Common use of Dauer und Umfang der Leistungen Clause in Contracts

Dauer und Umfang der Leistungen. Wie oft, wie lange und in welchem Umfang die Hilfeleistungen erbracht werden, richtet sich nach den folgenden Bestimmungen und nach dem Umfang der Hilfebedürftigkeit. 2.11.3.1 Die einmaligen Hilfeleistungen (Erstgespräch, Pflegeschulung für Angehörige, Pflegeberatung durch den Dienstleister, Tag- und Nachtwache, Vermittlung von Pflegehilfsmitteln, Vermittlung einer Haustierbetreuung, Vermittlung von Gartenpflege und Schneeräumdienst, Vermittlung einer Beratung für behindertengerechten Umbau von Wohnung/Haus/Kfz) werden innerhalb von sechs Monaten erbracht. Die Hilfeleistungen Menüservice, Besorgungen/Einkäufe, Begleitung bei Arzt- und Behördengängen, Reinigung der Wohnung, Wäsche und Kleidung werden für bis zu sechs Monaten erbracht. Die Grundpflege, psychosoziale Betreuung und Familienbetreuung werden für bis zu vier Wochen erbracht. 2.11.3.2 Der Zeitraum für die Erbringung der Leistungen wird • im Falle eines Unfalls vom Unfalltag • im Falle einer Krebserkrankung vom Tag der Diagnosestellung • im Falle eines Unfalltods vom Sterbetag an gerechnet. 2.11.3.3 Bei Hilfeleistungen, die eine Vermittlung von Leistungen vorsehen, werden - bis auf die Vermittlungskosten - keine weiteren Kosten übernommen. 2.11.3.4 Wird uns bzw. dem Versicherer/Risikoträger die Hilfebedürftigkeit schlüssig dargelegt, erbringt der Versicherer/Risikoträger wegen der gebotenen Eile die Hilfeleistungen ohne damit eine Leistungspflicht anzuerkennen. Die Erbringung der Hilfeleistungen hat daher keinen Einfluss auf die Leistungsprüfung des Versicherers/Risikoträgers für andere Leistungen. Sollte sich im Rahmen dieser Leistungsprüfungen herausstellen, dass eine leistungspflichtige Hilfebedürftigkeit nicht vorliegt, stellt der Versicherer/Risikoträger die Hilfeleistungen ein. Die Kosten für die bis dahin erbrachten Hilfeleistungen trägt der Versicherer/Risikoträger.

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Samples: Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen

Dauer und Umfang der Leistungen. Wie oft, wie lange und in welchem Umfang die Hilfeleistungen erbracht werden, richtet sich nach den folgenden Bestimmungen und nach dem Umfang der Hilfebedürftigkeit. 2.11.3.1 2.10.3.1 Die einmaligen Hilfeleistungen (Erstgespräch, Pflegeschulung für Angehörige, Pflegeberatung durch den Dienstleister, Tag- und Nachtwache, Vermittlung von Pflegehilfsmitteln, Vermittlung einer Haustierbetreuung, Vermittlung von Gartenpflege und Schneeräumdienst, Vermittlung einer Beratung für behindertengerechten behindertenge- rechten Umbau von Wohnung/Haus/KfzKFZ) werden innerhalb von sechs Monaten erbracht. Die Hilfeleistungen Menüservice, Besorgungen/Einkäufe, Begleitung bei Arzt- und Behördengängen, Reinigung der Wohnung, Wäsche und Kleidung werden für bis zu sechs Monaten erbracht. Die Grundpflege, psychosoziale Betreuung und Familienbetreuung werden für bis zu vier Wochen erbracht. 2.11.3.2 2.10.3.2 Der Zeitraum für die Erbringung der Leistungen wird im Falle eines Unfalls vom Unfalltag im Falle einer Krebserkrankung vom Tag der Diagnosestellung im Falle eines Unfalltods vom Sterbetag an gerechnet. 2.11.3.3 2.10.3.3 Bei Hilfeleistungen, die eine Vermittlung von Leistungen vorsehen, werden - bis auf die Vermittlungskosten - keine weiteren Kosten übernommen. 2.11.3.4 2.10.3.4 Wird uns bzw. dem Versicherer/Risikoträger die Hilfebedürftigkeit schlüssig dargelegt, erbringt der Versicherer/Risikoträger erbringen wir wegen der gebotenen Eile die Hilfeleistungen ohne damit eine Leistungspflicht anzuerkennen. Die Erbringung der Hilfeleistungen hat daher keinen Einfluss auf die unsere Leistungsprüfung des Versicherers/Risikoträgers für andere Leistungen. Sollte sich im Rahmen dieser Leistungsprüfungen herausstellen, dass eine leistungspflichtige Hilfebedürftigkeit nicht vorliegt, stellt der Versicherer/Risikoträger stellen wir die Hilfeleistungen ein. Die Kosten für die bis dahin erbrachten Hilfeleistungen trägt der Versicherer/Risikoträgertragen wir.

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Samples: Unfallversicherung

Dauer und Umfang der Leistungen. Wie oft, wie lange und in welchem Umfang die Hilfeleistungen Hilfeleis- tungen erbracht werden, richtet sich nach den folgenden Bestimmungen und nach dem Umfang der Hilfebedürftigkeit. 2.11.3.1 2.10.3.1 Die einmaligen Hilfeleistungen (Erstgespräch, Pflegeschulung für Angehörige, Pflegeberatung durch den Dienstleister, Tag- und Nachtwache, Vermittlung von Pflegehilfsmitteln, Vermittlung einer Haustierbetreuung, Vermittlung von Gartenpflege und Schneeräumdienst, Vermittlung einer Beratung für behindertengerechten Umbau von Wohnung/Haus/Kfz, Pflegeplatzgarantie) werden innerhalb von sechs Monaten erbracht. Die Hilfeleistungen Menüservice, Besorgungen/Einkäufe, Begleitung bei Arzt- und Behördengängen, Reinigung der Wohnung, Wäsche und Kleidung werden für bis zu sechs Monaten erbracht. Die Grundpflege, psychosoziale Betreuung und Familienbetreuung Familien- betreuung werden für bis zu vier Wochen erbracht. 2.11.3.2 2.10.3.2 Der Zeitraum für die Erbringung der Leistungen wird - im Falle eines Unfalls vom Unfalltag - im Falle einer Krebserkrankung schweren Erkrankung vom Tag der Diagnosestellung • Dia- gnosestellung - im Falle eines Unfalltods vom Sterbetag an gerechnet. 2.11.3.3 2.10.3.3 Bei Hilfeleistungen, die eine Vermittlung von Leistungen vorsehen, werden - bis auf die Vermittlungskosten Vermitt- lungskosten - keine weiteren Kosten übernommen. 2.11.3.4 2.10.3.4 Wird uns bzw. dem Versicherer/Risikoträger die Hilfebedürftigkeit schlüssig dargelegt, erbringt der Versicherer/Risikoträger erbringen wir wegen der gebotenen Eile die Hilfeleistungen ohne damit eine Leistungspflicht anzuerkennen. Die Erbringung Erbrin- gung der Hilfeleistungen hat daher keinen Einfluss auf die unsere Leistungsprüfung des Versicherers/Risikoträgers für andere Leistungen. Sollte sich im Rahmen dieser Leistungsprüfungen herausstellen, dass eine leistungspflichtige Hilfebedürftigkeit nicht vorliegt, stellt der Versicherer/Risikoträger stellen wir die Hilfeleistungen ein. Die Kosten für die bis dahin erbrachten Hilfeleistungen trägt der Versicherer/Risikoträgertragen wir.

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Samples: Versicherungs Bedingungen Für Den Gruppenunfallvertrag

Dauer und Umfang der Leistungen. Wie oft, wie lange und in welchem Umfang die Hilfeleistungen erbracht werden, richtet sich nach den folgenden Bestimmungen und nach dem Umfang der Hilfebedürftigkeit. 2.11.3.1 Die einmaligen Hilfeleistungen (Erstgespräch, Pflegeschulung für Angehörige, Pflegeberatung durch den Dienstleister, Tag- und Nachtwache, Vermittlung von Pflegehilfsmitteln, Vermittlung einer Haustierbetreuung, Vermittlung von Gartenpflege und Schneeräumdienst, Vermittlung einer Beratung für behindertengerechten Umbau von Wohnung/Haus/KfzKFZ, Pflegeplatzgarantie) werden innerhalb von sechs Monaten erbracht. Die Hilfeleistungen Menüservice, Besorgungen/Einkäufe, Begleitung bei Arzt- und Behördengängen, Reinigung der Wohnung, Wäsche und Kleidung werden für bis zu sechs Monaten erbracht. Die Grundpflege, psychosoziale Betreuung und Familienbetreuung werden für bis zu vier Wochen erbracht. 2.11.3.2 Der Zeitraum für die Erbringung der Leistungen wird im Falle eines Unfalls vom Unfalltag im Falle einer Krebserkrankung schweren Erkrankung vom Tag der Diagnosestellung im Falle eines Unfalltods vom Sterbetag an gerechnet. 2.11.3.3 UV-STD 01/2015 Bei Hilfeleistungen, die eine Vermittlung von Leistungen vorsehen, werden - bis auf die Vermittlungskosten - keine weiteren Kosten übernommen. 2.11.3.4 Wird uns bzw. dem Versicherer/Risikoträger die Hilfebedürftigkeit schlüssig dargelegt, erbringt der Versicherer/Risikoträger erbringen wir wegen der gebotenen Eile die Hilfeleistungen ohne damit eine Leistungspflicht anzuerkennen. Die Erbringung der Hilfeleistungen hat daher keinen Einfluss auf die unsere Leistungsprüfung des Versicherers/Risikoträgers für andere Leistungen. Sollte sich im Rahmen dieser Leistungsprüfungen herausstellen, dass eine leistungspflichtige Hilfebedürftigkeit nicht vorliegt, stellt der Versicherer/Risikoträger stellen wir die Hilfeleistungen ein. Die Kosten für die bis dahin erbrachten Hilfeleistungen trägt der Versicherer/Risikoträgertragen wir.

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Samples: Unfallversicherung

Dauer und Umfang der Leistungen. Wie oft, wie lange und in welchem Umfang die Hilfeleistungen Hilfeleis- tungen erbracht werden, richtet sich nach den folgenden Bestimmungen und nach dem Umfang der Hilfebedürftigkeit. 2.11.3.1 2.9.3.1 Die einmaligen Hilfeleistungen (Erstgespräch, Pflegeschulung Pflege- schulung für Angehörige, Pflegeberatung durch den DienstleisterDienst- leister, Tag- und Nachtwache, Vermittlung von PflegehilfsmittelnPflegehilfs- mitteln, Vermittlung einer Haustierbetreuung, Vermittlung von Gartenpflege und Schneeräumdienst, Vermittlung einer Beratung für behindertengerechten Umbau von Wohnung/Haus/Kfz) werden innerhalb von sechs Monaten erbracht. Die Hilfeleistungen Menüservice, Besorgungen/Einkäufe, Begleitung bei Arzt- und Behördengängen, Reinigung der Wohnung, Wäsche und Kleidung werden für bis zu sechs Monaten erbracht. Die Grundpflege, psychosoziale Betreuung und Familienbetreuung Familien- betreuung werden für bis zu vier Wochen erbracht. 2.11.3.2 2.9.3.2 Der Zeitraum für die Erbringung der Leistungen wird - im Falle eines Unfalls vom Unfalltag - im Falle einer Krebserkrankung vom Tag der Diagnosestellung • Diagnose- stellung - im Falle eines Unfalltods vom Sterbetag an gerechnet. 2.11.3.3 2.9.3.3 Bei Hilfeleistungen, die eine Vermittlung von Leistungen Leistun- gen vorsehen, werden - bis auf die Vermittlungskosten - keine weiteren Kosten übernommen. 2.11.3.4 2.9.3.4 Wird uns bzw. dem Versicherer/Risikoträger die Hilfebedürftigkeit schlüssig dargelegt, erbringt der Versicherer/Risikoträger erbringen wir wegen der gebotenen Eile die Hilfeleistungen ohne damit eine Leistungspflicht anzuerkennen. Die Erbringung der Hilfeleistungen hat daher keinen Einfluss auf die unsere Leistungsprüfung des Versicherers/Risikoträgers für andere Leistungen. Sollte sich im Rahmen dieser Leistungsprüfungen herausstellen, dass eine leistungspflichtige Hilfebedürftigkeit nicht vorliegt, stellt der Versicherer/Risikoträger stellen wir die Hilfeleistungen ein. Die Kosten für die bis dahin erbrachten Hilfeleistungen trägt der Versicherer/Risikoträgertragen wir.

