Datengrundlage Musterklauseln

Datengrundlage. Die Ermittlung wird KV-spezifisch mit Abrechnungsdaten des Jahres 2008 durchgeführt. Dabei werden Daten der bundeseinheitlichen Kostenpauschalen 86500 bis 86505 und ggf. KV-spezifischen Kostenpauschalen, die im Rahmen von Onkologievereinbarungen gelten, verwendet.
Datengrundlage. Für die Erstellung der Lieferung werden verschiedene Datenquellen verwendet, welche jeweils technisch voneinander getrennt sind, indem die Daten in unter- schiedlichen Layern enthalten sind.
Datengrundlage. In Umsetzung der Regelungen in § 4 BPflV sind die für den leistungsbezogenen Kranken- hausvergleich zu verwendenden Daten dem InEK in geeigneter Weise zu übermitteln. Der leistungsbezogene Krankenhausvergleich kann nur dann die gesetzlich vorgegebenen Ziele zur Erhöhung der Transparenz und zur Unterstützung der örtlichen Budget- und Entgeltver- handlungen erfüllen, wenn er auf einer soliden und sachgerechten Datengrundlage basiert. Bei einem leistungsbezogenen Vergleich kommt der Gleichartigkeit der im Vergleich ver- wendeten Leistungen eine besondere Bedeutung zu. Neben dem Leistungsergebnis selbst spielen auch der Leistungsprozess und die Leistungsstruktur eine wichtige Rolle bei der Be- urteilung der Ergebnisse. Die Verwendung der PEPP-Kataloge als Basis des Krankenhaus- vergleichs im Zusammenspiel mit der jeweiligen personellen Ausstattung des Krankenhau- ses und der regionalen und strukturellen Besonderheiten in der Leistungserbringung trägt diesem Grundgedanken Rechnung. Die der letzten Budgetvereinbarung zugrunde gelegten Leistungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 BPflV) können den AEB-Psych-Formularen entnommen werden. Dazu übermitteln die Krankenhäu- ser die folgenden Angaben an das InEK: 1. Aufstellung der tagesbezogenen pauschalierenden Entgelte für die Psychiatrie und Psychosomatik (PEPP) gem. E1.1 der AEB-Psych für Leistungen nach Anlage 1a/2a/6a PEPP-Entgeltkatalog mit den der Budgetvereinbarung zugrunde gelegten Vereinbarungsdaten 2. Aufstellung der ergänzenden Tagesentgelte (ET) gem. E1.2 der AEB-Psych für Leis- tungen nach Anlage 5 PEPP-Entgeltkatalog mit den der Budgetvereinbarung zugrun- de gelegten Vereinbarungsdaten 3. Aufstellung der bewerteten Zusatzentgelte für das Krankenhaus gem. E2 der AEB- Psych für Leistungen nach Anlage 3 PEPP-Entgeltkatalog mit den der Budgetverein- barung zugrunde gelegten Vereinbarungsdaten 4. Aufstellung der fallbezogenen Entgelte gem. E3.1 der AEB-Psych für Leistungen nach § 6 BPflV (Anlage 1b/2b/6b PEPP-Entgeltkatalog) mit den der Budgetvereinba- rung zugrunde gelegten Vereinbarungsdaten 5. Aufstellung der Zusatzentgelte gem. E3.2 der AEB-Psych für Leistungen nach § 6 BPflV (Anlage 4 PEPP-Entgeltkatalog) mit den der Budgetvereinbarung zugrunde ge- legten Vereinbarungsdaten 6. Aufstellung der tagesbezogenen Entgelte gem. E3.3 der AEB-Psych für Leistungen nach § 6 BPflV (Anlage 1b/2b/6b PEPP-Entgeltkatalog) mit den der Budgetvereinba- rung zugrunde gelegten Vereinbarungsdaten Die vereinbarten Entgelte (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 ...
Datengrundlage. Basisdaten für die Heilmittelvereinbarung sind die FOKO-Daten der BGKK im Vergleichszeit- raum (4. Quartal 2006) sowie im jeweiligen Beobachtungszeitraum, und zwar die Heilmittel- daten aller Vertragspartner mit kurativem Vertrag, sofern die Rezepte bei einer burgenländi- schen öffentlichen Apotheke oder Hausapotheke eingelöst und mit der BGKK abgerechnet wurden. Die für die Berechnung herangezogenen Daten des 4. Quartals 2006 sind: 1. Angiotensin-System, ▇▇▇-▇▇▇▇ ▇▇▇ ▇▇: 38,93% Ko/VoN,0 : € 17,68 Ko/VoG,0: € 9,04 2. Protonenpumpenhemmer, ▇▇▇-▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇ ▇▇: 23,75% Ko/VoN,0 : € 19,76 Ko/VoG,0: € 14,34 3. ▇▇▇▇▇▇▇, ▇▇▇-▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇ ▇▇: 71,16% Ko/VoN,0 : € 29,92 Ko/VoG,0: € 17,58 4. Osteoporosetherapie mit oralen Bisphosphonaten, ATC-Codes M05BA04 und M05BA07 G0: 9,26% Ko/VoN,0 : € 34,04 Ko/VoG,0: € 18,95 5. SSRI, ▇▇▇-▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇ ▇▇: 42,88% Ko/VoN,0 : € 19,09 Ko/VoG,0: € 15,44 6. orale Antidiabetika ▇▇▇-▇▇▇▇ ▇▇▇▇ ▇▇: 16,27% Ko/VoN,0 : € 16,36 Ko/VoG,0: € 8,80 • für Protonenpumpenhemmer, ATC-Code A02BC mit fiktiven Annahmen für das 60.000 Verordnungen im 1. Quartal 2007 (die Verordnungen des 4. Quartals 2006 liegen bei ca. 51.000) Generikaanteil an Verordnungen im 1. Quartal 2007: 35% (Annahme) Generikaanteil an Verordnungen im 4. Quartal 2006: 23,75% Kosten pro Verordnung der Nichtgenerika im 4. Quartal 2006 € 19,76 Kosten pro Verordnung der Generika im 4. Quartal 2006 € 14,34 Berechnung daher 60.000 x (0,3500 – 0,2375) x (19,76 – 14,34) x 0,5 = € 18.292,50 Es werden € 18.292,50 für Strukturmaßnahmen zur Verfügung gestellt. • für Statine, ATC-Code C10AA mit fiktiven Annahmen für das 2. Quartal 2007 25.000 Verordnungen im 2. Quartal 2007 Generikaanteil an Verordnungen im 2. Quartal 2007: 75% Generikaanteil an Verordnungen im 4. Quartal 2006: 71,16% Kosten pro Verordnung der Nichtgenerika im 4. Quartal 2006 € 29,92 Kosten pro Verordnung der Generika im 4. Quartal 2006 € 17,58 Es erfolgt keine Aufteilung der Kostenersparnis, da die Generikaanteilssteigerung unter 10 Prozentpunkte liegt. • für Statine, ATC-Code C10AA mit fiktiven Annahmen für das 3. Quartal 2007 26.000 Verordnungen im 3. Quartal 2007 Generikaanteil an Verordnungen im 3. Quartal 2007: 82% Generikaanteil an Verordnungen im 4. Quartal 2006: 71,16% Kosten pro Verordnung der Nichtgenerika im 4. Quartal 2006 € 29,92 Kosten pro Verordnung der Generika im 4. Quartal 2006 € 17,58 Berechnung: 26.000 x (0,8200 – 0,7116) x (29,92 – 17,58) x 0,5 = € 17,389,53 Es werden € 17,389,53 für Strukturmaßnahmen zur Verfüg...
Datengrundlage. Die Messdaten werden auf der Grundlage des REGNIE-Raster-Datensatzes des Deutschen Wetterdienstes (DWD) erhoben. Die Daten werden auf einen Quadrat- kilometer genau bereitgestellt. Das Quadratkilometer-Raster wird auf Gemeinde- ebene interpoliert. Die Messdaten werden täglich erhoben, wobei der Messzeitraum um 07:30 Uhr beginnt und um 07:30 Uhr am Folgetag endet. Der Versicherer überwacht und dokumentiert die für den Vertrag relevanten Daten.