Datenschutzrechtliche Auftragsverarbeitung Musterklauseln

Datenschutzrechtliche Auftragsverarbeitung. 7.1. Für die Daten Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter Soweit es zur Durchführung und Abwicklung der im gegenständlichen Organisationsvertrag vereinbarten Leistungen erforderlich ist, erheben und verarbeiten sowohl das Vermittlungsunternehmen als auch das Betreuungsunternehmen Daten von zu vermittelnden und betreuenden Personen bzw. Dritten, die die Verträge im Namen oder Interesse der zu betreuenden Personen abschließen (Gegebenenfalls und mit deren Zustimmung werden auch Daten von Notfallskontakten oder an der Pflege und Betreuung beteiligten Dritten verarbeitet). Das Vermittlungsunternehmen, als auch das Betreuungsunternehmen fungieren daher im Hinblick auf die gegenseitig zur Verfügung gestellten Daten jeweils als Verantwortliche und zugleich auch als Auftragsverarbeiter im Sinne der DSGVO. Ausgehend von den Begriffsdefinitionen der Datenschutz- Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679) wird der Verantwortliche nachfolgend auch als „verantwortliche Partei“ und der Auftragsverarbeiter nachfolgend auch als „auftragsverarbeitende Partei“ bezeichnet. 7.2. Gegenstand der Datenverarbeitung Die Vereinbarung betrifft die jeweilige, wechselseitige Verarbeitung der mit der Erfüllung der einzeln zu vereinbarenden Verpflichtungen unter Punkt 4.1.(Vermittlung), Punkt 4.2. (sonstige Leistungen) und Punkt 4.3. (begleitende Leistungen) einhergehenden Daten der zu betreuenden Person(en). Abhängig vom Umfang der vertraglich vereinbarten Leistungen sind neben den Vertrags-, Kontakt-, Betreuungs- und Verrechnungsdaten auch gesundheitsbezogene, d.h. sensible Daten der zu betreuenden Person(en) umfasst.
Datenschutzrechtliche Auftragsverarbeitung. 7.1. Für die Daten Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter Soweit es zur Durchführung und Abwicklung der im gegenständlichen Organisationsvertrag vereinbarten Leistungen erforderlich ist, erheben und verarbeiten sowohl das Vermittlungsunternehmen als auch das Betreuungsunternehmen Daten von zu vermittelnden und betreuenden Personen bzw. Dritten, die die Verträge im Namen oder Interesse der zu betreuenden Personen abschließen (Gegebenenfalls und mit deren Zustimmung werden auch Daten von Notfallskontakten oder an der Pflege und Betreuung beteiligten Dritten verarbeitet). Das Vermittlungsunternehmen, als auch das Betreuungsunternehmen fungieren daher im Hinblick auf die gegenseitig zur Verfügung gestellten Daten jeweils als Verantwortliche und zugleich auch als Auftragsverarbeiter im Sinne der DSGVO. Ausgehend von den Begriffsdefinitionen der Datenschutz- Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679) wird der Verantwortliche nachfolgend auch als „verantwortliche Partei“ und der Auftragsverarbeiter nachfolgend auch als „auftragsverarbeitende Partei“ bezeichnet. 7.2. Gegenstand der Datenverarbeitung Die Vereinbarung betrifft die jeweilige, wechselseitige Verarbeitung der mit der Erfüllung der einzeln zu vereinbarenden Verpflichtungen unter Punkt 4.1. (Vermittlung), Punkt 4.2. (sonstige Leistungen) und Punkt 4.3. (begleitende Leistungen) einhergehenden Daten der zu betreuenden Person(en). Abhängig vom Umfang der vertraglich vereinbarten Leistungen sind neben den Vertrags-, Kontakt-, Betreuungs- und Verrechnungsdaten auch gesundheitsbezogene, d.h. sensible Daten der zu betreuenden Person(en) umfasst. 7.3. Dauer der Datenverarbeitung Eine Verarbeitung gemäß diesem Vertrag erfolgt befristet bis zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung des gegenständlichen Organisationsvertrages, spätestens jedoch bis zum Abschluss allenfalls mit der Vertragsbeendigung zusammenhängender und erforderlicher Nachbearbeitungen. 7.4. Ort der Datenverarbeitung Das Betreuungsunternehmen und das Vermittlungsunternehmen erklären wechselseitig, definițiile termenilor Directiva de bază privind protecția datelor (Directiva (UE) 2016/679) și responsabilul cu aceasta va fi denumit în cele ce urmează și ca "parte responsabilă" și procesatorul comenzii va fi denumit în continuare "partea procesatoare". 7.2. Obiectul procesării datelor Acordul se referă la prelucrarea reciprocă respectivă a datelor asociate persoanei/lor asistate, pentru îndeplinirea îndatoririlor care vor fi convenite fiecare în par...
Datenschutzrechtliche Auftragsverarbeitung. 8.1. Für die Daten Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter Soweit es zur Durchführung und Abwicklung der im gegenständlichen Organisationsvertrag vereinbarten Leistungen erforderlich ist, erheben und verarbeiten sowohl das Vermittlungsunternehmen als auch das Betreuungsunternehmen Daten von zu vermittelnden und betreuenden Personen bzw. Dritten, die die Verträge im Namen oder Interesse der zu betreuenden Personen abschließen (Gegebenenfalls und mit deren Zustimmung werden auch Daten von Notfallskontakten oder an der Pflege und Betreuung beteiligten Dritten verarbeitet). Das Vermittlungsunternehmen, als auch das Betreuungsunternehmen fungieren daher im Hinblick auf die gegenseitig zur Verfügung gestellten Daten jeweils als Verantwortliche und zugleich auch als Auftragsverarbeiter im Sinne der DSGVO. Ausgehend von den Begriffsdefinitionen der Datenschutz- Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679) wird der Verantwortliche nachfolgend auch als „verantwortliche Partei“ und der Auftragsverarbeiter nachfolgend auch als „auftragsverarbeitende Partei“ bezeichnet. 8.2. Gegenstand der Datenverarbeitung Die Vereinbarung betrifft die jeweilige, wechselseitige Verarbeitung der mit der Erfüllung der einzeln zu vereinbarenden Verpflichtungen unter Punkt 4.1.(Vermittlung), Punkt 4.2. (sonstige Leistungen) und Punkt 4.3. (begleitende Leistungen) einhergehenden Daten der zu betreuenden Person(en). Abhängig vom Umfang der vertraglich vereinbarten Leistungen sind neben den Vertrags-, Kontakt-, Betreuungs- und Verrechnungsdaten auch gesundheitsbezogene, d.h. sensible Daten der zu betreuenden Person(en) umfasst. 8.3. Dauer der Datenverarbeitung Eine Verarbeitung gemäß diesem Vertrag erfolgt befristet bis zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung des gegenständlichen Organisationsvertrages, spätestens jedoch bis zum Abschluss allenfalls mit der Vertragsbeendigung zusammenhängender und erforderlicher Nachbearbeitungen. 8.4. Ort der Datenverarbeitung Das Betreuungsunternehmen und das Vermittlungsunternehmen erklären wechselseitig, dass sie die Datenverarbeitung ausschließlich innerhalb des EU- bzw. EWR Raumes durchführen, andernfalls sie in Kenntnis sind, dass bei einer Datenverarbeitung außerhalb, die erhöhten Schutzvorschriften gem. Art 44 ff DSGVO einzuhalten sind. Im Fall der Datenverarbeitung im EU- bzw. EWR- Ausland haben das Betreuungs- und Vermittlungsunternehmen sich darüber in Kenntnis zu setzen und darüber hinaus den genauen Ort zu bestimmen und jene Gründe anzugeben, die e...

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  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Datenschutzbestimmungen 1) Daten von Kunden erheben wir nur im Rahmen der Abwicklung von Verträgen. Dabei werden die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere des Telemediengesetzes (TMG) und der EU-DSGVO durch uns beachtet. Bestands- und Nutzungsdaten des Kunden werden nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, soweit dies für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Wir verweisen auf unsere ausführliche Datenschutzerklärung unter xxx.xxxxxxx.xx. 2) Ohne die Einwilligung von Kunden werden wir Daten des Kunden nicht für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung nutzen.

  • Vertraulichkeit 11.1. In Bezug auf jegliche vor und im Rahmen der Vertragserfüllung erlangten Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei verpflichtet sich die empfangende Partei dazu: a) die Vertraulichen Informationen zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln, indem sie Maßnahmen zu deren Schutz ergreift, die im Wesentlichen den Maßnahmen entsprechen, die die empfangende Partei zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen ergreift, und die einen angemessenen Sorgfaltsmaßstab nicht unterschreiten dürfen; b) die Vertraulichen Informationen an Dritte nur weiterzugeben oder offenzulegen, soweit dies zur Ausübung von Rechten oder zur Vertragserfüllung notwendig ist und diese Dritten im wesentlichen vergleichbaren Vertraulichkeitspflichten unterliegen; c) die Vertraulichen Informationen nicht für Zwecke außerhalb des Vertrags zu verwenden oder zu vervielfältigen; d) auf Vervielfältigungen Vertraulicher Informationen – soweit technisch möglich – alle Hinweise und Vermerke zu ihrem vertraulichen oder geheimen Charakter zu belassen, die im Original enthalten sind. 11.2. Die empfangende Partei darf die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei Dritten offenlegen, soweit dies rechtlich vorgeschrieben ist; vorausgesetzt, dass die empfangende Partei, die zu einer solchen Offenlegung verpflichtet ist, angemessene Anstrengungen unternimmt, um die offenlegende Partei in angemessener Weise vorab über die geforderte Offenlegung zu informieren (soweit dies gesetzlich zulässig ist) und auf Wunsch und Kosten der offenlegenden Partei angemessene Unterstützung bei der Anfechtung der geforderten Offenlegung leistet. Die empfangende Partei unternimmt wirtschaftlich vertretbare Anstrengungen, um nur den Teil der vertraulichen Informationen offenzulegen, dessen Offenlegung rechtlich verlangt wird, und verlangt, dass alle vertraulichen Informationen, die auf diese Weise offengelegt werden, vertraulich behandelt werden. 11.3. Die Einschränkungen der Nutzung oder der Offenlegung Vertraulicher Informationen finden keine Anwendung auf Vertrauliche Informationen, die a) von der empfangenden Partei ohne Rückgriff auf die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei unabhängig entwickelt worden sind, b) durch keine Handlung oder Unterlassung der empfangenden Partei allgemein bekannt oder der Öffentlichkeit zugänglich geworden ist, c) der empfangenden Partei zum Zeitpunkt der Offenlegung frei von Vertraulichkeitsbeschränkungen bekannt waren, d) von der empfangenden Partei rechtmäßig und ohne Pflicht zur Geheimhaltung von einer dritten Partei erhalten wurden, die berechtigt ist, diese Vertraulichen Informationen bereitzustellen, oder e) durch schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei von Vertraulichkeitsbeschränkungen ausgenommen sind. 11.4. Auf Verlangen der offenlegenden Partei hat die empfangende Partei die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei, einschließlich Kopien und Vervielfältigungen davon, unverzüglich zu vernichten oder zurückzugeben, es sei denn, das anwendbare Recht schreibt deren Aufbewahrung vor. In diesem Fall unterliegen die vertraulichen Informationen weiterhin den Bestimmungen von Abschnitt 11. Keine der Parteien verwendet den Namen der jeweils anderen Partei ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung in öffentlichkeitswirksamen, Werbe- oder ähnlichen Aktivitäten. SAP ist jedoch befugt, den Namen des Auftraggebers in Referenzkundenlisten oder den vierteljährlichen Konferenzen mit Investoren oder zu für beide Parteien annehmbaren Zeitpunkten im Rahmen der Marketingaktivitäten von SAP (einschließlich Referenzen und Success Stories, in der Presse wiedergegebenen Kundenmeinungen, Referenzkundenbesuchen, Teilnahme an der SAPPHIRE) zu verwenden. SAP darf Informationen über den Auftraggeber an SAP SE und ihre Verbundenen Unternehmen für Marketing- und andere Geschäftszwecke weitergeben. Soweit dies die Überlassung und Verwendung von Kontaktdaten von Ansprechpartnern des Auftraggebers umfasst, wird der Auftraggeber ggf. erforderliche Einwilligungen einholen.

