Common use of Depotvertrag Clause in Contracts

Depotvertrag. 1.1 Ein Depotvertrag kommt erst mit schriftlicher Annahme des Kun- denantrags in Form des Depoteröffnungsantrags durch die ebase zustande. Der Kunde eröffnet das Investment Depot (nachfolgend „Depot“ genannt) zum Zwecke der Anlage. Das Depot kann nur dann eröffnet werden, wenn der eigenhändig unterschriebene Depoteröffnungsantrag im Original der ebase vorliegt. Der Depot- inhaber (nachfolgend auch als „Kunde“ bezeichnet) ist an seinen Antrag sechs Wochen ab Abgabe gebunden. Nach Annahme des Depoteröffnungsantrags eröffnet die ebase ein Depot. Gegenstand dieser Geschäftsbeziehung ist die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren (z. B. Anteilscheinen) für den Kunden in Form der Verwahrung und Verwaltung von Anteilscheinen für andere, die nach den Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) oder von ausländischen Kapitalverwaltungs-/Verwaltungsgesellschaften (nachfolgend „Verwaltungsgesellschaften“ genannt) ausgegeben worden sind, sowie die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im eigenen Namen für fremde Rechnung und sonstige mit den genannten Geschäften unmittelbar verbundene Nebentätigkeiten. 1.2 Bei der ebase können nur Fonds verwahrt werden, welche im Fonds- spektrum der ebase enthalten sind, in welches gemäß KAGB sämt- liche in Deutschland zugelassenen inländischen Investmentfonds (insbesondere Wertpapier-, Geldmarkt-, Altersvorsorge-, gemischte Wertpapier- und Grundstücks-, Investmentfondsanteil- sowie Grundstücks-Sondervermögen) aufgenommen werden können. Ausländische Investmentfonds können nur dann in das Fondsspek- trum aufgenommen werden, wenn sie zum öffentlichen Vertrieb in Deutschland zugelassen sind. Weitere Ausführungen zum Fonds- spektrum sind im jeweils zu diesem Zeitpunkt gültigen Preis- und Leistungsverzeichnis für das Investment Depot (nachfolgend „Preis- und Leistungsverzeichnis“) enthalten. Der ebase bleibt es vorbe- halten, die Verwahrung oder Beschaffung von Anteilscheinen be- stimmter Fonds (z. B. Verdacht auf Market-Timing/Late Trading/ Front-Running) oder bestimmter Verwaltungsgesellschaften abzu- lehnen.

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Samples: General Terms and Conditions, Investment Depot Agreement

Depotvertrag. 1.1 Ein Depotvertrag kommt erst mit schriftlicher Annahme des Kun- denantrags in Form des Depoteröffnungsantrags durch die ebase zustande. Der Kunde eröffnet das Investment Managed Depot (nachfolgend „Depot“ genannt) zum Zwecke der Anlage. Das Managed Depot kann nur dann eröffnet werden, wenn der eigenhändig unterschriebene Depoteröffnungsantrag im Original Origi- nal der ebase vorliegt. Der Depot- inhaber Depotinhaber (nachfolgend auch als „Kunde“ bezeichnet) ist an seinen Antrag sechs Wochen ab Abgabe gebunden. Nach Annahme des Depoteröffnungsantrags eröffnet die ebase ein Managed Depot. Gegenstand dieser Geschäftsbeziehung ist sind die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren (z. B. AnteilscheinenAnteilscheine) für den Kunden in Form der Verwahrung und Verwaltung von Anteilscheinen für anderean- dere, die nach den Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) oder von einer ausländischen Kapitalverwaltungs-/Verwaltungsgesellschaften Kapitalverwaltungs-/Verwal- tungsgesellschaft (nachfolgend „VerwaltungsgesellschaftenVerwaltungsgesellschaft“ genannt) ausgegeben worden sind, sowie die Anschaffung und die Veräußerung Veräuße- rung von Finanzinstrumenten im eigenen Namen für fremde Rechnung Rech- nung und sonstige mit den genannten Geschäften unmittelbar verbundene ver- bundene Nebentätigkeiten. 1.2 Bei der ebase können nur Fonds verwahrt werden, welche im Fonds- spektrum der ebase enthalten sind, in welches gemäß KAGB sämt- liche in Deutschland zugelassenen inländischen Investmentfonds (insbesondere Wertpapier-, Geldmarkt-, Altersvorsorge-, gemischte Wertpapier- und Grundstücks-, Investmentfondsanteil- sowie Grundstücks-Sondervermögen) aufgenommen werden können. Ausländische Investmentfonds können nur dann in das Fondsspek- trum aufgenommen werden, wenn sie zum öffentlichen Vertrieb in Deutschland zugelassen sind. Weitere Ausführungen zum Fonds- spektrum sind im jeweils zu diesem Zeitpunkt gültigen Preis- und Leistungsverzeichnis für das Investment Depot (nachfolgend „Preis- und Leistungsverzeichnis“) enthalten. Der ebase bleibt es vorbe- haltenvorbehalten, die Verwahrung oder Beschaffung von Anteilscheinen be- stimmter bestimmter Fonds (z. B. Verdacht auf Market-Market- Timing/Late Trading/ Trading/Front-Running) oder bestimmter Verwaltungsgesellschaften abzu- lehnenVerwaltungs- gesellschaften abzulehnen.

