Common use of Depositar Clause in Contracts

Depositar. Die Regierung Norwegens15, die als Depositar handelt, notifiziert allen Staaten, welche dieses Abkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, die Hin- terlegung jeder Ratifikations-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde, das Inkrafttre- 14 SR 0.632.31 15 Formulierung gemäss Beschluss Nr. 4/1996 des Gemischten Ausschusses EFTA–Türkei vom 19. April 1996, in Kraft für die Schweiz seit 19. Dez. 2002 (AS 2010 5439). ten dieses Abkommens sowie jede andere Handlung oder Notifikation betreffend dieses Abkommen oder dessen Beendigung. Geschehen zu Genf, am 10. Dezember 1991, in einer einzigen verbindlichen Ausfer- tigung in englischer Sprache, die bei der Regierung Schwedens hinterlegt wird. Der Depositar wird allen Signatarstaaten und Staaten, die diesem Abkommen beitreten, eine beglaubigte Abschrift übermitteln. Unterzeichnet in Genf am 10. Dezember 1991 1. Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Türkei in Erfüllung ihrer Verpflich- tungen gegenüber der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft keine diskriminieren- den Massnahmen gegenüber den EFTA-Ländern anwendet. Dies betrifft namentlich Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung, Fiskalzölle, mengenmässige Be- schränkungen und Massnahmen gleicher Wirkung sowie dem Handel auferlegte Verfahrensvorschriften und Formalitäten. Die Türkei unterrichtet den Gemischten Ausschuss von jeder Änderung in ihren Verpflichtungen gegenüber der Europäi- schen Gemeinschaft in den von diesen Abkommen erfassten Bereichen. Die EFTA-Länder und die Türkei erklären sich bereit, die von der Europäischen Gemeinschaft in ihren Handelsbeziehungen mit der Türkei eingeführten Erleichte- rungen im Gemischten Ausschuss zu erörtern und dabei die Möglichkeit von Ver- besserungen in den obenerwähnten Bereichen zu prüfen, welche in der Freihandels- zone eingeführt werden könnten. 2. Bei der Erfüllung der Verpflichtung zum Zollabbau nach dem in Anhang III festgelegten und in Artikel 4 Absatz 2 erwähnten Zeitplan werden die positiven oder negativen Liberalisierungstendenzen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Bereich der Textilien und der Konfektionsartikel, die gegenüber der Türkei der Kontingentierung unterstellt sind, berücksichtigt; die Verpflichtungen der EFTA- Länder hinsichtlich dieser Erzeugnisse können nach Konsultationen im Gemischten Ausschuss entsprechend angepasst werden. Dabei wird der Entwicklung des Handels mit diesen Erzeugnissen Rechnung getra- gen. Sollte die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft ihre Beschränkungen vor dem 1. Januar 1996 vollständig aufheben, würde die Angelegenheit dem Gemeinsamen Ausschuss zur Kenntnis gebracht, in der Absicht, die Möglichkeit zu prüfen, den Zollabbau zu beschleunigen. 3. Bezüglich der Anwendung des in Artikel 4 Absatz 2 erwähnten Anhanges III erklären Österreich, Liechtenstein und die Schweiz ihre Bereitschaft, folgende Senkungen der Ausgangszölle vorzunehmen: Österreich Am Datum des Inkrafttretens des Abkommens Prozent 45 Am 1. Januar 1994 15 Xx 0. Xxxxxx 0000 00 Am Datum des Inkrafttretens des Abkommens 60 Am 1. Januar 1996 40 4. Die den EGKS- und EURATOM-Verträgen unterstellten, im Anhang IV erwähn- ten Ursprungserzeugnisse aus einem EFTA-Land unterliegen in der Türkei den Zollsenkungen und dem Abbau von Abgaben gleicher Wirkung sowie der Beseiti- gung der mengenmässigen Beschränkungen, sobald sie in ein Abkommen zwischen der Türkei und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einbezogen sind. Allfälli- ge Spezialregelungen im Warenverkehr zwischen der Türkei und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für diese Erzeugnisse finden, nach Konsultationen im Gemischten Ausschuss, auch auf die EFTA-Länder, mit Ausnahme von Liechten- stein und der Schweiz, Anwendung. Die Einzelheiten ihrer Anwendung werden vom Gemischten Ausschuss festgelegt. 5. Es besteht Einvernehmen darüber, dass die EFTA-Länder und die Türkei ihre Anstrengungen im Hinblick auf die Ausbildung des Personals für die Verwendung des im Protokoll B niedergelegten vereinfachten Verfahrens für die Ausstellung, Kontrolle und Überprüfung des Ursprungsnachweises eng koordinieren, damit dieses Personal ermächtigt werden kann, das Verfahren anzuwenden. Der Zeitpunkt und die Einzelheiten der Einführung des vereinfachten Verfahrens werden nach Beratungen im Unterausschuss für Ursprungs- und Zollfragen vereinbart. 6. Hinsichtlich der erläuternden Anmerkung Nr. 7 im Anhang 1 zum Protokoll B betreffend die genaue Umschreibung des Begriffes «Ursprungserzeugnisse» und das Verfahren für die administrative Zusammenarbeit hat die Türkei die EFTA-Länder wissen lassen, sie werde das Abkommen über die Durchführung von Artikel VII des GATT16, dem sie als Vertragspartei angehört, ab dem 12. Februar 1994 anwenden. Demzufolge besteht Einvernehmen darüber, dass die Türkei bis zu diesem Datum den «Zollwert» im Einklang mit dem Übereinkommen über die Bewertung von Waren für Zollzwecke bestimmen wird. 7. Artikel 9 des Abkommens wird hinsichtlich des Salz- und Pulverregals auf die Schweiz und Liechtenstein nur soweit angewandt, als diese Länder entsprechende Verpflichtungen aus dem Abkommen zwischen den EFTA-Ländern und der Euro- päischen Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten über einen Europäischen Wirt- schaftsraum zu erfüllen haben. Auf das österreichische Salzmonopol und auf das isländische Düngemittelmonopol ist Artikel 9 spätestens vom 1. Januar 1995 an anwendbar.

Appears in 2 contracts

Samples: Abkommen, Abkommen

Depositar. Die Regierung Norwegens15Norwegens16, die als Depositar handelt, notifiziert allen Staaten, welche dieses Abkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, die Hin- terlegung jeder Ratifikations-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde, das Inkrafttre- 14 15 SR 0.632.31 15 16 Formulierung gemäss Beschluss Nr. 4/1996 des Gemischten Ausschusses EFTA–Türkei vom 19. April 1996, in Kraft für die Schweiz seit 19. Dez. 2002 (AS 2010 5439). ten dieses Abkommens sowie jede andere Handlung oder Notifikation betreffend dieses Abkommen oder dessen Beendigung. Geschehen zu Genf, am 10. Dezember 1991, in einer einzigen verbindlichen Ausfer- tigung in englischer Sprache, die bei der Regierung Schwedens hinterlegt wird. Der Depositar wird allen Signatarstaaten und Staaten, die diesem Abkommen beitreten, eine beglaubigte Abschrift übermitteln. Unterzeichnet in Genf am 10. Dezember 1991 1. Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Türkei in Erfüllung ihrer Verpflich- tungen gegenüber der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft keine diskriminieren- den Massnahmen gegenüber den EFTA-Ländern anwendet. Dies betrifft namentlich Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung, Fiskalzölle, mengenmässige Be- schränkungen und Massnahmen gleicher Wirkung sowie dem Handel auferlegte Verfahrensvorschriften und Formalitäten. Die Türkei unterrichtet den Gemischten Ausschuss von jeder Änderung in ihren Verpflichtungen gegenüber der Europäi- schen Gemeinschaft in den von diesen Abkommen erfassten Bereichen. Die EFTA-Länder und die Türkei erklären sich bereit, die von der Europäischen Gemeinschaft in ihren Handelsbeziehungen mit der Türkei eingeführten Erleichte- rungen im Gemischten Ausschuss zu erörtern und dabei die Möglichkeit von Ver- besserungen in den obenerwähnten Bereichen zu prüfen, welche in der Freihandels- zone eingeführt werden könnten. 2. Bei der Erfüllung der Verpflichtung zum Zollabbau nach dem in Anhang III festgelegten und in Artikel 4 Absatz 2 erwähnten Zeitplan werden die positiven oder negativen Liberalisierungstendenzen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Bereich der Textilien und der Konfektionsartikel, die gegenüber der Türkei der Kontingentierung unterstellt sind, berücksichtigt; die Verpflichtungen der EFTA- Länder hinsichtlich dieser Erzeugnisse können nach Konsultationen im Gemischten Ausschuss entsprechend angepasst werden. Dabei wird der Entwicklung des Handels mit diesen Erzeugnissen Rechnung getra- gen. Sollte die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft ihre Beschränkungen vor dem 1. Januar 1996 vollständig aufheben, würde die Angelegenheit dem Gemeinsamen Ausschuss zur Kenntnis gebracht, in der Absicht, die Möglichkeit zu prüfen, den Zollabbau zu beschleunigen. 3. Bezüglich der Anwendung des in Artikel 4 Absatz 2 erwähnten Anhanges III erklären Österreich, Liechtenstein und die Schweiz ihre Bereitschaft, folgende Senkungen der Ausgangszölle vorzunehmen: Österreich Am Datum des Inkrafttretens des Abkommens Prozent 45 Am 1. Januar 1994 15 Xx 0. Xxxxxx 0000 00 Am Datum des Inkrafttretens des Abkommens 60 Am 1. Januar 1996 40 4. Die den EGKS- und EURATOM-Verträgen unterstellten, im Anhang IV erwähn- ten Ursprungserzeugnisse aus einem EFTA-Land unterliegen in der Türkei den Zollsenkungen und dem Abbau von Abgaben gleicher Wirkung sowie der Beseiti- gung der mengenmässigen Beschränkungen, sobald sie in ein Abkommen zwischen der Türkei und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einbezogen sind. Allfälli- ge Spezialregelungen im Warenverkehr zwischen der Türkei und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für diese Erzeugnisse finden, nach Konsultationen im Gemischten Ausschuss, auch auf die EFTA-Länder, mit Ausnahme von Liechten- stein und der Schweiz, Anwendung. Die Einzelheiten ihrer Anwendung werden vom Gemischten Ausschuss festgelegt. 5. Es besteht Einvernehmen darüber, dass die EFTA-Länder und die Türkei ihre Anstrengungen im Hinblick auf die Ausbildung des Personals für die Verwendung des im Protokoll B niedergelegten vereinfachten Verfahrens für die Ausstellung, Kontrolle und Überprüfung des Ursprungsnachweises eng koordinieren, damit dieses Personal ermächtigt werden kann, das Verfahren anzuwenden. Der Zeitpunkt und die Einzelheiten der Einführung des vereinfachten Verfahrens werden nach Beratungen im Unterausschuss für Ursprungs- und Zollfragen vereinbart. 6. Hinsichtlich der erläuternden Anmerkung Nr. 7 im Anhang 1 zum Protokoll B betreffend die genaue Umschreibung des Begriffes «Ursprungserzeugnisse» und das Verfahren für die administrative Zusammenarbeit hat die Türkei die EFTA-Länder wissen lassen, sie werde das Abkommen über die Durchführung von Artikel VII des GATT16GATT17, dem sie als Vertragspartei angehört, ab dem 12. Februar 1994 anwenden. Demzufolge besteht Einvernehmen darüber, dass die Türkei bis zu diesem Datum den «Zollwert» im Einklang mit dem Übereinkommen über die Bewertung von Waren für Zollzwecke bestimmen wird. 7. Artikel 9 des Abkommens wird hinsichtlich des Salz- und Pulverregals auf die Schweiz und Liechtenstein nur soweit angewandt, als diese Länder entsprechende Verpflichtungen aus dem Abkommen zwischen den EFTA-Ländern und der Euro- päischen Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten über einen Europäischen Wirt- schaftsraum zu erfüllen haben. Auf das österreichische Salzmonopol und auf das isländische Düngemittelmonopol ist Artikel 9 spätestens vom 1. Januar 1995 an anwendbar.

Appears in 1 contract

Samples: Abkommen

Depositar. Die Regierung Norwegens15Norwegens19, die als Depositar handelt, notifiziert allen Staaten, welche dieses Abkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, die Hin- terlegung jeder Ratifikations-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde, das Inkrafttre- 14 ten dieses Abkommens sowie jede andere Handlung oder Notifikation betreffend dieses Abkommen oder dessen Beendigung. 18 SR 0.632.31 15 19 Formulierung gemäss Beschluss Nr. 4/1996 des Gemischten Ausschusses EFTA–Türkei vom 19. April 1996, in Kraft für die Schweiz seit 19. Dez. 2002 (AS 2010 5439). ten dieses Abkommens sowie jede andere Handlung oder Notifikation betreffend dieses Abkommen oder dessen Beendigung. Geschehen zu Genf, am 10. Dezember 1991, in einer einzigen verbindlichen Ausfer- tigung Aus- fertigung in englischer Sprache, die bei der Regierung Schwedens hinterlegt wird. Der Depositar wird allen Signatarstaaten und Staaten, die diesem Abkommen beitretenbei- treten, eine beglaubigte Abschrift übermitteln. Unterzeichnet in Genf am 10. Dezember 1991 1. Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Türkei in Erfüllung ihrer Verpflich- tungen gegenüber der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft keine diskriminieren- den Massnahmen gegenüber den EFTA-Ländern anwendet. Dies betrifft namentlich Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung, Fiskalzölle, mengenmässige Be- schränkungen und Massnahmen gleicher Wirkung sowie dem Handel auferlegte Verfahrensvorschriften und Formalitäten. Die Türkei unterrichtet den Gemischten Ausschuss von jeder Änderung in ihren Verpflichtungen gegenüber der Europäi- schen Gemeinschaft in den von diesen Abkommen erfassten Bereichen. Die EFTA-Länder und die Türkei erklären sich bereit, die von der Europäischen Gemeinschaft in ihren Handelsbeziehungen mit der Türkei eingeführten Erleichte- rungen im Gemischten Ausschuss zu erörtern und dabei die Möglichkeit von Ver- besserungen in den obenerwähnten Bereichen zu prüfen, welche in der Freihandels- zone eingeführt werden könnten. 2. Bei der Erfüllung der Verpflichtung zum Zollabbau nach dem in Anhang III festgelegten und in Artikel 4 Absatz 2 erwähnten Zeitplan werden die positiven oder negativen Liberalisierungstendenzen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Bereich der Textilien und der Konfektionsartikel, die gegenüber der Türkei der Kontingentierung unterstellt sind, berücksichtigt; die Verpflichtungen der EFTA- Länder hinsichtlich dieser Erzeugnisse können nach Konsultationen im Gemischten Ausschuss entsprechend angepasst werden. Dabei wird der Entwicklung des Handels mit diesen Erzeugnissen Rechnung getra- gen. Sollte die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft ihre Beschränkungen vor dem 1. Januar 1996 vollständig aufheben, würde die Angelegenheit dem Gemeinsamen Ausschuss zur Kenntnis gebracht, in der Absicht, die Möglichkeit zu prüfen, den Zollabbau zu beschleunigen. 