Sicherstellung. Unser Unternehmen ist Teilnehmer am Garantiefonds der Schweizer Reisebranche und garantiert dem Konsumenten die Sicherstellung seiner im Zusammenhang mit der Buchung einer Pauschalreise einbezahlten Beträge sowie seine Rückreise. Detaillierte Auskunft erhalten Sie bei Ihrer Buchungsstelle oder unter xxx.xxxxxxxxxxxxxx.xx.
Sicherstellung. 5.1 Zur Sicherstellung der Verpächterseite für die Erfüllung der Vertragsverpflichtungen durch die Päch- terseite hat diese mit dem ersten Pachtzins eine Kaution in der Höhe von EUR in bar oder in Form eines nicht durch ein Losungswort vinkulierten Sparbuches oder einer Bankgarantie mit einer Laufzeit von zumindest drei Monaten über das Vertragsende hinaus eines inländischen Geldinsti- tutes zu erlegen. Die in bar erlegte Xxxxxxx hat die Verpächterseite bei einem inländischen Geldinstitut fruchtbringend anzulegen.
5.2 Die Pächterseite räumt der Verpächterseite das Recht ein, sich aus der erlegten Sicherstellung für Pachtzinsforderungen und für sonstige Forderungen aus diesem Rechtsverhältnis ohne gerichtliche Da- zwischenkunft gegenüber der Pächterseite bezahlt zu machen.
5.3 Die Bankgarantie hat die unwiderrufliche Zusicherung des Geldinstitutes zu enthalten, dass über schriftliches Verlangen der Verpächterseite die angeforderten Beträge bis zum Höchstausmaß der Kau- tion jeweils sogleich und ohne Überprüfung des Forderungsanspruchs an die Verpächterseite ausbe- zahlt werden.
5.4 Die Pächterseite ist verpflichtet, die zu diesem Zweck herangezogene Kaution von Fall zu Fall bin- nen Monatsfrist nach Aufforderung durch die Verpächterseite auf den jeweils vereinbarten Betrag in Höhe von EUR zu ergänzen. Die Kaution samt den aufgelaufenen Zinsen ist – soweit sie nicht zur Abdeckung von Forderungen aus diesem Vertrag in Anspruch genommen wurde – der Päch- terseite längstens binnen drei Monaten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses auszubezahlen.
Sicherstellung. Mit diesem Vertrag wird der Sicherstellungsauftrag der Kassenärztlichen Vereinigung Sach- sen gemäß § 75 Abs. 1 SGB V im Übrigen nicht vermindert bzw. eingeschränkt.
Sicherstellung. ISHAP ist berechtigt, Aufträge nur nach vorheriger schriftlicher Bestel- lung von Sicherheiten in einer von ISHAP zu bestimmenden Form und Höhe (Vorauszahlung, Bankgarantie, etc.) durchzuführen. Werden nach Beauftragung Umstände bekannt, welche die Kreditwür- digkeit des Kunden vermindert erscheinen lassen (Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden, drohende Insolvenz des Kunden, etc.) ist ISHAP berechtigt, zusätzliche Sicherheiten vor der Er- bringung weiterer Leistungen zu verlangen.
Sicherstellung. Der Auftraggeber ist berechtigt, zur Sicherstellung für Gewährleistungs- oder Scha- denersatzansprüche einen Haftungsrücklass in Höhe von 5 % des zu zahlenden Ge- samtentgelts (exkl USt) einzubehalten. Der Haftrücklass wird von der jeweils fälligen Rechnung einbehalten, wenn nicht andere Mittel der Sicherstellung durch den Auftrag- geber akzeptiert werden. Der Haftungsrücklass ist, soweit er nicht bestimmungsgemäß in Anspruch genommen wird, 30 Tage nach Ablauf der Gewährleistungsfrist über Auf- forderung des Auftragnehmers zur Rückzahlung fällig.
