Depositar. Die Regierung Norwegens ist Depositar dieses Abkommens. Geschehen zu Egilsstadir, am 26. Juni 2002, in einer Originalausfertigung in engli- scher Sprache, die bei der Regierung Norwegens deponiert wird. Der Depositar lässt allen Unterzeichnerstaaten beglaubigte Kopien zukommen. Wo in den Artikeln 19 und 33 dieselben Begriffe wie in Artikel XX GATT 1994 und in Artikel XIV GATS benutzt werden, werden diese im Lichte der betreffenden Entscheide nach dem GATT/WTO-Streitbeilegungsverfahren32 ausgelegt. Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Kapitel II, III und IV für die Telekom- munikationsinfrastruktur der Vertragsparteien gelten. Nichts hindert jedoch eine Vertragspartei daran, Massnahmen zu ergreifen, die zum Schutz ihrer kritischen Telekommunikationsinfrastruktur vor vorsätzlichen Versuchen, diese Infrastruktur unbrauchbar zu machen oder zu beschädigen, erforderlich sind. Voraussetzung dafür ist, dass solche Massnahmen kein Mittel zur willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung und keine verschleierte Beschränkung des Warenhandels, des Dienstleistungsverkehrs oder der Investitionstätigkeit darstellen.
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Samples: Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen
Depositar. Die Regierung Norwegens ist Depositar dieses Abkommens. Geschehen zu Egilsstadir, am 26. Juni 2002, in einer Originalausfertigung in engli- scher Sprache, die bei der Regierung Norwegens deponiert wird. Der Depositar lässt allen Unterzeichnerstaaten beglaubigte Kopien zukommen. Wo in den Artikeln 19 und 33 dieselben Begriffe wie in Artikel XX GATT 1994 und in Artikel XIV GATS benutzt werden, werden diese im Lichte der betreffenden Entscheide nach dem GATT/WTO-Streitbeilegungsverfahren32 Streitbeilegungsverfahren33 ausgelegt. Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Kapitel II, III und IV für die Telekom- munikationsinfrastruktur der Vertragsparteien gelten. Nichts hindert jedoch eine Vertragspartei daran, Massnahmen zu ergreifen, die zum Schutz ihrer kritischen Telekommunikationsinfrastruktur vor vorsätzlichen Versuchen, diese Infrastruktur unbrauchbar zu machen oder zu beschädigen, erforderlich sind. Voraussetzung dafür ist, dass solche Massnahmen kein Mittel zur willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung und keine verschleierte Beschränkung des Warenhandels, des Dienstleistungsverkehrs oder der Investitionstätigkeit darstellen.
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Samples: Freihandelsabkommen