Depositar. Die Regierung Norwegens15, die als Depositar handelt, notifiziert allen Staaten, welche dieses Abkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, die Hin- terlegung jeder Ratifikations-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde, das Inkrafttre- 14 SR 0.632.31 15 Formulierung gemäss Beschluss Nr. 4/1996 des Gemischten Ausschusses EFTA–Türkei vom 19. April 1996, in Kraft für die Schweiz seit 19. Dez. 2002 (AS 2010 5439). ten dieses Abkommens sowie jede andere Handlung oder Notifikation betreffend dieses Abkommen oder dessen Beendigung. Geschehen zu Genf, am 10. Dezember 1991, in einer einzigen verbindlichen Ausfer- tigung in englischer Sprache, die bei der Regierung Schwedens hinterlegt wird. Der Depositar wird allen Signatarstaaten und Staaten, die diesem Abkommen beitreten, eine beglaubigte Abschrift übermitteln. Unterzeichnet in Genf am 10. Dezember 1991
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Depositar. Die Regierung Norwegens15Norwegens19, die als Depositar handelt, notifiziert allen Staaten, welche dieses Abkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, die Hin- terlegung jeder Ratifikations-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde, das Inkrafttre- 14 SR 0.632.31 15 Formulierung gemäss Beschluss Nr. 4/1996 des Gemischten Ausschusses EFTA–Türkei vom 19. April 1996, in Kraft für die Schweiz seit 19. Dez. 2002 (AS 2010 5439). ten dieses Abkommens sowie jede andere Handlung Abkommens, seine Erlöschung oder Notifikation betreffend dieses Abkommen oder dessen Beendigungjeden Rücktritt vom Abkommen. Geschehen zu Genf, am 1017. Dezember 1991September 1992, in einer einzigen verbindlichen Ausfer- tigung in englischer Sprache, die bei der Regierung Schwedens hinterlegt wird. Der Depositar wird allen Signatarstaaten und Staaten, die diesem Abkommen beitreten, eine beglaubigte Abschrift übermitteln. Unterzeichnet 18 SR 0.632.31 19 Formulierung gemäss Beschluss 5/1996 des Gemischten Ausschusses EFTA-Israel vom 14. Febr. 1996, für die Schweiz in Genf am 10Kraft seit 13. Dezember 1991Mai 2004 (AS 2010 4525).
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Depositar. Die Regierung Norwegens15Norwegens20, die als Depositar handelt, notifiziert allen Staaten, welche dieses Abkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, die Hin- terlegung jeder Ratifikations-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde, das Inkrafttre- 14 ten dieses Abkommens sowie jede andere Handlung oder Notifikation betreffend dieses Abkommen oder dessen Beendigung. 19 SR 0.632.31 15 20 Formulierung gemäss Beschluss Nr. 4/1996 des Gemischten Ausschusses EFTA–Türkei vom 19. April 1996, in Kraft für die Schweiz seit 19. Dez. 2002 (AS 2010 5439). ten dieses Abkommens sowie jede andere Handlung oder Notifikation betreffend dieses Abkommen oder dessen Beendigung. Geschehen zu Genf, am 10. Dezember 1991, in einer einzigen verbindlichen Ausfer- tigung Aus- fertigung in englischer Sprache, die bei der Regierung Schwedens hinterlegt wird. Der Depositar wird allen Signatarstaaten und Staaten, die diesem Abkommen beitretenbei- treten, eine beglaubigte Abschrift übermitteln. Unterzeichnet in Genf am 10. Dezember 1991
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Depositar. Die Regierung Norwegens15Norwegens16, die als Depositar handelt, notifiziert allen Staaten, welche dieses Abkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, die Hin- terlegung jeder Ratifikations-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde, das Inkrafttre- 14 15 SR 0.632.31 15 16 Formulierung gemäss Beschluss Nr. 4/1996 des Gemischten Ausschusses EFTA–Türkei vom 19. April 1996, in Kraft für die Schweiz seit 19. Dez. 2002 (AS 2010 5439). ten dieses Abkommens sowie jede andere Handlung oder Notifikation betreffend dieses Abkommen oder dessen Beendigung. Geschehen zu Genf, am 10. Dezember 1991, in einer einzigen verbindlichen Ausfer- tigung in englischer Sprache, die bei der Regierung Schwedens hinterlegt wird. Der Depositar wird allen Signatarstaaten und Staaten, die diesem Abkommen beitreten, eine beglaubigte Abschrift übermitteln. Unterzeichnet in Genf am 10. Dezember 1991
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Depositar. Die Regierung Norwegens15Norwegens19, die als Depositar handelt, notifiziert allen Staaten, welche dieses Abkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, die Hin- terlegung jeder Ratifikations-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde, das Inkrafttre- 14 ten dieses Abkommens sowie jede andere Handlung oder Notifikation betreffend dieses Abkommen oder dessen Beendigung. 18 SR 0.632.31 15 19 Formulierung gemäss Beschluss Nr. 4/1996 des Gemischten Ausschusses EFTA–Türkei vom 19. April 1996, in Kraft für die Schweiz seit 19. Dez. 2002 (AS 2010 5439). ten dieses Abkommens sowie jede andere Handlung oder Notifikation betreffend dieses Abkommen oder dessen Beendigung. Geschehen zu Genf, am 10. Dezember 1991, in einer einzigen verbindlichen Ausfer- tigung Aus- fertigung in englischer Sprache, die bei der Regierung Schwedens hinterlegt wird. Der Depositar wird allen Signatarstaaten und Staaten, die diesem Abkommen beitretenbei- treten, eine beglaubigte Abschrift übermitteln. Unterzeichnet in Genf am 10. Dezember 1991
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