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Samples: Managed Depot Agreement

Depotvertrag. 1.1 Ein Depotvertrag kommt erst mit schriftlicher Annahme des Kun- denantrags in Form des Depoteröffnungsantrags durch die ebase zustande. Der Kunde eröffnet das Investment Depot (nachfolgend „Depot“ genannt) zum Zwecke der Anlage. Das Depot kann nur dann eröffnet werden, wenn der eigenhändig unterschriebene Depoteröffnungsantrag Depot- eröffnungsantrag im Original der ebase vorliegt. Der Depot- inhaber Depotinhaber (nachfolgend auch als „Kunde“ bezeichnet) ist an seinen Antrag sechs Wochen ab Abgabe gebunden. Nach Annahme des Depoteröffnungsantrags Depot- eröffnungsantrags eröffnet die ebase ein Depot. Gegenstand dieser Geschäftsbeziehung ist die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren Wert- papieren (z. B. Anteilscheinen) für den Kunden in Form der Verwahrung Ver- wahrung und Verwaltung von Anteilscheinen für andere, die nach den Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuchs Investmentgesetzes (KAGBInvG) oder von ausländischen Kapitalverwaltungs-/Verwaltungsgesellschaften (nachfolgend „Verwaltungsgesellschaften“ genannt) ausländi- schen Kapitalanlage-/Investmentgesellschaften ausgegeben worden wor- den sind, sowie die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten Finanz- instrumenten im eigenen Namen für fremde Rechnung und sonstige mit den genannten Geschäften unmittelbar verbundene NebentätigkeitenNebentätig- keiten. 1.2 Bei der ebase können nur Fonds verwahrt werden, welche im Fonds- spektrum der ebase enthalten sind, in welches gemäß KAGB InvG sämt- liche in Deutschland zugelassenen inländischen Investmentfonds (insbesondere Wertpapier-, Geldmarkt-, Altersvorsorge-, gemischte Wertpapier- und Grundstücks-, Investmentfondsanteil- sowie Grundstücks-Sondervermögen) aufgenommen werden können. Ausländische Investmentfonds können nur dann in das Fondsspek- trum aufgenommen werden, wenn sie zum öffentlichen Vertrieb in Deutschland zugelassen sind. Weitere Ausführungen zum Fonds- spektrum sind im jeweils zu diesem Zeitpunkt gültigen Preis- und Leistungsverzeichnis für das Investment Depot (nachfolgend „Preis- und Leistungsverzeichnis“) enthalten. Der ebase bleibt es vorbe- haltenvorbehal- ten, die Verwahrung oder Beschaffung von Anteilscheinen be- stimmter bestimm- ter Fonds (z. B. Verdacht auf Market-Timing/Late Trading/ Front-Trading/Front- Running) oder bestimmter Verwaltungsgesellschaften abzu- lehnenKapitalanlage-/Investmentgesellschaf- ten abzulehnen.

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Samples: Investment Depot Agreement