Definition Tochtergesellschaften. Tochtergesellschaften sind Unternehmen, bei denen dem Versicherungsnehmer die Leitung oder Kontrolle direkt oder indirekt (zum Beispiel Enkelunternehmen) zusteht durch entweder • die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter oder • das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen, und sie gleichzeitig Gesellschafter ist, oder • das Recht, einen beherrschenden Einfluss aufgrund eines mit diesem Unternehmen geschlossenen Beherrschungsvertrags auszuüben. Versicherungsschutz besteht auch für versicherte Personen in Unternehmen, soweit diese für den Versicherungsnehmer oder eine seiner Tochtergesellschaften die Funktion der Komplementär-GmbH oder Komplementär-AG wahrnehmen. Als Tochtergesellschaften gelten auch Personengesellschaften, an denen der Versicherungsnehmer oder eine seiner Tochtergesellschaften mit mehr als 50 % des Kapitals beteiligt ist oder während des versicherten Zeitraums beteiligt war.
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