Barsicherheiten Musterklauseln

Barsicherheiten. 1.2.1 Bei der Wiederanlage von Barsicherheiten müssen jederzeit folgende Anforderungen erfüllt sein:
Barsicherheiten. Barsicherheiten dürfen nur in folgende Anlagen investiert werden:
Barsicherheiten. (c) Alle von der Gesellschaft für einen Fonds entgegengenommenen Barsicherheiten dürfen ausschliesslich in einer der folgenden Formen angelegt werden:

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  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.