Barsicherheiten. 1.2.1 Bei der Wiederanlage von Barsicherheiten müssen jederzeit folgende Anforderungen erfüllt sein:
(i) Barsicherheiten dürfen nur angelegt werden in:
(a) Einlagen bei einem EU-Kreditinstitut, einer in den übrigen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) (Norwegen und Island, jedoch nicht Liechtenstein) zugelassenen Bank, einer in einem der Unterzeichnerstaaten (ohne EU- oder EWR-Mitgliedstaaten) der Basler Eigenkapitalvereinbarung vom Juli 1988 (Schweiz, Xxxxxx, Xxxxx, Xxxxxxxxxxx Xxxxxxxxxx, Xxxxxxxxxx Xxxxxxx) zugelassenen Bank oder einem Kreditinstitut in einem Drittland, das gemäß Artikel 107 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 als gleichwertig eingestuft wird (die „Maßgeblichen Institute“);
(b) hohen Bonitätsanforderungen genügende Staatsanleihen;
(c) Umgekehrte Pensionsgeschäfte, sofern es sich dabei um Transaktionen mit Kreditinstituten handelt, die einer behördlichen Aufsicht unterliegen, und die Gesellschaft jederzeit den gesamten aufgelaufenen Geldbetrag zurückfordern kann;
(d) kurzfristige Geldmarktfonds wie in den ESMA Guidelines on a Common Definition of European Money Market Funds (ref CESR/10-049) definiert;
(ii) Barsicherheiten müssen gegebenenfalls die Anforderungen des vorstehenden Abschnitts 1.1.1(v) erfüllen;
(iii) angelegte Barsicherheiten dürfen nicht als Einlage bei dem Kontrahenten oder einem verbundenen Rechtsträger platziert werden.
Barsicherheiten. 1.2.1 Bei der Wiederanlage von Barsicherheiten müssen jederzeit folgende Anforderungen erfüllt sein:
(i) Barsicherheiten dürfen nur angelegt werden in:
(a) Einlagen bei einem EU-Kreditinstitut, einer in den übrigen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) (Norwegen und Island, jedoch nicht Liechtenstein) zugelassenen Bank, einer in einem der Unterzeichnerstaaten (ohne EU- oder EWR-Mitgliedstaaten) der Basler Eigenkapitalvereinbarung vom Juli 1988 (Schweiz, Kanada, Japan, Vereinigte Staaten) zugelassenen Bank oder einem auf Jersey, Guernsey, der Isle of Man, in Australien oder Neuseeland zugelassenen Kreditinstitut (die "Maßgeblichen Institute");
(b) hohen Bonitätsanforderungen genügende Staatsanleihen;
(c) Umgekehrte Pensionsgeschäfte, sofern es sich dabei um Transaktionen mit Kreditinstituten handelt, die einer behördlichen Aufsicht unterliegen, und die Gesellschaft jederzeit den gesamten aufgelaufenen Geldbetrag zurückfordern kann;
(d) kurzfristige Geldmarktfonds wie in den ESMA Guidelines on a Common Definition of European Money Market Funds (ref CESR/10-049) definiert;
(ii) Barsicherheiten müssen gegebenenfalls die Anforderungen des vorstehenden Abschnitts 1.1.1(v) erfüllen;
(iii) angelegte Barsicherheiten dürfen nicht als Einlage bei dem Kontrahenten oder einem verbundenen Rechtsträger platziert werden.
Barsicherheiten. Barsicherheiten dürfen nur in folgende Anlagen investiert werden:
Barsicherheiten. Alle von der Gesellschaft für einen Fonds entgegengenommenen Barsicherheiten dürfen ausschliesslich in einer der folgenden Formen angelegt werden:
Barsicherheiten. Die Wiederanlage von Barsicherheiten muss jederzeit die folgenden Anforderungen erfüllen: