Deckungsausschlüsse Musterklauseln
Deckungsausschlüsse. Nicht versichert sind: – Schäden, die durch bestimmungsgemässe oder allmähliche Raucheinwirkung entstehen; – Schäden, die dadurch entstehen, dass die versicherten Sachen einem Nutzfeuer oder der Wärme ausgesetzt wurden; – Schäden an unter Spannung stehenden elektrischen Maschinen, Apparaten und Leitungen durch die Wirkung der elektrischen Energie selbst, durch Überspannung oder durch Erwärmung infolge Überlastung; – Schäden, die an elektrischen Schutzeinrichtungen wie Schmelzsicherungen, in Erfüllung ihrer normalen Bestimmung, entstehen; – Rissschäden durch Sprengungen. Risse, welche die Sanierung eines Bauteils aus statischen Gründen unumgänglich machen, sind jedoch versichert; – Schäden durch Unterdruck – ausgenommen Implosion –, Wasserschläge, Schleuderbrüche und andere kräftemecha- nische Betriebsauswirkungen; – Schneedruckschäden, die nur Bedachungsmaterialien, Kamine, Dachrinnen oder Ablaufrohre treffen.
Deckungsausschlüsse. Von der GAP Kollektivversicherung ausgeschlossen sind:
a) Schäden anlässlich der Verwendung des Fahrzeuges zu gewerbsmässiger Ausmietung;
b) Nicht durch äussere Einwirkungen entstandene Be- triebs-, Bruch- und Abnützungsschäden, insbesondere auch Schäden durch Ladungen, Federbrüche hervorgeru- fen durch die Erschütterungen des Fahrzeuges auf der Strasse, Schäden wegen Ölmangels, Schäden zufolge Fehlens oder Einfrierens des Kühlwassers, und zwar auch dann, wenn Öl- oder Kühlwassermangel die Folge eines versicherten Ereignisses ist;
c) Schäden: o bei kriegerischen Ereignissen, Terrorakten, Neutralitäts- verletzungen, Revolution, Rebellion, Aufstand oder artver- wandten Ereignissen und den dagegen ergriffenen Mass- nahmen sowie bei Erdbeben, vulkanischen Eruptionen o- der Veränderungen der Atomkernstruktur, sofern der Ver- sicherte nicht nachweist, dass die Schäden mit diesen Er- eignissen in keinem Zusammenhang stehen; o bei inneren Unruhen (Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen anlässlich von Zusammenrottung, Krawall o- der Tumult) und den dagegen ergriffenen Massnahmen, es sei denn, der Versicherte lege glaubhaft dar, dass er bzw. der Lenker die zumutbaren Vorkehrungen zur Ver- meidung des Schadens getroffen hat; o verursacht durch Kernenergie;
d) während der behördlichen Requisition des Fahrzeuges;
e) Schäden bei Fahrten auf Rennstrecken, Rundkursen oder auf Verkehrsflächen, die zu solchen Zwecken be-
f) Schäden durch das nicht rechtzeitige Durchführen von regelmässigen Wartungsarbeiten, die der Hersteller des Fahrzeuges vorschreibt, oder Schäden, die durch Fehlbe- dienung des Fahrzeuges entstanden sind (Bedienung entgegen dem Benutzerhandbuch);
g) Schäden, die vorsätzlich herbeigeführt wurden;
h) Ferner sind nicht versichert Reduktionen jeglicher Art des Motorfahrzeug-Basisversicherers z.B. aufgrund des Einwands des Mitverschuldens oder grober Fahrlässigkeit, Kosten bzw. Aufwendungen für die Schadenregulierung sowie Selbstbehaltsforderungen des Motorfahrzeug- Ba- sisversicherers.
Deckungsausschlüsse. Pflichten des Versicherungsnehmers und des Versicherers.
Deckungsausschlüsse. Von der Elementarschadenversicherung ausgeschlossen sind:
a. Schneedruckschäden, die nur Ziegel oder andere Bedachungsmaterialien, Ka- mine, Dachrinnen oder Ablaufrohre treffen;
▇. ▇▇▇▇▇- und Wasserschäden an Schiffen und Booten auf dem Wasser.
Deckungsausschlüsse. Von dieser Versicherung ausgeschlossen sind:
a) Nicht durch äussere Einwirkungen entstandene Be- triebs-, Bruch- und Abnützungsschäden, insbesondere auch Schäden in Folge Ölmangels, Schäden zufolge Fehlens oder Einfrierens des Kühlwassers, und zwar auch dann, wenn Öl- oder Kühlwassermangel die Folge eines versicherten Ereignisses ist ;
b) Schäden
c) Schäden aufgrund nicht zweckgemässer Verwendung des Wasserfahrzeugs;
d) Schäden, die vorsätzlich herbeigeführt wurden;
e) Schäden an transportierten Wasserfahrzeugen.
Deckungsausschlüsse. Todesfall infolge Selbsttötung Einschränkungen bei Erwerbsunfähigkeit Einschränkungen bei Tod
