Deckungserweiterung Musterklauseln

Deckungserweiterung. 1. Der Deckungsumfang für außerordentliche Ereignisse gilt für alle versicherten Personen und Versicherungssummen, die in der Versicherungspolice im Sinne der gewöhnlichen Risiken festgelegt wurden. 2. Bei Lebensversicherungen, die gemäß Festlegungen im Vertrag und gemäß der den gesetzlichen Regelungen für private Versicherungen eine mathematische Deckungsrückstellung erzeugen, bezieht sich der Deckungsumfang des spanischen Rückversicherungskonsortiums auf das Risikokapital jeder einzelnen versicherten Person. Dies ist die Differenz zwischen der Versicherungssumme und der mathematischen Rückstellung, die das zur Auszahlung verpflichtete Versicherungsunternehmen gemäß der oben genannten Norm kalkuliert haben muss. Der Betrag der mathematischen Deckungsrückstellung wird vom erwähnten Versicherungsunternehmen beglichen. •Rückversicherungskonsortium Mitteilung der Schäden •an das 1. Der Entschädigungsantrag für Schäden, deren Abdeckung das Rückversicherungskonsortium übernimmt, erfolgt durch Mitteilung an dieses durch den Versicherungsnehmer, den Versicherten oder den Begünstigten der Police, oder von jedermann für und im Namen der oben handelnden, oder durch den Versicherer oder die Versicherungsvermittler, mit deren Mithilfe der Versicherungsvertrag verwaltet wurde. 2. Die Mitteilung der Schäden und die Einholung von Informationen zum Verfahren und Stand des Schadensfalls erfolgt: − Durch einen Anruf beim Call Center des Rückversicherungskonsortiums (000 000 000 oder 902 222 665). − Über die Webseite des Rückversicherungskonsortiums (xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx).
Deckungserweiterung. In der Deckung für außerordentliche Risiken sind die gleichen Personen und Sachwerte und Versicherungssummen eingeschlossen wie sie auch mit Wirkung auf die ordentli- chen Risiken abgeschlossen wurden. Dessen ungeachtet übernimmt das Rückversiche- rungskonsortium bei den Policen mit Deckung der Eigenschäden an Motorfahrzeugen das gesamte versicherte Interesse, selbst wenn durch die Police nur ein Teilbetrag garan- tiert wird. Verfügen die Fahrzeuge ausschließlich über eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, wird von dem Rückversicherungskonsortium Deckung in Höhe des Wertes des Fahrzeugs geleistet, der unmittelbar vor Eintritt des Schadensfalls gemäß dem allgemein akzep- tierten Marktpreis vorhanden war. Bei Lebensversicherungspolicen, bei denen gemäß Vertrag und der Bestimmungen für Pri- vatversicherungen eine mathematische Rückstellung erfolgt, bezieht sich die vom Rück- versicherungskonsortium zu leistende Deckung auf das Risikokapital der einzelnen Ver- sicherten, d.h., auf den Differenzbetrag, der sich zwischen der Versicherungssumme und der mathematischen Rückstellung ergibt, die im Einklang mit den genannten Bestim- mungen von der Versicherungsgesellschaft vorgenommen sein muss. Der dieser mathematischen Rückstellung entsprechende Betrag wird von der genannten Gesellschaft gezahlt.

Related to Deckungserweiterung

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht nach § 1 Nr. 3 Teil II AVB/KK 2013 Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten; in Erweiterung hierzu verlängert er sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet.

  • Änderungsangebot Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und der Sonderbedingungen werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlage- nen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektro- nischen Kommunikationsweg vereinbart (zum Beispiel das Online- Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden.

  • Ausführungsfrist Die Überweisungen werden baldmöglichst bewirkt.

  • Versicherungsaufsicht Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder treten Meinungs- verschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auf, können Sie sich auch an die für uns zuständige Aufsicht wenden. Als Versicherungsun- ternehmen unterliegen wir der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanz- dienstleistungsaufsicht. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Sektor Versicherungsaufsicht Xxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxx 000 00000 Xxxx E-Mail: xxxxxxxxxx@xxxxx.xx Telefon 0000 0000-0, Fax 0000 0000-0000 Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann.

  • Zinsänderungsrisiko Darunter versteht man die Möglichkeit, dass sich das Marktzinsniveau, das im Zeitpunkt der Begebung eines festverzinslichen Wertpapiers oder eines Geldmarktinstruments besteht, ändern kann. Änderungen des Marktzinsniveaus können sich unter anderem aus Änderungen der wirtschaftlichen Lage und der darauf reagierenden Politik der jeweiligen Notenbank ergeben. Steigen die Marktzinsen, so fallen i.d.R. die Kurse der festverzinslichen Wertpapiere bzw. Geldmarktinstrumente. Fällt dagegen das Marktzinsniveau, so tritt bei festverzinslichen Wertpapieren bzw. bei Geldmarktinstrumenten eine gegenläufige Kursentwicklung ein. In beiden Fällen führt die Kursentwicklung dazu, dass die Rendite des Wertpapiers in etwa dem Marktzins entspricht. Die Kursschwankungen fallen jedoch je nach Laufzeit des festverzinslichen Wertpapiers unterschiedlich aus. So haben festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten geringere Kursrisiken als solche mit längeren Laufzeiten. Festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten haben aber in der Regel gegenüber festverzinslichen Wertpapieren mit längeren Laufzeiten geringere Renditen. Marktbedingt kann das Zinsänderungsrisiko auch für Sichteinlagen und kündbare Einlagen in Form von negativen Habenzinsen oder sonstigen ungünstigen Konditionen schlagend werden, wobei letztere sowohl im positiven als auch im negativen Sinn einer erhöhten Änderungsfrequenz unterliegen können.

  • Ausführungsunterlagen Die für die Ausführung nötigen Unterlagen sind dem Auftragnehmer unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben.

  • Unterversicherungsverzicht a) Wird die nach Ziffer 11.1 ermittelte Versicherungssumme „Wert 1914“ vereinbart, nimmt der Versicherer bei der Entschädigung (ein- schließlich Kosten und Mietausfall) keinen Abzug wegen Unter-versiche- rung vor (Unterversicherungsverzicht). b) Ergibt sich im Versicherungsfall, dass die Beschreibung des Gebäudes und seiner Ausstattung gemäß Ziffer 11.1 c) von den tatsächli- chen Verhältnissen bei Vertragsabschluss abweicht und ist dadurch die Versicherungssumme „Wert 1914“ zu niedrig bemessen, so kann der Ver- sicherer nach den Regelungen über die Anzeigepflichtverletzungen vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder eine Vertragsanpassung vornehmen; ferner kann er bezüglich der Differenz zwischen vereinbarter Versiche- rungssumme und tatsächlichem Versicherungswert nach den Regeln der Unterversicherung leistungsfrei sein. c) Der Unterversicherungsverzicht gilt ferner nicht, wenn der der Versicherungssummenermittlung zugrunde liegende Bauzustand nach Vertragsabschluss durch wertsteigernde bauliche Maßnahmen verändert wurde und die Veränderung dem Versicherer nicht unverzüglich angezeigt wurde. Dies gilt nicht, soweit der ortsübliche Neubauwert innerhalb der zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls laufenden Versicherungsperiode durch wertsteigernde bauliche Maßnahmen erhöht wurde.

  • Leistungsausführung 8.1. Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen er- forderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen. 8.2. Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte ge- ringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausge- handelt wird. 8.3. Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergän- zung des Auftrages, so verlängert sich die Lie- fer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum. 8.4. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch die Be- schleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auf- laufen, und erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen. 8.5. Sachlich (zB Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) ge- rechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.