Inkrafttreten und Dauer der Vereinbarung Musterklauseln

Inkrafttreten und Dauer der Vereinbarung. 5.1 Diese Qualitätssicherungsvereinbarung tritt mit Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft und gilt unbefristet für die gesamte Dauer der Lieferbeziehung zwischen den Parteien. 5. Entry into force and term of the agreement 5.1 This Quality Agreement shall become effective with the signature by both Parties and shall apply indefinitely for the entire duration of the supply relationship between the Parties. 5.2 Sie kann von beiden Parteien mit einer Frist von sechs Monaten jeweils zum Ende eines Quartals gekündigt werden, jedoch nicht vor Auslaufen eines bestehenden Liefer(rahmen)vertrags. Darüber hinaus kann BINDER diese Vereinbarung jederzeit mit einer Frist von 4 Wochen auf jedes Monatsende kündigen, wenn der Zulieferer seine Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung – trotz vorheriger schriftlicher Abmahnung – verletzt. 5.3 Jede Kündigung hat schriftlich per Einschreiben zu erfolgen. Alternativ kann die schriftliche Kündigung auch persönlich übergeben werden. 5.4 Nach Beendigung der Geschäftsbeziehung werden BINDER alle die im Rahmen der Rückverfolgung erforderlichen, produktbezogenen Qualitätsaufzeichnungen und -nachweise kostenlos sowie in angemessener und verwendbarer Art und Weise schnellstmöglich übergeben. 5.2 The Agreement may be terminated by both Parties upon six months notice respectively to the end of a quarter, however not before the expiration of an existing supply (framework) contract. In addition, BINDER can terminate this Agreement at any time upon 4 weeks notice to the end of each month if the Supplier violates its obligations from this Agreement – despite prior written warning.
Inkrafttreten und Dauer der Vereinbarung. Die vorliegende Vereinbarung ersetzt diejenige vom 1. Januar 1995 und tritt auf 1. Januar 2003 in Kraft. Sie ist auf unbestimmte Zeit gültig und kann von jedem Partner dieser Vereinbarung unter Einhaltung einer sechs- monatigen Kündigungsfrist jeweils auf Jahresende gekündigt werden.
Inkrafttreten und Dauer der Vereinbarung. Diese Vereinbarung tritt am Tage der vollständigen Unterzeichnung in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Augsburg, den ……………….…. Augsburg, den …….…………...... Amt für Kinder, Jugend und Familie Xxxxxx Abteilungsleiter Xxxx Xxxxxxx Xxx § 72 Mitarbeiter, Fortbildung (1) Die Xxxxxx der öffentlichen Jugendhilfe sollen bei den Jugendämtern und Landes- jugendämtern hauptberuflich nur Personen beschäftigen, die sich für die jeweilige Aufgabe nach ihrer Persönlichkeit eignen und eine dieser Aufgabe entsprechende Ausbildung erhalten haben (Fachkräfte) oder aufgrund ihrer besonderen Erfahrung in der sozialen Arbeit in der Lage sind, die Aufgabe zu erfüllen. Soweit die jeweilige Aufgabe dies erfordert, sind mit der Wahrnehmung nur Fachkräfte oder Fachkräfte mit entsprechender Zusatzausbildung zu beraten. Fachkräfte verschiedener Fachrichtungen sollen zusammenwirken, soweit die jeweilige Aufgabe dies erfordert. (…) § 72a SGB VIII Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen (1) Die Xxxxxx der öffentlichen Jugendhilfe dürfen für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist. Zu diesem Zweck sollen sie sich bei der Einstellung oder Vermittlung und in regelmäßigen Abständen von den betroffenen Personen ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. (2) Die Xxxxxx der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sicherstellen, dass diese keine Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, beschäftigen. (3) Die Xxxxxx der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen, dass unter ihrer Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Xxxxxx der öffentlichen Jugendhilfe über die Tätigkeiten entscheiden, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in ...
Inkrafttreten und Dauer der Vereinbarung. Die vorliegende Zusatzvereinbarung bildet einen integrierten Bestandteil des Gesamtarbeits- vertrages 2005 - 2007 für das Gipsergewerbe im Kanton Basel-Stadt. Sie tritt per 1. Januar 2005 in Kraft und gilt bis zum 31. Xxxx 2006. Die Löhne der Lehrlinge und der Attestlehrlinge sind von der Lohnerhöhung ausgenommen. - Gesamtarbeitsvertrag für das Gipsergewerbe im Kanton Basel-Stadt 2005 - 2007 vom 1. Januar 2005 - Anhang 1: Lohnvereinbarung per 1. Januar 0000 Xxxxx und Zürich, 17. Xxxx 2004 Xxxxx Xxxxx Xxxxx Xxxxxxx Präsident Geschäftsführer Für den Zentralvorstand: Xxxxxxxx Xxxxxxxxxxx Xxxxx Xxxxxxx Für die Gruppe Gipser beider Basel: Xxxx Xxxxx Xxxxxxx Xxxxx Regionalsekretär Gewerkschaftssekretär Basel, 15. Dezember 2004 Ständiges staatliches Einigungsamt Zusatzvereinbarung‌ Die Vertragsparteien des Gesamtarbeitsvertrages für das Gipsergewerbe im Kanton Basel-Stadt schliessen hiermit zum Gesamtarbeitsvertrag für das Gipsergewerbe im Kanton Basel-Stadt 2005 - 2007 folgende Zusatzvereinbarung ab:
Inkrafttreten und Dauer der Vereinbarung. Die vorliegende Vereinbarung tritt am 7. Dezember 2001 für einen Zeitraum von einem Jahr in Kraft. Nach Ablauf dieses ersten Jahres können die Parteien über eine dauerhafte Einrichtung der Kommission entscheiden. Jede Partei kann die Vereinbarung anschließend unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum 31. Dezember eines jeden Jahres kündigen.
