Barsicherheiten. 1.2.1 Bei der Wiederanlage von Barsicherheiten müssen jederzeit folgende Anforderungen erfüllt sein:
Barsicherheiten. Barsicherheiten dürfen nur in folgende Anlagen investiert werden:
Barsicherheiten. (c) Alle von der Gesellschaft für einen Fonds entgegengenommenen Barsicherheiten dürfen ausschliesslich in einer der folgenden Formen angelegt werden: