Dauer der Beitragspflicht Musterklauseln

Dauer der Beitragspflicht. 1Interkantonale Beiträge im Sinne der Vereinbarung sind für ein Erst- sowie ein allfälliges Zweitstudium zu entrichten. Ein Studium (Erst- oder Zweitstudium) kann Studienangebote auf Bachelor-, Master- sowie allenfalls Doktoratsstufe enthalten. Voraussetzung für die Finanzierung eines Zweitstudiums ist ein erster universitärer Abschluss auf Stufe Master. 2Die Beitragspflicht ist zeitlich auf 12 Semester für ein Erst- und weitere 12 Semester für ein Zweitstudium begrenzt. Für Studierende der medizinischen Studiengänge verlängert sich die Dauer der Beitragspflicht auf 16 Semester. 3Die Konferenz der Vereinbarungskantone legt die maximale beitragsberechtigte Dauer für Studienangebote gemäss Artikel 4 Absatz 4 litera c fest.
Dauer der Beitragspflicht. 1 Interkantonale Beiträge im Sinne der Vereinbarung sind für ein Erst- sowie ein allfälliges Zweitstudium zu entrichten. Ein Studium (Erst- oder Zweitstudium) kann Studienangebote auf Bachelor-, Master- sowie allen- falls Doktoratsstufe enthalten. Voraussetzung für die Finanzierung eines Zweitstudiums ist ein erster universitärer Abschluss auf Stufe Master.
Dauer der Beitragspflicht. Die auf der Vereinbarung beruhende Beitragspflicht umfasst gemäss Abs. 1 ein Erst- sowie ein allfälliges Zweitstudium, wobei beide Studien (Erst- und Zweitstu- dium) Bachelor-, Master- und, sofern die 12 bzw. 16 Semester noch nicht aufge- braucht sind, Doktoratsstudien umfassen können. Ein Zweitstudium im Sinne dieser Vereinbarung kann erst nach Erlangen eines ersten universitären Abschlusses auf Stufe Master finanziert werden. Es muss zwingend mit einem Studium auf der Bachelor- oder Masterstufe beginnen. Ein Doktorat im Anschluss an einen ersten universitären Masterabschluss, ein zwei- tes Bachelor-Studium vor Erreichen eines Master-Abschlusses oder ein Fach- wechsel innerhalb des Erststudiums begründen hingegen kein Zweitstudium im Sinne dieser Vereinbarung. Sie sind bis zum Erreichen der Semesterlimite als Teil des Erststudiums beitragspflichtig. Im Falle eines Zweitstudiums beginnt die Zäh- lung der Semester wieder bei null. Die in Abs. 2 definierten Studienzeiten werden gegenüber denjenigen, die in der IUV 1997 verankert sind, nicht verändert. Die Zahlungspflicht wird auf insgesamt 12 Semester (Kostengruppe III 16 Semester) pro Studium beschränkt, unabhän- gig davon, wie viele Semester auf jeder Stufe studiert werden. Diese Regelung entspricht Art. 14 IUV 1997. Dies im Unterschied zum Bund, der bezüglich der Subventionierung der Studienzyklen zwischen der Bachelorstufe (maximal 7 Se- mester für das BA-Studium) und der Masterstufe (maximal 5 Semester für das Masterstudium, ausgenommen Kostengruppe III) unterscheidet. Die Beibehal- tung der bisherigen IUV-Regelung und die damit verbundene Differenzierung gegenüber der Regelung des Bundes ist gerechtfertigt, weil die Kantone nicht via Subventionen steuernd in die Studiengestaltung eingreifen, sondern nur die mit einem Studium verbundenen Kosten untereinander pauschal abgelten. Die IUV soll lediglich ein Abgeltungsinstrument