Psychiatrische Leistungen. Wir erstatten die Aufwendungen für psychiatrische Leis- tungen im Rahmen einer stationären Heilbehandlung. Wir leisten jedoch nur dann, wenn und soweit wir vor Beginn der Heilbehandlung eine schriftliche Zusage gegeben haben. Zur Erstattungsfähigkeit von stationärer Psychotherapie siehe unten.
Psychiatrische Leistungen. Der Versicherer erstattet die Aufwendungen für psychiatrische Leistungen im Rahmen einer stationären Behandlung, vorausgesetzt dass der Versicherer vor Beginn der Behandlung eine schriftliche Zusage gegeben hat. Es besteht eine Wartezeit von 10 Monaten.
Psychiatrische Leistungen. Wir erstatten die Aufwendungen für eine stationäre psych- iatrische Heilbehandlung, wenn wir der Erstattung dieser Kosten vor Beginn der Heilbehandlung schriftlich zuge- stimmt haben. Es besteht eine Wartezeit von 10 Monaten.
Psychiatrische Leistungen. Wir erstatten die Aufwendungen für psychiatrische Leistungen im Rahmen einer ambulanten Heilbehand- lung. Wir leisten jedoch nur dann, wenn und soweit wir vor Beginn der Heilbehandlung eine schriftliche Zusage gegeben haben. Zur Erstattungsfähigkeit von ambulanter Psychotherapie siehe unten.
Psychiatrische Leistungen. Wir erstatten die Aufwendungen für psychiatrische Leistun- gen im Rahmen einer ambulanten Behandlung. Wir leisten jedoch nur dann, wenn und soweit wir vor Beginn der Be- handlung eine schriftliche Zusage gegeben haben. Zur Erstat- tungsfähigkeit von ambulanter Psychotherapie siehe unten.
Psychiatrische Leistungen. Der von zugelassenen Psychiatern und Nervenärzten für Leistungen nach den Nrn. 21216, 21220 und 21221 EBM erbrachte und anerkannte Leistungsbedarf wird mit einem Punktwert von 5,095 Cent vergütet, sofern die abgerechnete und anerkannte Punktezahl für Leistungen nach Kapitel G II EBM je Praxis mehr als 50 v. H. der gesamten abgerechneten und anerkannten Punktezahl je Praxis beträgt. Basis für die Berechnung nach Satz 1, letzter Halbsatz ist das Abrechnungsquartal 2/2002. Für Praxisneugründungen können die Vertragspartner einvernehmlich eine von Satz 1 abweichende Regelung treffen. Für Psychiater und Nervenärzte, die nicht unter obige Regelungen fallen, gilt folgendes: Der von zugelassenen Psychiatern und Nervenärzten für Leistungen nach den Nrn. 21216, 21220 und 21221 EBM erbrachte und anerkannte Leistungsbedarf wird mit einem Punktwert von 5,095 Cent vergütet., sofern die abgerechnete und anerkannte Punktezahl für Leistungen nach Kapitel G II EBM je Praxis mehr als 50 v. H. der gesamten abgerechneten und anerkannten Punktezahl je Praxis beträgt. Basis für die Berechnung nach Satz 1, letzter Halbsatz, ist das Abrechnungsquartal 2/2004.
Psychiatrische Leistungen. Der von zugelassenen Psychiatern und Nervenärzten für Leistungen nach Kapitel G II EBM (mit Ausnahme der Leistungen für Soziotherapie nach den Nrn. 819, 830 und 831 EBM) erbrachte und anerkannte Leistungsbedarf wird mit einem Punktwert von 5,11 Cent vergütet., sofern die abgerechnete und anerkannte Punktezahl für Leistungen nach Kapitel G II EBM je Praxis mehr als 50 v. H. der gesamten abgerechneten und anerkannten Punktezahl je Praxis beträgt. Basis für die Berechnung nach Satz 1, letzter Halbsatz ist das Abrechnungsquartal 2/2002. Für Praxisneugründungen können die Vertragspartner einvernehmlich eine von Satz 1 abweichende Regelung treffen.
Psychiatrische Leistungen. Mitaufnahme eines Elternteils bei stationärer Behandlung von Kindern bis 18 Jahren Häusliche Krankenpflege und hauswirtschaftliche Versorgung anstelle eines Krankenhausaufenthalts Ersatz-Krankenhaustagegeld für durchgeführte stationäre Behandlungen, für die keine Kostenerstattung beim Versicherer beansprucht wurde Stationäre Anschlussrehabilitation Tagesklinische (teilstationäre) Heilbehandlung Transport zum nächsterreichbaren geeigneten Krankenhaus zur Erstversorgung nach einem Unfall oder Notfall Allgemein Krankenhausleistung sowie Verpflegung im Ein- oder Zweibettzimmer Bei einer medizinisch erforderlichen Behandlung in einem Krankenhaus kann der Versicherte zwischen den Krankenanstalten im Behandlungsland frei wählen. Behandlung in einer Krankenanstalt bedeutet jede Behandlung, bei der die zu behandelnde Person für mindestens 24 Stunden in einem Krankenhaus aufgenommen wird und dort ärztlich behandelt und verpflegt wird. Bei einer medizinisch erforderlichen Behandlung in Krankenanstalten, die auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlungen durchführen bzw. Rekonvaleszenten aufnehmen, besteht nur dann eine Leistungspflicht für die in der Heilkostenversicherung vorgesehenen tariflichen Leistungen, wenn der Versicherer diese vor Behandlungsbeginn schriftlich genehmigt hat. Für die Dauer der stationären Heilbehandlung gewährt der Versicherer die Leistungen ohne zeitliche Begrenzung. Ärztliche Leistungen (inklusive Pathologie, Radiologie, Computertomographie, Magnetresonanztomographie, Positronenemissionstomographie und Palliativmedizin) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für die im Rahmen einer medizinisch notwendigen stationären Krankenhauskosten, inklusive Operationssaal, Intensivstation und Labor Hierunter versteht der Versicherer sonstige Kosten für die Nutzung von Spezialeinrichtungen, wie Operationssäle, Intensivstation und Labor.
Psychiatrische Leistungen. Der Versicherer erstattet die Aufwendungen für psychiatrische Leistungen im Rahmen einer stationären Behandlung, vorausgesetzt dass der Versicherer vor Beginn der Behandlung eine schriftliche Zusage gegeben hat. Es besteht eine Wartezeit von 10 Monaten. Mitaufnahme eines Elternteils bei stationärer Behandlung von Kindern bis 18 Jahren Der Versicherer erstattet die Mehraufwendungen für die ärztlich verordnete Mitaufnahme eines Elternteils bei der stationären Behandlung von Kindern bis 18 Jahren. Häusliche Krankenpflege und hauswirtschaftliche Versorgung Der Versicherer übernimmt die erstattungsfähigen Aufwendungen für ärztlich verordnete häusliche Krankenpflege und hauswirtschaftliche Versorgung durch geeignete, zur Pflegekraft ausgebildete Personen als Ersatz für einen ärztlich angeratenen Krankenhausaufenthalt bzw. zur Abkürzung eines solchen. Die häusliche Krankenpflege erfolgt ergänzend zur ärztlichen Behandlung und ist neben dieser erstattungsfähig. Der Versicherer erstattet diese Leistung für maximal 30 Tage pro Krankenhausaufenthalt nach schriftlicher Leistungszusage. Ersatz-Krankenhaustagegeld für durchgeführte stationäre Behandlungen, für die keine Kostenerstattung beim Versicherer beansprucht wurde Für durchgeführte stationäre Behandlungen, für die keine Kostenerstattung beim Versicherer beansprucht wurde, bezahlt der Versicherer ein Krankenhaustagegeld von 75 EUR* pro Tag.
Psychiatrische Leistungen. Der Versicherer erstattet die Aufwendungen für psychiatrische Leistungen bis zu 1.000 EUR*, sofern er der Erstattung dieser Kosten vor Beginn der Heilbehandlung schriftlich zugestimmt hat. Es besteht eine Wartezeit von 10 Monaten. Arznei- und Verbandmittel Arznei- und Verbandmittel müssen von einem Arzt, Zahnarzt oder von einem dazu berechtigten Behandler verordnet sein, Arzneimittel außerdem aus der Apotheke oder von einer anderen behördlich zugelassenen Abgabestelle bezogen werden. Nährmittel, Stärkungsmittel, Mineralwässer, kosmetische Mittel, Mittel zur Hygiene und Körperpflege sowie Badezusätze gelten nicht als Arzneimittel.