Sicherstellung. Unser Unternehmen ist Teilnehmer am Garantiefonds der Schweizer Reisebranche und garantiert dem Konsumenten die Sicherstellung seiner im Zusammenhang mit der Buchung einer Pauschalreise einbezahlten Beträge sowie seine Rückreise. Detaillierte Auskunft erhalten Sie bei Ihrer Buchungsstelle oder unter xxx.xxxxxxxxxxxxxx.xx.
Sicherstellung a) Zur Sicherstellung der Verpächterseite für die Erfüllung der Vertragsverpflichtungen durch die Pächtersei- te hat dieser mit dem ersten Pachtzins eine Kaution in der Höhe von EUR in bar oder in Form eines nicht durch ein Losungswort vinkulierten Sparbuches oder einer Bankgarantie mit einer Laufzeit von zumindest drei Monaten über das Vertragsende hinaus eines inländischen Geldinstitutes zu erlegen. Die in bar erlegte Xxxxxxx hat die Verpächterseite bei einem inländischen Geldinstitut fruchtbringend anzulegen.
b) Die Pächterseite räumt der Verpächterseite das Recht ein, sich aus der erlegten Sicherstellung für Pacht- zinsforderungen und für sonstige Forderungen aus diesem Rechtsverhältnis ohne gerichtliche Dazwischen- kunft gegenüber der Pächterseite zu machen.
c) Eine Bankgarantie hat die unwiderrufliche Zusicherung des Geldinstitutes zu enthalten, dass über schriftli- ches Verlangen der Verpächterseite die angeforderten Beträge bis zum Höchstausmaß der Kaution jeweils sogleich und ohne Überprüfung des Forderungsanspruches an die Verpächterseite ausbezahlt werden.
d) Die Pächterseite ist verpflichtet, die zu diesem Zweck herangezogene Kaution von Fall zu Fall binnen Monatsfrist nach Aufforderung durch die Verpächterseite auf den jeweils vereinbarten Betrag zu ergänzen. Die Kaution samt den aufgelaufenen Zinsen ist – soweit sie nicht zur Abdeckung von Forderungen aus die- sem Vertrag in Anspruch genommen wurde – der Pächterseite längstens binnen drei Monaten nach Beendi- gung des Vertragsverhältnisses auszubezahlen.
Sicherstellung. ISHAP ist berechtigt, Aufträge nur nach vorheriger schriftlicher Bestel- lung von Sicherheiten in einer von ISHAP zu bestimmenden Form und Höhe (Vorauszahlung, Bankgarantie, etc.) durchzuführen. Werden nach Beauftragung Umstände bekannt, welche die Kreditwür- digkeit des Kunden vermindert erscheinen lassen (Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden, drohende Insolvenz des Kunden, etc.) ist ISHAP berechtigt, zusätzliche Sicherheiten vor der Er- bringung weiterer Leistungen zu verlangen.
Sicherstellung. Mit diesem Vertrag wird der Sicherstellungsauftrag der Kassenärztlichen Vereinigung Sach- sen gemäß § 75 Abs. 1 SGB V im Übrigen nicht vermindert bzw. eingeschränkt.
Sicherstellung. Der Auftraggeber ist berechtigt, zur Sicherstellung für Gewährleistungs- oder Scha- denersatzansprüche einen Haftungsrücklass in Höhe von 5 % des zu zahlenden Ge- samtentgelts (exkl USt) einzubehalten. Der Haftrücklass wird von der jeweils fälligen Rechnung einbehalten, wenn nicht andere Mittel der Sicherstellung durch den Auftrag- geber akzeptiert werden. Der Haftungsrücklass ist, soweit er nicht bestimmungsgemäß in Anspruch genommen wird, 30 Tage nach Ablauf der Gewährleistungsfrist über Auf- forderung des Auftragnehmers zur Rückzahlung fällig.
