Depotinhaber Musterklauseln

Depotinhaber. Depots werden nur für volljährige, natürliche Personen mit Wohn- sitz in Deutschland und auf eigene Rechnung geführt. Das Depot darf nur privat genutzt werden, d.h. eine Verwendung als Ge- schäftsdepot durch Freiberufler, Gewerbetreibende und sonstige Unternehmen ist nicht zulässig.
Depotinhaber. (1) Depotinhaber können nach positiver Risikobeurteilung folgende Rechtsträger sein, sofern diese Rechtspersönlichkeit besitzen, über einen LEI (Legal Entity Identifier) und einen BIC (Business Identifier Code) verfügen und, soweit es sich um Rechtsträger nach lit (e) bis (g) handelt, diese ausreichend Erfahrung auf dem österreichischen Kapitalmarkt haben und zur Teilnahme am Wertpapierliefer- und – abrechnungssystem der OeKB CSD berechtigt sind: (a) Kreditinstitute und Wertpapierfirmen mit Sitz in einem EWR-Vertragsstaat oder einem Mitgliedstaat der OECD, wenn diese zur Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere (Depotgeschäft) berechtigt sind; (b) Gemäß CSDR zugelassene Zentralverwahrer und anerkannte Drittland-Zentralverwahrer; (c) Gemäß EMIR zugelassene Zentrale Gegenparteien und anerkannte, in einem Drittland ansässige Zentrale Gegenparteien; (d) Mitglieder des ESZB; (e) Öffentliche Stellen, die für öffentliche Schuldenverwaltung in einem Mitgliedstaat der EU zuständig oder daran beteiligt sind; (f) EWR-Vertragsstaaten und juristische Personen öffentlichen Rechts, die nach dem Recht eines EWR- Vertragsstaates oder dessen Gliedstaaten errichtet wurden; (g) Juristische Personen, an denen ausschließlich EWR-Vertragsstaaten oder deren Gliedstaaten oder Zentralbanken von EWR-Vertragsstaaten beteiligt sind; (h) Handelsplätze im Sinne von Art 4 Abs 1 Nr 24 der Richtlinie 2014/65/EU. Gemäß Pkt. 1.1 Abs 2 ist die OeKB CSD ein Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem (Securities Settlement System, SSS) gemäß § 2 Abs 2 Finalitätsgesetz. Die Depotinhaber sind Teilnehmer am SSS. Eine Liste der Teilnehmer am SSS/Depotinhaber ist im Anhang 16 (Liste der Teilnehmer am SSS/Depotinhaber) enthalten. (2) Jeder Depotinhaber hat bei der OeKB CSD zumindest ein Euro-Geldkonto zu unterhalten. Bei Bedarf eröffnet die OeKB CSD für den Depotinhaber zusätzliche Geldkonten in Euro oder anderen Währungen.
Depotinhaber. Im Falle von bestätigten Aufträgen durch Vertriebspartner/Bank ist/sind die Unterschrift(en) des/der Anleger(s) unbedingt erforderlich bei: • Gemeinschaftsdepots mit gemeinschaftlicher Verfügung beider Depotinhaber • Überträge auf andere UnionDepots/Bankdepots • Verkauf zu Gunsten Dritter • VL-Depots • Abwicklung von Nachlass-Depots • Vermittler-Nr.-Wechsel • UniProfiRente-Depots Frau Xxxxxx Vorname alle weiteren Vornamen Steuer-IdNr. Herr Firma Straße/ Haus-Nr. Land PLZ Ort Telefon-Nr. tagsüber 2 Kaufauftrag per SEPA-Lastschrifteinzug 🡽 Union Investment-Fonds mindestens EUR 25,–/Drittfonds mindestens EUR 50,–. Bitte vor Erteilung des Kaufauftrags prüfen, ob der (Interner Vermerk für die USB: VA 1000 für XxxxxXxxxx, XX 0000 für PrivatFonds.) ausgewählte Fonds von der USB angeboten wird und ob dieser Fonds für Lastschrifteinzüge zugelassen ist. Das Preislimit gilt nur für Union Investment-Fonds. Es bezieht sich auf den Ausgabepreis und ist gültig bis Monatsultimo. Bitte Feld 3 beziehungsweise Feld 4 Unter- depot-Nr. ISIN/WKN Betrag Sparrate in EUR Betrag Einmalanlage in EUR ,– ,– Preislimit pro Anteil in EUR für Einmalanlage Zusätzliches Unterdepot anlegen. Unter- Preislimit pro Anteil in EUR depot-Nr. ISIN/WKN Betrag Sparrate in EUR Betrag Einmalanlage in EUR für Einmalanlage ,– DKW KVUÜ1 01.20 Zusätzliches Unterdepot anlegen. Bei einer Auftragserteilung zum einmaligen oder regelmäßigen Kauf von Fondsanteilen (Einmalanlage oder Sparplan) wird der zu zahlende Kaufpreis mit Ablauf des Bewertungstages, der für den Kauf des jeweiligen Fonds maßgeblich ist, fällig. Nach Fälligkeit wird der Kaufpreis von der angegebenen Kontoverbindung per SEPA-Basis-Lastschrift eingezogen. 🡽 Bei Sparraten ist der Kauf von Drittfonds nur zum 15. möglich. Ist für dieses Produkt ein anderes Datum eingetragen, wird die USB den Betrag zum nächstmöglichen 15. einziehen. Einmalanlage: Sparraten: Kauf zum Erster Kauf zum Bitte einen Zahlungsrhythmus wählen: monatlich Letzter Kauf zum 2-monatlich 1⁄4-jährlich 1⁄2-jährlich jährlich wird gewünscht mit % pro Jahr. 🡽 Ist die Dynamisierung ohne Prozentangabe angekreuzt, so wird die Sparrate mit 3 Prozent pro Jahr dynamisiert. Für PrivatFonds: Die Zusendung der Managementberichte wird ab dem nächstmöglichen Termin 1⁄4-jährlich 1⁄2-jährlich jährlich nicht gewünscht. 🡽 Falls nichts angegeben ist, so erfolgt der Versand halbjährlich jeweils nach den Stichtagen 30.06. und 31.12. des Jahres. Die Erstellung erfolgt nur, wenn der Anleger zum jew...
Depotinhaber. 🡽 Bei Gemeinschaftsdepots muss Einzelverfügungsberechtigung vorliegen. Mit diesem Formular kann nur die Freischaltung eines Depotinhabers mit Einzelverfügungsberechtigung beantragt werden. Frau Herr divers Zuname PLZ Vorname Geburts- datum Straße/ Haus-Nr.

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  • Mietzins 3.1 Die vom Kunden zu leistende Miete ergibt sich aus dem Mietvertrag bzw. Leistungsschein. 3.2 Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, verstehen sich die Preise netto zzgl. der jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer von z. Z. 19 %. 3.3 Die Miete umfasst die Vergütung für die Überlassung der Mietsache sowie für deren Instandhaltung und Instandsetzung im vertragsgemäßen Zustand, der dem zum Zeitpunkt der Feststellung der Betriebsbereitschaft entspricht. Die Lieferung von Verbrauchsmaterialien ist gesondert zu vergüten. 3.4 Die Miete ist, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, monatlich im Voraus bis spätestens zum fünften Werktag eines jeden Monats frei Zahlstelle ohne jeden Abzug zu zahlen. Die Pflicht zur Zahlung der Miete beginnt mit der Herbeiführung der Betriebsbereitschaft durch den Anbieter gemäß Ziffer 6. oder dem Beginn der produktiven Nutzung der Mietsache durch den Kunden, wobei der frühere Zeitpunkt maßgeblich ist. Für den Monat, in dem die Betriebsbereitschaft herbeigeführt wird, beträgt die Miete für jeden Tag, der auf den Tag der Betriebsbereitschaft folgt, 1/30 des im Leistungsschein als monatliche Miete vereinbarten Betrages. 3.5 Die Zahlung der Miete ist auf eines der auf der Rechnung bezeichneten Konten des Anbieters zu zahlen. Eine Zahlung gilt erst dann als geleistet, wenn sie auf einem der Bankkonten des Anbieters gutgeschrieben ist. 3.6 Gleicht der Kunde eine Forderung zum vertragsgemäßen Fälligkeitstermin ganz oder teilweise nicht aus, ist der Anbieter berechtigt, getroffene Vereinbarungen über Zahlungsziele für alle zu diesem Zeitpunkt offenen Forderungen zu widerrufen und diese sofort fällig zu stellen. Der Anbieter ist ferner berechtigt, weitere Leistungen nur gegen Vorkasse oder eine Sicherheit in Form einer Erfüllungsbürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers vorzunehmen. 3.7 Bei wirtschaftlichem Unvermögen des Kunden seine Pflichten gegenüber dem Anbieter zu erfüllen, bzw. bei einem Insolvenzantrag des Kunden, kann der Anbieter den Vertrag durch Kündigung fristlos beenden. § 321 BGB und § 112 InsO bleiben unberührt. Der Kunde wird den Anbieter frühzeitig über eine drohende Zahlungsunfähigkeit informieren. 3.8 Der Anbieter ist berechtigt, bei Fälligkeit Zinsen in Höhe von 5 % zu berechnen. Bei Verzug ist der Anbieter berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Das Recht des Anbieters, einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt. 3.9 Der Kunde kann wegen Mängeln nur aufrechnen oder Zahlungen zurückhalten, soweit ihm tatsächlich Ansprüche wegen Sach- und/oder Rechtsmängeln zustehen. Ziffer 8.2 gilt entsprechend. Der Kunde hat kein Zurückbehaltungsrecht, wenn sein Anspruch verjährt ist. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden mit einem Gegenrecht, das nicht auf einem Recht aus dem diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde- liegenden Vertrag beruht, ist ausgeschlossen. 3.10 Der Anbieter wird, das auf der Grundlage des Vertrages zu zahlende Entgelt nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten, die für die Preisberechnung maßgeblich sind, anpassen. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, sofern und soweit sich z.B. seine für die Erhaltung des Vertragsgegenstandes anfallenden Miet-, Energie-, Personal- und Personalausstattungs-, Nutzungsrechtskosten erhöhen oder absenken. Steigerungen bei einer Kostenart, z.B. Energiekosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaige rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Mietkosten, erfolgt. Bei Kostensenkungen sind vom Anbieter die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Der Anbieter wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass den Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als den Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. 3.11 Der Anbieter kann eine über die in Ziffer 3.1 festgelegte hinausgehende Vergütung des geleisteten Aufwandes verlangen, soweit:

  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.

  • Kostenvoranschlag Der Kostenvoranschlag ist innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellung der vertragsärztlichen Verordnung vom Leistungserbringer an die KKH zu übermitteln. Maßgebend für die Recht- zeitigkeit ist das Datum der Absendung durch den Leistungserbringer. Soll die Versorgung mit den vertragsgegenständlichen Hilfsmitteln über den vereinbarten/ge- nehmigten Versorgungszeitraum fortgesetzt werden, hat der Leistungserbringer frühestens 28 Tage, spätestens 5 Tage vor Ablauf des genehmigten Versorgungszeitraumes der KKH dieses schriftlich mitzuteilen. Hierzu übermittelt der Leistungserbringer (erneut) einen Kostenvoranschlag nach Maßgabe der Anlage 05: „Datenübermittlung“ mit den dort vorgesehenen (Mindest-) Angaben. Eine Übermittlung eines Kostenvoranschlages ist nicht erforderlich, wenn die Leistung nicht genehmigungspflichtig ist.

  • Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) 9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitrags- rechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versi- cherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. 9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Abschnitt A1 Ziff. 9.1 bis zu den vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. 9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.

  • Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet.

  • Sehhilfen sind, abweichend von § 4 Nr. 2 d) Satz 6 Teil II AVB/KK 2013, unabhängig von der Anzahl erstattungsfähig zu 100 %, maximal 900 EUR innerhalb von jeweils drei Kalenderjahren ab Versicherungsbeginn.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises M09.80 Juvenile Arthritis bei sonstigen anderenorts klassifizierten Krankheiten: Mehrere Lokalisationen 1 2,00 EUR 93320

  • Mietsachschäden A.6.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 4.1.5.1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - die gesetzliche Haftpflicht 1. aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden; 2. aus der Beschädigung von zu privaten Zwecken gemieteten Grundstücken und Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Mitversichert sind die mitgemieteten, außen am Gebäude angebrachten Bestandteile (z. B. Balkone, Terrassen, Markisen, Rollläden) sowie die fest mit dem dazugehörigen Grundstück verbundenen Bestandteile (z. B. Zäune, Bäume, Swimmingpools, gemauerte Grillanalagen); 3. aus der Beschädigung oder Zerstörung der Einrichtung von vorübergehend gemieteten Hotelzimmern, Ferienwohnungen und ähnlichen Unterkünften. Bei mobilen Unterkünften zählt als Einrichtung auch die fest installierte Inneneinrichtung wie z. B. Sitzgruppe, Sanitäranlagen. A.6.2 Die Leihe, Pacht und das Leasing eines der vorgenannten Objekte ist der Miete gleichgestellt. A.6.3 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen - Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung, - Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann, - Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen, Elektro- und Gasgeräten und alle sich daraus ergebenen Vermögensschäden. Dieser Ausschlus gilt nicht - für Schäden, die durch Brand, Explosion, Leitungswasser oder Abwasser entstanden sind; - für Haftpflichtansprüche gemäß Ziffer A.6.1.3. Nicht versichert bleiben sich daraus ergebende Vermögensschäden.

  • Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 3.2.1 in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.2 in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 3.2.1) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.3 aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; 3.2.4 in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel nach Ziffer 3.3.1.1 oder Ziffer 3.3.1.2 anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; 3.2.5 mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub nach Ziffer 3.3 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; 3.2.6 in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er - innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.