Deutsches Recht, Gerichtsstand. Erfüllungsort und Gerichtsstand, auch für Scheck- und Wechselklagen unter Kaufleuten, ist ausschließlich der Sitz des Auftragnehmers. Alle vom Auftragnehmer abgeschlossenen Verträge unterliegen dem deutschen Recht. Das gilt auch für ausländische Auftraggeber.
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Deutsches Recht, Gerichtsstand. Erfüllungsort und Gerichtsstand, auch für Scheck- und Wechselklagen unter Kaufleuten, ist ausschließlich der Sitz des AuftragnehmersAuftrag- nehmers. Alle vom Auftragnehmer abgeschlossenen Verträge unterliegen dem deutschen Recht. Das gilt auch für ausländische Auftraggeber.
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Deutsches Recht, Gerichtsstand. Erfüllungsort und Gerichtsstand, auch für Scheck- und Wechselklagen unter KaufleutenKaufleu- ten, ist ausschließlich der Sitz des Auftragnehmers. Alle vom Auftragnehmer abgeschlossenen abge- schlossenen Verträge unterliegen dem deutschen Recht. Das gilt auch für ausländische ausländi- sche Auftraggeber.
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Samples: www.kurth-autokrane.de
Deutsches Recht, Gerichtsstand. Erfüllungsort und Gerichtsstand, auch für Scheck- Scheck und Wechselklagen unter Kaufleuten, ist ausschließlich der Sitz des Auftragnehmers. Alle vom Auftragnehmer abgeschlossenen Verträge unterliegen dem deutschen Recht. Das gilt auch für ausländische Auftraggeber.
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Deutsches Recht, Gerichtsstand. Erfüllungsort und Gerichtsstand, auch für Scheck- und Wechselklagen unter Kaufleuten, ist ausschließlich der Sitz des AuftragnehmersAuGragnehmers. Alle vom Auftragnehmer AuGragnehmer abgeschlossenen Verträge unterliegen dem deutschen Recht. Das gilt auch für ausländische AuftraggeberAuGraggeber.
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Samples: www.auto-klug.de
Deutsches Recht, Gerichtsstand. Erfüllungsort und Gerichtsstand, auch für Scheck- und Wechselklagen unter Kaufleuten, ist ausschließlich der Sitz des Auftragnehmers. Alle vom Auftragnehmer abgeschlossenen abgeschlos- senen Verträge unterliegen dem deutschen Recht. Das gilt auch für ausländische AuftraggeberAuf- traggeber.
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