Common use of Depositar Clause in Contracts

Depositar. (1) Dieses Übereinkommen wird bei der Regierung der Republik Ungarn hinterlegt. (2) Der Depositar a) übermittelt allen Staaten, die an der Dip- lomatischen Konferenz zur Annahme des Budapester Übereinkommens über den Vertrag über die Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt teilgenommen haben, das Übereinkommen in der offiziellen sprachlichen Fassung, die auf der Konfe- renz noch nicht vorgelegen hat, zwecks Überprüfung dieser Fassung; b) unterrichtet alle in Buchstabe a) genann- ten Staaten über eingegangene Ände- rungsvorschläge zu dem nach Buchstabe a) übersandten Text; c) stellt den Tag fest, an dem alle sprachli- xxxx Fassungen dieses Übereinkom- mens abgestimmt sind und als authen- tisch anzusehen sind; d) teilt allen in Buchstabe a) genannten Staa- ten den nach Buchstabe c) festgestellten Tag mit; e) übermittelt allen Staaten, die eine Einla- dung zur Teilnahme an der Diplomatischen Konferenz zur Annahme des Budapester Übereinkommens über den Vertrag über die Güterbeförderung in der Binnenschiff- fahrt erhalten haben, und denjenigen, die dieses Übereinkommen unterzeichnet ha- ben oder die ihm beigetreten sind, beglau- bigte Abschriften des Übereinkommens; f) unterrichtet alle Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, i) von jeder weiteren Unterzeichnung, je- der Notifikation und jeder dabei abge- gebenen Erklärung unter Angabe des Zeitpunkts der Unterzeichnung, Notifi- kation oder Erklärung; ii) vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens; iii) von jeder Kündigung dieses Überein- kommens unter Angabe des Zeitpunkts, zu dem sie wirksam wird; iv) von jeder nach den Artikeln 36 und 37 beschlossenen Änderung des Überein- kommens unter Angabe des Zeitpunkts, zu dem sie in Kraft tritt; v) von jeder Mitteilung auf Grund einer Bestimmung dieses Übereinkommens. (3) Nach Inkrafttreten dieses Überein- kommens übermittelt der Depositar dem Sek- retariat der Vereinten Nationen eine beglau- bigte Abschrift dieses Übereinkommens zur Registrierung und Veröffentlichung nach Arti- kel 102 der Charta der Vereinten Nationen. Geschehen zu Budapest am 22. Juni 2001 in einer Urschrift, deren deutscher, französi- scher, englischer, niederländischer und russi- scher Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Zu Xxxxxx dessen haben die bevollmächtig- ten Unterzeichneten, hierzu von ihren Regie- rungen gehörig befugt, dieses Übereinkom- men unterzeichnet.

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Samples: Verlade Und Transportbedingungen

Depositar. (1) Dieses Übereinkommen wird bei der Regierung der Republik Ungarn hinterlegt. (2) Der Depositar a) übermittelt allen Staaten, die an der Dip- lomatischen Diplomatischen Konferenz zur Annahme des Budapester Übereinkommens über den Vertrag über die Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt teilgenommen haben, das Übereinkommen in der offiziellen sprachlichen Fassung, die auf der Konfe- renz Konferenz noch nicht vorgelegen hat, zwecks Überprüfung dieser Fassung; b) unterrichtet alle in Buchstabe a) genann- ten genannten Staaten über eingegangene Ände- rungsvorschläge Änderungsvorschläge zu dem nach Buchstabe Buchstabe a) übersandten Text; c) stellt den Tag fest, an dem alle sprachli- xxxx sprachlichen Fassungen dieses Übereinkom- mens Übereinkommens abgestimmt sind und als authen- tisch authentisch anzusehen sind; d) teilt allen in Buchstabe a) genannten Staa- ten Staaten den nach Buchstabe c) festgestellten Tag mit; e) übermittelt allen Staaten, die eine Einla- dung Einladung zur Teilnahme an der Diplomatischen Konferenz zur Annahme des Budapester Übereinkommens über den Vertrag über die Güterbeförderung in der Binnenschiff- fahrt Binnenschifffahrt erhalten haben, und denjenigen, die dieses Übereinkommen unterzeichnet ha- ben haben oder die ihm beigetreten sind, beglau- bigte beglaubigte Abschriften des Übereinkommens; f) unterrichtet alle Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, i) von jeder weiteren Unterzeichnung, je- der jeder Notifikation und jeder dabei abge- gebenen abgegebenen Erklärung unter Angabe des Zeitpunkts der Unterzeichnung, Notifi- kation Notifikation oder Erklärung; ii) vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens; iii) von jeder Kündigung dieses Überein- kommens Übereinkommens unter Angabe des Zeitpunkts, zu dem sie wirksam wird; iv) von jeder nach den Artikeln 36 und 37 beschlossenen Änderung des Überein- kommens Übereinkommens unter Angabe des Zeitpunkts, zu dem sie in Kraft tritt; v) von jeder Mitteilung auf Grund einer Bestimmung dieses Übereinkommens. (3) Nach Inkrafttreten dieses Überein- kommens Übereinkommens übermittelt der Depositar dem Sek- retariat Sekretariat der Vereinten Nationen eine beglau- bigte beglaubigte Abschrift dieses Übereinkommens zur Registrierung und Veröffentlichung nach Arti- kel Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen. Geschehen zu Budapest am 22. Juni 2001 in einer Urschrift, deren deutscher, französi- scher, englischer, niederländischer und russi- scher Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Zu Xxxxxx dessen haben die bevollmächtig- ten Unterzeichneten, hierzu von ihren Regie- rungen gehörig befugt, dieses Übereinkom- men unterzeichnet.

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Samples: Contract for the Carriage of Goods in Inland Navigation

Depositar. (1) . Dieses Übereinkommen wird bei der Regierung der Republik Ungarn hinterlegt. (2) . Der Depositar a) übermittelt allen Staaten, die an der Dip- Dip‐ lomatischen Konferenz zur Annahme des Budapester Übereinkommens über den Vertrag über die Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt teilgenommen haben, das Übereinkommen in der offiziellen sprachlichen Fassung, die auf der Konfe- Konfe‐ renz noch nicht vorgelegen hat, zwecks Überprüfung dieser Fassung; b) unterrichtet alle in Buchstabe a) genann- genann‐ ten Staaten über eingegangene Ände- Ände‐ rungsvorschläge zu dem nach Buchstabe a) übersandten Text; c) stellt den Tag fest, an dem alle sprachli- sprachli‐ xxxx Fassungen dieses Übereinkom- Übereinkom‐ mens abgestimmt sind und als authen- authen‐ tisch anzusehen sind; d) teilt allen in Buchstabe a) genannten Staa- ten Staaten den nach Buchstabe c) festgestellten festges‐ tellten Tag mit; e) übermittelt allen Staaten, die eine Einla- Einla‐ dung zur Teilnahme an der Diplomatischen Diplomati‐ schen Konferenz zur Annahme des Budapester Buda‐ pester Übereinkommens über den Vertrag Ver‐ trag über die Güterbeförderung in der Binnenschiff- fahrt Binnenschifffahrt erhalten haben, und denjenigen, die dieses Übereinkommen unterzeichnet ha- ben haben oder die ihm beigetreten beiget‐ reten sind, beglau- bigte beglaubigte Abschriften des Übereinkommens; f) unterrichtet alle Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, i) von jeder weiteren UnterzeichnungUnterzeich‐ nung, je- der jeder Notifikation und jeder je‐ der dabei abge- gebenen Erklärung abgegebenen Erklä‐ rung unter Angabe des Zeitpunkts Zeit‐ punkts der Unterzeichnung, Notifi- kation No‐ tifikation oder Erklärung; ii) vom Zeitpunkt des Inkrafttretens Inkrafttre‐ tens dieses Übereinkommens; iii) von jeder Kündigung dieses Überein- kommens Übereinkommens unter Angabe des Zeitpunkts, zu dem sie wirksam wirk‐ sam wird; iv) von jeder nach den Artikeln 36 und 37 beschlossenen Änderung des Überein- kommens Übereinkommens unter Angabe An‐ gabe des Zeitpunkts, zu dem sie in Kraft tritt; v) von jeder Mitteilung auf Grund einer Bestimmung dieses ÜbereinkommensÜber‐ einkommens. (3) . Nach Inkrafttreten dieses Überein- kommens Übereinkommens übermittelt der Depositar dem Sek- retariat Sekretariat der Vereinten Nationen eine beglau- bigte beglaubigte Abschrift dieses Übereinkommens zur Registrierung und Veröffentlichung nach Arti- kel Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen. Geschehen zu Budapest am 22. Juni 2001 in einer Urschrift, deren deutscher, französi- scher, englischer, niederländischer und russi- scher Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Zu Xxxxxx dessen haben die bevollmächtig- ten Unterzeichneten, hierzu von ihren Regie- rungen gehörig befugt, dieses Übereinkom- men unterzeichnet.

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Samples: International Transport Conditions

Depositar. (1) Dieses Übereinkommen wird bei der Die Regierung der Republik Ungarn hinterlegt. (2) Der Depositar a) übermittelt Norwegens, die als Depositar handelt, notifiziert allen Staaten, die an der Dip- lomatischen Konferenz zur Annahme des Budapester Übereinkommens über den Vertrag über die Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt teilgenommen haben, das Übereinkommen in der offiziellen sprachlichen Fassung, die auf der Konfe- renz noch nicht vorgelegen hat, zwecks Überprüfung dieser Fassung; b) unterrichtet alle in Buchstabe a) genann- ten Staaten über eingegangene Ände- rungsvorschläge zu dem nach Buchstabe a) übersandten Text; c) stellt den Tag fest, an dem alle sprachli- xxxx Fassungen wel- che dieses Übereinkom- mens abgestimmt sind und als authen- tisch anzusehen sind; d) teilt allen in Buchstabe a) genannten Staa- ten den nach Buchstabe c) festgestellten Tag mit; e) übermittelt allen Staaten, die eine Einla- dung zur Teilnahme an der Diplomatischen Konferenz zur Annahme des Budapester Übereinkommens über den Vertrag über die Güterbeförderung in der Binnenschiff- fahrt erhalten haben, und denjenigen, die dieses Übereinkommen unterzeichnet ha- ben oder die ihm beigetreten sind, beglau- bigte Abschriften des Übereinkommens; f) unterrichtet alle Staaten, die dieses Übereinkommen Abkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, i) von sind die Hinter- legung jeder weiteren UnterzeichnungUrkunde über die Ratifizierung, je- der Notifikation den Beitritt oder die Annahme einer Änderung unter Artikel 38 sowie das Inkrafttreten dieses Abkommens und jeder dabei abge- gebenen Erklärung unter Angabe des Zeitpunkts der Unterzeichnung, Notifi- kation hierzu gemachten Änderung nach dem Verfahren gemäss Artikel 38 sowie dessen Beendigung oder Erklärung; ii) vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens; iii) von jeder Kündigung dieses Überein- kommens unter Angabe des Zeitpunkts, zu dem sie wirksam wird; iv) von jeder nach den Artikeln 36 und 37 beschlossenen Änderung des Überein- kommens unter Angabe des Zeitpunkts, zu dem sie in Kraft tritt; v) von jeder Mitteilung auf Grund einer Bestimmung dieses Übereinkommens. (3) Nach Inkrafttreten dieses Überein- kommens übermittelt der Depositar dem Sek- retariat der Vereinten Nationen eine beglau- bigte Abschrift dieses Übereinkommens zur Registrierung und Veröffentlichung nach Arti- kel 102 der Charta der Vereinten Nationenjedwelchen Rücktritt. Geschehen zu Budapest Genf, am 2219. Juni 2001 1997 in je einer Urschrifteinzigen Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, deren deutscherdie bei der Regierung Norwegens hinterlegt werden; beide Texte sind in gleicher Weise verbindlich. Der Depositarstaat wird allen Signa- tarstaaten und Staaten, französi- scherdie diesem Abkommen beitreten, englischereine beglaubigte Abschrift übermitteln. 1. Die Vertragsparteien kommen überein, niederländischer dass die Bestimmungen in Artikel 1 (e) von Protokoll B den Anspruch Marokkos nicht einschränken, von der besonderen und russi- scher Wortlaut gleichermaßen verbindlich unterschiedlichen Behandlung sowie anderen Ausnahmen, welche Entwick- lungsländern durch das Abkommen zur Umsetzung von Artikel VII des GATT 199413 gewährt werden, zu profitieren. 2. Anhang II zu Protokoll B basiert auf der HS Version von 1992. Er wird beim Inkrafttreten dieses Abkommens durch einen Beschluss des Gemischten Ausschus- ses an die zweite Überarbeitung der HS (HS Version 1996)14 angepasst werden. 3. Die EFTA-Staaten und Marokko erklären sich bereit, Tunesien in ein diagonales Kumulationssystem einzubeziehen unter der Bedingung, dass der Handel zwischen den EFTA-Staaten und Tunesien sowie zwischen Marokko und Tunesien Ursprungs- regeln unterliegt, welche denjenigen in diesem Abkommen entsprechen, und sofern die Verwaltungszusammenarbeit gewährleistet ist. 4. Zu Xxxxxx dessen haben Für den Fall, dass ein Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Algerien abgeschlossen wird, erklären sich die bevollmächtig- ten UnterzeichnetenVertragsparteien bereit, hierzu die Möglich- keiten eines Einbezugs von ihren Regie- rungen gehörig befugtAlgerien in die Regelungen des Abkommens über die Ursprungskumulation zu prüfen. 5. Die EFTA-Staaten und Marokko kommen überein, die Möglichkeiten eines Einbezugs der Europäischen Gemeinschaften in die Regelungen des Abkommens über die Ursprungskumulation, basierend auf Reziprozität zwischen den drei Partei- en, zu prüfen. 6. Überdies einigen sich die EFTA-Staaten und Marokko darauf, die Möglichkeiten einer zusätzlichen Erweiterung und Verbesserung der Ursprungsregeln, einschliess- lich Kumulation und «no-drawback» oder «exoneration» zu prüfen, um Produktion und Handel zwischen den europäischen Staaten und den Staaten des Mittelmeer- raums auszubauen und zu fördern. 7. Auf jeden Fall wird spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkom- men unterzeichnet.Abkommens eine Diskussion zwischen Marokko und den EFTA-Staaten eröffnet mit dem Ziel, Protokoll B unter Berücksichtigung der Fortschritte, welche mit den Europäischen Gemeinschaften und der WTO hinsichtlich der Ursprungsregeln gemacht wurden, anzupassen. 13 SR 0.632.20 Anhang 1A.9

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Samples: Abkommen