  • Beitragsberechnung 9.1 Die Versicherung wird nach Art der Schadenversicherung betrieben; eine Alterungsrückstellung wird nicht gebildet. 9.2 Die Berechnung der Beiträge ist in den technischen Berechnungsgrundlagen des Versicherers festgelegt. 9.3 Der Beitrag richtet sich nach der Beitragsgruppe, der die versicherte Person angehört. Die Beitragsgruppen ergeben sich aus der Beitragsübersicht, die Bestandteil der Vertragsunterlagen ist (Anhang zu den Tarifbedingungen). Als erreichtes Alter (Eintrittsalter) gilt die Zahl der vollendeten Lebensjahre am Tag des Versicherungsbeginns. Erreicht die versicherte Person innerhalb des laufenden Versicherungsjahres das erste Alter der jeweils folgenden Beitragsgruppe, ist ab Beginn des folgenden Versicherungsjahres der für diese Beitragsgruppe geltende Beitrag zu zahlen. Bei einer Beitragserhöhung gilt diese jedoch frühestens zu Beginn des 3. Versicherungsjahres. Beitragsänderungen wegen Erreichens einer anderen Beitragsgruppe gelten nicht als Beitragsanpassung im Sinne von Ziffer 10. Im Falle einer Beitragserhöhung weisen wir auf das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers nach Ziffer 15.3 hin. 9.4 Bei Beitragsänderungen, auch durch Erreichen einer anderen Beitragsgruppe, kann der Versicherer besonders vereinbarte Risikozuschläge im Verhältnis der Veränderung anpassen. 9.5 Liegt bei Vertragsänderungen ein erhöhtes Risiko vor, steht dem Versicherer für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes zusätzlich zum Beitrag ein angemessener Zuschlag zu. Dieser bemisst sich nach den für den Geschäftsbetrieb des Versicherers zum Ausgleich erhöhter Risiken maßgeblichen Grundsätzen.

  • Einverständniserklärung Dieser Vertrag wird mit dem Unternehmen der Gruppe VTX Telecom SA abgeschlossen, das den Kunden am besten bedienen kann. Es ist auf der ersten Rechnung für die betroffene Leistung aufgeführt.

  • Öffentlichkeitsarbeit Der Versicherungsschutz umfasst die externe Beratung für notwendige Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit einem gegen den Versicherten eingeleiteten und vom Versicherungsschutz umfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren. Dies gilt auch, wenn die Beratung durch einen Rechtsanwalt erfolgt.

  • Teilnahmeerklärung Der koordinierende Vertragsarzt erklärt sich unter Xxxxxx seiner Funktion und entsprechend der Voraussetzungen als koordinierender Vertragsarzt nach § 3 gegenüber der KVH schriftlich auf der Teilnahmeerklärung gemäß der Anlage 5 zur Teilnahme am Disease-Management-Programm bereit. Wird die Teilnahme des Arztes am DMP durch die Qualifikation eines angestellten Arztes ermöglicht, so muss die Teilnahmeerklärung des anstellenden Vertragsarztes bzw. des anstellenden zugelassenen MVZ neben den administrativen Daten des anstellenden Vertragsarztes bzw. des anstellenden MVZ auch die administrativen Daten des angestellten Arztes (Name, Vorname, Arztnummer) aufführen. Die Anstellung eines neuen qualifizierten Arztes ist entsprechend mit dem in der Anlage 5a beigefügten Formular (Ergänzungserklärung Leistungserbringer) unverzüglich nachzuweisen. Durch die Anstellung eines neuen qualifizierten Arztes nach erneuter Genehmigung durch die KVH kann die Teilnahme am DMP ohne erneute Teilnahmeerklärung weitergeführt werden.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Teilnahmevoraussetzungen ■ Sie sind bei einer Krankenkasse versichert, die dieses Programm anbietet, ■ die Diagnose Ihrer Erkrankung ist eindeutig gesichert, ■ Sie sind grundsätzlich bereit, aktiv am Programm mitzuwirken, ■ Sie wählen einen koordinierenden Arzt, der am Programm teilnimmt und ■ Sie erklären schriftlich Ihre Teilnahme und Einwilligung. Entsprechende Unterlagen erhalten Sie von Ihrem Arzt oder Ihrer Krankenkasse. Ihre Teilnahme am Programm ist freiwillig und für Sie kostenfrei Ihre aktive Teilnahme ist von entscheidender Bedeutung für eine erfolgreiche Behandlung. Aus diesem Grund schreibt das Gesetz vor, dass Sie aus dem Programm ausscheiden müssen, wenn Sie beispielsweise innerhalb von zwölf Monaten zwei vom Arzt emp- fohlene Schu-lungen ohne stichhaltige Begründung versäumt haben. Entsprechendes gilt auch, wenn zwei vereinbarte Dokumen- tationen hintereinander nicht fristgerecht bei den Krankenkassen eingegangen sind, weil beispielsweise die mit Ihrem Arzt verein- barten Dokumentationstermine von Ihnen nicht rechtzeitig wahrgenommen wurden. Natürlich können Sie auch jederzeit und ohne Angabe von Gründen Ihre Teilnahme am Programm beenden, ohne dass Ihnen hierdurch persönliche Nachteile entstehen. Wenn sich das Programm in seinen Inhalten wesentlich ändert, informiert Sie Ihre Krankenkasse umgehend. Strukturierte Behandlungsprogramme Eine Information für Patienten Bei Ihnen wurde eine chronische Erkrankung diagnostiziert. Im Rahmen eines strukturierten Behandlungsprogramms (Disease-Management-Programm) möchte Ihre Krankenkasse Ihnen helfen, besser mit krankheitsbedingten Problemen umzugehen und Ihre Lebensqualität zu verbessern. Die Teilnahme an diesem Programm sichert Ihnen eine optimale Behandlung, spezielle Informationen sowie eine umfassende ärztliche Betreuung. Nutzen Sie dieses Angebot Ihrer Krankenkasse mit all seinen Vorteilen! Ihre individuelle Betreuung bildet den Schwerpunkt dieser Behandlungsprogramme. Ihr betreuender Arzt wird Sie intensiv beraten, ausführlich informieren und Ihnen gegebenenfalls qualifizierte Schulungen ermöglichen. So lernen Sie Ihre Krank- heit besser verstehen und können gemeinsam mit Ihrem Arzt Ihre individuellen Therapieziele festlegen und aktiv an der Behandlung Ihrer Erkrankung mitwirken. Die wesentlichen Therapieziele sind: ■ Vermeidung typischer Diabetessymptome wie Müdigkeit, starker Durst, häufiges Wasserlassen, ■ Vermeidung von Nebenwirkungen der Therapie (z. B. Unterzuckerung), ■ Senkung des Schlaganfall- oder Herzinfarktrisikos, ■ Vermeidung der Folgeschäden an Nieren und Augen, die Nierenversagen und Erblindung nach sich ziehen können, ■ Vermeidung von Nervenschädigungen und des diabetischen Fußsyndroms. Die Inhalte der Behandlungsprogramme sind in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) und der Risikostrukturausgleichsverordnung (RSAV) gesetzlich festgelegt. Ärzte, Wissenschaftler und Krankenkassen haben die Grundlagen der Behandlungsprogramme gemeinsam erarbeitet. Die Inhalte unterliegen hohen Qualitätsanforderungen und werden regelmäßig überprüft. Die medizinische Behandlung Im Rahmen der Programme sorgen alle Beteiligten dafür, dass Sie eine auf Ihre persönliche Situation abgestimmte Behand- lung erhalten, die auf gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht. Grundlegende Bestandteile der Therapie können sein: ■ Ernährungsberatung, Tabakverzicht, vermehrte körperliche Aktivität ■ Je nach Art der Blutzucker senkenden Therapie eine Stoffwechselselbstkontrolle ■ Schulungen Aufgrund der im gesetzlichen Auftrag erarbeiteten Grundlagen werden in den Programmen auch bestimmte Arzneimittelwirkstoffe zur Behandlung genannt, deren positiver Effekt und Sicherheit erwiesen ist und die deshalb im Rahmen Ihrer Behandlung vorrangig verwendet werden sollen. Dazu gehören beispielsweise: ■ Zur Senkung des Blutzuckers: Insuline, Glibenclamid (bei nicht übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) und Metformin (bei übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) ■ Zur Senkung des Blutdrucks: Diuretika, Betablocker, ACE-Hemmer. ■ Zur Beeinflussung des Fettstoffwechsels bei erhöhtem Risiko eines Schlaganfalls oder Herzinfarkts: Statine wie Simvastatin, Pravastatin oder Atorvastatin. ■ Zur Linderung von Beschwerden, die durch Nervenschädigungen infolge des Diabetes hervorgerufen werden: Antidepressiva und Antiepileptika, soweit sie hierfür zugelassen sind.