Deckungsrücklass. Falls im Vertrag ein Deckungsrücklass vereinbart ist, beträgt dieser, falls nichts anderes ver- einbart ist, 5 % und ist dieser in der vereinbarten Höhe von der jeweiligen Abschlagsrechnung einzubehalten, soweit er nicht vom AN durch ein Sicherstellungsmittel abgelöst ist.
Deckungsrücklass. Der Deckungsrücklass kann ab einer Auftragssumme von EUR 75.000,- (inkl. Umsatzsteuer) durch eine Bankgarantie abgelöst werden. Die Laufzeit der Bankgarantie kann nur mit 28. Februar, 30. Juni oder 31. Oktober enden und muss das vertragliche Bauende bei einer Auftragssumme bis zu EUR 5.000.000,- um zumindest 6 Monate bzw. über EUR 5.000.000,- um zumindest 12 Monate überschreiten. Nicht rechtzeitig erneuerte Bankgarantien werden 8 Tage vor Fristablauf ohne Verständigung des AN abberufen. Bei länger als 1 Jahr dauernden Arbeiten kann die Bankgarantie in Abstimmung mit dem AG gestaffelt vorgelegt werden.
Deckungsrücklass. Der Deckungsrücklass beträgt 7 % und kann nicht durch Bankgarantie abgelöst werden. Der Deckungsrücklass ist mit Fälligkeit der Schluss- bzw. Teilschlussrechnung durch den Haftrücklass zu ersetzen.
Deckungsrücklass. Alle Abschlags- und Teilrechnungen werden zu 90 % des geprüften und anerkannten Betrages bezahlt. Die restlichen 10 % werden als Deckungsrücklass einbehalten, der nicht durch unbare Sicherstellung abgelöst werden kann. Der Deckungsrücklass ist, sofern er nicht von SIEMENS in Anspruch genommen wurde, mit der Schlussrechnung abzurechnen und freizugeben. Der Deckungsrücklass wird nicht verzinst und dient zur Sicherung sämtlicher Ansprüche von SIEMENS gegen den AN.
Deckungsrücklass. 16.3.1 Der Deckungsrücklass ist die Sicherstellung gegen Überzahlungen des AG bei Teilrechnungen.
16.3.2 Der Deckungsrücklass beträgt – sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde – 10 % der jeweiligen Teilrechnungssumme und wird von der Teilrechnung abgesetzt.
16.3.3 Der Deckungsrücklass wird mit der Schlussrechnung abgerechnet und ist freizugeben, soweit er nicht auf einen Haftungsrücklass angerechnet wird.
Deckungsrücklass. Von Abschlagsrechnungen ist ein Deckungsrücklass in der Höhe von 5 % des Rechnungs- betrages einzubehalten, soweit er nicht vom AN durch ein Sicherstellungsmittel abgelöst ist. Der Deckungsrücklass ist mit Fälligkeit der Schluss- bzw. Teilschlussrechnung durch den Haftungsrücklass zu ersetzen.
Deckungsrücklass. Von sämtlichen Zahlungen gemäß dem Zahlungsplan (Anhang ./3.1.3) bzw von allen Abschlagszahlungen ist ein Deckungsrücklass in Höhe von 10% des jeweils zu bezahlenden Betrags einzubehalten, wovon jedoch der von solchen Zahlungen ebenfalls einzubehaltende Haftrücklass gemäß Punkt 20.2.1 abzuziehen ist. Der Deckungsrücklass wird bei Fälligkeit der Schlussrechnung zur Gänze durch den Haftrücklass gemäß Punkt 20.2 ersetzt.
Deckungsrücklass. 1.25.1 Ein Deckungsrücklass in der Höhe von 5 % (fünf Prozent) kann bei der jeweiligen Teilrechnung (brutto) in Abzug gebracht werden.
1.25.2 Der Deckungsrücklass kann auf den Haftungsrücklass anrechnet werden.
1.25.3 Der Deckungsrücklass wird mit der Schlussrechnung abgerechnet.
Deckungsrücklass. Von Teil- oder Abschlagsrechnungen ist ein Deckungsrücklass in der Höhe von 10 % des Rechnungsbetrages einzubehalten, soweit er nicht vom AN durch ein Sicherstellungsmittel abgelöst ist. Der Deckungsrücklass ist mit Fälligkeit der Schluss- bzw Teilschlussrechnung durch den Haftungsrücklass zu ersetzen.
Deckungsrücklass. Da der AN eine Vertragserfüllungsgarantie zu legen hat, wird kein Deckungsrücklass einbehalten.