Depoteröffnung Musterklauseln

Depoteröffnung. Der Anleger gibt gegenüber der USB ein ihn bindendes Angebot auf Abschluss des Depotvertrags ab, indem er den vollständig und lesbar ausgefüllten sowie unterzeich- neten Depoteröffnungsantrag an die USB übermittelt und dieser der USB zugeht. Ist der Anleger minderjährig, ist die Depoteröffnung grundsätzlich nur möglich, sofern sich die gesetzlichen Vertreter gegenseitig entsprechend bevollmächtigen. Der Depotvertrag kommt zustande, wenn die USB dem Anleger nach der gegebenenfalls erforderlichen Legitimationsprüfung die Annahme des Vertrags erklärt, ein UnionDepot mit einer bis zu 10-stelligen UnionDepot-Nummer (Stamm-Nummer) eröffnet und dem Anleger die UnionDepot-Nummer und die zugehörige Unterdepot-Nummer mitteilt. Bei jeder UnionDepot-Eröffnung wird unter der Stamm-Nummer mindestens ein Unterdepot ange- legt, welches mit einer bis zu 2-stelligen Nummer die Stamm-Nummer ergänzt, so dass Stamm-Nummer und Unterdepot-Nummer eine 12-stellige Nummer ergeben kann. Sofern der Anleger Anteile von mehr als einem Fonds (maßgeblich ist eine eigene ISIN/WKN) beziehungsweise Wertpapiere von mehr als einem Emittenten in seinem Depot verwahren will, wird hierfür grundsätzlich jeweils ein separates Unterdepot mit einer entsprechenden bis zu 12-stelligen Depot-Nummer eröffnet. Die USB behält sich vor, die Eröffnung bei unvollständigen Anträgen abzulehnen und diese zurückzusenden.
Depoteröffnung. Ein Depotvertrag kommt erst mit Annahme des Antrags des Kunden auf Depo- teröffnung durch die ebase zustande. Der Kunde eröffnet das Investmentdepot (nachfolgend auch „Depot“ genannt) zum Zwecke der Anlage. Gegenstand die- ser Geschäftsbeziehung ist die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren (z. B. Fondsanteilen) für den Depotinhaber (nachfolgend auch „Kunde“ ge- nannt) in Form der Verwahrung und Verwaltung von Fondsanteilen für ande- re, die nach den Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) oder von ausländischen Kapitalverwaltungs-/Verwaltungsgesellschaften (nachfolgend „Verwaltungsgesellschaften“ genannt) ausgegeben worden sind, sowie die An- schaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im eigenen Namen für fremde Rechnung und sonstige mit den genannten Geschäften unmittelbar ver- bundene Nebentätigkeiten. Eine Änderung/Umschreibung von einem Kunden auf eine andere Person ist im Depot nicht möglich.
Depoteröffnung. Der Kunde gibt gegenüber der Bank einen bindenden Antrag zur Eröffnung eines Depots ab, indem er den vollständig und lesbar ausgefüllten Depoteröffnungsan- trag an die Bank übermittelt oder dieser der Bank zugeht. Der Depotvertrag kommt zustande, wenn die Bank nach der erforderlichen Legiti- mationsprüfung dem Kunden die Depoteröffnung bestätigt und ihm die Depotnum- mer mitteilt. Die Bank behält sich vor, die Eröffnung eines Depots abzulehnen und den Antrag zurückzusenden. Dies kann auch ohne Angabe näherer Gründe erfolgen.
Depoteröffnung. Der Depotrahmenvertrag kommt zustande, wenn die Raisin Bank nach der erforderlichen Legitimationsprüfung dem Kunden die Depoteröffnung bestätigt und ihm die Depotnummer mitteilt. Die Raisin Bank behält sich vor, die Eröffnung eines Depots bei unvollständigen und/oder nicht plausiblen Angaben abzulehnen und den Eröffnungsauftrag zurückzusenden. Weiterhin behält sich die Raisin Bank vor, die Eröffnung eines Depots abzulehnen und den Antrag zurückzusenden, ohne hierfür nähere Gründe anzugeben.
Depoteröffnung. Ein Depotvertrag kommt erst mit Annahme des Antrags des Kunden auf De- poterö ffnung durch ebase zustande. Der Kunde erö ffnet das Investmentdepot (nachfolgend auch „ Depot“ genannt) zum Zwecke der Anlage. Gegenstand di-e ser Geschä ftsbeziehung ist die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren (z. B. Fondsanteilen) fü r den Depotinhaber (nachfolgend auch „ Kunde“ -ge nannt) in Form der Verwahrung und Verwaltung von Fondsanteilen fü r ande- re, die nach den Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) oder von auslä ndischen Kapitalverwaltungs-/Verwaltungsgesellschaften (nachfolgend „ Verwaltungsgesellschaften“ genannt) ausgegeben worden sind, sowie die A-n schaffung und die Verä uß erung von Finanzinstrumenten im eigenen Namen fü r fremde Rechnung und sonstige mit den genannten Geschä ften unmittelbar ve-r bundene Nebentä tigkeiten. Eine Ä nderung/Umschreibung von einem Kunden auf eine andere Person ist im Depot nicht mö glich.
Depoteröffnung. Ein Depotvertrag kommt erst mit schriftlicher Annahme des Kundenantrags in Form des Depoteröffnungsantrags durch die ebase zustande. Der Kunde er- öffnet das Investment Depot (nachfolgend „Depot“ genannt) zum Zwecke der Anlage. Das Depot kann nur dann eröffnet werden, wenn der eigenhändig unterschriebene Depoteröffnungsantrag im Original der ebase vorliegt. Der Depotinhaber (nachfolgend auch als „Kunde“ bezeichnet) ist an seinen Antrag sechs Wochen ab Abgabe gebunden. Nach Annahme des Depot- eröffnungsantrags eröffnet die ebase ein Depot. Gegenstand dieser Ge- schäftsbeziehung ist die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren (z. B. Anteilscheinen) für den Kunden in Form der Verwahrung und Verwaltung von Anteilscheinen für andere, die nach den Vorschriften des Kapitalanlagegesetz- buchs (KAGB) oder von ausländischen Kapitalverwaltungs-/Verwaltungsge- sellschaften (nachfolgend „Verwaltungsgesellschaften“ genannt) ausgegeben worden sind, sowie die Anschaffung und die Veräußerung von Finanz- instrumenten im eigenen Namen für fremde Rechnung und sonstige mit den genannten Geschäften unmittelbar verbundene Nebentätigkeiten.
Depoteröffnung. Ausfertigung für Vermögensverwaltung

Related to Depoteröffnung

  • Teilnahmeerklärung Der koordinierende Vertragsarzt erklärt sich unter Xxxxxx seiner Funktion und entsprechend der Voraussetzungen als koordinierender Vertragsarzt nach § 3 gegenüber der KVH schriftlich auf der Teilnahmeerklärung gemäß der Anlage 5 zur Teilnahme am Disease-Management-Programm bereit. Wird die Teilnahme des Arztes am DMP durch die Qualifikation eines angestellten Arztes ermöglicht, so muss die Teilnahmeerklärung des anstellenden Vertragsarztes bzw. des anstellenden zugelassenen MVZ neben den administrativen Daten des anstellenden Vertragsarztes bzw. des anstellenden MVZ auch die administrativen Daten des angestellten Arztes (Name, Vorname, Arztnummer) aufführen. Die Anstellung eines neuen qualifizierten Arztes ist entsprechend mit dem in der Anlage 5a beigefügten Formular (Ergänzungserklärung Leistungserbringer) unverzüglich nachzuweisen. Durch die Anstellung eines neuen qualifizierten Arztes nach erneuter Genehmigung durch die KVH kann die Teilnahme am DMP ohne erneute Teilnahmeerklärung weitergeführt werden.

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Weiterbildung 1. Arbeitnehmer haben beim Antritt zu einer Lehrabschlussprüfung gemäß § 23 BAG (Berufsausbildungsgesetz) Anspruch auf Freistellung unter Fortzahlung des Entgelts im Ausmaß von einem Arbeitstag, sofern die Lehrabschlussprüfung an zwei Kalendertagen (Teilprüfungen) abgelegt wird, im Ausmaß von zwei Arbeitstagen. Ausbildungsmaßnahmen für Pflege- und Betreuungsberufe 2. Soweit für Pflege- und Betreuungsberufe zur Aufrechterhaltung der Berufsausübungsberechtigung Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen gesetzlich vorgeschrieben sind, besteht nach einer Dauer der Betriebszugehörigkeit von mindestens 3 Monaten für deren Besuch, Anspruch auf eine Freistellung von der Arbeit von 8 Stunden pro Arbeitsjahr unter Fortzahlung des Entgeltes.

