Common use of Definition des Versicherungsfalles Clause in Contracts

Definition des Versicherungsfalles. Versicherungsfall ist – abweichend von Ziffer 1.1 AHB – die nachprüfbare erste Feststellung des Personenschadens (Tod, Verletzung oder Gesundheitsschä- digung von Menschen), Sachschadens (Beschädigung oder Vernichtung von Sachen) oder eines gemäß Ziffer 1.4 mitversicherten Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den Versicherungsnehmer. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtan- sprüchen erkennbar war.

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Samples: Insurance Terms and Conditions, Haftpflichtversicherung

Definition des Versicherungsfalles. Versicherungsfall ist – abweichend von Ziffer 1.1 AHB – die nachprüfbare erste Feststellung des Personenschadens (Tod, Verletzung oder Gesundheitsschä- digung von Menschen)Personenschadens, Sachschadens (Beschädigung oder Vernichtung von Sachen) oder eines gemäß Ziffer 1.4 mitversicherten mitversicher- ten Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den Versicherungsnehmer. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung Ver- sicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtan- sprüchen Haft- pflichtansprüchen erkennbar war.

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Samples: Sportversicherung Für Vereine Der Sportbünde Pfalz Und Rheinhessen

Definition des Versicherungsfalles. Versicherungsfall ist – abweichend von Ziffer 1.1 AHB – die nachprüfbare erste Feststellung des Personenschadens (Tod, Verletzung oder Gesundheitsschä- digung von Menschen), Sachschadens (Beschädigung oder Vernichtung von Sachen) oder eines gemäß Ziffer 1.4 mitversicherten Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den VersicherungsnehmerVersicherungsneh- mer. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtan- sprüchen Haftpflichtansprüchen erkennbar war.

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Samples: Versicherungsbedingungen