zwischen den Kantonen darstellen und keine impliziten Vorgaben enthalten, wie das Studium zu organisieren ist. Die in Abs. 2 definierte Zahlungsdauer bedeutet nicht, dass Studierende wegen eines allfälligen Ablaufs der Zahlungsdauer aus dem Studium ausgeschlossen werden können. Die Studierenden haben im Gegenteil das Recht, ihr Studium im Rahmen der massgebenden Studienordnungen unabhängig von den Aus- gleichszahlungen unter den Kantonen zu beenden. Abs. 3 gibt der Konferenz der Vereinbarungskantone die Kompetenz, die maxi- male Studiendauer für Studienangebote gemäss Art. 4 Abs. 4 B...
Dauer der Beitragspflicht. 1. Die Beitragspflicht dauert von Beginn der Versicherungspflicht bis zum Tag, an dem die versicherte Person stirbt, pensioniert wird oder vorzeitig ausscheidet. 2. Die Beitragspflicht besteht ebenfalls während der Dauer des Bezugs von Mut- terschaftsentschädigung. 3. Die Beitragspflicht endet, sobald kein AHV-Jahreslohn / AHV-Jahreseinkommen mehr bezogen wird, respektive – sofern länger – die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers gemäss Obligationenrecht erschöpft ist. Dies gilt auch bei arbeits- respektive erwerbsunfähigen Personen, welche aufgrund von Arbeitsverträgen oder eines Gesamtarbeitsvertrages (GAV) weiterhin als Mitarbeiter in der Firma aufgeführt bleiben. Vorbehalten ist die Weiterversicherung gemäss Art. 12a. 4. Von der Beitragspflicht ausgenommen sind Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität. 5. Vorbehalten bleibt eine allfällige Befreiung von der Beitragszahlung bei einer Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 28.
Dauer der Beitragspflicht. 1. Die Beitragspflicht dauert von Beginn der Versicherungspflicht bis zum Tag, an dem die versicherte Person stirbt, pensioniert wird oder vorzeitig ausscheidet. 2. Die Beitragspflicht besteht ebenfalls während der Dauer des Bezugs von Mut- terschaftsentschädigung. 3. Die Beitragspflicht endet, sobald kein AHV-Jahreslohn / AHV-Jahreseinkommen mehr bezogen wird, respektive – sofern länger – die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers gemäss Obligationenrecht erschöpft ist. Dies gilt auch bei arbeits- respektive erwerbsunfähigen Personen, welche aufgrund von Arbeitsverträgen oder eines Gesamtarbeitsvertrages (GAV) weiterhin als Mitarbeiter in der Firma aufgeführt bleiben. 4. Von der Beitragspflicht ausgenommen sind Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität. 5. Vorbehalten bleibt eine allfällige Befreiung von der Beitragszahlung bei einer Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 28.
Dauer der Beitragspflicht. 1 Die Beitragspflicht für die versicherte Person und das Mitglied beginnt mit der Unterstellung der versicherten Person unter die Vorsorge gemäss die- sem Reglement und dauert bis zur Beendigung des Vorsorgeverhältnisses bzw. bis zum Tod der versicherten Person, längstens aber bis zum Beginn der Altersrente. 2 Bei Eintritten bis und mit dem 15. eines Monats sind die Beiträge für den ganzen Monat zu leisten. Bei Eintritten nach dem 15. eines Monats sind die Beiträge ab dem Folgemonat zu leisten.