Sicherstellung. Der Auftragsnehmer ist verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen nach Auftragserteilung eine Ausführungsgarantie eines vom Auftraggeber genehmigten inlän- dischen Kredit- oder Versicherungsinstitutes in Höhe von 25 % der Auftragssumme (einschließlich einer allfälligen Umsatzsteuer), mit einer Laufzeit bis 2 Monate nach Bauende, dem Auftraggeber zu übergeben. Sollte der Auftragsnehmer dem nicht nachkommen, ist der Auftraggeber berechtigt entweder vom Vertrag zurück- zutreten oder einen entsprechenden Betrag bar einzubehalten. Die Kosten der Sicherstellung trägt der Auftragsnehmer. • Nicht zuordenbare Bauschäden sind Schäden an übernommenen und nicht übernommenen Lieferungen und Leistungen sowie am vorhandenen Baubestand deren Verursacher nicht feststellbar sind. • Vom Auftragsnehmer festgestellte und nicht zuordenbare Bauschäden an eigenen Leistungen sind dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. • Der Auftragsnehmer ist über Aufforderung des Auftraggebers verpflichtet, Bauschäden an seinem Gewerk unverzüglich zu beheben. Bei der Behebung von Bau- schäden gilt folgende Vertragsbestimmungen aus Punkt „Vergütung“ sinngemäß. • Ein eventuell vereinbarter Nachlass gilt auch für allfällige Änderungen, Ergänzungen, Erweiterungen der Leistungen und Regieleistungen. • Sofern kein pauschaler Abzug vereinbart wurde, erfolgt die Abrechnung der nicht zuordenbaren Bauschäden vorerst durch Einbehalt von 1% der Abschlagsrech- nungssummen und endgültig durch Beteiligung aller Auftragsnehmer an den Gesamtkosten der Behebung der Bauschäden im Verhältnis der geprüften Schluss- rechnungssummen aller Auftragsnehmer. • Der Differenzbetrag zum vorläufigen Einbehalt wird entweder zusätzlich angelastet oder rückvergütet. Der Auftragsnehmer verzichtet schon jetzt gegenüber dem Auftraggeber auf Einwendungen gegen die Höhe der Behebungskosten anderer Auftragsnehmer. • Ist der Verursacher eines Bauschadens bekannt, verpflichtet sich der Auftragsnehmer, die Beseitigung des Schadens und die Kostentragung hierfür direkt mit dem Schädiger zu regeln, sowie den Auftraggeber vollkommen schad- und klaglos zu halten.
Sicherstellung. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen nach Auftragserteilung eine Ausführungsgarantie einer vom Auftraggeber genehmigten inländischen Bank in Höhe von 25 % der Auftragssumme (einschließlich USt.), mit einer Laufzeit bis Bauende, an den Auftraggeber zu übergeben, widrigenfalls der Auftraggeber berechtigt ist, entweder vom Vertrag zurückzutreten oder einen entsprechenden Betrag bar von allen Teilrechnungen einzubehalten. Die Kosten trägt der Auftragnehmer. Eine Sicherstellung im Sinne der ÖNORM B 2110 Punkt 5.47.1 durch den Auftraggeber erfolgt nicht.
Sicherstellung. Der EA hat gegenüber dem Mauterheber eine Sicherstellung gemäß den Vorgaben für das EETS-Gebiet, Punkt C) 1.1, zu leisten. Sofern die Forderungen des Mauterhebers gegen den EA aus welchen Gründen auch immer und im freien Ermessen des Mauterhebers nicht oder nicht mehr in voller Höhe versicherbar sind, wird der Mauterheber dies dem EA schriftlich mitteilen. In diesem Fall ist der Mauterheber berechtigt, den EETS-Vertrag fristlos aufzukündigen, sofern der EA nicht binnen 14 Tagen (einlangend) ab Mitteilung des Mauterhebers, dass ein Versicherungsschutz nicht oder nicht mehr in voller Höhe gegeben ist, eine den Anforderungen in den Vorgaben für das EETS-Gebiet entsprechende Bankgarantie an den Mauterheber übergibt. Darüber hinaus gilt im Zusammenhang mit Bankgarantien die folgende Regelung: Wird eine Bankgarantie nicht spätestens mit Ende der Frist gemäß Punkt C) 1.1 der Vorgaben für das EETS-Gebiet ersetzt, so ist der Mauterheber berechtigt, die ursprüngliche Bankgarantie ohne weitere Mitteilung zu ziehen, den zu erhaltenen Betrag als Sicherheit für alle weiteren Ansprüche zu behalten, aber auch den EETS- Vertrag mit dem EA unverzüglich und fristlos aufzukündigen. Für den Fall, dass der Mauterheber bei nicht fristgerechtem Ersatz die ursprüngliche Bankgarantie zieht, den EETS-Vertrag aber nicht aufkündigt, hat der Mauterheber gegen nachträgliche Vorlage einer dem Punkt C) 1.1 der Vorgaben für das EETS-Gebiet entsprechenden Bankgarantie den gezogenen Sicherungsbetrag ohne Zinsen und abzüglich allfälliger Bankspesen sowie abzüglich der bis dahin offenen Forderungen des Mauterhebers gegen den EA an den EA zurückzuzahlen.
Sicherstellung. Die Vermieterin verzichtet auf die Erhebung der nachstehend geregelten Sicherheitsleis- tung, so lange die Mieterin das Mietobjekt selber für ihre eigenen, der Erfüllung ihrer öf- fentlich-rechtlichen Aufgaben dienenden Tätigkeiten nutzt. Im Falle einer Übertragung von Rechten und Pflichten an einen Dritten (Art. 263 OR) oder im Rahmen einer fusionsrechtli- chen Transaktion ist die Sicherheitsleistung jedoch spätestens am Tag, an welchem die Nachfolgemieterschaft in Rechte und Pflichten dieses Vertrages eintritt, zu leisten. Bei Übertragung des Mietverhältnisses verpflichtet sich die neue Mieterin die Bankgarantie einer schweizerischen Gross- oder Kantonalbank im Betrag von CHF …………………………. (Schweizer Franken ) , entsprechend dem Betrag des Brutto-Anfangsmietzinses für 6 Monate zur Sicherstellung sämtlicher Ansprüche der Vermieterin aus dem vorliegen- den Vertrag (Mietzinszahlungen, Nebenkosten, Schadenersatz bei vorzeitiger Vertragsbe- endigung, Schadenersatz zufolge ausserordentlicher Abnützung, wegen Verletzung der Pflicht, Mieterausbauten auf den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung fachmännisch zu ent- fernen spätestens bis zur Übergabe des Mietobjektes zu leisten, die mindestens 6 Monate über den erstmöglichen Auflösungstermin (inkl. Verlängerung durch Ausübung allfällig ge- währter Optionsrechte oder durch Vereinbarung) gültig sein muss. Die Originalurkunde der erwähnten Bankgarantie muss spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt der Übergabe des Mietobjektes im Besitz der Vermieterin sein. Wird die Bankga- rantie von der Mieterin nicht bis zum erwähnten Termin geleistet, so ist die Vermieterin berechtigt, die Übergabe des Mietobjektes zu verweigern und im Übrigen nach den Best- immungen von Art. 107 ff. OR vorzugehen.
Sicherstellung by Gloria® behält sich vor bei in Einzelfällen (zB bei Vermietung ins Ausland, bei Neumietern, bei besonders wertvollen Objekten) die Stellung einer Sicherheit (zB Barkaution) durch den Mieter zu verlangen. Für den Fall, dass eine solche Barkaution vereinbart wird, ist by Gloria® nicht verpflichtet, diese getrennt von ihren eigenen Geldern zu verwalten, sondern berechtigt, diese mit ihren eigenen Geldern zu vermengen. Eine Verpflichtung zur Verzinsung besteht nicht.