Derivative Finanzinstrumente („FDI“) Musterklauseln

Derivative Finanzinstrumente („FDI“). 6.1. Das gemäß dem Commitment-Ansatz berechnete Gesamt-Exposure (wie gemäß den OGAW- Vorschriften vorgeschrieben) eines Fonds in Bezug auf FDI darf seinen Nettoinventarwert nicht überschreiten. Das Gesamt-Exposure (Value at Risk – VaR) wird berechnet, um sicherzustellen, dass es niemals 20% des Nettoinventarwerts des Fonds übersteigt.
Derivative Finanzinstrumente („FDI“). 6.1. Das Gesamt-Exposure (wie gemäß den OGAW-Vorschriften vorgeschrieben) eines Fonds in Bezug auf FDI darf seinen Nettoinventarwert nicht überschreiten.
Derivative Finanzinstrumente („FDI“). Das gemäß dem Commitment-Ansatz berechnete Gesamt-Exposure (wie gemäß den OGAW-Vorschriften vorgeschrieben) eines Fonds in Bezug auf FDI darf seinen Nettoinventarwert nicht überschreiten. Das Gesamt- Exposure (Value at Risk – VaR) wird berechnet, um sicherzustellen, dass es niemals 20% des Nettoinventarwerts des Fonds übersteigt. Das Positionsrisiko in Bezug auf die Basiswerte von FDI, einschließlich in übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente eingebundener FDI, darf unter Berücksichtigung etwaiger Positionen in Bezug auf Direktanlagen die in den OGAW-Vorschriften festgelegten Anlagegrenzen nicht überschreiten. (Diese Bestimmung ist nicht anwendbar auf indexbasierte FDI, bei denen der zugrunde liegende Index die in den OGAW- Vorschriften vorgegebenen Kriterien erfüllt.) Ein Fonds darf Anlagen in OTC-Derivate tätigen, wenn die Kontrahenten der OTC-Derivate Institute sind, die einer der von der Central Bank zugelassenen Kategorie angehören und einer Aufsicht unterliegen. Anlagen in FDI unterliegen den von der Central Bank vorgegebenen Bedingungen und Grenzen.
Derivative Finanzinstrumente („FDI“). 6.1 Das Gesamtengagement des Fonds (gemäß den OWAG-Verordnungen der Zentralbank) bei FDI darf den Nettovermögenswert des Fonds nicht übersteigen.