3. Bezüglich der Anwendung des in Artikel 4 Absatz 2 erwähnten Anhanges III erklären Österreich, Liechtenstein und die Schweiz ihre Bereitschaft, folgende Senkungen der Ausgangszölle vorzunehmen: Österreich Am Datum des Inkrafttretens des Abkommens Prozent 45 Am 1. Januar 1994 15 Xx 0. Xxxxxx 0000 00 Am Datum des Inkrafttretens des Abkommens 60 Am 1. Januar 1996 40 4. Die den EGKS- und EURATOM-Verträgen unterstellten, im Anhang IV erwähn- ten er- wähnten Ursprungserzeugnisse aus einem EFTA-Land unterliegen in der Türkei den Zollsenkungen und dem Abbau von Abgaben gleicher Wirkung sowie der Beseiti- gung der mengenmässigen Beschränkungen, sobald sie in ein Abkommen zwischen der Türkei und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einbezogen sind. Allfälli- ge Allfäl- lige Spezialregelungen im Warenverkehr zwischen der Türkei und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für diese Erzeugnisse finden, nach Konsultationen im Gemischten Ausschuss, auch auf die EFTA-Länder, mit Ausnahme von Liechten- stein und der Schweiz, Anwendung. Die Einzelheiten ihrer Anwendung werden vom Gemischten Ausschuss festgelegt. 5. Es besteht Einvernehmen darüber, dass die EFTA-Länder und die Türkei ihre Anstrengungen im Hinblick auf die Ausbildung des Personals für die Verwendung des im Protokoll B niedergelegten vereinfachten Verfahrens für die Ausstellung, Kontrolle und Überprüfung des Ursprungsnachweises eng koordinieren, damit dieses Personal ermächtigt werden kann, das Verfahren anzuwenden. Der Zeitpunkt und die Einzelheiten der Einführung des vereinfachten Verfahrens werden nach Beratungen im Unterausschuss für Ursprungs- und Zollfragen vereinbart. 6. Hinsichtlich der erläuternden Anmerkung Nr. 7 im Anhang 1 zum Protokoll B betreffend die genaue Umschreibung des Begriffes «Ursprungserzeugnisse» und das Verfahren für die administrative Zusammenarbeit hat die Türkei die EFTA-Länder wissen lassen, sie werde das Abkommen über die Durchführung von Artikel VII des GATT16GATT20, dem sie als Vertragspartei angehört, ab dem 12. Februar 1994 anwenden. Demzufolge besteht Einvernehmen darüber, dass die Türkei bis zu diesem Datum den «Zollwert» im Einklang mit dem Übereinkommen über die Bewertung von Waren für Zollzwecke bestimmen wird. 7. Artikel 9 des Abkommens wird hinsichtlich des Salz- und Pulverregals auf die Schweiz und Liechtenstein nur soweit angewandt, als diese Länder entsprechende Verpflichtungen aus dem Abkommen zwischen den EFTA-Ländern und der Euro- päischen Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten über einen Europäischen Wirt- schaftsraum zu erfüllen haben. Auf das österreichische Salzmonopol und auf das isländische Düngemittelmonopol ist Artikel 9 spätestens vom 1. Januar 1995 an anwendbar.

Appears in 1 contract

Samples: Abkommen

Depositar. Die Regierung Norwegens15Schwedens, die als Depositar handelt, notifiziert allen Staaten, welche wel- che dieses Abkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, die Hin- terlegung Hinter- legung jeder Ratifikations-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde, das Inkrafttre- 14 SR 0.632.31 15 Formulierung gemäss Beschluss Nr. 4/1996 des Gemischten Ausschusses EFTA–Türkei vom 19. April 1996, in Kraft für die Schweiz seit 19. Dez. 2002 (AS 2010 5439). ten Inkrafttreten dieses Abkommens sowie jede andere Handlung oder Notifikation betreffend dieses Abkommen oder dessen Beendigung. Geschehen zu Genf, am 10. Dezember 1991, in einer einzigen verbindlichen Ausfer- tigung in englischer Sprache, die bei der Regierung Schwedens hinterlegt wird. Der Depositar wird allen Signatarstaaten und Staaten, die diesem Abkommen beitreten, eine beglaubigte Abschrift übermitteln. Unterzeichnet in Genf am 10. Dezember 1991 1. Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Türkei in Erfüllung ihrer Verpflich- tungen gegenüber der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft keine diskriminieren- den Massnahmen gegenüber den EFTA-Ländern anwendet. Dies betrifft namentlich Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung, Fiskalzölle, mengenmässige Be- schränkungen und Massnahmen gleicher Wirkung sowie dem Handel auferlegte Verfahrensvorschriften und Formalitäten. Die Türkei unterrichtet den Gemischten Ausschuss von jeder Änderung in ihren Verpflichtungen gegenüber der Europäi- schen Gemeinschaft in den von diesen Abkommen erfassten Bereichen. Die EFTA-Länder und die Türkei erklären sich bereit, die von der Europäischen Gemeinschaft in ihren Handelsbeziehungen mit der Türkei eingeführten Erleichte- rungen im Gemischten Ausschuss zu erörtern und dabei die Möglichkeit von Ver- besserungen in den obenerwähnten Bereichen zu prüfen, welche in der Freihandels- zone eingeführt werden könnten. 2. Bei der Erfüllung der Verpflichtung zum Zollabbau nach dem in Anhang III festgelegten und in Artikel 4 Absatz 2 erwähnten Zeitplan werden die positiven oder negativen Liberalisierungstendenzen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Bereich der Textilien und der Konfektionsartikel, die gegenüber der Türkei der Kontingentierung unterstellt sind, berücksichtigt; die Verpflichtungen der EFTA- Länder hinsichtlich dieser Erzeugnisse können nach Konsultationen im Gemischten Ausschuss entsprechend angepasst werden. Dabei wird der Entwicklung des Handels mit diesen Erzeugnissen Rechnung getra- gen. Sollte die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft ihre Beschränkungen vor dem 1. Januar 1996 vollständig aufheben, würde die Angelegenheit dem Gemeinsamen Ausschuss zur Kenntnis gebracht, in der Absicht, die Möglichkeit zu prüfen, den Zollabbau zu beschleunigen. 