Related to Dauer der Beitragspflicht

  • Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung Die Höhe des Beitrags hängt maßgeblich von der Berufstätigkeit oder der Beschäfti- gung der versicherten Person ab. Grundlage für die Bemessung des Beitrags ist das für Ihren Vertrag geltende Berufs- gruppenverzeichnis.

  • Sorgfalts Und Mitwirkungspflichten Des Karteninhabers 4.1 Der Karteninhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass kein Dritter zur Durchführung von Internet-Zahlungen Zugang zu seinem für das Verfahren genutzten Endgerät er- langt. Die App ist gegen unberechtigte Freigaben – z. B. durch ein sicheres Passwort – zu schützen. Das Endgerät ist vor Verlust und Diebstahl zu sichern. Im Fall von Verlust oder Diebstahl des Endgerätes ist nach Möglichkeit die App per Fernzugriff zu löschen und die SIM-Karte des Endgerätes sperren zu lassen. Zugangsdaten zur App dürfen nicht auf dem Endgerät gespeichert werden. Die App darf nicht auf Endgeräten eingesetzt werden, deren Betriebssystem manipuliert wurde, z. B. durch sogenannte Jailbreaks oder Rooten oder sonstige nicht vom Hersteller des Endgeräts freigegebene Betriebssystemvarianten. Weiter gilt Ziffer 6.4 der Vertrags- bzw. Ziffer 5.4 der Einsatzbedingungen. 4.2 Das Endgerät, das zur Freigabe der Transaktion dient, sollte nicht gleichzeitig für die Internet-Zahlungen genutzt werden (physische Trennung der Kommunikationska- näle). 4.3 Der Karteninhaber hat die Übereinstimmung der von der Bank dem Nutzer über- mittelten Transaktionsdaten mit den von ihm für die Transaktion vorgesehenen Daten abzugleichen. Bei Unstimmigkeiten ist die Transaktion abzubrechen und die Bank zu informieren. 4.4 Der Karteninhaber hat die App nur aus offiziellen App-Stores (Apple App Store oder Google Play Store) herunterzuladen und die für die App vorgesehenen Updates regelmäßig zu installieren.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe Nr. 1) vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in Abschnitt B § 8 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.

  • Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU-Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der datenschutz- rechtlich relevanten Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Darüber hinaus hat sich unser Unternehmen auf die „Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Ver- sicherungswirtschaft“ verpflichtet, die die oben genannten Gesetze für die Versicherungs- wirtschaft präzisieren. Diese können Sie im Internet unter xxxxx://xxx.xxxxxxxxxxxxxxxx. de/datenschutz abrufen. Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir die von Ihnen hierbei gemachten Angaben für den Abschluss des Vertrages und zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. Kommt der Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des Vertragsverhältnisses, z. B. zur Policierung oder Rech- nungsstellung. Angaben zum Schaden benötigen wir etwa, um prüfen zu können, ob ein Versicherungsfall eingetreten und wie hoch der Schaden ist. Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung von versiche- rungsspezifischen Statistiken, z. B. für die Entwicklung neuer Tarife oder zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Die Daten aller mit einer der Gesellschaften der Mecklen- burgischen Versicherungsgruppe bestehenden Verträge nutzen wir für eine Betrachtung der gesamten Kundenbeziehung, beispielsweise zur Beratung hinsichtlich einer Vertrag- sanpassung, -ergänzung, für Kulanzentscheidungen oder für umfassende Auskunfts- erteilungen. Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für vorvertragliche und vertragliche Zwecke ist Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO. Soweit dafür besondere Kategorien personenbezogener Daten (z. B. Ihre Gesundheitsdaten bei Abschluss eines Lebensversi- cherungsvertrages) erforderlich sind, holen wir Ihre Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 a) i. V.

  • Übertragung von Rechten und Pflichten 12.1. Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen Dritten zu übertragen. Die Übertragung wird erst wirksam, wenn der Kunde zustimmt. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Kunde nicht innerhalb von acht Wochen nach der Mitteilung in Text- form über die Übertragung der Rechte und Pflichten in Textform wider- spricht. Auf diese Folgen wird der Kunde vom Lieferanten in der Mittei- lung gesondert hingewiesen.‌ 12.2. Der Zustimmung des Kunden bedarf es nicht, soweit die Übertragung der Rechte und Pflichten auf einen Dritten in Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung des Lieferanten geschieht. 12.3. Die Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamt- heit auf einen Dritten durch den Kunden bedarf der Zustimmung in Text- form durch den Lieferanten.

  • Mitteilungspflichten Kunden haben Schäden an der Kundenanlage, durch die Heizwasserverluste eintreten und/ oder durch die die Qualität des Heizmediums verändert wird, dem FVU unverzüglich mitzuteilen und beseitigen zu lassen.

  • Mitwirkungspflichten Die Bewohnerin/Der Bewohner ist zur Vermeidung von ansonsten möglicherweise entstehenden rechtlichen und finanziellen Nachteilen gehalten, die erforderlichen Anträge zu stellen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen (z.B. für Leistungen nach SGB XI, SGB XII inklusive Pflegegutachten und Pflegewohngeld in NRW). Bei fehlender oder falscher Information der Einrichtung oder der Kostenträger drohen der Bewohnerin/dem Bewohner ansonsten Regresse.

  • Mitwirkungspflichten des Auftraggebers Der Kunde ist zur Mitwirkung, insbesondere zur unverzüglichen und vollständigen Erteilung wahrheitsgemäßer Angaben, verpflichtet. Er ist auch während der Vertragslaufzeit verpflichtet, dem Makler unverzüglich alle Risikoänderungen mitzuteilen.

  • Pflichten und Obliegenheiten des Kunden 4.1 Der Kunde ist verpflichtet: 4.1.1 eine Einzugsermächtigung/ein SEPA-Mandat für sein bei einem Kreditinstitut eingerichtetes Girokonto zu erteilen und für ausreichende Deckung dieses Xxxxxx zu sorgen, 4.1.2 die vereinbarten Entgelte fristgerecht zu zahlen. Für jede nicht eingelöste bzw. zurückgereichte Last schrift hat der Kunde Vodafone die entstandenen Kosten in Höhe der aus der PL ersichtlichen Pauscha le – vorbehaltlich des Nachweises entstandener höherer Kosten – zu ersetzen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass er das schadenauslösende Ereignis nicht zu vertreten hat. Dem Kunden bleibt der Nachweis unbenommen, dass kein oder ein geringerer Schaden als die Pauschale entstanden ist, 4.1.3 auch die Entgelte zu zahlen, die durch befugte oder unbefugte Benutzung der Dienstleistung durch Dritte entstanden sind, wenn und soweit er diese Benutzung zu vertreten hat, 4.1.4 eingetretene Änderungen seiner persönlichen Vertragsdaten (u. a. Namen, Anschrift, Bankverbindung, E-Mail-Adresse) Vodafone unverzüglich in Textform mitzuteilen. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach und kann daher vertragsrelevante Post nicht zugestellt werden, ist Vodafone berechtigt, für die zur Adressermittlung erforderlichen Kosten und die Kosten des dabei entstehenden Verwal- tungsaufwandes eine Pauschale gemäß der PL zu erheben, es sei denn, der Kunde hat die gescheiterte Zustellung nicht zu vertreten. Dem Kunden bleibt der Nachweis unbenommen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden als die Pauschale entstanden ist, 4.1.5 bei vereinbarter Selbstinstallation die zur Installation überlassenen Geräte unverzüglich anzu- schließen und mögliche Probleme bei der Installation unverzüglich an Vodafone zu melden; dies gilt auch bei beauftragter Rufnummernübernahme, 4.1.6 den Zugang ins Internet sowie die weiteren Leistungen über Kabelanschluss vor unberechtigtem Zugriff Dritter, z. B. durch die Verwendung eines Passwortes auf dem PC, zu schützen, 4.1.7 Jugendlichen unter 18 Jahren den Zugang zu jugendgefährdenden Angeboten zu verwehren, 4.1.8 den Zugang zum Internet nicht zum Betreiben eines Servers und/oder für die dauerhafte Vernetzung oder Verbindung von Standorten bzw. Telekommunikationsanlagen des Kunden zu benutzen, 4.1.9 das Netz von Vodafone oder andere Netze nicht zu stören, zu ändern oder zu beschädigen, 4.1.10 die Dienstleistungen von Vodafone nicht missbräuchlich zu nutzen und bei der Nutzung die allge- meinen Gesetze, insbesondere Strafgesetze, Wettbewerbsbestimmungen etc., zu beachten und die Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte, Lizenzrechte, Nutzungsrechte etc., zu wahren; insbesondere verpflichtet sich der Kunde, dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm oder über seinen Internetanschluss eingestellten oder sonst wie verfügbar gemachten Inhalte die Rechte Dritter nicht verletzen und nicht strafbar, sittenwidrig oder in sonstiger Weise rechtswidrig sind; der Kunde übernimmt die Verantwortung für alle Inhalte, die er über den Zugang zum Internet oder die Dienste von Vodafone überträgt oder sonst wie verbreitet (z. B. E-Mail, Newsgroups, Chat-Dienste), 4.1.11 regelmäßig die von Vodafone aktualisierten Updates auf seinen PC herunterzuladen, da ansonsten die