Inkrafttreten und Dauer der Vereinbarung. Die vorliegende Vereinbarung tritt mit der ordentlichen Inbetriebnahme der er- neuerten Kraftwerkszentrale Morteratsch in Kraft und endet gleichzeitig mit dem Konzessionsvertrag.
Inkrafttreten und Dauer der Vereinbarung. 1 Diese Vereinbarung tritt rückwirkend auf den 1. April 2004 in Kraft. 2 Rechnungen gemäss dieser Vereinbarung können erst nach dem 1. Juli 2004 gestellt werden. 3 Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf das Ende eines Semesters gekündigt wer- den. Die Vereinbarung ist erstmals kündbar auf den 31. Dezember 2005. – Anhang I: Selbstdeklaration/Geltungskrite- rien; – Anhang II: Zuschlagspositionen PKA; – Anhang III: Rechnungsstellung. Bern/Luzern, 24. Juni 2004 Der Präsident: H. H. Brunner Die Generalsekretärin: X. Xxxxxx Xxxxxxx Der Präsident: X. Xxxxx Der Sekretär: X. Xxxxxx Der Präsident: X. Xxxxxx Der Direktor a. i.: X. Xxxxxxxx Die Vizedirektorin: X. Xxxxxxxxxxxx Name: Vorname: Praxisadresse: Telefon: EAN: Facharzttitel FMH: Als Belegarzt tätig in folgenden Spitälern: Mitglied FMH: nein / ja Beitritt zum Tarifvertrag FMH-MTK/MV/IV: nein / ja, am Mitglied des SBV: nein / ja Dignitätserhebung FMH durchgeführt: nein / ja Bestätigung der AHV-Kasse bezüglich selbständiger Abrechnung für den Haupterwerb: nein / ja Der Unterzeichnende hat bisher seine belegärztlichen Spitalleistungen im UV-/MV-/IV-Bereich selbständig abgerechnet: ja / nein Die belegärztlichen Spitalleistungen im UV-/MV-/IV-Bereich des Unterzeichnenden wurden bisher zusammen mit den Leistungen des Spitals durch das Spital abgerechnet: ja / nein Der unterzeichnende Operateur verpflichtet sich, die von ihm abgerechneten Tarifpositionen für invasive Leistungen dem Anästhesisten und Spital mitzuteilen. Der Unterzeichnende verpflichtet sich, UV-/MV-/IV-Patienten im Rahmen der Versorgungskapazitä- ten und nach medizinischem Bedarf zu behandeln: ja / nein Der Unterzeichnende bestätigt die Richtigkeit der Angaben und tritt der Zusatzvereinbarung zum Tarifvertrag TARMED FMH-UV/MV/IV vom 28. Dezember 2001 betreffend Belegarzttarif bei. Ort / Datum: Unterschrift: Voraussetzung für den Beitritt zur Zusatzvereinbarung Belegarzttarif sind: – Beitritt zum Tarifvertrag TARMED zwischen FMH und MTK/MV/IV; – Mitgliedschaft SBV oder Bezahlung einer Beitrittsgebühr von Fr. 900.– an die ZMT; – erfolgte Dignitätserhebung und Eröffnung derselben gegenüber den Versicherern; – Behandlung von UV-/MV-/IV-Patienten im Rahmen der Versorgungskapazität und nach medizi- nischem Bedarf; – Bestätigung der AHV-Kasse bezüglich selbständiger Abrechnung für den Haupterwerb. – – – – AL (inkl. Assistenz) – Assistenz Dotation- Assistenz Leistung i.e. Sinne Vor- und Nach- Bericht bereitung TL ...
Inkrafttreten und Dauer der Vereinbarung. Diese Vereinbarung tritt am Tage der vollständigen Unterzeichnung in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende gekündigt werden. Dabei ist zu beachten, dass eine weitere Zusammenarbeit im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe zwischen freiem Xxxxxx, Verein oder Verband und AKJF und ggfls. eine Förderung durch die Stadt Augsburg nur mit einer neuen oder geänderten Vereinbarung zulässig ist. Das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die beiliegenden Anlagen 1-3 sind Bestandteil dieser Vereinbarung.
Inkrafttreten und Dauer der Vereinbarung. Diese Vereinbarung tritt mit Inkraftsetzung des Art. 73a ArGV1 auf den 1. Januar 2016 in Kraft. Mit Inkraft- treten dieser Vereinbarung wird Art. 2.2.3 GAV – mit Ausnahme des ersten Satzes - aufgehoben und durch diese Vereinbarung ersetzt. Die Dauer dieser Vereinbarung ist an die Laufdauer des GAV Swisscom gebunden.
Inkrafttreten und Dauer der Vereinbarung. Diese Vereinbarung tritt per 1. April 2021 in Kraft. Die Dauer dieser Vereinbarung ist an die Laufdauer des GAV der WAGNER AG gebun- den. Kirchberg, 07.12.2020 Xxxxxxxxx Xxxx Xxxxxxxx Xxxxxxx CEO Personalverantwortliche Xxxxxxx Xxxxxxx Xxxxxx Xxxxxx Leiter Sektor ICT Zentralsekretärin Sektor ICT