Der Verwaltungsrat. 1. Die Gesellschaft wird von einem Verwaltungsrat von mindestens drei Mitgliedern verwaltet, die nicht Aktionäre der Gesellschaft zu sein brauchen. Die Verwaltungsratsmitglieder werden für die Dauer von bis zu sechs Jahren bestellt; sie können von der Gesellschafterver- sammlung jederzeit abberufen werden. Eine Wiederwahl ist möglich. Xxxxxxxx ein Verwal- tungsratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so können die verbleibenden Mitglieder des Verwaltungsrats einen vorläufigen Nachfolger bestimmen, dessen Bestellung von der nächstfolgenden Gesellschafterversammlung bestätigt werden muss. 2. Der Verwaltungsrat hat die Befugnis, alle Geschäfte zu tätigen und alle Handlungen vorzu- nehmen, die zur Erfüllung des Gesellschaftszwecks notwendig oder nützlich erscheinen. Er ist zuständig für alle Angelegenheiten der Gesellschaft, soweit sie nicht nach dem Gesetz oder nach dieser Satzung der Gesellschafterversammlung vorbehalten sind. 3. Der Verwaltungsrat kann seinen Präsidenten bestimmen, der in den Verwaltungsratssit- zungen den Vorsitz hat. 4. Der Verwaltungsrat ist nur beschlussfähig, wenn die Mehrzahl seiner Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Ein Verwaltungsratsmitglied kann sich durch ein anderes Verwaltungs- ratsmitglied vertreten lassen, das dazu bevollmächtigt wurde. In Dringlichkeitsfällen kann auch die Beschlussfassung durch Brief, Telegramm, Telekopie oder Fernschreiben erfolgen. Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmen- gleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten des Verwaltungsrats. 5. Die Gesellschaft wird grundsätzlich durch gemeinschaftliche Unterschrift von mindestens zwei Mitgliedern des Verwaltungsrats rechtsverbindlich verpflichtet. 6. Der Verwaltungsrat kann einzelnen Verwaltungsratsmitgliedern oder Dritten für die Ge- samtheit oder einen Teil der täglichen Geschäftsführung die Vertretung der Gesellschaft übertragen. Die Übertragung auf einzelne Mitglieder des Verwaltungsrats bedarf der Einwil- ligung der Gesellschafterversammlung. 7. Die Sitzungsprotokolle des Verwaltungsrats sind vom Vorsitzenden der jeweiligen Sitzung zu unterzeichnen. Vollmachten sind dem Protokoll anzuheften.
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Samples: Db Vermögensfondsmandat
Der Verwaltungsrat. 18.1. Der Verwaltungsrat besteht aus drei oder mehr Mitgliedern. Die Gesellschaft wird von einem Verwaltungsrat von mindestens drei Mitgliedern verwaltet, die nicht Aktionäre Amtsdauer der Gesellschaft zu sein brauchen. Die Verwaltungsratsmitglieder werden für die Dauer von bis zu sechs Jahren bestellt; sie können von der Gesellschafterver- sammlung jederzeit abberufen werden. Eine Wiederwahl ist möglich. Xxxxxxxx ein Verwal- tungsratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so können die verbleibenden Mitglieder des Verwaltungsrats einen vorläufigen Nachfolger bestimmenbeträgt höchstens drei Jahre. Unter einem Jahr ist dabei der Zeitabschnitt zwischen zwei ordentlichen Generalversammlungen zu verstehen. Die Amtsdauer wird für jedes Mitglied bei der Xxxx festgelegt. Die einzelnen Amtsperioden sollen so aufeinander abgestimmt sein, dessen Bestellung von der nächstfolgenden Gesellschafterversammlung bestätigt werden mussdass jedes Jahr rund ein Drittel aller Mitglieder des Verwaltungsrats neu bzw. wiedergewählt wird. Mitglieder, deren Amtszeit abgelaufen ist, sind sofort wieder wählbar.
28.2. (aufgehoben)
8.3. Der Verwaltungsrat konstituiert sich selber. Er wählt einen Sekretär, der nicht Mitglied des Verwaltungsrats zu sein braucht.
8.4. Der Verwaltungsrat versammelt sich, so oft es die Geschäfte erfordern, minde- stens aber einmal im Quartal. Er wird in der Regel durch seinen Präsidenten ein- berufen, bei dessen Verhinderung durch ein anderes Mitglied. Jedes Mitglied kann unter Xxxxxx der Gründe vom Präsidenten die unverzügliche Einberufung einer Sitzung verlangen.