Funktionalitäten der vereinbarten Leistungen nicht oder nur eingeschränkt nutzbar sind, 4.1.12 die von Vodafone erbrachten Telekommunikationsleistungen (insbesondere Internetzugangs- leistungen) Dritten nicht entgeltlich oder gegen sonstige Vorteile zur Verfügung zu stellen oder weiterzugeben und, sofern der Kunde Privatkunde ist, diese Leistungen nicht zu gewerblichen Zwecken zu nutzen, 4.1.13 die von Vodafone erbrachten Internetzugangsleistungen nicht dazu zu benutzen, gewerbliche Dienste Dritter bereitzustellen, die einer unbestimmten Anzahl an Nutzern oder einer festgelegten Benutzer- gruppe den kabellosen Zugang zum Internet ermöglichen (insbesondere Hotspot-Dienste), oder Dritten die Internetzugangsleistungen für die Erbringung dieser Dienste zur Verfügung zu stellen, 4.1.14 nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ihm zur Nutzung überlassene Geräte unverzüglich auf seine Kosten und seine Gefahr zurückzugeben. Andernfalls ist Vodafone berechtigt, für ein beschä- digtes, funktionsuntüchtiges oder nicht zurückgegebenes Gerät eine jeweils mit dem Kunden verein- barte Pauschale zu berechnen, es sei denn, der Kunde ist nachweislich für die vorgenannten Fälle nicht verantwortlich. Dem Kunden ist der Nachweis unbenommen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden als die Pauschale entstanden ist. 4.2 Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, Folgendes zu unterlassen: 4.2.1 den Versand von unerwünschten Werbe-E-Mails, Junk-E-Mails, sonstigen unverlangten Mitteilungen, sog. Mailbomben etc. an eine Person, an Verteillisten oder an mehrere Newsgroups (Spamming), 4.2.2 das Fälschen von Absenderangaben oder anderen Headerinformationen, 4.2.3 das Sammeln von Informationen über Personen und deren E-Mail-Adressen ohne Zustimmung der Inhaber, 4.2.4 den Zugriff auf ein bzw. das Abtasten eines Betriebssystems und/oder eines Netzwerks (Scanning) sowie die unerlaubte Überwachung von Datenverkehrsflüssen ohne Zustimmung des Inhabers, 4.2.5 die Verwendung von fremden Mail-Servern (Relay) zum Versand von Mitteilungen ohne Zustimmung des Inhabers, 4.2.6 die Verbreitung von Viren, Würmern, Trojanischen Pferden etc., 4.2.7 überlassene Software auf anderen als den zur Verfügung gestellten und/oder nach den vertraglichen Vereinbarungen vorgesehenen Geräten zu installieren, 4.2.8 Kopien der Software für Dritte zu erstellen, weiterzugeben, auf elektronischem Weg auf Computer von Dritten zu übertragen oder Dritten zu gestatten, die Software zu kopieren, 4.2.9 die Software ganz oder teilweise zu verändern, anzupassen, zu übersetzen, zu vermieten, zu verteilen oder als Ausgangsbasis für ähnliche Produkte zu verwenden, 4.2.10 den für die Installation der Software bereitgestellten Autorisierungscode, die Abonnementnummer oder den Registrierungsschlüssel an Dritte weiterzugeben, 4.2.11 die von Vodafone zur Verfügung gestellten Geräte unberechtigten Dritten außerhalb der eigenen Wohnung oder der sonst vereinbarten Räumlichkeiten zugänglich zu machen. 4.3 Nutzt der Kunde ein kundeneigenes Endgerät, ist er selbst für die Konfiguration des Endgeräts ver- antwortlich. Die notwendigen Zugangsdaten erhält der Kunde mit der Auftragsbestätigung. Er ist dafür verantwortlich, die von Vodafone weiter überlassenen Anschlussdaten (sog. SIP-Account(s)) in das kundeneigene Endgerät einzutragen. Ansonsten kann die Telefon- und damit auch die Notruf- funktion nicht genutzt werden. Ferner ist der Kunde insbesondere auch für die Aktualisierung der herstellereigenen Software eines kundeneigenen Endgeräts zur Behebung etwaiger Sicherheits- lücken selbst verantwortlich.