3. Bezüglich der Anwendung des in Artikel 4 Absatz 2 erwähnten Anhanges III erklären Österreich, Liechtenstein und die Schweiz ihre Bereitschaft, folgende Senkungen der Ausgangszölle vorzunehmen: Österreich Prozent Am Datum des Inkrafttretens des Abkommens Prozent ............................................. 45 Am 1. Januar 1994 ......................................................................................... 15 Xx 0Am 1. Xxxxxx 0000 00 Januar 1996 ......................................................................................... 40 Am Datum des Inkrafttretens des Abkommens 60 Am 1. Januar 1996 40 4. Die den EGKS- und EURATOM-Verträgen unterstellten, im Anhang IV erwähn- ten Ursprungserzeugnisse aus einem EFTA-Land unterliegen in der Türkei den Zollsenkungen und dem Abbau von Abgaben gleicher Wirkung sowie der Beseiti- gung der mengenmässigen Beschränkungen, sobald sie in ein Abkommen zwischen der Türkei und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einbezogen sind. Allfälli- ge Spezialregelungen im Warenverkehr zwischen der Türkei und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für diese Erzeugnisse finden, nach Konsultationen im Gemischten Ausschuss, auch auf die EFTA-Länder, mit Ausnahme von Liechten- stein und der Schweiz, Anwendung. Die Einzelheiten ihrer Anwendung werden vom Gemischten Ausschuss festgelegt. 5. Es besteht Einvernehmen darüber, dass die EFTA-Länder und die Türkei ihre Anstrengungen im Hinblick auf die Ausbildung des Personals für die Verwendung des im Protokoll B niedergelegten vereinfachten Verfahrens für die Ausstellung, Kontrolle und Überprüfung des Ursprungsnachweises eng koordinieren, damit dieses Personal ermächtigt werden kann, das Verfahren anzuwenden. Der Zeitpunkt und die Einzelheiten der Einführung des vereinfachten Verfahrens werden nach Beratungen im Unterausschuss für Ursprungs- und Zollfragen vereinbart. 6. Hinsichtlich der erläuternden Anmerkung Nr. 7 im Anhang 1 zum Protokoll B betreffend die genaue Umschreibung des Begriffes «Ursprungserzeugnisse» und das Verfahren für die administrative Zusammenarbeit hat die Türkei die EFTA-Länder wissen lassen, sie werde das Abkommen über die Durchführung von Artikel VII des GATT16GATT12, dem sie als Vertragspartei angehört, ab dem 12. Februar 1994 anwenden. Demzufolge besteht Einvernehmen darüber, dass die Türkei bis zu diesem Datum den «Zollwert» im Einklang mit dem Übereinkommen über die Bewertung von Waren für Zollzwecke bestimmen wird. 7. Artikel 9 des Abkommens wird hinsichtlich des Salz- und Pulverregals auf die Schweiz und Liechtenstein nur soweit angewandt, als diese Länder entsprechende Verpflichtungen aus dem Abkommen zwischen den EFTA-Ländern und der Euro- päischen Europä- ischen Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten über einen Europäischen Wirt- schaftsraum zu erfüllen haben. Auf das österreichische Salzmonopol und auf das isländische Düngemittelmonopol ist Artikel 9 spätestens vom 1. Januar 1995 an anwendbar.

Appears in 1 contract

Samples: Abkommen

Depositar. Die Regierung Norwegens15Norwegens20, die als Depositar handelt, notifiziert allen Staaten, welche dieses Abkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, die Hin- terlegung jeder Ratifikations-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde, das Inkrafttre- 14 ten dieses Abkommens sowie jede andere Handlung oder Notifikation betreffend dieses Abkommen oder dessen Beendigung. 19 SR 0.632.31 15 20 Formulierung gemäss Beschluss Nr. 4/1996 des Gemischten Ausschusses EFTA–Türkei vom 19. April 1996, in Kraft für die Schweiz seit 19. Dez. 2002 (AS 2010 5439). ten dieses Abkommens sowie jede andere Handlung oder Notifikation betreffend dieses Abkommen oder dessen Beendigung. Geschehen zu Genf, am 10. Dezember 1991, in einer einzigen verbindlichen Ausfer- tigung Aus- fertigung in englischer Sprache, die bei der Regierung Schwedens hinterlegt wird. Der Depositar wird allen Signatarstaaten und Staaten, die diesem Abkommen beitretenbei- treten, eine beglaubigte Abschrift übermitteln. Unterzeichnet in Genf am 10. Dezember 1991 1. Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Türkei in Erfüllung ihrer Verpflich- tungen gegenüber der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft keine diskriminieren- den Massnahmen gegenüber den EFTA-Ländern anwendet. Dies betrifft namentlich Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung, Fiskalzölle, mengenmässige Be- schränkungen und Massnahmen gleicher Wirkung sowie dem Handel auferlegte Verfahrensvorschriften und Formalitäten. Die Türkei unterrichtet den Gemischten Ausschuss von jeder Änderung in ihren Verpflichtungen gegenüber der Europäi- schen Gemeinschaft in den von diesen Abkommen erfassten Bereichen. Die EFTA-Länder und die Türkei erklären sich bereit, die von der Europäischen Gemeinschaft in ihren Handelsbeziehungen mit der Türkei eingeführten Erleichte- rungen im Gemischten Ausschuss zu erörtern und dabei die Möglichkeit von Ver- besserungen in den obenerwähnten Bereichen zu prüfen, welche in der Freihandels- zone eingeführt werden könnten. 2. Bei der Erfüllung der Verpflichtung zum Zollabbau nach dem in Anhang III festgelegten und in Artikel 4 Absatz 2 erwähnten Zeitplan werden die positiven oder negativen Liberalisierungstendenzen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Bereich der Textilien und der Konfektionsartikel, die gegenüber der Türkei der Kontingentierung unterstellt sind, berücksichtigt; die Verpflichtungen der EFTA- Länder hinsichtlich dieser Erzeugnisse können nach Konsultationen im Gemischten Ausschuss entsprechend angepasst werden. Dabei wird der Entwicklung des Handels mit diesen Erzeugnissen Rechnung getra- gen. Sollte die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft ihre Beschränkungen vor dem 1. Januar 1996 vollständig aufheben, würde die Angelegenheit dem Gemeinsamen Ausschuss zur Kenntnis gebracht, in der Absicht, die Möglichkeit zu prüfen, den Zollabbau zu beschleunigen. 