Datengrundlage Musterklauseln

Datengrundlage. Die Ermittlung wird KV-spezifisch mit Abrechnungsdaten des Jahres 2008 durchgeführt. Dabei werden Daten der bundeseinheitlichen Kostenpauschalen 86500 bis 86505 und ggf. KV-spezifischen Kostenpauschalen, die im Rahmen von Onkologievereinbarungen gelten, verwendet.
Datengrundlage. Für die Erstellung der Lieferung werden verschiedene Datenquellen verwendet, welche jeweils technisch voneinander getrennt sind, indem die Daten in unter- schiedlichen Layern enthalten sind.
Datengrundlage. In Umsetzung der Regelungen in § 4 BPflV sind die für den leistungsbezogenen Kranken- hausvergleich zu verwendenden Daten dem InEK in geeigneter Weise zu übermitteln. Der leistungsbezogene Krankenhausvergleich kann nur dann die gesetzlich vorgegebenen Ziele zur Erhöhung der Transparenz und zur Unterstützung der örtlichen Budget- und Entgeltver- handlungen erfüllen, wenn er auf einer soliden und sachgerechten Datengrundlage basiert. Bei einem leistungsbezogenen Vergleich kommt der Gleichartigkeit der im Vergleich ver- wendeten Leistungen eine besondere Bedeutung zu. Neben dem Leistungsergebnis selbst spielen auch der Leistungsprozess und die Leistungsstruktur eine wichtige Rolle bei der Be- urteilung der Ergebnisse. Die Verwendung der PEPP-Kataloge als Basis des Krankenhaus- vergleichs im Zusammenspiel mit der jeweiligen personellen Ausstattung des Krankenhau- ses und der regionalen und strukturellen Besonderheiten in der Leistungserbringung trägt diesem Grundgedanken Rechnung. Die der letzten Budgetvereinbarung zugrunde gelegten Leistungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 BPflV) können den AEB-Psych-Formularen entnommen werden. Dazu übermitteln die Krankenhäu- ser die folgenden Angaben an das InEK: 1. Aufstellung der tagesbezogenen pauschalierenden Entgelte für die Psychiatrie und Psychosomatik (PEPP) gem. E1.1 der AEB-Psych für Leistungen nach Anlage 1a/2a/6a PEPP-Entgeltkatalog mit den der Budgetvereinbarung zugrunde gelegten Vereinbarungsdaten 2. Aufstellung der ergänzenden Tagesentgelte (ET) gem. E1.2 der AEB-Psych für Leis- tungen nach Anlage 5 PEPP-Entgeltkatalog mit den der Budgetvereinbarung zugrun- de gelegten Vereinbarungsdaten 3. Aufstellung der bewerteten Zusatzentgelte für das Krankenhaus gem. E2 der AEB- Psych für Leistungen nach Anlage 3 PEPP-Entgeltkatalog mit den der Budgetverein- barung zugrunde gelegten Vereinbarungsdaten 4. Aufstellung der fallbezogenen Entgelte gem. E3.1 der AEB-Psych für Leistungen nach § 6 BPflV (Anlage 1b/2b/6b PEPP-Entgeltkatalog) mit den der Budgetvereinba- rung zugrunde gelegten Vereinbarungsdaten 5. Aufstellung der Zusatzentgelte gem. E3.2 der AEB-Psych für Leistungen nach § 6 BPflV (Anlage 4 PEPP-Entgeltkatalog) mit den der Budgetvereinbarung zugrunde ge- legten Vereinbarungsdaten 6. Aufstellung der tagesbezogenen Entgelte gem. E3.3 der AEB-Psych für Leistungen nach § 6 BPflV (Anlage 1b/2b/6b PEPP-Entgeltkatalog) mit den der Budgetvereinba- rung zugrunde gelegten Vereinbarungsdaten Die vereinbarten Entgelte (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 ...