8.5. Zur Beschlussfähigkeit des Verwaltungsrats ist die Anwesenheit der Mehrheit sei- ner Mitglieder erforderlich, ausgenommen für den Feststellungs- und Statutenan- passungsbeschluss sowie den Kapitalerhöhungsbericht bei Kapitalerhöhungen. Er fasst seine Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid. Die Anwesenheit kann auch per Telefon oder elektronische Medien (Video) erfolgen.
8.6. Beschlüsse können auch auf dem Weg der schriftlichen Zustimmung (Brief, Telefax) bzw. auf dem Weg der elektronischen Datenübertragung zu einem gestellten Antrag gefasst werden (Zirkulationsbeschluss), sofern nicht ein Mitglied die mündliche Beratung verlangt. Die Schriftform gilt bei Übermittlung durch Telefax oder elektronische Datenübertragung als eingehalten, wenn das übermittelte Bild auch die eigenhändige Unterschrift wiedergibt und das Original nachgereicht wird. Zirkulationsbeschlüsse müssen im Wortlaut allen Mitgliedern des Verwaltungsrats zugesandt werden und bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung aller Verwal- tungsräte. Die Verhandlungen und Beschlüsse des Verwaltungsrats, insbesondere auch die Zirkulationsbeschlüsse, sind in das Protokoll aufzunehmen, das vom Präsidenten und vom Sekretär des Verwaltungsrats zu unterzeichnen ist.
8.7. Die Mitglieder des Verwaltungsrats haben Anspruch auf eine feste Entschädigung sowie auf Ersatz ihrer Spesen. Der Verwaltungsrat fasst hierüber Beschluss.
8.8. Der Verwaltungsrat ist das Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle der Geschäftsführung. Der Verwaltungsrat hat folgende unübertragbare und unentziehbare Aufgaben:
a) die BefugnisOberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen;
b) die Festlegung der Organisation sowie der Erlass der für den Ge- schäftsbetrieb erforderlichen Reglemente, alle Geschäfte zu tätigen insbesondere des bankengesetzlich erforderlichen Organisations- und alle Handlungen vorzu- nehmenGeschäftsreglements;
c) die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Fi- nanzplanung, sofern diese für die Führung der Gesellschaft notwendig ist;
d) die Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsführung betrauten Per- sonen;
e) (aufgehoben)
f) die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, auch im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Xxx- xxxxxx;
g) die Erstellung des Geschäftsberichtes sowie die Vorbereitung der Generalver- sammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse;
h) Gewährung von Organ- und Grosskrediten;
i) (aufgehoben)
j) Beschluss über Geschäfte, die zur Erfüllung durch ein Reglement der Kompetenz des Gesellschaftszwecks notwendig oder nützlich erscheinen. Er ist zuständig für alle Angelegenheiten Ver- waltungsrats vorbehalten werden;
k) Xxxx der Gesellschaft, soweit sie nicht nach dem Gesetz oder nach bankgesetzlichen Revisionsstelle und Behandlung des Revisionsbe- richts dieser Satzung der Gesellschafterversammlung vorbehalten sindRevisionsstelle.
3l) Ernennung des Chefs des Inspektorats;
m) (aufgehoben)
n) die Benachrichtigung des Richters im Falle der Überschuldung. Der Verwaltungsrat kann seinen Präsidenten bestimmen, der in den Verwaltungsratssit- zungen den Vorsitz hatdie Vorbereitung und Ausführung seiner Beschlüsse oder die Überwachung von Geschäften Ausschüssen oder einzelnen Mitgliedern zuweisen. Er hat für eine angemessene Berichterstattung an seine Mitglieder zu sorgen.
4. Der Verwaltungsrat ist nur beschlussfähig, wenn die Mehrzahl seiner Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Ein Verwaltungsratsmitglied kann sich durch ein anderes Verwaltungs- ratsmitglied vertreten lassen, das dazu bevollmächtigt wurde. In Dringlichkeitsfällen kann auch die Beschlussfassung durch Brief, Telegramm, Telekopie oder Fernschreiben erfolgen. Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmen- gleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten des Verwaltungsrats.
5. Die Gesellschaft wird grundsätzlich durch gemeinschaftliche Unterschrift von mindestens zwei Mitgliedern des Verwaltungsrats rechtsverbindlich verpflichtet.
6. Der Verwaltungsrat kann einzelnen Verwaltungsratsmitgliedern oder Dritten für die Ge- samtheit oder einen Teil der täglichen Geschäftsführung die Vertretung der Gesellschaft übertragen. Die Übertragung auf einzelne Mitglieder des Verwaltungsrats bedarf der Einwil- ligung der Gesellschafterversammlung.
7. Die Sitzungsprotokolle des Verwaltungsrats sind vom Vorsitzenden der jeweiligen Sitzung zu unterzeichnen. Vollmachten sind dem Protokoll anzuheften.
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Samples: Statuten
Der Verwaltungsrat. 1Art. 22 Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens 14 Mitgliedern. Sie werden von den Aktionären, die die Voraussetzungen des Art. 762 Abs. 1 OR erfüllen, abgeordnet und von ihnen abberufen. Jeder dieser Aktionäre ist berechtigt, einen Vertreter in den Verwaltungsrat zu delegieren. Allfällige weitere Verwaltungsräte sowie der Präsident des Verwaltungsrates werden von der Generalversammlung auf drei Jahre gewählt und sind wiederwählbar. Die Gesellschaft wird Amtsdauer endigt mit dem Tag der jeweiligen ordentlichen Generalver- sammlung. Werden während einer Amtsdauer Ersatz- oder Ergänzungswahlen von einem Verwaltungsrat von mindestens drei Mitgliedern verwaltetzu wählenden Ver- waltungsräten getroffen, so vollenden die nicht Aktionäre Neugewählten die laufende Amtsperiode. Ist an der Gesellschaft zu sein braucheneine juristische Person, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine Personengesellschaft beteiligt, so ist sie als solche nicht als Mitglied des Verwal- tungsrates wählbar, dagegen können ihre Vertreter gewählt bzw. Die Verwaltungsratsmitglieder werden für die Dauer von bis zu sechs Jahren bestellt; sie können von der Gesellschafterver- sammlung jederzeit abberufen abgeordnet werden. Eine Wiederwahl ist möglichDer Staat Bern hat gemäss Art. Xxxxxxxx ein Verwal- tungsratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus762 OR das Recht, so können die verbleibenden Mitglieder des Verwaltungsrats einen vorläufigen Nachfolger bestimmen, dessen Bestellung von der nächstfolgenden Gesellschafterversammlung bestätigt werden mussVertreter in den Verwaltungsrat abzuordnen und abzuberufen.
2Art. Der Verwaltungsrat hat die Befugnis23 Von der Generalversammlung gewählte Personen können ihr Amt nur und erst antreten, alle Geschäfte zu tätigen und alle Handlungen vorzu- nehmen, die zur Erfüllung des Gesellschaftszwecks notwendig oder nützlich erscheinen. Er ist zuständig für alle Angelegenheiten der Gesellschaft, soweit wenn sie nicht nach dem Gesetz oder nach dieser Satzung der Gesellschafterversammlung vorbehalten Aktionäre geworden sind.
3Art. 24 Der Verwaltungsratspräsident wird durch die Generalversammlung gewählt. Im übrigen konstituiert sich der Verwaltungsrat selbst. Er bezeichnet ferner einen Sekretär, der nicht Mitglied des Verwaltungsrates zu sein braucht. Der Verwaltungsrat kann seinen verbindlich nur be- schliessen, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Im Falle von Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid, bei Wahlen ent- scheidet das Los. Im übrigen hat jedes Mitglied des Verwaltungsrates gleiches Stimmrecht. Über die Verhandlungen des Verwaltungsrates wird vom Sekretär ein Protokoll geführt, das vom Präsidenten bestimmenoder dessen Stellvertreter und dem Sekretär zu unterzeichnen ist. In dringenden Fällen können Beschlüsse des Verwaltungsrates auf dem Zirkulationsweg ge- fasst werden. Ein Zirkulationsbeschluss kommt zustande, wenn die absolute Mehrheit aller Mitglieder des Verwaltungsrats dem Antrag zustimmen. Solche Zirkulationsbeschlüsse sind in das Verwaltungsratsprotokoll der in den Verwaltungsratssit- zungen den Vorsitz hatnächsten Sitzung aufzunehmen.
4Art. 25 Der Verwaltungsrat versammelt sich, sooft es die Geschäfte erfordern, mindestens zweimal jährlich. Jedes Mitglied hat das Recht, beim Vorsitzenden die Einberufung des Verwaltungsrates zu verlangen; dies muss auf schriftlichem Weg unter Angabe der Gründe erfolgen.
Art. 26 Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann Auskunft über alle Angelegenheiten der Gesell- schaft verlangen. In den Sitzungen sind alle Mitglieder des Verwaltungsrates sowie die mit der Geschäftsführung betrauten Personen zur Auskunft verpflichtet.
Art. 27 Der Verwaltungsrat ist nur beschlussfähigdie oberste Geschäftsführung und beschliesst über alle Angelegen- heiten, wenn die Mehrzahl seiner Mitglieder anwesend welche nicht nach Gesetz oder vertreten istStatuten der Generalversammlung vorbehalten oder übertragen sind. Ein Verwaltungsratsmitglied Er kann sich durch ein anderes Verwaltungs- ratsmitglied vertreten lassen, das dazu bevollmächtigt wurde. In Dringlichkeitsfällen kann auch die Beschlussfassung durch Brief, Telegramm, Telekopie oder Fernschreiben erfolgen. Die Beschlüsse eine Geschäftsleitung nach Massgabe des Verwaltungsrats werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmen- gleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten des Verwaltungsrats.
5. Die Gesellschaft wird grundsätzlich durch gemeinschaftliche Unterschrift von mindestens zwei Mitgliedern des Verwaltungsrats rechtsverbindlich verpflichtet.
6ihm erlassenen Organisations- reglementes bestellen. Der Verwaltungsrat kann im Rahmen seiner Aufgabenstellung Auf- gaben an einen Verwaltungsratsausschuss sowie einer hierzu bestellten Geschäftsführung oder einzelnen Verwaltungsratsmitgliedern Mitgliedern des Verwaltungsrates (Delegierte) übertragen. Er erlässt die hierzu notwendigen Reglemente. Der Verwaltungsrat bezeichnet diejenigen Personen aus seiner Mitte oder Dritten Dritte, welche die rechtsverbindlichen Unterschriften für die Ge- samtheit Gesellschaft oder einen Teil der täglichen Geschäftsführung die Prokura führen. Er meldet die zur Vertretung der Gesellschaft übertragenbefugten Personen beim Handelsregister an.
Art. Die Übertragung 28 Unübertragbare und unentziehbare Aufgaben des Verwaltungsrates sind:
1. die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen;
2. die Festlegung der Organisation
3. die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung, insbesondere auch die Festsetzung der Tarife,
4. die Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsführung und der Vertretung betrauten Personen;
5. die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf einzelne Mitglieder die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen;
6. die Erstellung des Verwaltungsrats bedarf Geschäftsberichtes sowie die Vorbereitung der Einwil- ligung der Gesellschafterversammlung.Generalversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse;
7. die Benachrichtigung des Richters im Falle der Überschuldung Weitere Aufgaben sind insbesondere: Die Sitzungsprotokolle Bearbeitung von Eintragungsgesuchen von Aktienerwerbern, eingeschlossen die Überprüfung der Erwerber im Hinblick auf die Ausschlussgründe.
Art. 29 Der Verwaltungsrat erlässt die für den Geschäftsbetrieb notwendigen Reglemente und wacht über deren Einhaltung.
Art. 30 Der Verwaltungsrat ist verpflichtet, die ihm gemäss Gesetz oder Statuten übertragenen Ge-
Art. 31 Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind vom Vorsitzenden Verwaltungsrates erhalten ausser dem Ersatz ihrer Auslagen ein Honorar und ein Sitzungsgeld, welche von der jeweiligen Sitzung zu unterzeichnen. Vollmachten sind dem Protokoll anzuheftenGeneralversammlung festzusetzen sind.
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Samples: Statuten Der Kewu Ag
Der Verwaltungsrat. 1Art. 13 Der Verwaltungsrat besteht aus fünf Mitgliedern, die von der Generalversammlung gewählt werden und Aktionäre sein müssen. Die Gesellschaft wird von Aktionäre der Serie A und B müssen mit mindestens je einem Mitglied im Verwaltungs- rat vertreten sein. Der Verwaltungsrat von mindestens drei Mitgliedern verwaltetkonstituiert sich selbst. Seine Amtsdauer beträgt vier Jahre, wobei die in Austritt kommenden Mitglieder jeweils wieder wählbar sind.
Art. 14 Der Verwaltungsrat tritt je nach Bedarf auf Einladung des Präsidenten zusammen. Jedes Mitglied des Verwaltungsrates hat das Recht, die nicht Aktionäre Einberufung einer Sitzung des Verwaltungsrates zu verlangen. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder anwesend sind. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit steht dem Präsidenten der Stichentscheid zu. Die Protokolle des Verwaltungsrates sind vom Vorsitzenden und Protokollführer zu unter- zeichnen.
Art. 15 Dem Verwaltungsrat steht die Leitung der Gesellschaft zu sein brauchenzu, soweit diese nicht ausdrücklich durch die Statuten oder das Gesetz der Generalversammlung vorbehalten ist, und vertritt die Gesellschaft nach aussen. Die Verwaltungsratsmitglieder werden Mitglieder des Verwaltungsrates führen die rechtsverbindliche Unterschrift für die Dauer von bis Ge- sellschaft in Kollektivzeichnung zu sechs Jahren bestellt; sie können von der Gesellschafterver- sammlung jederzeit abberufen werden. Eine Wiederwahl ist möglich. Xxxxxxxx ein Verwal- tungsratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so können die verbleibenden Mitglieder des Verwaltungsrats einen vorläufigen Nachfolger bestimmen, dessen Bestellung von der nächstfolgenden Gesellschafterversammlung bestätigt werden muss.
2zweien. Der Verwaltungsrat hat folgende unübertragbare und unentziehbare Aufgaben:
1. Oberleitung der Gesellschaft und Erteilung der nötigen Weisungen;
2. Festlegung der Organisation;
3. Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzpla- nung;
4. Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsführung und der Vertretung be- trauten Personen und Regelung der Zeichnungsberechtigung;
5. Oberaufsicht über die Befugnismit der Geschäftsführung betrauten Personen, alle Geschäfte namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen;
6. Erstellung des Jahresberichtes, sowie Vorbereitung der Generalversammlung und Ausführung ihrer Beschlüsse;
7. Instandhaltung der Wasserversorgungsanlagen mit allem Zubehör, sowie Beschluss- fassung von Neuanlagen;
8. Entscheid über allfällige Differenzen in der Auslegung des Reglementes über die Wasserabgabe;
9. Abschluss und Erneuerung sämtlicher Abonnentenverträge insbesondere endgülti- ger Entscheid darüber, ob die Wasserabgabe gegen Pauschalentschädigung oder auf Grund der Wassermenge nach Massgabe des Reglementes zu tätigen und alle Handlungen vorzu- nehmenerfolgen hat;
10. Festsetzung der Entschädigung für die Abgabe von Wasser in den Fällen, die zur Erfüllung im Reglement nicht vorgesehen sind;
11. Benachrichtigung des Gesellschaftszwecks notwendig oder nützlich erscheinen. Er ist zuständig für alle Angelegenheiten der Gesellschaft, soweit sie nicht nach dem Gesetz oder nach dieser Satzung der Gesellschafterversammlung vorbehalten sind.
3Richters im Falle einer Überschuldung. Der Verwaltungsrat kann seinen Präsidenten bestimmen, der in den Verwaltungsratssit- zungen den Vorsitz hatdie ihm zustehende Geschäftsführung oder Zweige derselben nach Massgabe eines Organisationsreglementes an einzelne Mitglieder delegieren.
4Art. Der Verwaltungsrat ist nur beschlussfähig, wenn die Mehrzahl seiner Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Ein Verwaltungsratsmitglied kann sich durch ein anderes Verwaltungs- ratsmitglied vertreten lassen, das dazu bevollmächtigt wurde. In Dringlichkeitsfällen kann auch die Beschlussfassung durch Brief, Telegramm, Telekopie oder Fernschreiben erfolgen. 16 Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmen- gleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten des Verwaltungsrats.
5. Die Gesellschaft wird grundsätzlich durch gemeinschaftliche Unterschrift von mindestens zwei Mitgliedern des Verwaltungsrats rechtsverbindlich verpflichtet.
6. Der Verwaltungsrat kann einzelnen Verwaltungsratsmitgliedern oder Dritten für die Ge- samtheit oder einen Teil der täglichen Geschäftsführung die Vertretung der Gesellschaft übertragen. Die Übertragung auf einzelne Mitglieder des Verwaltungsrats bedarf der Einwil- ligung der GesellschafterversammlungVerwaltungsrates erhalten für ihre Verrichtung alljährlich eine ange- messene Entschädigung.
7. Die Sitzungsprotokolle des Verwaltungsrats sind vom Vorsitzenden der jeweiligen Sitzung zu unterzeichnen. Vollmachten sind dem Protokoll anzuheften.
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Samples: Statuten