Gerichtsverfahrens oder von einer Vollzugsbehörde aufgefordert wird, die personenbezogenen Daten zu übergeben und Jotform sich zur Übergabe verpflichtet fühlt. Die Standardvertragsklauseln aus Anlage 1 sind dabei in Bezug auf die personenbezogenen Daten, die außerhalb des EWR entweder direkt oder mit Zwischenstopp an ein Land, das von der Europäischen Kommission (so, wie im Rahmen des Datenschutzrechts geregelt) als eines definiert wird, das keinen ausreichenden Schutz für personenbezogene Daten sicherstellt, einschlägig mit Ausnahme von personenbezogenen Daten, die außerhalb von GB übermittelt werden, welche unter den GB-Nachtrag fallen, der hier als Anhang 2 anliegt.
Datenübermittlung. 1) Die Krankenhäuser haben die Angaben gemäß § 2 Absatz 3 mit Ausnahme der Angaben zu den gemäß § 6 Absatz 2 BPflV vereinbarten Entgelten an das InEK zu übermitteln. Die Ver- pflichtung der Krankenhäuser umfasst die Übermittlung der Daten ab dem Vereinbarungs- zeitraum 2018. Die Daten für Vereinbarungszeiträume, für die bei Inkrafttreten dieser Verein- barung bereits eine Genehmigung nach § 14 BPflV vorliegt, sind bis zum 31.07.2019 an das InEK zu übermitteln. In den übrigen Fällen und den Folgejahren sind die Daten baldmöglichst, spätestens innerhalb von 21 Tagen nach Vorliegen der Genehmigung nach § 14 BPflV an das InEK zu übermitteln. Die Daten sind bis zu den vorgegebenen Fristen in das InEK-Datenportal hochzuladen oder einzugeben und zur Übermittlung an das InEK freizugeben.