Datengrundlage. Basisdaten für die Heilmittelvereinbarung sind die FOKO-Daten der BGKK im Vergleichszeit- raum (4. Quartal 2006) sowie im jeweiligen Beobachtungszeitraum, und zwar die Heilmittel- daten aller Vertragspartner mit kurativem Vertrag, sofern die Rezepte bei einer burgenländi- schen öffentlichen Apotheke oder Hausapotheke eingelöst und mit der BGKK abgerechnet wurden. Die für die Berechnung herangezogenen Daten des 4. Quartals 2006 sind: 1. Angiotensin-System, XXX-Xxxx X00 X0: 38,93% Ko/VoN,0 : € 17,68 Ko/VoG,0: € 9,04 2. Protonenpumpenhemmer, XXX-Xxxx X00XX X0: 23,75% Ko/VoN,0 : € 19,76 Ko/VoG,0: € 14,34 3. Xxxxxxx, XXX-Xxxx X00XX X0: 71,16% Ko/VoN,0 : € 29,92 Ko/VoG,0: € 17,58 4. Osteoporosetherapie mit oralen Bisphosphonaten, ATC-Codes M05BA04 und M05BA07 G0: 9,26% Ko/VoN,0 : € 34,04 Ko/VoG,0: € 18,95 5. SSRI, XXX-Xxxx X00XX X0: 42,88% Ko/VoN,0 : € 19,09 Ko/VoG,0: € 15,44 6. orale Antidiabetika XXX-Xxxx X00X X0: 16,27% Ko/VoN,0 : € 16,36 Ko/VoG,0: € 8,80 • für Protonenpumpenhemmer, ATC-Code A02BC mit fiktiven Annahmen für das 60.000 Verordnungen im 1. Quartal 2007 (die Verordnungen des 4. Quartals 2006 liegen bei ca. 51.000) Generikaanteil an Verordnungen im 1. Quartal 2007: 35% (Annahme) Generikaanteil an Verordnungen im 4. Quartal 2006: 23,75% Kosten pro Verordnung der Nichtgenerika im 4. Quartal 2006 € 19,76 Kosten pro Verordnung der Generika im 4. Quartal 2006 € 14,34 Berechnung daher 60.000 x (0,3500 – 0,2375) x (19,76 – 14,34) x 0,5 = € 18.292,50 Es werden € 18.292,50 für Strukturmaßnahmen zur Verfügung gestellt. • für Statine, ATC-Code C10AA mit fiktiven Annahmen für das 2. Quartal 2007 25.000 Verordnungen im 2. Quartal 2007 Generikaanteil an Verordnungen im 2. Quartal 2007: 75% Generikaanteil an Verordnungen im 4. Quartal 2006: 71,16% Kosten pro Verordnung der Nichtgenerika im 4. Quartal 2006 € 29,92 Kosten pro Verordnung der Generika im 4. Quartal 2006 € 17,58 Es erfolgt keine Aufteilung der Kostenersparnis, da die Generikaanteilssteigerung unter 10 Prozentpunkte liegt. • für Statine, ATC-Code C10AA mit fiktiven Annahmen für das 3. Quartal 2007 26.000 Verordnungen im 3. Quartal 2007 Generikaanteil an Verordnungen im 3. Quartal 2007: 82% Generikaanteil an Verordnungen im 4. Quartal 2006: 71,16% Kosten pro Verordnung der Nichtgenerika im 4. Quartal 2006 € 29,92 Kosten pro Verordnung der Generika im 4. Quartal 2006 € 17,58 Berechnung: 26.000 x (0,8200 – 0,7116) x (29,92 – 17,58) x 0,5 = € 17,389,53 Es werden € 17,389,53 für Strukturmaßnahmen zur Verfüg...
Datengrundlage. Die Messdaten werden auf der Grundlage des REGNIE-Raster-Datensatzes des Deutschen Wetterdienstes (DWD) erhoben. Die Daten werden auf einen Quadrat- kilometer genau bereitgestellt. Das Quadratkilometer-Raster wird auf Gemeinde- ebene interpoliert. Die Messdaten werden täglich erhoben, wobei der Messzeitraum um 07:30 Uhr beginnt und um 07:30 Uhr am Folgetag endet. Der Versicherer überwacht und dokumentiert die für den Vertrag relevanten Daten.