3. Bezüglich der Anwendung des in Artikel 4 Absatz 2 erwähnten Anhanges III erklären Österreich, Liechtenstein und die Schweiz ihre Bereitschaft, folgende Senkungen der Ausgangszölle vorzunehmen: Österreich Am Datum des Inkrafttretens des Abkommens Prozent 45 Am 1. Januar 1994 15 Xx 0. Xxxxxx 0000 00 Am Datum des Inkrafttretens des Abkommens 60 Am 1. Januar 1996 40 4. Die den EGKS- und EURATOM-Verträgen unterstellten, im Anhang IV erwähn- ten er- wähnten Ursprungserzeugnisse aus einem EFTA-Land unterliegen in der Türkei den Zollsenkungen und dem Abbau von Abgaben gleicher Wirkung sowie der Beseiti- gung der mengenmässigen Beschränkungen, sobald sie in ein Abkommen zwischen der Türkei und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einbezogen sind. Allfälli- ge Allfäl- lige Spezialregelungen im Warenverkehr zwischen der Türkei und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für diese Erzeugnisse finden, nach Konsultationen im Gemischten Ausschuss, auch auf die EFTA-Länder, mit Ausnahme von Liechten- stein und der Schweiz, Anwendung. Die Einzelheiten ihrer Anwendung werden vom Gemischten Ausschuss festgelegt. 5. Es besteht Einvernehmen darüber, dass die EFTA-Länder und die Türkei ihre Anstrengungen im Hinblick auf die Ausbildung des Personals für die Verwendung des im Protokoll B niedergelegten vereinfachten Verfahrens für die Ausstellung, Kontrolle und Überprüfung des Ursprungsnachweises eng koordinieren, damit dieses Personal ermächtigt werden kann, das Verfahren anzuwenden. Der Zeitpunkt und die Einzelheiten der Einführung des vereinfachten Verfahrens werden nach Beratungen im Unterausschuss für Ursprungs- und Zollfragen vereinbart. 6. Hinsichtlich der erläuternden Anmerkung Nr. 7 im Anhang 1 zum Protokoll B betreffend die genaue Umschreibung des Begriffes «Ursprungserzeugnisse» und das Verfahren für die administrative Zusammenarbeit hat die Türkei die EFTA-Länder wissen lassen, sie werde das Abkommen über die Durchführung von Artikel VII des GATT16GATT21, dem sie als Vertragspartei angehört, ab dem 12. Februar 1994 anwenden. Demzufolge besteht Einvernehmen darüber, dass die Türkei bis zu diesem Datum den «Zollwert» im Einklang mit dem Übereinkommen über die Bewertung von Waren für Zollzwecke bestimmen wird. 7. Artikel 9 des Abkommens wird hinsichtlich des Salz- und Pulverregals auf die Schweiz und Liechtenstein nur soweit angewandt, als diese Länder entsprechende Verpflichtungen aus dem Abkommen zwischen den EFTA-Ländern und der Euro- päischen Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten über einen Europäischen Wirt- schaftsraum zu erfüllen haben. Auf das österreichische Salzmonopol und auf das isländische Düngemittelmonopol ist Artikel 9 spätestens vom 1. Januar 1995 an anwendbar.

Appears in 1 contract

Samples: Abkommen