Definition des Spesenbegriffs Musterklauseln

Definition des Spesenbegriffs. -­‐ Fahrtkosten nachfolgend Ziffer 2 -­‐ Übrige Kosten nachfolgend Ziffer 3 Als Spesen gelten die Auslagen, die im Rahmen der Vereinsarbeit anfallen. Ersetzt werden folgende Auslagen:
Definition des Spesenbegriffs. Als Spesen im Sinne dieses Anhanges gelten die Auslagen, die den Mitarbeitenden im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Tätigkeit entstehen. Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, ihre Spesen im Rahmen dieses Reglements möglichst tief zu hal- ten. Aufwendungen, die für die Arbeitsausführung nicht notwendig sind, werden von der Firma nicht übernommen, sondern sind von den Mitarbeitenden selbst zu tragen. Im Wesentlichen werden den Mitarbeitenden folgende geschäftlich bedingten Ausla- gen ersetzt: • Verpflegungskosten (Ziffer 3) • Übernachtungskosten (Ziffer 4) • Fahrtkosten (Ziffer 5) • Geschäftsfahrzeuge (Ziffer 6)
Definition des Spesenbegriffs. Als Spesen im Sinne dieses Reglements gelten die Auslagen, die Mitarbeitenden im Interesse der KOST angefallen sind. Sämtliche Mitarbeitende sind verpflichtet, ihre Spesen im Rahmen dieses Reglements möglichst tief zu halten. Aufwendungen, die für die Arbeitsausführung nicht notwendig waren, werden von der KOST nicht übernommen, sondern sind von den Mitarbeitenden selbst zu tragen. Im Wesentlichen werden den Mitarbeitenden folgende geschäftlich bedingten Auslagen ersetzt: • Fahrtkosten • Verpflegungskosten • Übernachtungskosten • Übrige Kosten Grundsatz der Spesenrückerstattung Grundsätzlich gilt, dass sämtliche Spesen effektiv nach Spesenereignis und gegen Originalbeleg abgerechnet werden.
Definition des Spesenbegriffs. Als Spesen im Sinne dieses Reglements gelten die nicht mit Vergütungen abgegoltenen Auslagen, welche im Interesse des Verbandes angefallen sind. Die Mitglieder sind verpflichtet, ihre Spesen im Rahmen dieses Reglements möglichst tief zu halten. Aufwendungen, die für die Arbeitsausführung nicht notwendig waren, werden vom Verband nicht übernommen und sind von den Leistungsempfängern selbst zu tragen.
Definition des Spesenbegriffs. Als Spesen im Sinne dieses Reglements gelten Auslagen, die Mitarbeitenden im Interesse der BuS AG angefallen sind. Sämtliche Mitarbeitende sind verpflichtet, ihre Spesen im Rahmen dieses Reglements möglichst tief zu halten. Grundsätzlich werden nur Spesen vergütet, die bei auswärtiger geschäftlicher Tätigkeit anfallen. Aufwendungen, die für die Arbeitsausführung nicht notwendig sind, werden von der BuS AG nicht übernommen und sind von den Mitarbei- tenden selbst zu tragen. Aufwendungen beim Besuch von auswärtigen Ausbildungsveranstal- tungen für die BuS AG werden gleich behandelt wie solche bei geschäftlicher Tätigkeit. Im Wesentlichen werden den Mitarbeitenden folgende geschäftlich bedingte Auslagen ersetzt: • Fahrtkosten • Verpflegungskosten • Übernachtungskosten Die Berechtigung zum Spesenbezug geht aus dem Anstellungsverhältnis oder aus besonde- ren Aufträgen der Vorgesetzten hervor.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.