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  • Grundlage Der vereinbarte Mietzins gilt für die vereinbarte Zeitdauer bei einem einschichtigen Betrieb von max. 10 Stunden pro Tag, ohne Samstag und Sonntag, oder für die vereinbarte Anzahl von Einsätzen. Bei mehrschichtigem Betrieb oder einer grösseren Anzahl von Einsätzen ist ein Zuschlag zum verein- barten Mietzins zu entrichten. Der Mietzins ist auch dann für die ganze Mietdauer geschuldet, wenn die normale Betriebszeit nicht voll ausgenützt oder das Mietobjekt vor Ablauf der Mietdauer zurückgegeben wird. Im vereinbarten Mietzins sind die Transport-, Montage-, Demontage-, Verpackungs- und Versicherungskosten nicht in- begriffen; diese werden zusätzlich berechnet. Das Mietobjekt wird dem Mieter transportverladen auf den Arealen des Vermieters zur Verfügung gestellt.

  • Grundlagen 1. Das Sondervermögen (der Fonds)

  • Grundstücksbenutzung 14.1. Anschlussnehmer und Anschlussnutzer, die Grundstückseigentümer sind, haben für Zwecke der Versorgung durch den Netzbe- treiber das Anbringen und Verlegen von Leitungen nebst Zubehör, insbesondere Verteilungsanlagen, über ihre im gleichen Netzgebiet liegenden Grundstücke sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft Grundstücke, die an das Verteilernetz angeschlossen sind, die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Gasversorgung eines angeschlossenen Grundstücks genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Gasversorgung sonst wirt- schaftlich vorteilhaft ist. Die Pflicht entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde. 14.2. Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstücks zu be- nachrichtigen. 14.3. Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat der Netzbetreiber zu tragen; dies gilt nicht, soweit die Einrichtungen aus- schließlich dem Anschluss des Grundstücks dienen. 14.4. Wird der Netzanschlussvertrag beendet, so hat der Anschlussnehmer, der Grundstückseigentümer ist, die auf seinen Grundstü- cken befindlichen Einrichtungen noch drei Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann. Dies gilt bei einer Einstellung der Anschlussnutzung entsprechend für den Anschlussnutzer, der Grundstückseigentümer ist. 14.5. Muss zum Netzanschluss des Grundstücks ein Druckregler oder eine besondere Absperreinrichtung angebracht werden, so kann der Netzbetreiber verlangen, dass der Anschlussnehmer einen geeigneten Raum oder Platz unentgeltlich für die Dauer des Netzanschlussverhältnisses des Grundstücks zur Verfügung stellt. Der Netzbetreiber darf die Einrichtungen auch für andere Zwecke benutzen, soweit dies für den Anschlussnehmer zumutbar ist. Wird das Netzanschlussverhältnis für das Grundstück beendet, so hat der Anschlussnehmer den Druckregler noch drei Jahre unentgeltlich zu dulden, es sein denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann. 14.6. Der Anschlussnehmer, der zugleich Grundstückseigentümer ist, wird auf Wunsch des Netzbetreibers einen Dienstbarkeitsver- trag abschließen, auf dessen Basis er dem Netzbetreiber die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit im Grund- buch bewilligt. Sofern der Anschlussnehmer nicht Grundstückseigentümer ist, wird er auf Wunsch des Netzbetreibers die Zu- stimmung des Grundstückseigentümers zum Abschluss des Dienstbarkeitsvertrages und der Bewilligung zur Eintragung der be- schränkt persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch beibringen. Mit Eintragung dieser Dienstbarkeit im Grundbuch zahlt der Netzbetreiber dem Grundstückseigentümer eine einmalige Entschädigung nach den allgemeinen Entschädigungssätzen. Die Kosten für die Eintragung trägt der Netzbetreiber. 14.7. Verändern sich die Eigentumsverhältnisse am angeschlossenen Objekt nachträglich in der Art und Weise, dass der Netzan- schluss über Grundstücke Dritter verläuft, ist der Anschlussnehmer verpflichtet, die Kosten der Umverlegung zu tragen, wenn der Dritte berechtigt die Umverlegung des Netzanschlusses oder von Leitungen auf Kosten des Netzbetreibers fordert. 14.8. Die vorstehenden Absätze gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und –flächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststel- lung für den Bau von öffentlichen Verkehrsflächen und –wegen bestimmt sind.

  • Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung Die SCHUFA verarbeitet personenbezogene Daten auf Grundlage der Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung. Die Verarbeitung erfolgt auf Basis von Einwilligungen sowie auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DS-GVO, soweit die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Einwilligungen können jederzeit gegenüber dem betreffenden Vertragspartner widerrufen werden. Dies gilt auch für Einwilligungen, die bereits vor Inkrafttreten der DS-GVO erteilt wurden. Der Widerruf der Einwilligung berührt nicht die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf verarbeiteten personenbezogenen Daten.

  • Rechtsgrundlagen Häufig ist die Datenverarbeitung gesetzlich zulässig, weil sie für das Vertragsverhältnis erforderlich ist. Das gilt vor allem für das Prüfen der Antragsunterlagen, das Abwickeln des Vertrags und um Schäden und Leistungen zu bearbeiten. In bestimmten Fällen ist eine Datenverarbeitung nur zulässig, wenn Sie dazu ausdrücklich einwilligen. Beispiele: - Gesundheitsdaten, die wir in der Lebens-, Kranken- oder Unfallversicherung verarbeiten. - In einigen Fällen verarbeiten wir Ihre Daten zu Werbezwecken nur, wenn Sie hierzu ausdrücklich eingewilligt haben. Um diese Einwilligung bitten wir Sie gesondert. In anderen Fällen verarbeiten wir Ihre Daten auf Grund einer allgemeinen Interessenabwägung, d. h. wir wägen unsere mit den jeweiligen Interessen des Betroffenen ab. Ein Beispiel: Wenn wir wegen einer Prozessoptimierung Daten an spezialisierte Dienstleister übermitteln und diese eigenverantwortlich arbeiten, schließen wir mit diesen Dienstleistern Verträge. Diese stellen sicher, dass die Dienstleister ein angemessenes Datenschutzniveau einhalten.

  • Rechtsgrundlage 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX in Verbindung mit § 78 Abs. 1 bis 3 SGB IX

  • Bemessungsgrundlage Grundlage der Bemessung des Entgeltes für die Benutzung der Serviceeinrichtung und die Erbringung von Leistungen sind die Entgeltgrundsätze und Entgelte des EIU. Die Darlegung der Entgeltgrundsätze erfolgt in den NBS-BT. Die Darlegung der Entgelte erfolgt in der als Anlage zu den NBS genommenen Liste der Entgelte.

  • Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung Die informa HIS GmbH verarbeitet personenbezogene Daten auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 f DSGVO. Dies ist zulässig, soweit die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Die informa HIS GmbH selbst trifft keine Entscheidungen über den Abschluss eines Versicherungsvertrages oder über die Regulierung von Schäden. Sie stellt den Versiche- rungsunternehmen lediglich die Informationen für die diesbezügliche Entscheidungs- findung zur Verfügung. Die Daten im HIS stammen ausschließlich von Versicherungsunternehmen, die diese in das HIS einmelden.

  • Rechtliche Grundlagen Grundlage des Gesamtarbeitsvertrages sind folgende liechtensteinischen Gesetze und die dazu gehörenden Verordnungen: • Gesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, LGBl. 2007 Nr. 101 • Gesetz über die Entsendung von Arbeitnehmern (Entsendegesetz), LGBl. 2000 Nr. 88 • Gesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermitt- lungsgesetz), LGBl. 2000 Nr. 103 • Gesetz über die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmerschaft in den Betrieben (Mitwirkungsgesetz), LGBl. 1997 Nr. 211 • Gesetz über die amtliche Statistik (Statistikgesetz), LGBl. 1976 Nr. 44 • Gesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz), LGBl. 1999 Nr. 96 • Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (Arbeitsvertragsrecht), §1173a, Art. 1ff. ABGB • Gesetz über die Krankenversicherung, LGBl. 1971 Nr. 50 • Gesetz über die obligatorische Unfallversicherung (Unfallversicherungsgesetz; UVG), LGBl. 1990 Nr. 46 • Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge, LGBl. 1988 Nr. 12 • Gesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz; ArG), LGBl. 1967 Nr. 6) Der vorliegende GAV erweitert diese gesetzlichen Bestimmungen.

  • Rechnungsgrundlagen Als biometrischen Rechnungsgrundlagen dienen die Richttafeln 1998 von Xxxxx Xxx- xxxx. Als Altersgrenze ist die Vollendung des 65. Lebensjahres in Ansatz zu bringen. Der Rechnungszins beträgt 3,25 % in der Zeit bis zum Eintritt eines Versorgungsfalles und 5,25 % nach Eintritt eines Versorgungsfalles.