Sicherstellung. Der EA hat gegenüber dem Mauterheber eine Sicherstellung gemäß den Vorgaben für das EETS-Gebiet, Punkt C) 1.1, zu leisten. Sofern die Forderungen des Mauterhebers gegen den EA aus welchen Gründen auch immer und im freien Ermessen des Mauterhebers nicht oder nicht mehr in voller Höhe versicherbar sind, wird der Mauterheber dies dem EA schriftlich mitteilen. In diesem Fall ist der Mauterheber berechtigt, den EETS-Vertrag fristlos aufzukündigen, sofern der EA nicht binnen 14 Tagen (einlangend) ab Mitteilung des Mauterhebers, dass ein Versicherungsschutz nicht oder nicht mehr in voller Höhe gegeben ist, eine den Anforderungen in den Vorgaben für das EETS-Gebiet entsprechende Bankgarantie an den Mauterheber übergibt. Darüber hinaus gilt im Zusammenhang mit Bankgarantien die folgende Regelung: Wird eine Bankgarantie nicht spätestens mit Ende der Frist gemäß Punkt C) 1.1 der Vorgaben für das EETS-Gebiet ersetzt, so ist der Mauterheber berechtigt, die ursprüngliche Bankgarantie ohne weitere Mitteilung zu ziehen, den zu erhaltenen Betrag als Sicherheit für alle weiteren Ansprüche zu behalten, aber auch den EETS- Vertrag mit dem EA unverzüglich und fristlos aufzukündigen. Für den Fall, dass der Mauterheber bei nicht fristgerechtem Ersatz die ursprüngliche Bankgarantie zieht, den EETS-Vertrag aber nicht aufkündigt, hat der Mauterheber gegen nachträgliche Vorlage einer dem Punkt C) 1.1 der Vorgaben für das EETS-Gebiet entsprechenden Bankgarantie den gezogenen Sicherungsbetrag ohne Zinsen und abzüglich allfälliger Bankspesen sowie abzüglich der bis dahin offenen Forderungen des Mauterhebers gegen den EA an den EA zurückzuzahlen.
Sicherstellung. Als Sicherstellung zur Erfüllung der Gewährleistungsverpflichtungen des Auftragnehmers und sonstiger Ansprüche des Auftraggebers an den Auftragnehmer, welche sich aus dem Bau oder Betrieb der Anlage ergeben könnten, wird für die Dauer der Gewährleistungszeit ein Haftrücklaß von 5% (Ausnahme Baumeisterarbeiten: 3%) der Bruttoabrechnungssumme einbehalten. Die Höhe der Sicherstellung kann in der Ausschreibung oder im Auftrag (bei erhöhtem Fehlerrisiko, auftretenden oder wiederholten Mängeln oder bei kleinerem Auftragswert ) erhöht werden. Es wird ausdrücklich festgehalten, daß die Höhe der Gewährleistungsverpflichtung NICHT durch die Höhe der Sicherstellung begrenzt wird! Wenn innerhalb der Gewährleistungsfrist erhebliche Beanstandungen aufgetreten sind und somit nach deren Behebung die Gewährleistungsfrist für diese Bereiche neu angelaufen ist, steht es dem Auftraggeber frei, einen angemessenen Betrag (zumindest in Höhe des damaligen Schadensausmaßes) der Sicherstellung bis zum endgültigen Ablauf der verlängerten Gewährleistungsfristen einzubehalten. Wenn zum Zeitpunkt des Ablaufes der grundsätzlichen Gewährleistungsfrist die erfolgreiche Behebung einer Beanstandung nicht abgeschlossen ist oder wenn versteckte Mängel aufgezeigt werden, wird die Auflösung der Sicherstellung frühestens drei Monate nach erfolgreicher Behebung aller bereits aufgezeigten oder noch weiter ausgesprochener Beanstandungen fällig (wenn nicht von der vorangeführten Vereinbarung Gebrauch gemacht wird). Die "erfolgreiche Behebung" der Beanstandung ist von der ausdrücklichen Zustimmung des Auftraggebers abhängig. Dreißig Tage vor Fälligkeit der Sicherstellung muß der Auftragnehmer dessen Auszahlung in Erinnerung bringen. Durch die Inanspruchnahme des Haftrücklasses durch den Auftraggeber, wird in keinem Falle die weitere Gewährleistungsverpflichtung des Auftragnehmers vermindert. Dieser bleibt weiterhin an die volle Gewährleistungsvereinbarung gebunden und ist verpflichtet, die Haftungssumme durch sofortigen Nachschuß wieder auf den vereinbarten Betrag aufzustocken. Soweit zum Zeitpunkt der Ausschreibung bereits ein Bauzeitplan vorliegt, ist der Planer bemüht, diesen der Ausschreibung beizuschließen. Der Anbieter muß damit rechnen, daß der Bauzeitplan nach Erfordernis verändert werden kann, ohne daß daraus preisliche Änderungen abzuleiten sind. Für eine überschlägige Beurteilung der Bauabwicklung gelten folgende unverbindliche Angaben: Hochbau: Bauabschnitt 1: Baubeginn längstens bis Xxxx...
Sicherstellung. Die Vermieterin verzichtet auf die Erhebung der nachstehend geregelten Sicherheitsleis- tung, so lange die Mieterin das Mietobjekt selber für ihre eigenen, der Erfüllung ihrer öf- fentlich-rechtlichen Aufgaben dienenden Tätigkeiten nutzt. Im Falle einer Übertragung von Rechten und Pflichten an einen Dritten (Art. 263 OR) oder im Rahmen einer fusionsrechtli- chen Transaktion ist die Sicherheitsleistung jedoch spätestens am Tag, an welchem die Nachfolgemieterschaft in Rechte und Pflichten dieses Vertrages eintritt, zu leisten. Bei Übertragung des Mietverhältnisses verpflichtet sich die neue Mieterin die Bankgarantie einer schweizerischen Gross- oder Kantonalbank im Betrag von CHF …………………………. (Schweizer Franken ) , entsprechend dem Betrag des Brutto-Anfangsmietzinses für 6 Monate zur Sicherstellung sämtlicher Ansprüche der Vermieterin aus dem vorliegen- den Vertrag (Mietzinszahlungen, Nebenkosten, Schadenersatz bei vorzeitiger Vertragsbe- endigung, Schadenersatz zufolge ausserordentlicher Abnützung, wegen Verletzung der Pflicht, Mieterausbauten auf den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung fachmännisch zu ent- fernen spätestens bis zur Übergabe des Mietobjektes zu leisten, die mindestens 6 Monate über den erstmöglichen Auflösungstermin (inkl. Verlängerung durch Ausübung allfällig ge- währter Optionsrechte oder durch Vereinbarung) gültig sein muss. Die Originalurkunde der erwähnten Bankgarantie muss spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt der Übergabe des Mietobjektes im Besitz der Vermieterin sein. Wird die Bankga- rantie von der Mieterin nicht bis zum erwähnten Termin geleistet, so ist die Vermieterin berechtigt, die Übergabe des Mietobjektes zu verweigern und im Übrigen nach den Best- immungen von Art. 107 ff. OR vorzugehen.
Sicherstellung. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen nach Auftragserteilung eine Ausführungsgarantie einer vom Auftraggeber genehmigten inländischen Bank in Höhe von 25 % der Auftragssumme (einschließlich USt.), mit einer Laufzeit bis Bauende, an den Auftraggeber zu übergeben, widrigenfalls der Auftraggeber berechtigt ist, entweder vom Vertrag zurückzutreten oder einen entsprechenden Betrag bar von allen Teilrechnungen einzubehalten. Die Kosten trägt der Auftragnehmer. Eine Sicherstellung im Sinne der ÖNORM B 2110 Punkt 5.47.1 durch den Auftraggeber erfolgt nicht.
Sicherstellung. «Alegria» ist Teilnehmerin im Garantiefonds der Schweizer Reisebranche. Der Garantiefonds der Schweizer Reisebranche garantiert Ihnen die Sicherstellung der im Zusammenhang mit Ihrer gebuchten Pauschalreise einbezahlten Beträge. Detaillierte Angaben finden Sie unter xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx