Depoteröffnung Musterklauseln

Depoteröffnung. Der Anleger gibt gegenüber der USB ein ihn bindendes Angebot auf Abschluss des Depotvertrags ab, indem er den vollständig und lesbar ausgefüllten sowie unterzeich- neten Depoteröffnungsantrag an die USB übermittelt und dieser der USB zugeht. Ist der Anleger minderjährig, ist die Depoteröffnung grundsätzlich nur möglich, sofern sich die gesetzlichen Vertreter gegenseitig entsprechend bevollmächtigen. Der Depotvertrag kommt zustande, wenn die USB dem Anleger nach der gegebenenfalls erforderlichen Legitimationsprüfung die Annahme des Vertrags erklärt, ein UnionDepot mit einer bis zu 10-stelligen UnionDepot-Nummer (Stamm-Nummer) eröffnet und dem Anleger die UnionDepot-Nummer und die zugehörige Unterdepot-Nummer mitteilt. Bei jeder UnionDepot-Eröffnung wird unter der Stamm-Nummer mindestens ein Unterdepot ange- legt, welches mit einer bis zu 2-stelligen Nummer die Stamm-Nummer ergänzt, so dass Stamm-Nummer und Unterdepot-Nummer eine 12-stellige Nummer ergeben kann. Sofern der Anleger Anteile von mehr als einem Fonds (maßgeblich ist eine eigene ISIN/WKN) beziehungsweise Wertpapiere von mehr als einem Emittenten in seinem Depot verwahren will, wird hierfür grundsätzlich jeweils ein separates Unterdepot mit einer entsprechenden bis zu 12-stelligen Depot-Nummer eröffnet. Die USB behält sich vor, die Eröffnung bei unvollständigen Anträgen abzulehnen und diese zurückzusenden.
Depoteröffnung. Ein Depotvertrag kommt erst mit Annahme des Antrags des Kunden auf Depo- teröffnung durch die ebase zustande. Der Kunde eröffnet das Investmentdepot (nachfolgend auch „Depot“ genannt) zum Zwecke der Anlage. Gegenstand die- ser Geschäftsbeziehung ist die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren (z. B. Fondsanteilen) für den Depotinhaber (nachfolgend auch „Kunde“ ge- nannt) in Form der Verwahrung und Verwaltung von Fondsanteilen für ande- re, die nach den Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) oder von ausländischen Kapitalverwaltungs-/Verwaltungsgesellschaften (nachfolgend „Verwaltungsgesellschaften“ genannt) ausgegeben worden sind, sowie die An- schaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im eigenen Namen für fremde Rechnung und sonstige mit den genannten Geschäften unmittelbar ver- bundene Nebentätigkeiten. Eine Änderung/Umschreibung von einem Kunden auf eine andere Person ist im Depot nicht möglich.
Depoteröffnung. Der Kunde gibt gegenüber der Bank einen bindenden Antrag zur Eröffnung eines Depots ab, indem er den vollständig und lesbar ausgefüllten Depoteröffnungsan- trag an die Bank übermittelt oder dieser der Bank zugeht. Der Depotvertrag kommt zustande, wenn die Bank nach der erforderlichen Legiti- mationsprüfung dem Kunden die Depoteröffnung bestätigt und ihm die Depotnum- mer mitteilt. Die Bank behält sich vor, die Eröffnung eines Depots abzulehnen und den Antrag zurückzusenden. Dies kann auch ohne Angabe näherer Gründe erfolgen.
Depoteröffnung. Der Depotrahmenvertrag kommt zustande, wenn die Raisin Bank nach der erforderlichen Legitimationsprüfung dem Kunden die Depoteröffnung bestätigt und ihm die Depotnummer mitteilt. Die Raisin Bank behält sich vor, die Eröffnung eines Depots bei unvollständigen und/oder nicht plausiblen Angaben abzulehnen und den Eröffnungsauftrag zurückzusenden. Weiterhin behält sich die Raisin Bank vor, die Eröffnung eines Depots abzulehnen und den Antrag zurückzusenden, ohne hierfür nähere Gründe anzugeben.
Depoteröffnung. Ein Depotvertrag kommt erst mit schriftlicher Annahme des Kundenantrags in Form des Depoteröffnungsantrags durch die ebase zustande. Der Kunde er- öffnet das Investment Depot (nachfolgend „Depot“ genannt) zum Zwecke der Anlage. Das Depot kann nur dann eröffnet werden, wenn der eigenhändig unterschriebene Depoteröffnungsantrag im Original der ebase vorliegt. Der Depotinhaber (nachfolgend auch als „Kunde“ bezeichnet) ist an seinen Antrag sechs Wochen ab Abgabe gebunden. Nach Annahme des Depot- eröffnungsantrags eröffnet die ebase ein Depot. Gegenstand dieser Ge- schäftsbeziehung ist die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren (z. B. Anteilscheinen) für den Kunden in Form der Verwahrung und Verwaltung von Anteilscheinen für andere, die nach den Vorschriften des Kapitalanlagegesetz- buchs (KAGB) oder von ausländischen Kapitalverwaltungs-/Verwaltungsge- sellschaften (nachfolgend „Verwaltungsgesellschaften“ genannt) ausgegeben worden sind, sowie die Anschaffung und die Veräußerung von Finanz- instrumenten im eigenen Namen für fremde Rechnung und sonstige mit den genannten Geschäften unmittelbar verbundene Nebentätigkeiten.
Depoteröffnung. Ausfertigung für Vermögensverwaltung
Depoteröffnung. Ein Depotvertrag kommt erst mit Annahme des Antrags des Kunden auf De- poterö ffnung durch ebase zustande. Der Kunde erö ffnet das Investmentdepot (nachfolgend auch „ Depot“ genannt) zum Zwecke der Anlage. Gegenstand di-e ser Geschä ftsbeziehung ist die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren (z. B. Fondsanteilen) fü r den Depotinhaber (nachfolgend auch „ Kunde“ -ge nannt) in Form der Verwahrung und Verwaltung von Fondsanteilen fü r ande- re, die nach den Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) oder von auslä ndischen Kapitalverwaltungs-/Verwaltungsgesellschaften (nachfolgend „ Verwaltungsgesellschaften“ genannt) ausgegeben worden sind, sowie die A-n schaffung und die Verä uß erung von Finanzinstrumenten im eigenen Namen fü r fremde Rechnung und sonstige mit den genannten Geschä ften unmittelbar ve-r bundene Nebentä tigkeiten. Eine Ä nderung/Umschreibung von einem Kunden auf eine andere Person ist im Depot nicht mö glich.

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  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro je Kunde.