  • Öffnungszeiten Die Einrichtung ist für den Tagespflegegast in der Regel werktags von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr geöffnet. An gesetzlichen oder regionalen Feiertagen ist die Einrichtung geschlossen.

  • Nutzungsumfang 2.1 Die vertragsgegenständlichen Leistungen dürfen nur durch den Kunden und nur zu den im Vertrag vereinbarten Zwecken verwendet werden. Der Kunde darf während der Laufzeit des Vertrages auf die vertragsgegenständlichen Leistungen mittels Telekommunikation (über das Internet) zugreifen und mittels 2.2 Der Kunde darf die Software insbesondere nicht über den vereinbarten Nutzungsumfang hinaus in Anspruch nehmen oder von Dritten nutzen lassen oder sie Dritten zugänglich machen. Insbesondere ist es dem Kunden nicht gestattet, Software oder Teile davon zu vervielfältigen, zu veräußern oder zeitlich begrenzt zu 2.3 Der Anbieter ist berechtigt, angemessene technische Maßnahmen zum Schutz vor einer nicht vertragsgemäßen Nutzung zu treffen. Der vertragsgemäße Einsatz der Leistungen darf dadurch nicht mehr als nur unwesentlich beeinträchtigt werden. 2.4 Im Falle eines vertragswidrigen Überschreitens des Nutzungsumfangs durch einen Nutzer oder im Falle einer unberechtigten Nutzungsüberlassung hat der Kunde dem Anbieter auf Verlangen unverzüglich sämtliche ihm verfügbaren Angaben zur Geltendmachung der Ansprüche wegen der vertragswidrigen Nutzung zu machen, insbesondere Name und Anschrift des Nutzers mitzuteilen. 2.5 Der Anbieter kann die Zugangsberechtigung des Kunden widerrufen und / oder den Vertrag kündigen, wenn der Kunde die ihm gestattete Nutzung erheblich überschreitet oder gegen Regelungen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung verstößt. Damit verbunden kann der Anbieter den Zugriff auf die vertraglichen 2.6 Der Anspruch des Anbieters auf eine Vergütung für die über die vereinbarte Nutzung hinausgehende Nutzung bleibt unberührt. 2.7 Der Kunde hat einen Anspruch auf Wiedereinräumung der Zugangsberechtigung und der Zugriffsmöglichkeit, nachdem er nachgewiesen hat, dass er die vertragswidrige Nutzung eingestellt und eine zukünftige vertragswidrige Nutzung unterbunden hat.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Eingruppierung Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerk- malen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.

  • Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge zu dem vom Lieferanten nach billigem Er- messen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung zu zahlen. 4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten einziehen, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Mög- lichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vor- herigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festge- stellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 4.4. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Liefe- ranten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.

  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

  • Mitteilung bei Verstößen des Auftragnehmers (1) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 der DS-GVO genannten Pflichten zur Sicherheit personenbezogener Daten, Meldepflichten bei Datenpannen, Datenschutz-Folgeabschätzungen und vorherige Konsultationen. Hierzu gehören u.a. a) die Sicherstellung eines angemessenen Schutzniveaus durch technische und organisatorische Maßnahmen, die die Umstände und Zwecke der Verarbeitung sowie die prognostizierte Wahrscheinlichkeit und Schwere einer möglichen Rechtsverletzung durch Sicherheitslücken berücksichtigen und eine sofortige Feststellung von relevanten Verletzungsereignissen ermöglichen b) die Verpflichtung, Verletzungen personenbezogener Daten unverzüglich an den Auftraggeber zu melden c) die Verpflichtung, dem Auftraggeber im Rahmen seiner Informationspflicht gegenüber dem Betroffenen zu unterstützen und ihm in diesem Zusammenhang sämtliche relevante Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen d) die Unterstützung des Auftraggebers für dessen Datenschutz-Folgenabschätzung e) die Unterstützung des Auftraggebers im Rahmen vorheriger Konsultationen mit der Aufsichtsbehörde (2) Für Unterstützungsleistungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung enthalten oder nicht auf ein Fehlverhalten des Auftragnehmers zurückzuführen sind, kann der Auftragnehmer eine Vergütung beanspruchen.