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Samples: Versicherungs Bedingungen Für Den Gruppenunfallvertrag

Dauer und Umfang der Leistungen. Wie oft, wie lange und in welchem Umfang die Hilfeleistungen erbracht werden, richtet sich nach den folgenden Bestimmungen und nach dem Umfang der Hilfebedürftigkeit. 2.11.3.1 2.12.3.1 Die einmaligen Hilfeleistungen (Erstgespräch, Pflegeschulung für Angehörige, Pflegeberatung durch den Dienstleister, Tag- und Nachtwache, Vermittlung von Pflegehilfsmitteln, Vermittlung einer Haustierbetreuung, Vermittlung von Gartenpflege und Schneeräumdienst, Vermittlung einer Beratung für behindertengerechten Umbau von Wohnung/Haus/Kfz, Pflegeplatzgarantie) werden innerhalb von sechs Monaten erbracht. Die Hilfeleistungen Menüservice, Besorgungen/Einkäufe, Begleitung bei Arzt- und Behördengängen, Reinigung der Wohnung, Wäsche und Kleidung werden für bis zu sechs Monaten erbracht. Die Grundpflege, psychosoziale Betreuung und Familienbetreuung werden für bis zu vier Wochen erbracht. 2.11.3.2 2.12.3.2 Der Zeitraum für die Erbringung der Leistungen wird • im Falle eines Unfalls vom Unfalltag • im Falle einer Krebserkrankung schweren Erkrankung vom Tag der Diagnosestellung • im Falle eines Unfalltods vom Sterbetag an gerechnet. 2.11.3.3 2.12.3.3 Bei Hilfeleistungen, die eine Vermittlung von Leistungen vorsehen, werden - bis auf die Vermittlungskosten Vermitt- lungskosten - keine weiteren Kosten übernommen. 2.11.3.4 2.12.3.4 Wird uns bzw. dem Versicherer/Risikoträger die Hilfebedürftigkeit schlüssig dargelegt, erbringt der Versicherer/Risikoträger wegen der gebotenen Eile die Hilfeleistungen ohne damit eine Leistungspflicht anzuerkennen. Die Erbringung der Hilfeleistungen hat daher keinen Einfluss auf die Leistungsprüfung des Versicherers/Risikoträgers für andere Leistungen. Sollte sich im Rahmen dieser Leistungsprüfungen herausstellen, dass eine leistungspflichtige Hilfebedürftigkeit nicht vorliegt, stellt der Versicherer/Risikoträger die Hilfeleistungen ein. Die Kosten für die bis dahin erbrachten Hilfeleistungen trägt der Versicherer/Risikoträger.

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Samples: Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen

Dauer und Umfang der Leistungen. Wie oft, wie lange und in welchem Umfang die Hilfeleistungen erbracht werden, richtet sich nach den folgenden Bestimmungen und nach dem Umfang der HilfebedürftigkeitHilfsbedürftigkeit. 2.11.3.1 2.9.2.1 Die einmaligen Hilfeleistungen Leistungen (Erstgespräch, Hausnotruf, Pflegeschulung für Angehörige, Pflegeberatung durch den Dienstleister, Tag- und Nachtwache, Vermittlung von PflegehilfsmittelnPflegehilfs- mitteln, Vermittlung einer Haustierbetreuung, Vermittlung von Gartenpflege und Schneeräumdienst, Vermittlung einer von Beratung für behindertengerechten Umbau von Wohnung/Haus/Kfz, Pflegeplatzgarantie) werden innerhalb von sechs Monaten erbracht. Die Hilfeleistungen Menüservice, Besorgungen/Einkäufe, Begleitung bei Arzt- und Behördengängen, Reinigung der Wohnung, Wäsche und Kleidung werden für bis zu sechs Monaten erbracht. Die Grundpflege, Grundpflege und die psychosoziale Betreuung und Familienbetreuung werden für bis zu vier Wochen erbracht. 2.11.3.2 2.9.2.2 Der Zeitraum für die Erbringung der Leistungen wird im Falle eines Unfalls vom Unfalltag • im Falle einer Krebserkrankung vom Tag der Diagnosestellung • im Falle eines Unfalltods vom Sterbetag an gerechnet. 2.11.3.3 2.9.2.3 Bei Hilfeleistungen, die eine Vermittlung von Leistungen vorsehen, werden - bis auf die Vermittlungskosten - keine weiteren Kosten übernommen. 2.11.3.4 2.9.2.4 Wird uns bzw. dem Versicherer/Risikoträger die Hilfebedürftigkeit schlüssig dargelegt, erbringt der Versicherer/Risikoträger erbringen wir wegen der gebotenen Eile die Hilfeleistungen ohne damit eine Leistungspflicht anzuerkennen. Die Erbringung der Hilfeleistungen hat daher keinen Einfluss auf die unsere Leistungsprüfung des Versicherers/Risikoträgers für andere Leistungen. Sollte sich im Rahmen dieser Leistungsprüfungen herausstellen, dass eine leistungspflichtige Hilfebedürftigkeit nicht vorliegt, stellt der Versicherer/Risikoträger stellen wir die Hilfeleistungen ein. Die Kosten für die bis dahin erbrachten Hilfeleistungen trägt der Versicherer/Risikoträgertragen wir.

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Samples: Unfallversicherung

Dauer und Umfang der Leistungen. Wie oft, wie lange und in welchem Umfang die Hilfeleistungen Hilfeleis- tungen erbracht werden, richtet sich nach den folgenden Bestimmungen und nach dem Umfang der Hilfebedürftigkeit. 2.11.3.1 2.8.2.1 Die einmaligen Hilfeleistungen Leistungen (Erstgespräch, Hausnotruf, Pflegeschulung für Angehörige, Pflegeberatung durch den Dienstleister, Tag- und Nachtwache, Vermittlung von PflegehilfsmittelnPfle- gehilfsmitteln, Vermittlung einer Haustierbetreuung, Vermittlung Ver- mittlung von Gartenpflege und Schneeräumdienst, Vermittlung einer Ver- mittlung von Beratung für behindertengerechten Umbau von Wohnung/Haus/Kfz, Pflegeplatzgarantie) werden innerhalb von sechs Monaten erbracht. Die Hilfeleistungen Menüservice, Besorgungen/Einkäufe, Begleitung bei Arzt- und Behördengängen, Reinigung der Wohnung, Wäsche und Kleidung werden für bis zu sechs Monaten erbracht. Die Grundpflege, Grundpflege und die psychosoziale Betreuung und Familienbetreuung werden für bis zu vier Wochen erbracht. 2.11.3.2 2.8.2.2 Der Zeitraum für die Erbringung der Leistungen wird - im Falle eines Unfalls vom Unfalltag • im Falle einer Krebserkrankung vom Tag der Diagnosestellung • - im Falle eines Unfalltods vom Sterbetag an gerechnet. 2.11.3.3 2.8.2.3 Bei Hilfeleistungen, die eine Vermittlung von Leistungen Leist- ungen vorsehen, werden - bis auf die Vermittlungskosten - keine weiteren Kosten übernommen. 2.11.3.4 2.8.2.4 Wird uns bzw. dem Versicherer/Risikoträger die Hilfebedürftigkeit schlüssig dargelegt, erbringt der Versicherer/Risikoträger erbringen wir wegen der gebotenen Eile die Hilfeleistungen ohne damit eine Leistungspflicht anzuerkennen. Die Erbringung der Hilfeleistungen hat daher keinen Einfluss auf die unsere Leistungsprüfung des Versicherers/Risikoträgers für andere Leistungen. Sollte sich im Rahmen dieser Leistungsprüfungen herausstellen, dass eine leistungspflichtige Hilfebedürftigkeit nicht vorliegt, stellt der Versicherer/Risikoträger stellen wir die Hilfeleistungen ein. Die Kosten für die bis dahin erbrachten Hilfeleistungen trägt der Versicherer/Risikoträgertragen wir.

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Samples: Versicherungs Bedingungen Für Den Gruppenunfallvertrag